BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1809/12 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 27. September 2012 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
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Die Beschwerdeführerinnen sind in
unterschiedlichen Funktionen an der Projektierung und
Errichtung zweier großer Photovoltaikanlagen beteiligt.
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Sie wenden sich mit ihrer
Verfassungsbeschwerde gegen den durch Art. 1 des
Gesetzes zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer
Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der
erneuerbaren Energien vom 17. August 2012 (BGBl I S. 1754)
eingefügten § 66 Abs. 18a Satz 2 des Gesetzes für
den Vorrang Erneuerbarer Energien
(Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG). Die Vorschrift führt
dazu, dass die im Erneuerbare-Energien-Gesetz vorgesehene
Förderung für die Erzeugung von Strom aus solarer
Strahlungsenergie in Form von festgelegten Vergütungssätzen
nur noch für Anlagen mit einer installierten Leistung bis 10
Megawatt gewährt wird, wenn die Anlage nicht vor dem 1.
Oktober 2012 in Betrieb gegangen ist.
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Die Beschwerdeführerinnen halten die
Übergangsregelung in § 66 Abs. 18a Satz 2 EEG für zu
kurz bemessen, da ihre streitgegenständlichen
Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von mehr als 10
Megawatt innerhalb dieser Zeit nicht in Betrieb genommen
werden könnten. Mit dem Wegfall der Förderung würden die
Projekte unwirtschaftlich.
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Die Annahmevoraussetzungen des § 93a
Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt. Der
Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche Bedeutung
zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90
Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte im Sinne von § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG angezeigt, denn der Vortrag
der Beschwerdeführerinnen erfüllt nicht die hieran zu
stellenden Darlegungsanforderungen. Damit erledigt sich der
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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1. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2,
§ 92 BVerfGG muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem
zugrunde liegenden einfachen Recht sowie mit der
verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen
Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert
darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint
(vgl. BVerfGE 89, 155 ). Der Beschwerdeführer muss
darlegen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen
die angegriffene Maßnahme kollidiert (vgl. BVerfGE 108, 370
). Soweit das Bundesverfassungsgericht für
bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe
entwickelt hat, muss anhand dieser Maßstäbe aufgezeigt
werden, inwieweit Grundrechte durch die angegriffene Maßnahme
verletzt werden (vgl. BVerfGE 99, 84 ; 101, 331
; 102, 147 ). Das gilt jedenfalls dann,
wenn die Verletzung des Grundrechts nicht auf der Hand liegt
(BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24.
August 2010 - 1 BvR 1584/10 -, juris Rn. 3). Zur Zulässigkeit
der Verfassungsbeschwerde gehört auch, dass der
Beschwerdeführer seine gegenwärtige und unmittelbare
Betroffenheit ausreichend substantiiert (vgl. BVerfGE 40, 141
; 79, 1 ). Wird Verfassungsbeschwerde
unmittelbar gegen ein Gesetz erhoben, so müssen die
Tatsachen, aus denen sich die Betroffenheit des
Beschwerdeführers ergibt, im Verfassungsbeschwerdeverfahren
hinreichend belegt werden. Die bloße Behauptung oder
Versicherung des Beschwerdeführers reicht dazu nicht aus
(vgl. BVerfGE 83, 162 ; siehe auch als
Frage der Begründetheit in BVerfGE 84, 90 ; 85,
117 ).
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2. Bei Anlegung dieser Maßstäbe erweist sich
der Vortrag der Beschwerdeführerinnen in mehrfacher Hinsicht
als unzureichend.
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a) Es fehlt schon an einer hinreichend
nachvollziehbaren Darstellung der einfachen Rechtslage.
Jedenfalls anwaltlich vertretene Beschwerdeführer, die wie
die Beschwerdeführerinnen dieses Verfahrens nach ihrem
Vortrag mit Investitionen in Millionenhöhe in dem
Anwendungsbereich der unmittelbar angegriffenen Rechtsnormen
spezialisiert tätig sind, sind gehalten, ihre unmittelbare
Betroffenheit durch die angegriffene Norm unter hinreichend
präziser Darstellung der einschlägigen Rechtslage darzulegen.
Dazu gehört im vorliegenden Fall die nähere Beschreibung der
auf die Projekte nach bisherigem Recht konkret zutreffenden
Förderbedingungen einschließlich der schon vorgesehenen
Abschmelzung der Förderbeträge und die wiederum auf ihre
Situation bezogene Erläuterung, welche Neuregelung warum und
mit welchen Folgen zu der geltend gemachten Betroffenheit
führt. Diesen Anforderungen wird der Vortrag der
Beschwerdeführerinnen nicht gerecht. Die Einbindung der
tatsächlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerinnen in das
einfache Recht umfassend aufzuarbeiten, ist nicht Aufgabe des
Bundesverfassungsgerichts.
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b) Ungeachtet dieser Frage wird aber auch die
Möglichkeit einer eigenen unmittelbaren Betroffenheit in
verfassungsrechtlich geschützten Rechten aus dem Vortrag der
Beschwerdeführerinnen nicht hinreichend deutlich, geschweige
denn näher belegt.
