BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 181/06 -
der Frau G. ,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Gaier
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
27. März 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen
erbrechtlichen Sachverhalt.
2
Landgericht und Oberlandesgericht versagten
der Beschwerdeführerin einen Pflichtteilsanspruch wegen gemäß
§ 2315 BGB anzurechnender Zuwendungen (Grundstücke und
eine Brauerei-Unterbeteiligung). Dabei hielten sie in
notariellen Überlassungsverträgen enthaltene
Anrechnungsbestimmungen für wirksam, nach denen die Werte der
Zuwendungen nach den Wertverhältnissen beim Erbfall
beziehungsweise für den Fall einer vor diesem Zeitpunkt
stattfindenden Veräußerung nach den erzielten
Veräußerungserlösen zu bemessen waren. Die
Landesverfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin wies der
Bayerische Verfassungsgerichtshof ab. Ausschließlich
hiergegen richtet sich die Verfassungsbeschwerde, mit der die
Beschwerdeführerin die Verletzung des aus Art. 3 Abs. 1
GG folgenden Willkürverbotes rügt.
3
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür
nicht vorliegen (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinn des
§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG ist nicht gegeben. Die
Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte
der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93 a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG), denn die Verfassungsbeschwerde hat
keine Erfolgsaussicht.
4
Die Entscheidung des Bayerischen
Verfassungsgerichtshofs, mit der insbesondere Verletzungen
des Willkürverbots aus Art. 118 Abs. 1 der Bayerischen
Verfassung durch die ordentlichen Gerichte verneint wurden,
ist nicht willkürlich im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG. Das
folgt schon daraus, dass die fachgerichtlichen Entscheidungen
ihrerseits keinen Verstoß gegen das Willkürverbot erkennen
lassen.
5
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass
Landgericht und Oberlandesgericht den vom Gesetzeswortlaut
des § 2315 Abs. 2 Satz 2 BGB abweichenden
Bewertungsstichtag gebilligt haben. Denn sie sind dabei einer
von weiten Teilen der Literatur vertretenen Meinung gefolgt.
Danach kann der Erblasser grundsätzlich von § 2315 Abs.
2 Satz 2 BGB abweichen, wobei dann, wenn die Bestimmung zu
einem höheren anzurechnenden Wert führt, die Form des Erb-
bzw. Pflichtteilsverzichts gewahrt sein muss (vgl.
Staudinger/Haas, BGB [1998], § 2315 Rn. 54, 41 ff.;
Soergel/Dieckmann, BGB, 13. Aufl., 2002, § 2315 Rn. 11;
Damrau/ Riedel/Lenz, Praxiskommentar Erbrecht, 2004,
§ 2315 Rn. 10; MünchKommBGB/Lange, 4. Aufl., 2004,
§ 2315 Rn. 14; nach anderer Ansicht soll eine solche
Wertfestsetzung sogar formfrei möglich sein, vgl.
Ebenroth/Bacher/Lorz, JZ 1991, S. 277 ).
Diese Formerfordernisse hat das Oberlandesgericht als erfüllt
angesehen, ohne dass dagegen von Verfassungs wegen etwas zu
erinnern wäre. Demnach war es jedenfalls sehr gut vertretbar
und keinesfalls willkürlich, die Anrechnungsbestimmungen
unabhängig davon, ob sie zu höheren Anrechnungswerten als
§ 2315 Abs. 2 Satz 2 BGB führten, für wirksam zu
halten.
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Ebenso wenig trifft die Feststellung der
ordentlichen Gerichte auf verfassungsrechtliche Bedenken,
dass durch die konkrete Anrechungsbestimmung der Pflichtteil
der Beschwerdeführerin nicht reduziert worden sei.
Schließlich erfüllt es nicht den Tatbestand objektiver
Willkür, dass das Oberlandesgericht die Voraussetzungen des
§ 522 Abs. 2 ZPO für gegeben erachtet hat.
7
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.