BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1811/99 -
des Herrn G...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
am 27. Oktober 2006 einstimmig
beschlossen:
Das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 20.
August 1999 - 20 C 2789/99 - verletzt den Beschwerdeführer in
seinem Grundrecht aus Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes.
Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht
Düsseldorf zurückverwiesen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem
Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen des
Datenschutzes im Telekommunikationsrecht. Der
Beschwerdeführer wendet sich gegen ein zivilgerichtliches
Urteil, durch das eine Klage auf sofortige Löschung von
Telekommunikations-Verkehrsdaten nach Ende der Verbindung
abgewiesen wurde.
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1. Der Beschwerdeführer erwarb von der
Beklagten des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagte) ein
Mobiltelefon in Verbindung mit einer so genannten
Prepaid-Karte. Eine solche Karte wird durch Vorauszahlung
eines Geldbetrages erworben; das Guthaben kann zeitlich
befristet durch Telefonieren verbraucht werden. Ist der
Betrag aufgebraucht, kann die Karte mit einem neuen Guthaben
versehen werden. Eine Monatsabrechnung oder ein
Verbindungsnachweis werden nicht erstellt.
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Der Beschwerdeführer forderte die Beklagte
auf, die bei der Benutzung des Mobiltelefons anfallenden
Verbindungsdaten (nach heutiger Terminologie: Verkehrsdaten)
nach dem Ende jeder Verbindung sofort zu löschen. Die
Beklagte antwortete, sie werde diese Daten spätestens zum
Ablauf des Abrechnungszeitraums löschen. Im Fall des
Beschwerdeführers sei das der jeweils 9. Tag im Monat.
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Im Ausgangsverfahren erklärte die Beklagte
dazu, § 6 Abs. 4 der damals geltenden
Telekommunikations-Datenschutzverordnung vom 12. Juli 1996
(im Folgenden: TDSV) sehe die Speicherung bis zum
Rechnungsversand vor. Vorliegend sei auf den Zeitpunkt einer
fiktiven Rechnungsstellung abzustellen, da dem
Beschwerdeführer keine Rechnung erstellt werde. Bis zum
Ablauf des fiktiven Rechnungszeitraums treffe die Beklagte
die Beweislast für die Richtigkeit der Entgelte.
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Im Ausgangsverfahren blieb zwischen den
Parteien streitig, ob eine Löschung vor Ablauf des fiktiven
Rechnungsdatums mit vertretbarem Aufwand technisch möglich
ist. Der Beschwerdeführer brachte insoweit vor, es müsse dazu
lediglich die Steuersoftware der Mobilfunkvermittlungsstellen
entsprechend programmiert werden.
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2. Der Beschwerdeführer erhob Klage, mit der
er zuletzt noch beantragte, die Beklagte zu verurteilen,
keine Speicherung seiner Verkehrsdaten vorzunehmen und eine
sofortige Löschung gespeicherter Verkehrsdaten zu
aktivieren.
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Das Amtsgericht wies die Klage ab. Zwar sei in
§ 16 Abs. 2 der
Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (im Folgenden: TKV)
der Fall geregelt, dass auf Wunsch des Kunden keine
Verkehrsdaten gespeichert würden. Die Regelung sei jedoch in
Verbindung mit § 6 Abs. 4 TDSV zu lesen. Diese Norm sehe
eine Deaktivierung der Speicherung von Verkehrsdaten nicht
vor. Sie begründe ein Recht des Anbieters, die Verkehrsdaten
bei entsprechendem Löschungswunsch des Kunden maximal bis zum
Zeitpunkt der Rechnungsversendung zu speichern. Da vorliegend
eine Rechnungsversendung unmöglich sei, dürfe die Beklagte
die Rechnungsversendung zum 9. Tag jeden Monats
fingieren.
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Das Grundrecht des Beschwerdeführers auf
informationelle Selbstbestimmung sei nur in äußerst geringem
Ausmaß berührt. Die Beklagte speichere die Verkehrsdaten nur
kurzfristig. Die Zielrufnummern würden zudem nur in
verkürzter Form gespeichert.
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3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus
Art. 10 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG. Die Speicherung der Verkehrsdaten
verletze diese Grundrechte. Bei Prepaid-Karten sei es nicht
erforderlich, Verkehrsdaten über das Ende einer Verbindung
hinaus zu Abrechnungszwecken zu speichern. Eine Berechtigung
zur Speicherung bestehe nur, wenn der Kunde eine
Nachweispflicht über die Richtigkeit der berechneten Entgelte
wünsche. Das sei bei ihm nicht der Fall.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde
nach § 93 a Abs. 2 Satz 2 Buchstabe b BVerfGG zur
Entscheidung an und gibt ihr nach § 93 c Abs. 1 Satz 1
BVerfGG statt. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die
Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen
bereits entschieden. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde
ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers
aus Art. 10 Abs. 1 GG angezeigt.
