BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1813/08 -
des Herrn S...,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
am 26. November 2008 einstimmig
beschlossen:
1
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die
Versagung von Prozesskostenhilfe in einem
Sorgerechtsverfahren.
2
1. Aus der geschiedenen Ehe des
Beschwerdeführers und der Kindesmutter sind drei
minderjährige Kinder hervorgegangen. Mit den beiden jüngeren,
verfahrensbetroffenen Kindern, geboren 1999 beziehungsweise
2001, übt der Beschwerdeführer regelmäßig alle zwei Wochen
Umgang aus. Zu Beginn eines jeden Umgangskontaktes holt er
die Kinder mit seinem Pkw bei der Mutter ab und bringt sie
dorthin wieder zurück. Die hierdurch ausgelösten Fahrtkosten
und die während der Besuche der Kinder bei ihm in seiner
Wohnung anfallenden sonstigen Kosten bestreitet der
Beschwerdeführer bisher von Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem SGB II. Seit Mai 2007 verfolgt der
Beschwerdeführer der ARGE gegenüber im eigenen Namen und im
Namen der verfahrensbetroffenen Kinder den Antrag auf weitere
Leistungen nach dem SGB II für die Dauer der regelmäßig
bei ihm stattfindenden Besuche der Kinder.
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a) Mit – nicht angegriffenem –
Beschluss vom 11. April 2008 wies das Familiengericht
den Antrag des Beschwerdeführers zurück, die Kindesmutter zu
verurteilen, ihre Zustimmung zur Geltendmachung der Ansprüche
der beiden gemeinsamen Kinder durch den Vater in dem
Verfahren vor dem Sozialgericht zu erteilen. Die Kindesmutter
– die gemäß § 1629 BGB gemeinschaftlich mit dem
Vater zur gesetzlichen Vertretung der Kinder berufen
sei – sei nicht dazu verpflichtet, diese Zustimmung zu
erteilen, weil die Verfolgung der im sozialgerichtlichen
Verfahren streitgegenständlichen Ansprüche auf Leistungen
nach dem SGB II nicht dem objektiven Vermögensinteresse
der Kinder entspreche. Sollte der Vater im
sozialgerichtlichen Verfahren obsiegen, so würde er zwar
notwendige Mehrkosten, die etwa auf 3,50 € pro Kind und
Umgangstag zu veranschlagen seien, von der ARGE angewiesen
bekommen; indessen habe der vernommene Zeuge dargestellt,
dass dann im Gegenzug von den Leistungen, die der
Bedarfsgemeinschaft, die die Kinder mit der Kindesmutter
bildeten, ein Betrag von 6,93 € pro Kind und Tag
abgesetzt werden würde.
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b) Das Prozesskostenhilfegesuch des
Beschwerdeführers mit dem Ziel einer Anfechtung der
amtsgerichtlichen Entscheidung wies das Oberlandesgericht mit
dem angegriffenen Beschluss vom 29. Mai 2008 – dem
Beschwerdeführer zugestellt am 5. Juni 2008 – zurück.
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Nachdem das Landessozialgericht – wenn auch in
einem Eilverfahren – die Vertretungsbefugnis des Vaters
bezüglich der beiden Kinder der Parteien bejaht habe, sei
davon auszugehen, dass sich das Sozialgericht auch im
Hauptsacheverfahren dieser Rechtsauffassung des
übergeordneten Gerichts anschließe, spätestens jedoch sich
diese Rechtsauffassung in der Rechtsmittelinstanz durchsetze.
Eine Partei, die auf eigene Kosten Rechtsschutz nachsuchen
müsste, würde unter diesen Umständen davon absehen, über den
unnötigen Umweg des Antrags auf Ersetzung der Zustimmung der
(mit-)sorgeberechtigten Mutter zur Prozessführung durch das
Familiengericht entsprechende Rechtsmittel einzulegen.
