BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1811/97 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Haas
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 27. Februar 2003 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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1. Die Beschwerdeführer wendet sich gegen eine
zivilgerichtliche Verurteilung zur Unterlassung und zum
Widerruf einer Äußerung. Kläger des Ausgangsverfahrens ist
der vormalige Bürgermeister der Hansestadt Lübeck. Beklagte
und Beschwerdeführer sind die Verlegerin sowie der
Chefredakteur und der stellvertretende Chefredakteur einer
Zeitung.
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In der Nacht zum 18. Januar 1996 kam es
in einem Asylbewerberheim in Lübeck zu einem Schadenfeuer,
dem insgesamt zehn Menschen zum Opfer fielen. Öffentlichen
Äußerungen des Klägers nach war ungewiss, wer die Verursacher
der Katastrophe waren. Am 23. Januar 1996 erschien in der
Zeitung der Beschwerdeführerin zu 1 ein vom
Beschwerdeführer zu 3 verfasster Leitartikel. Darin
heißt es unter anderem:
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Die Experten brauchten mehrere Tage, bis sie
sicher waren: Der Brand wurde im ersten Stock des
verschlossenen Hauses gelegt, vermutlich von Bewohnern.
Anders Lübecks Bürgermeister ... . Für den stand schon wenige
Stunden nach dem Brand fest: Das war ein Anschlag
Rechtsradikaler.
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2. Der Kläger wandte sich mit der auf
Unterlassung und Widerruf gerichteten Klage gegen die
Formulierung, es habe für ihn schon wenige Stunden nach dem
Brand festgestanden, dass es ein Anschlag Rechtsradikaler
gewesen sei. Das Landgericht gab dem Klageantrag statt (vgl.
AfP 1996, S. 406). Die Berufung wurde vom
Oberlandesgericht unter Bezugnahme auf die Gründe der
angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen.
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3. Mit der fristgerecht eingelegten
Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer vornehmlich
eine Verletzung ihres Grundrechts auf Meinungsfreiheit,
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.
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Die Verfassungsbeschwerde hat keine
grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 93 a Abs. 2
Buchstabe a BVerfGG; das Bundesverfassungsgericht hat die
hier einschlägigen verfassungsrechtlichen Fragen bereits
geklärt (vgl. BVerfGE 85, 1 ; 94, 1
; 97, 391 ; 99, 185
). Des Weiteren ist die Annahme nicht
nach § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur
Durchsetzung des als verletzt gerügten Grundrechts angezeigt,
weil die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg
hat.
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1. Die untersagte Äußerung fällt in den
Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.
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a) Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit
erstreckt sich nicht nur auf Wertungen. Es erfasst auch
Tatsachen, die der Meinungsbildung dienen können (vgl.
BVerfGE 90, 1 ). Für die Abgrenzung von
Wertungen und Tatsachen kommt es auf den Inhalt der Äußerung
an. Eine Tatsache ist im Unterschied zur Wertung einer
Überprüfung auf ihren Wahrheits- und Richtigkeitsgehalt,
mithin dem Beweis zugänglich (vgl. BVerfGE 90, 241
). Ob eine Tatsachenäußerung vorliegt, ist durch
Deutung zu klären (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 94, 1
).
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Die diesbezüglichen Feststellungen des
Landgerichts stehen mit den maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Anforderungen in Einklang. Nach der
Auffassung des Landgerichts gibt der streitige Satz die
innere Einschätzung des Klägers nach dem Brandereignis
wieder. Die Erwägungen des Gerichts zur Deutung der
Äußerungen beziehen über den Wortsinn der Äußerung hinaus
ausdrücklich den für die Deutung maßgeblichen Horizont des
Durchschnittslesers sowie den Kontext des gesamten Artikels
mit ein.
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Der inhaltliche Schwerpunkt der streitigen
Behauptung liegt auf nachvollziehbaren Vorgängen der
räumlich-gegenständlichen Welt. Der beanstandete Satz ist
konkret und substanzhaltig. Als innere Tatsache ist die
behauptete Einstellung des Klägers nach den im Zivilprozess
geltenden Regeln jedenfalls dem Indizienbeweis
zugänglich.