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1. Das angegriffene Urteil verletzt das durch
Art. 10 Abs. 1 GG gewährleistete Fernmeldegeheimnis
des Beschwerdeführers.
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a) Das angegriffene Urteil berührt den
Gewährleistungsgehalt des Fernmeldegeheimnisses. Dieses
Grundrecht schützt nicht nur die Kommunikationsinhalte,
sondern auch Informationen über Ort, Zeit sowie Art und Weise
der Kommunikation (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 85, 386
; 100, 313 ). Insbesondere erstreckt
sich der Grundrechtsschutz auf
Telekommunikations-Verkehrsdaten, die Aufschluss über die an
der Kommunikation beteiligten Personen und die Umstände der
Kommunikation geben (vgl. BVerfGE 107, 299
; 113, 348 ; BVerfG, Urteil
des Zweiten Senats vom 2. März 2006 - 2 BvR 2099/04 -,
NJW 2006, S. 976 ).
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b) Art.10 Abs.1 GG begründet nicht nur ein
Abwehrrecht gegen die Kenntnisnahme des Inhalts und der
näheren Umstände der Telekommunikation durch den Staat,
sondern auch einen Auftrag an den Staat, Schutz insoweit
vorzusehen, als private Dritte sich Zugriff auf die
Kommunikation verschaffen (vgl. BVerfGE 106, 28 ).
Der grundrechtliche Schutzgehalt des Fernmeldegeheimnisses
ist auch bei der gerichtlichen Entscheidung eines
privatrechtlichen Rechtsstreits zu beachten, der die
Speicherung von Telekommunikations-Verkehrsdaten durch ein
Telekommunikationsunternehmen zum Gegenstand hat.
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Der Richter, der einen solchen Rechtsstreit zu
entscheiden hat, muss prüfen, ob und in welcher Intensität
das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG von der Anwendung
der einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften berührt wird.
Stehen dem Fernmeldegeheimnis gegenläufige Belange des
Telekommunikationsunternehmens entgegen, so sind die
betroffenen Belange einander im Rahmen einer Abwägung
zuzuordnen. Verfehlt der Richter den Schutzgehalt des
Art. 10 Abs. 1 GG und beruht sein Urteil auf der
Außerachtlassung dieses verfassungsrechtlichen Einflusses auf
das Privatrecht, so liegt darin ein Grundrechtsverstoß (vgl.
im Hinblick auf das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung BVerfGE 84, 192 ).
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c) Nach diesem Maßstab genügt das angegriffene
Urteil nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Das
Amtsgericht hat Art. 10 Abs. 1 GG nicht erwähnt. Auch in
der Sache ist nicht ersichtlich, dass die
Ausstrahlungswirkung des Fernmeldegeheimnisses beachtet
wurde.
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aa) Auch eine nur kurzfristige Speicherung von
Verkehrsdaten berührt das Interesse des Betroffenen an der
Wahrung seines Fernmeldegeheimnisses in nicht ganz
unerheblichem Ausmaß.
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Aufgrund der Speicherung kann das
Telekommunikationsunternehmen diese Daten zu eigenen Zwecken
verwenden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit eines
staatlichen Zugriffs, etwa aufgrund des § 100 g
StPO. Auch das Risiko eines Missbrauchs der Verkehrsdaten
durch das Telekommunikationsunternehmen oder durch Dritte,
die sich unbefugt Zugang zu ihnen verschaffen, ist nicht
völlig auszuschließen.
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bb) Hier bedarf keiner Entscheidung, wie
gewichtig ein gegenläufiges Speicherungsinteresse des
Telekommunikationsunternehmens sein muss, damit eine
kurzfristige Speicherung von Verkehrsdaten gerechtfertigt
werden kann. Aus dem angegriffenen Urteil ergibt sich nicht,
dass die Beklagte überhaupt ein verfassungsrechtlich
anerkennenswertes Interesse an einer Datenspeicherung bis zu
einem fiktiven Rechnungstermin hatte.
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(1) Die Beklagte hat dazu im Ausgangsverfahren
vorgebracht, bis zu dem Zeitpunkt der fiktiven
Rechnungserstellung treffe den Diensteanbieter die Beweislast
für die Richtigkeit der Entgelte.