6
c) Die in der hiergegen gerichteten
Rügeschrift des Beschwerdeführers enthaltenen Anträge legte
das Oberlandesgericht als Gegenvorstellung gegen den
Senatsbeschluss vom 29. Mai 2008 und erneutes
Prozesskostenhilfegesuch aus und wies diese mit dem
angegriffenen Beschluss vom 17. Juni 2008 – als nach
§ 321a Abs. 1 Satz 2 ZPO unzulässig – zurück.
Das Prozesskostenhilfegesuch des Vaters sei weiterhin als
mutwillig anzusehen. Hierbei habe der Senat durchaus die –
nach seiner Auffassung – unwahrscheinliche Möglichkeit in
Betracht gezogen, dass das Landessozialgericht die Revision
gegen seine Entscheidung zulassen oder eine
Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg haben könnte. Auch in diesem
Fall würde eine Partei, die auf eigene Kosten um Rechtsschutz
nachsuchen müsste, davon absehen, über den – jedenfalls zum
gegenwärtigen Zeitpunkt – unnötigen Umweg des Antrags auf
Ersetzung der Zustimmung der (mit-)sorgeberechtigten Mutter
zur Prozessführung durch das Familiengericht entsprechende
Rechtsmittel einzulegen. Es sei vielmehr davon auszugehen,
dass die Revisionsinstanz in diesem Fall pflichtgemäß so
rechtzeitig auf diesen Gesichtspunkt hinweisen würde, dass
der Vater – gegebenenfalls im Wege einstweiligen
Rechtsschutzes – den Antrag auf Ersetzung der Zustimmung
der Mutter zur prozessualen Vertretung der gemeinsamen Kinder
erneut stellen könnte.
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2. Mit seiner per Telefax ohne Anlagen am
4. Juli 2008 und mit Anlagen im Original am 8. Juli
2008 eingegangenen – Poststempel auf dem Briefumschlag:
4. Juli 2008 – Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts aus
Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3 GG und sucht um Bewilligung von
Prozesskostenhilfe für das Verfassungsbeschwerdeverfahren
nach.
8
3. Die Verfassungsbeschwerde wurde der
Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen und der Kindesmutter
zugestellt; beide – und der Verfahrensbevollmächtigte des
Beschwerdeführers – hatten auch Gelegenheit zur Stellungnahme
zum Gegenstandswert. Während die Landesregierung von einer
Stellungnahme ausdrücklich abgesehen und die Kindesmutter
sich nicht geäußert hat, hat der Verfahrensbevollmächtigte
des Beschwerdeführers die Höhe des Gegenstandswerts in das
Ermessen des Gerichts gestellt.
9
Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten
des Ausgangsverfahrens vorgelegen.
10
Die Kammer gibt der Verfassungsbeschwerde
statt.
11
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur
Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers geboten
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Zu dieser
Entscheidung ist die Kammer berufen, weil die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen durch das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die
Verfassungsbeschwerde zulässig und offensichtlich begründet
ist (§ 93c Abs. 1 BVerfGG).
12
1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
13
a) Der Beschwerdeführer hat die
Verfassungsbeschwerde zwar innerhalb der Frist des § 93
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nicht in einer den Anforderungen der
§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG
genügenden Weise begründet.
14
Bleibt der Beschluss des Oberlandesgerichts
vom 17. Juni 2008 außer Betracht, so endete die Frist
zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde aufgrund der am 5.
Juni 2008 erfolgten Zustellung des Beschlusses vom
29. Mai 2008 am Montag, den 7. Juli 2008. Die
Verfassungsbeschwerde ging zwar am 4. Juli 2008 per
Telefax beim Bundesverfassungsgericht ein, allerdings ohne
Anlagen. Da in der Verfassungsbeschwerdeschrift die
angegriffenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts nicht in
einer Weise wiedergegeben sind, die eine Beurteilung erlaubt,
ob sie mit dem Grundgesetz in Einklang stehen oder nicht, war
zur hinreichenden Substantiierung der Verfassungsbeschwerde
die Vorlage von Ablichtungen der Entscheidungen erforderlich
(vgl. BVerfGE 88, 40 ; 93, 266 ). Diese
gelangten indes erst einen Tag nach Fristablauf – am
8. Juli 2008 – mit dem Original der
Verfassungsbeschwerde zu den Akten.