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Die Beschwerdeführerinnen gehen zwar auf zwei
Projekte ein, an deren Realisierung sie in unterschiedlicher
Form beteiligt sind. Ihr Vortrag lässt jedoch jede
hinreichende Konkretisierung im Hinblick auf den genauen
jeweiligen Verlauf und Stand der Projekte vermissen. Es
bleibt unklar, in welches Projekt welche der
Beschwerdeführerinnen wann genau welche Investitionen in
welcher Größenordnung getätigt hat. Sie beschränken sich
vielmehr darauf, lediglich pauschal Investitionen in
Millionenhöhe zu behaupten. Ebenso erhellen die
Beschwerdeführerinnen nicht, wann genau sie welche
vertraglichen Verpflichtungen eingegangen sind. Eine
Beziehung zwischen ihren Investitionen oder dem Zeitpunkt der
jeweils eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen und dem
jeweiligen Stand des Gesetzgebungsverfahrens wird nicht
hergestellt. Dem Bundesverfassungsgericht ist damit die
Überprüfung der Frage nicht möglich, ob bei der jeweiligen
Investition bzw. eingegangenen Verpflichtung aufgrund des
Standes des Gesetzgebungsverfahrens von einem hinreichend
geschützten Vertrauen der Beschwerdeführerinnen ausgegangen
werden kann.
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Darüber hinaus haben die Beschwerdeführerinnen
auch nicht im Einzelnen dargelegt, bei welcher der
Beschwerdeführerinnen voraussichtlich welche Verluste
aufgrund der Gesetzesänderung eintreten werden. Es fehlt
vielmehr jede konkrete Betrachtung der Wirtschaftlichkeit der
von ihnen betriebenen Projekte unter der Geltung des
§ 66 Abs. 18a Satz 2 EEG. Hierzu hätte indes schon
deshalb Anlass bestanden, weil das
Erneuerbare-Energien-Gesetz auch unabhängig von den
Vergütungsregelungen der §§ 16 ff. EEG in § 8
Abs. 1 EEG eine Abnahmeverpflichtung für den Strom aus
Erneuerbaren Energien statuiert. Die Beschwerdeführerinnen
haben weder dargelegt noch ist sonst ersichtlich, dass die
Vorschrift des § 66 Abs. 18a Satz 2 EEG dazu führt,
dass sie keinerlei Vergütung mehr für den in den von ihnen
projektierten Solarkraftwerken produzierten Strom erhalten
werden. Die Frage, ob die Projekte auch nach der neuen
Rechtslage noch wirtschaftlich betrieben werden können, lässt
sich daher auf der Grundlage ihres Vortrags letztlich nicht
beantworten.
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Neben diesen elementaren Mängeln im Hinblick
auf den Vortrag zu ihrer tatsächlichen Betroffenheit setzen
sich die Beschwerdeführerinnen auch in rechtlicher Hinsicht
nur unzureichend mit naheliegenden Gesichtspunkten
auseinander.
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Nach ihrem eigenen Vortrag lagen für das
Projekt „Solarkraftwerk B…“ zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
der hier streitgegenständlichen gesetzlichen Vorschrift weder
die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung
des Solarkraftwerks vor noch wurde hierfür eine
Baugenehmigung erteilt. Schon für sich genommen wirft das die
Frage auf, inwieweit das Fehlen der für die Realisierung
eines Solarkraftwerks notwendigen Voraussetzungen zu einer
Minderung des Vertrauensschutzes führt. Dies erlangt umso
mehr Bedeutung, als das Bundesverfassungsgericht bereits mit
der Frage befasst war, ob und inwieweit erst der Beschluss
über den Bebauungsplan im Rahmen der Förderung nach dem
Erneuerbare-Energien-Gesetz eine verlässliche Grundlage für
Investitionen und in Folge dessen für berechtigtes Vertrauen
bietet (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten
Senats vom 23. September 2010 - 1 BvQ 28/10 - NVwZ-RR 2010,
S. 905 ).
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Die Beschwerdeführerinnen gehen weder auf die
Relevanz des Vorliegens der bauplanungsrechtlichen
Voraussetzungen bzw. der Baugenehmigung im Allgemeinen noch
auf die zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
im Besonderen ein. Es fehlt daher jede nachvollziehbare
Darstellung dazu, aus welchen Gründen im vorliegenden Fall
eine verfassungsrechtlich relevante Betroffenheit der
Beschwerdeführerinnen vorliegen soll, obwohl im Hinblick auf
das von ihnen in erster Linie dargestellte Projekt
„Solarkraftwerk B…“ zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der
angegriffenen gesetzlichen Regelung weder ein Bebauungsplan
vorlag noch eine Baugenehmigung erteilt war.
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Ihre Angaben zu dem weiteren von ihnen
erwähnten Projekt „Solarkraftwerk G…“ sind derart vage, dass
diesbezüglich erst recht keine taugliche
Beurteilungsgrundlage im Hinblick auf die zuvor dargestellten
Anforderungen gegeben ist.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.