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Ein derartiges Beweisinteresse könnte
hinreichender Grund für eine Datenspeicherung sein. Jedoch
hat das Amtsgericht, soweit aus dem Urteil ersichtlich, nicht
geprüft, ob diese von der Beklagten im Ausgangsverfahren
vertretene Rechtsauffassung in den einschlägigen
Rechtsgrundlagen bei Nutzung einer Prepaid-Karte überhaupt
angelegt ist.
21
Grundsätzlich trägt ein Anbieter von
Telekommunikationsleistungen die Beweislast dafür, dass sein
Kunde seine Leistung in Anspruch genommen hat, also einzelne
Verbindungen von dem Anschluss des Kunden hergestellt wurden.
Werden Einwendungen gegen die Höhe der in Rechnung gestellten
Verbindungsentgelte erhoben, muss der Anbieter nach § 16
Abs. 1 TKV das Verbindungsaufkommen nach den einzelnen
Verkehrsdaten aufschlüsseln. Allerdings unterfallen diese
Verkehrsdaten dem Fernmeldegeheimnis. Den Zielkonflikt
zwischen dem Interesse des Kunden an Datenschutz und seinem
Interesse an der Kenntnis der Einzelverbindungen, um die
Anbieterforderung nachvollziehen und überprüfen zu können,
hat der Verordnungsgeber durch § 16 Abs. 2 TKV in
Verbindung mit § 6 Abs. 4 TDSV (jetzt: § 97
Abs. 4 TKG) so gelöst, dass die Entscheidung dem Kunden
überlassen bleibt. Nach § 16 Abs. 2 TKV ist der Anbieter
vom Nachweis der Herstellung der berechneten
Einzelverbindungen entlastet, wenn die Verkehrsdaten aus
technischen Gründen oder auf Wunsch des Kunden nicht
gespeichert oder solche Daten auf Wunsch des Kunden oder
aufgrund rechtlicher Verpflichtung gelöscht wurden (vgl. BGH,
Urteil vom 24. Juni 2004 - III ZR 104/03 -,
NJW 2004, S. 3183 ).
22
Für eine Einschränkung des Anwendungsbereichs
von § 16 Abs. 2 TKV dergestalt, dass der Anbieter
in jedem Fall bis zum Datum eines fiktiven Rechnungsversands
beweispflichtig bleibt, gibt der Wortlaut der Norm nichts
her. Eine solche Auslegung würde überdies dazu führen, dass
ein Telekommunikationskunde seine grundrechtlich geschützten
datenschutzrechtlichen Belange selbst dann nicht in vollem
Umfang verfolgen könnte, wenn er bereit wäre, daraus
resultierende Beweisnachteile in Kauf zu nehmen. Welchem
Interesse ein solches Normverständnis dienen soll, bleibt
unklar: Der Anbieter der Telekommunikationsleistung wird an
einer für ihn ungünstigen Verteilung der Beweislast
festgehalten. Der Kunde behält seinen Beweislastvorteil,
obwohl er ihn geringer bewertet als sein
Geheimhaltungsinteresse, das mit den Interessen des Anbieters
nur wegen dieser unverrückbaren Beweislastverteilung
kollidiert.
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Das Amtsgericht hat die Frage der
Beweislastverteilung in dem angegriffenen Urteil nicht
angesprochen, sondern sich allenfalls implizit der Auffassung
der Beklagten angeschlossen. Die Sinnhaftigkeit dieser
Auffassung auch im Hinblick auf die Ausstrahlungswirkung des
Art. 10 Abs. 1 GG wurde vom Gericht nicht überprüft. Das
genügt nicht den grundrechtlichen Anforderungen an die
Ermittlung miteinander kollidierender Interessen und ihrer
abwägenden Zuordnung zueinander.
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(2) Die Beklagte hat im Ausgangsverfahren
vorgebracht, es sei technisch nicht möglich, die
Verkehrsdaten sofort zu löschen. Eine derartige Einrichtung
würde unvertretbare Investitionen erfordern und sei deshalb
wirtschaftlich und rechtlich unzumutbar. Demgegenüber hat der
Beschwerdeführer vorgetragen, es bedürfe insoweit lediglich
entsprechender Programmierung der Steuersoftware der
Mobilfunkvermittlungsstellen.
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Sollte der Vortrag der Beklagten zutreffen,
wäre ihr ein Interesse zuzubilligen, das mit dem
Löschungsinteresse des Beschwerdeführers kollidiert. Es ist
nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die technische
Funktionsfähigkeit der von der Beklagten angebotenen
Telekommunikationsdienstleistung zumindest unerlässliche oder
aus Gründen der Praktikabilität angezeigte Datenerhebungen
und -speicherungen rechtfertigt. Allerdings wäre auch zu
prüfen gewesen, ob die Beklagte dem technischen Aufwand
dadurch hätte entgehen können, dass sie von vorneherein eine
datenschutzfreundliche technische Gestaltung gewählt hätte.