15
Die fachgerichtliche Rügeschrift des
Beschwerdeführers vom 9. Juni 2008 vermochte hier keine
Fristerstreckung zu begründen. Zwar erscheint zweifelhaft, ob
das Oberlandesgericht die in diesem Schriftsatz enthaltenen
Rügeanträge zu Recht als unzulässig angesehen hat; indes hat
sich der Beschwerdeführer in der Verfassungsbeschwerde mit
keiner Silbe mit der vom Oberlandesgericht angenommenen
Unzulässigkeit auseinandergesetzt.
16
b) Dem Beschwerdeführer ist jedoch
hinsichtlich der mithin gemäß § 93 Abs. 1 Sätze 1 und 2
BVerfGG versäumten Frist zur Begründung der
Verfassungsbeschwerde von Amts wegen Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand zu gewähren. Denn er hat das Original der
Verfassungsbeschwerde so rechtzeitig und ordnungsgemäß zur
Post gegeben, dass es bei normalem Verlauf der Dinge das
Bundesverfassungsgericht fristgerecht hätte erreichen können.
Die Verzögerung der Briefbeförderung durch die Deutsche Post
AG darf dem Beschwerdeführer nicht als Verschulden
zugerechnet werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des
Ersten Senats vom 11. November 1999 – 1 BvR 762/99 –,
NJW-RR 2000, S. 726, und der 1. Kammer des Ersten Senats vom
6. Februar 2001
– 1 BvR 1030/00 –, NJW 2001, S. 1565). Der
Beschwerdeführer hat die Verfassungsbeschwerde samt Anlagen
ausweislich des auf dem Briefumschlag befindlichen
Poststempels bereits am 4. Juli 2008 – einem Freitag –
zur Post gegeben; bei gewöhnlicher Postlaufzeit wäre sie
daher rechtzeitig – also noch am Montag, den 7. Juli 2008 –
beim Bundesverfassungsgericht eingegangen.
17
2. Die Verfassungsbeschwerde gegen den
Beschluss des Oberlandesgerichts vom 29. Mai 2008 ist
offensichtlich begründet; denn dieser Beschluss verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
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a) Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts gebietet das Grundgesetz eine
weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und
Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl.
BVerfGE 9, 124 ). Dabei wird es als
verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen, die Gewährung
von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die
beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig
erscheint. Das Gebot der Rechtsschutzgleichheit verlangt
keine völlige Gleichstellung; der Unbemittelte muss vielmehr
nur dem Bemittelten gleich gestellt werden, der seine
Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das
Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. BVerfGE 81, 347
). Die Auslegung und Anwendung des § 114 ZPO
obliegen in erster Linie den zuständigen Fachgerichten, die
dabei den – verfassungsgebotenen – Zweck der
Prozesskostenhilfe zu beachten haben. Das
Bundesverfassungsgericht kann folglich nur eingreifen, wenn
Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere wenn die
angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf
einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung
der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen
(vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats
vom 16. April 2008 – 1 BvR 2253/07 –, FamRZ 2008, S.
1403).
19
b) Diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben
hält die dem Beschluss des Oberlandesgerichts vom 29. Mai
2008 zugrunde liegende Beurteilung, das
Prozesskostenhilfegesuch des Beschwerdeführers sei mutwillig,
nicht stand.
20
Die Annahme des Oberlandesgerichts, eine
Partei, die im vorliegenden Fall auf eigene Kosten
Rechtsschutz nachsuchen müsste, würde unter den hier
gegebenen Umständen davon absehen, Rechtsmittel gegen die
Entscheidung des Familiengerichts einzulegen, verkennt den
verfassungsrechtlich gebotenen Zweck der Prozesskostenhilfe.
