BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1811/08 -
der Frau T.-H.,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Paulus
und die Richterin Britz
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 20. April 2011 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft mittelbar
die Verfassungsmäßigkeit von § 27 Abs. 1 des Gesetzes
zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetz - BEEG) vom 5. Dezember 2006 (BGBl I S.
2748).
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1. Das seit 1. Januar 1986 und bis zur
Ablösung durch das BEEG geltende Gesetz zum Erziehungsgeld
und zur Elternzeit (BErzGG) sah zuletzt ein Erziehungsgeld
von 300 € monatlich bis zum 24. Lebensmonat des Kindes vor.
Es galten Einkommensgrenzen (§ 5 Abs. 3 BErzGG), die
dazu führten, dass Eltern mit höherem Einkommen keinen
Anspruch auf Erziehungsgeld hatten. Das am 1. Januar 2007 in
Kraft getretene BEEG sieht dagegen bis zur Vollendung des 12.
beziehungsweise des 14. Lebensmonats des Kindes ein dem
Grunde nach einkommensunabhängiges Elterngeld vor, dessen
Höhe sich jedoch nach dem durchschnittlichen Einkommen des
berechtigten Elternteils der letzten zwölf Monate richtet und
von mindestens 300 € monatlich bis zu einem monatlichen
Höchstbetrag von 1.800 € reichen kann. Das BEEG brachte
gegenüber der bisherigen Gesetzeslage somit Verbesserungen
für besser verdienende Eltern, die zuvor keinen Zugang zum
Erziehungsgeld hatten, aber wegen des kürzeren
Bezugszeitraums auch Verschlechterungen insbesondere für
Eltern mit geringem oder keinem Einkommen.
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Anspruch auf Elterngeld haben nach § 27
Abs. 1 BEEG nur Eltern, deren Kind nach dem 31.
Dezember 2006 geboren oder zur Adoption aufgenommen worden
ist. Für die vor dem 1. Januar 2007 geborenen oder mit dem
Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder sind hingegen die
Vorschriften des Ersten und Dritten Abschnitts des BErzGG in
der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung weiter
anzuwenden.
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2. Die Beschwerdeführerin, deren Kind 2006
geboren wurde und die aufgrund eines zu hohen
Ehegatteneinkommens keinen Anspruch auf Bundeserziehungsgeld
hat, hält die Stichtagsregelung des § 27 Abs. 1 BEEG für
verfassungswidrig. Ihre Klage blieb bis vor dem
Bundessozialgericht erfolglos. Sie ist der Auffassung, der
Gesetzgeber sei nach Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit
Art. 6 Abs. 1 GG zumindest verpflichtet gewesen, eine
Übergangsregelung einzuführen, die ihr einen Anspruch auf
Elterngeld einräumt.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2
BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt
weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte
angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf
Erfolg, da sie jedenfalls unbegründet ist. Die Regelung des
§ 27 Abs. 1 BEEG verletzt Art. 3 Abs. 1 GG nicht
dadurch, dass der Gesetzgeber von einer Gewährung von
Elterngeld an Eltern abgesehen hat, deren Kind vor dem 1.
Januar 2007 geboren wurde. Aus Art. 3 Abs. 1 GG in
Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG ergibt sich keine
abweichende Beurteilung.
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1. a) Der allgemeine Gleichheitssatz
(Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet, alle Menschen vor dem
Gesetz gleich zu behandeln. Dem Gesetzgeber ist damit nicht
jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt das Grundrecht
vielmehr nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im
Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl
zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art
und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung
rechtfertigen könnten (stRspr, vgl. BVerfGE 117, 272
). Die mittelbar zur Prüfung gestellte Norm trifft
eine Stichtagsregelung, die zwischen Eltern, deren Kind ab
dem 1. Januar 2007 geboren ist, und Eltern, deren Kind
vor diesem Zeitpunkt geboren ist, unterscheidet. Die
Neuregelung findet nur auf die Eltern später geborener Kinder
Anwendung, während für die Eltern früher geborener Kinder
nach § 27 Abs. 1 BEEG weiterhin das BErzGG gilt.