Das Gewicht des Speicherungsinteresses der Beklagten hinge
insoweit nicht nur von den konkreten technischen
Gegebenheiten, sondern auch von den allgemein möglichen und
zumutbaren technischen
Gestaltungen des Umgangs mit Verkehrsdaten ab.
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Es ist nicht offenkundig, dass eine sofortige
Löschung der Verkehrsdaten nach Gesprächsende nicht in
Betracht kommt. Bei der von dem Beschwerdeführer genutzten
Prepaid-Karte wird das geschuldete Entgelt unmittelbar nach
Verbindungsende ermittelt und von dem Kartenguthaben
abgezogen. Dementsprechend ist nicht ohne weiteres
nachvollziehbar, warum eine bis zu einem fiktiven
Abrechnungsdatum fortdauernde Speicherung der Verkehrsdaten
erheblich kostengünstiger oder gar technisch erforderlich
sein soll.
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Das Amtsgericht ist dieser Frage nicht
nachgegangen. Insbesondere hat es den von dem
Beschwerdeführer angebotenen Beweis nicht erhoben. Angesichts
dessen ist der Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt. In
diesem Aufklärungsdefizit, das sich als Defizit in der
Abwägung auswirken kann, liegt ein Verstoß gegen die aus
Art. 10 Abs. 1 GG folgende Schutzpflicht.
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d) Das angegriffene Urteil beruht auch auf dem
Grundrechtsverstoß. Es ist nicht auszuschließen, dass das
Amtsgericht zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren
Entscheidung gekommen wäre, wenn es die Ausstrahlungswirkung
des Art. 10 Abs. 1 GG beachtet hätte.
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aa) Eine Prognose, welches Ergebnis eine
Untersuchung der Frage der technischen Möglichkeit und
Praktikabilität einer sofortigen Datenlöschung gehabt hätte,
kann das Bundesverfassungsgericht nicht anstellen. Daher kann
nicht ausgeschlossen werden, dass die Beklagte die
Verkehrsdaten des Beschwerdeführers ohne einen ins Gewicht
fallenden technischen Aufwand löschen kann oder jedenfalls
bei einer zumutbaren datenschutzfreundlichen technischen
Gestaltung hätte löschen können.
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bb) Weitere Speicherungsinteressen der
Beklagten, die mit dem Löschungsinteresse der
Beschwerdeführerin kollidieren und im Rahmen einer Abwägung
überwiegen müssten, sind nicht ersichtlich.
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(1) Wenn in einem Sonderfall bei der Nutzung
bestimmter Telekommunikationsdienste das geschuldete Entgelt
das auf der Karte noch vorhandene Guthaben übersteigt und dem
Kunden erlaubt wird, gleichwohl die Leistung in Anspruch zu
nehmen, kann allerdings ein Speicherungsinteresse der
Beklagten bestehen. Dieses Interesse kann die Speicherung der
Verkehrsdaten des Beschwerdeführers jedoch nicht generell,
sondern allenfalls in einem derartigen Sonderfall
rechtfertigen. Verzichtet der Nutzer aber auf diese
Möglichkeit, so ist auch für eine Speicherung der
Verkehrsdaten kein Raum.
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(2) Die Rechtsnachfolgerin der Beklagten
beruft sich in ihrer Stellungnahme zu Unrecht auf das
Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung, das einen
Zugriff auf Telekommunikations-Verkehrsdaten erfordere.
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Hierbei handelt es sich um ein öffentliches
Interesse, das gegebenenfalls entsprechende hoheitliche
Befugnisse rechtfertigen kann. Weder nach der im Zeitpunkt
des Ausgangsverfahrens maßgeblichen noch nach der
gegenwärtigen Rechtslage wurden oder werden die
Telekommunikationsunternehmen jedoch für einen solchen
hoheitlichen Zugriff in die Pflicht genommen. Nach § 6
TDSV und jetzt nach § 97 TKG wird eine Speicherung von
Verkehrsdaten lediglich zu eigenen Zwecken der
Telekommunikationsunternehmen ermöglicht. Eine
Speicherungspflicht im öffentlichen Interesse besteht dagegen
nicht. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche
Speicherungspflicht verfassungsrechtlich zulässig wäre,
bedarf vorliegend keiner Entscheidung.
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2. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.