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Zu Unrecht qualifizieren die Beschwerdeführer
die Äußerung als Werturteil. Auch wenn der Artikel insgesamt
als wertender Kommentar zu verstehen ist, schließt dies nicht
aus, dass ein einzelner Satz einen tatsächlichen Gehalt hat,
der im Kommentar zum Gegenstand einer Bewertung gemacht
wird.
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b) Die von den Gerichten angenommene
Unwahrheit der Äußerung nimmt ihr nicht den Schutz des
Art. 5 Abs. 1 GG. Unwahre Tatsachenäußerungen
fallen nur dann aus dem Schutzbereich heraus, wenn die
Unwahrheit dem Äußernden bekannt ist oder bereits zum
Zeitpunkt der Äußerung unzweifelhaft feststeht (vgl. BVerfGE
99, 185 ). Daher reicht es nicht, dass erst eine
spätere Beweisaufnahme die Unrichtigkeit der Äußerung ergibt.
Für den Äußernden muss vielmehr im Zeitpunkt der Äußerung
eine zumutbare Möglichkeit bestehen, die Unwahrheit zu
erkennen. Das aber hat das Landgericht nicht festgestellt und
es ergibt sich auch nicht aus den von ihm ermittelten
Umständen der Äußerung.
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Bei der Veröffentlichung des Artikels waren
erörterungswerte Zweifel hinsichtlich der inneren Einstellung
des Klägers zur Urheberschaft des Brandanschlags vorhanden.
Durch seine Reaktionen auf den Vorfall hatte er Hinweise
dafür geliefert, dass er einen ausländerfeindlichen
Hintergrund vermutete. Bereits für den Mittag des auf die
Brandstiftung folgenden Tages rief er die Bürger der Stadt zu
einer Kundgebung gegen Ausländerfeindlichkeit auf. Zudem wies
er in zwei Interviews auf die Gefahren des Rechtsradikalismus
hin und erwähnte, dass Lübeck durch vorangegangene Anschläge
zu einem Symbol hierfür geworden sei. Das ließ trotz klarer
Äußerungen des Klägers dahingehend, dass die Täter nicht
feststünden, Raum für Erwägungen, ob er nicht tatsächlich
doch von einer Urheberschaft rechtsgerichteter Kräfte
innerlich überzeugt war. Unzweifelhaft falsch war diese
Annahme daher nicht.
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2. Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1
Satz 1 GG gilt allerdings nicht schrankenlos. Zu den
Schranken nach Art. 5 Abs. 2 GG gehören § 823
Abs. 1 und § 1004 Abs. 1 BGB, deren Reichweite
unter Berücksichtigung des Grundrechts der Meinungsfreiheit
zu bestimmen ist (vgl. BVerfGE 82, 272 ). Es ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn diesen Normen
ein Anspruch auf Unterlassung einer unwahren Äußerung
entnommen wird und ferner ein Anspruch auf Widerruf, sofern
der Äußernde seine Sorgfaltspflichten nicht beachtet hat
(vgl. BVerfGE 99, 185 ). Die
Sorgfaltspflichten, die nicht überspannt werden dürfen,
richten sich im Einzelnen nach den Aufklärungsmöglichkeiten;
sie sind für die Medien strenger als für Privatleute (vgl.
BVerfGE 85, 1 ). Dass die Beschwerdeführer im
vorliegenden Fall die ihnen obliegenden Sorgfaltspflichten
beachtet hätten, ist nicht ersichtlich. Die vom Landgericht
ausgewerteten Tatsachen, namentlich die voraufgegangenen
Äußerungen des Klägers, waren auch den Beschwerdeführern
zugänglich. Es war dem Kommentator zumutbar, sie zu
berücksichtigen und die gewählte Formulierung entsprechend zu
relativieren. Dies ist nicht geschehen. Damit ist die
Verurteilung zur Unterlassung und zum Widerruf der Äußerung
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen,
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.