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b) Dem Gesetzgeber ist es durch Art. 3
Abs. 1 GG jedoch nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter
Lebenssachverhalte Stichtagsregelungen einzuführen, obwohl
jeder Stichtag unvermeidbar gewisse Härten mit sich bringt.
Voraussetzung ist allerdings, dass die Einführung eines
Stichtags notwendig ist und dass sich die Wahl des
Zeitpunktes am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit
sachlich vertretbar ist (stRspr, vgl. BVerfGE 29, 283
; 75, 78 ; 87, 1 ; 101, 239
; 117, 272 ). Die angegriffene
Vorschrift genügt diesen verfassungsrechtlichen
Anforderungen. Der Gesetzgeber hat sich zu einem
Systemwechsel hinsichtlich der Leistungen für junge Familien
vom Erziehungsgeld zum Elterngeld entschlossen. Dabei musste
auch der Anknüpfungspunkt des Systemwechsels bestimmt werden.
Die zeitliche und sachliche Anknüpfung des gesetzlichen
Leistungsanspruchs an den Tag der Geburt eines Kindes ist
sachlich begründet. Denn der Tag der Geburt fällt in aller
Regel mit dem Beginn der Lebens- und Erziehungsfähigkeit und
des Betreuungsbedarfs eines Kindes zusammen (vgl. Beschluss
der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. Dezember 1987, SozR
7833, § 1 Nr. 3).
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2. § 27 Abs. 1 BEEG verstößt auch nicht
gegen Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 6
Abs. 1 GG. Zwar ergeben sich aus dem allgemeinen
Gleichheitssatz umso engere Grenzen, je stärker sich die
Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich
geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (BVerfGE
106, 166 ; 111, 176 ). Die Gewährung
von Elterngeld mag Einfluss darauf haben, wie Eltern ihre
grundrechtlich verankerte Erziehungsverantwortung wahrnehmen
und das Leben in der Familie gestalten. Die durch § 27
Abs. 1 BEEG bewirkte Ungleichbehandlung ist gleichwohl mit
dem Grundgesetz vereinbar.
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a) Zwar garantiert Art. 6 Abs. 1 GG als
Abwehrrecht die Freiheit, über die Art und Weise der
Gestaltung des ehelichen und familiären Zusammenlebens selbst
zu entscheiden. Deshalb hat der Staat die
Familiengemeinschaft sowohl im immateriell-persönlichen als
auch im materiell-wirtschaftlichen Bereich in ihrer
jeweiligen eigenständigen und selbstverantwortlichen
Ausgestaltung zu respektieren. Demgemäß dürfen die Eltern ihr
familiäres Leben nach ihren Vorstellungen planen und
verwirklichen und insbesondere in ihrer
Erziehungsverantwortung entscheiden, ob und in welchem
Entwicklungsstadium das Kind überwiegend von einem Elternteil
allein, von beiden Eltern in wechselseitiger Ergänzung oder
von einem Dritten betreut werden soll (vgl. BVerfGE 99, 216
). Neben der Pflicht, die von den Eltern im Dienst
des Kindeswohls getroffenen Entscheidungen anzuerkennen und
daran keine benachteiligenden Rechtsfolgen zu knüpfen, ergibt
sich aus der Schutzpflicht des Art. 6 Abs. 1 GG auch die
Aufgabe des Staates, die Kinderbetreuung in der jeweils von
den Eltern gewählten Form in ihren tatsächlichen
Voraussetzungen zu ermöglichen und zu fördern. Der Staat hat
dafür Sorge zu tragen, dass es Eltern gleichermaßen möglich
ist, teilweise und zeitweise auf eine eigene Erwerbstätigkeit
zugunsten der persönlichen Betreuung ihrer Kinder zu
verzichten wie auch Familientätigkeit und Erwerbstätigkeit
miteinander zu verbinden (vgl. BVerfGE 99, 216 ).
Dabei ist allerdings in Rechnung zu stellen, dass dem
Gesetzgeber im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit für
die Abgrenzung der begünstigten Personengruppen grundsätzlich
ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt (vgl. BVerfGE 99, 165
; 106, 166 ). Weit ist der
Gestaltungsspielraum auch hinsichtlich der Ausgestaltung der
Familienförderung (vgl. BVerfGE 87, 1 ;
103, 242 ).