Im Gegenteil würde eine Partei, die ihre Prozessaussichten
vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko
berücksichtigt, vorliegend gegen die amtsgerichtliche
Entscheidung Beschwerde einlegen.
21
aa) Nachdem das Oberlandesgericht seine
Entscheidung nicht auf die fehlende Erfolgsaussicht der vom
Beschwerdeführer beabsichtigten Rechtsverfolgung gestützt
hat, ist diese zugunsten des Beschwerdeführers für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren zu unterstellen, zumal keine
Anhaltspunkte dafür bestehen anzunehmen, dass diese
Rechtsverfolgung im Falle einer Zurückverweisung der Sache an
das Oberlandesgericht im Ergebnis keinen Erfolg hätte (vgl.
dazu BVerfGE 90, 22 ).
22
bb) Der Umstand, dass der Beschwerdeführer
beim Landessozialgericht im Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes als von Gesetzes wegen zur Alleinvertretung
seiner Kinder angesehen wurde, ist nicht geeignet, die
Einlegung einer Beschwerde gegen die Entscheidung des
Familiengerichts überflüssig und damit mutwillig zu
machen.
23
Die hier vom Oberlandesgericht in Bezug
genommene Entscheidung des Landessozialgerichts wurde – wie
auch das Oberlandesgericht nicht verkennt – nur im
einstweiligen Rechtsschutzverfahren gefällt. Der
Beschwerdeführer kann also nicht wissen, ob die für sein
Hauptsachebegehren zuständigen Sozialgerichte ihre
Rechtsansicht auch im Hauptsacheverfahren aufrechterhalten
werden. Dies gilt umso mehr, als nicht ausgeschlossen werden
kann, dass das Landessozialgericht im Hauptsacheverfahren
wegen der grundsätzlichen Bedeutung der hier aufgeworfenen –
bislang nicht höchstrichterlich geklärten – Frage die
Revision zulassen wird. Soweit das Oberlandesgericht
diesbezüglich in seinem Beschluss vom 17. Juni 2008
ausführt, dies ändere nichts an seiner Beurteilung der
Rechtsverfolgung des Beschwerdeführers als mutwillig, weil
davon auszugehen sei, dass die Revisionsinstanz in diesem
Fall pflichtgemäß so rechtzeitig auf diesen Gesichtspunkt
hinweisen würde, dass der Beschwerdeführer – gegebenenfalls
auch im Wege einstweiligen Rechtsschutzes – den Antrag auf
Ersetzung der Zustimmung der Kindesmutter zur prozessualen
Vertretung der Kinder erneut stellen könnte, ist dies eine
Prognose, die über eine vage Vermutung nicht hinausgeht und
deren Risiko der Beschwerdeführer nicht gehalten ist, auf
sich zu nehmen.
24
Eine bemittelte Partei, die ihre
Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das
Kostenrisiko berücksichtigt, würde sich daher gegen die
familiengerichtliche Entscheidung zur Wehr setzen.
25
c) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts
beruht auch auf dem Grundrechtsverstoß. Es ist nicht
auszuschließen, dass das Oberlandesgericht bei Beachtung der
sich aus dem Anspruch des Beschwerdeführers auf
Rechtsschutzgleichheit ergebenden Anforderungen an die
Annahme einer Mutwilligkeit im Sinne des § 114 ZPO zu
einem diesem günstigeren Ergebnis gekommen wäre.
26
3. Die Feststellung der Grundrechtsverletzung
ergibt sich aus § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Der
angegriffene Beschluss vom 29. Mai 2008 ist aufzuheben und
die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht
zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Mit der
Aufhebung dieses Beschlusses wird zugleich der Beschluss des
Oberlandesgerichts vom 17. Juni 2008 gegenstandslos.
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4. Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt
aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des
Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in
Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. auch BVerfGE 79,
365 ff.).