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b) Ob Eltern eines vor dem 1. Januar 2007
geborenen Kindes wegen der Stichtagsregelung des § 27
Abs. 1 BEEG nachteilig in der durch Art. 6 Abs. 1 GG
geschützten Freiheit betroffen sind, über die Art und Weise
der Gestaltung des ehelichen und familiären Zusammenlebens
selbst zu entscheiden, indem sie die Form der Kinderbetreuung
selbst wählen, bedarf hier keiner Entscheidung. Die mit der
Stichtagsregelung einhergehende Ungleichbehandlung genügt
auch erhöhten Rechtfertigungsanforderungen. Auch bei
Zugrundelegung erhöhter Rechtfertigungsanforderungen war der
Gesetzgeber nicht verpflichtet, eine Übergangsregelung zu
schaffen, die Eltern eines Kindes, das vor dem Stichtag
geboren wurde, einen Anspruch auf Elterngeld ab dem 1. Januar
2007 bis zur Vollendung des 12. beziehungsweise 14.
Lebensmonats einräumt.
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aa) Zum einen lässt die Stichtagsregelung auch
Eltern, deren Kind vor dem 1. Januar 2007 geboren ist, nicht
ohne jeden Schutz. Insoweit gilt die Regelung des BErzGG
fort. Auch wenn die Beschwerdeführerin nach dem BErzGG
angesichts des Einkommens ihres Ehemanns keinen Anspruch auf
Erziehungsgeld hat, steht nicht in Zweifel, dass die
Leistungen nach dem BErzGG als solche den Anforderungen des
Art. 6 Abs. 1 GG genügen.
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bb) Zum anderen durfte der Gesetzgeber von der
Übergangsregelung mit Blick auf den Verwaltungsmehraufwand
Abstand nehmen, der bei einer solchen Regelung zu erwarten
gewesen wäre. Im Einzelfall kann die Anwendung des BErzGG
vorteilhaft gegenüber den Regelungen des BEEG sein, weil sie
einen längeren Bezug ermöglicht. Aus Vertrauensschutzgründen
hätten darum möglicherweise die weiterreichenden Ansprüche
auf Erziehungsgeld gewahrt werden müssen. Die Ermittlung und
Anwendung des im Einzelfall vorteilhafteren Leistungssystems
wäre mit erheblichem Verwaltungsaufwand neben der ohnehin im
Rahmen des Systemwechsels erforderlichen Umstellung der
zuständigen Stellen verbunden gewesen. Selbst wenn die Wahl
des anzuwendenden Leistungssystems den Eltern im Wege eines
Antragsmodells überlassen worden wäre, hätte sich ein
erhöhter Verwaltungsaufwand nicht vermeiden lassen. Das
Bestreben, Verwaltungsmehraufwand zu vermeiden, überschreitet
den hier weit gezogenen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers
nicht. Auch aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
vom 27. Oktober 1970 (BVerfGE 29, 283) folgt nichts anderes.
Das Bundesverfassungsgericht hat einen Mehraufwand der
Verwaltung lediglich für den Fall nicht als hinreichende
Rechtfertigung anerkannt, dass durch eine Stichtagsregelung
die in der Vergangenheit getätigten Leistungen der
Grundrechtsträger für die Zukunft in ungleicher Weise
entwertet wurden. Eine solche nachteilige Wirkung besitzt die
vorliegende Regelung, die Eltern je nach dem Geburtstermin
ihres Kindes dem einen oder anderen Leistungssystem der
Familienförderung zuweist, jedoch von vornherein nicht.
Eltern, deren Kinder vor dem 1. Januar 2007 geboren
wurden, erleiden durch § 27 Abs. 1 BEEG im Vergleich zur
früheren Rechtslage keinen Nachteil, sondern erhalten
gegebenenfalls Erziehungsgeld nach eben dieser
Rechtslage.
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3. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung
zwischen leiblichen Eltern und Adoptiveltern liegt ebenfalls
nicht vor. Bei Adoptivkindern auf den Beginn des familiären
Zusammenlebens abzustellen und nicht wie bei leiblichen
Kindern, bei denen das Zusammenleben üblicherweise mit der
Geburt beginnt, an den Geburtstermin anzuknüpfen, begegnet
keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.