BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1816/01 -
des Herrn D...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
den Richter Steiner
und die Richterin Hohmann-Dennhardt
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 15. Mai 2004 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Der Beschwerdeführer begehrt die Anrechnung
von Beschäftigungszeiten auf Fährschiffen der Deutschen
Reichsbahn (DR) auf die erforderliche Wartezeit für den Bezug
eines Überbrückungsgeldes der Seemannskasse (SmK). Bei der
Seemannskasse handelt es sich um eine von der
See-Berufsgenossenschaft nach § 891 a RVO (nunmehr
§ 143 SGB VII) errichtete Einrichtung, deren einziger
Zweck in der Gewährung von Überbrückungsgeld für Seeleute und
selbständige Küstenschiffer und Küstenfischer nach Vollendung
des 55. Lebensjahres oder von Überbrückungsgeld auf Zeit
bei einem früheren Ausscheiden aus der Seefahrt besteht.
Näheres, insbesondere zur Leistung und deren Voraussetzungen,
regelt die Satzung der Seemannskasse (SSmK) auf der Grundlage
des § 891 a Abs. 1 Satz 3 RVO beziehungsweise § 143
Abs. 1 Satz 3 SGB VII. Die Beiträge zur Seemannskasse
werden von den Mitgliedsunternehmen der
See-Berufsgenossenschaft getragen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Dabei kann offen bleiben, ob sie den
Mindestanforderungen des § 92 in Verbindung mit
§ 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG an einen ordnungsgemäßen
Vortrag genügt. Jedenfalls hat sie keine Aussicht auf Erfolg.
Die angegriffene Gerichtsentscheidung und die ihr zugrunde
liegende Auslegung der Satzung der Seemannskasse verletzt
keine Grundrechte des Beschwerdeführers.
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1. Art. 14 Abs. 1 GG ist nicht berührt,
weil es nach den hier zugrunde zu legenden einfachrechtlichen
Feststellungen des Landessozialgerichts und des
Bundessozialgerichts in der Deutschen Demokratischen Republik
keine dem Überbrückungsgeld der Seemannskasse entsprechende
Leistung gegeben hat (vgl. BVerfGE 100, 1 ). Aus
diesem Grunde konnte der Beschwerdeführer während seiner
Beschäftigungszeit auf Fährschiffen der Deutschen
Demokratischen Republik auch nicht erwarten, die begehrte
Leistung nach der Deutschen Einheit zu erhalten. Auf
Gesichtspunkte des Bestands- und Vertrauensschutzes kann er
sich nicht berufen. Das Bundesverfassungsgericht hat für die
Zusatz- und Sonderversorgungssysteme bereits entschieden,
dass der Gesetzgeber nicht verpflichtet war, deren Angehörige
so zu behandeln, als hätten sie ihre Erwerbsbiographie in der
Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt (vgl. BVerfGE 100, 1
m.w.N.)
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2. Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG
liegt ebenfalls nicht vor.
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a) Es ist grundsätzlich Sache des
Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er
dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als
gleich ansehen will (vgl. BVerfGE 75, 108 ). Er
muss allerdings seine Auswahl sachgerecht treffen (vgl.
BVerfGE 53, 313 ; 75, 108 ). Ein
Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liegt dann vor,
wenn zwischen Gruppen von Normadressaten, die vom Gesetzgeber
nicht gleich behandelt werden, keine Unterschiede von solcher
Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche
Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 104, 126
; stRspr).
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b) Der Gesetzgeber hat die Personengruppe des
Beschwerdeführers wie das nicht verbeamtete Fährpersonal der
Deutschen Bahn AG und früheren Bundesbahn behandelt, welches
die genannte Leistung ebenfalls nicht erhält. Das ist im
Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden.
Deren Tätigkeit ist - bei allen strukturellen Unterschieden
zwischen der Eisenbahn des Bundes und der Deutscher
Reichsbahn - am ehesten mit der von dem Beschwerdeführer
ausgeübten Tätigkeit vergleichbar. Der Hinweis des
Beschwerdeführers auf andere Seeleute, die von der
Seemannskasse Nutzen ziehen, stellt die erfolgte
Gleichbehandlung verfassungsrechtlich nicht in Frage. Nicht
alle im Beitrittsgebiet zurückgelegten Seefahrtszeiten müssen
gleichbehandelt werden. Auch innerhalb der alten Bundesländer
werden Seeleute auf Fährschiffen der Deutschen Bahn AG und
sonstige Seeleute unterschiedlich behandelt. Zu Recht hat das
Bundessozialgericht in der mit der Verfassungsbeschwerde
angegriffenen Entscheidung darauf abgestellt, ob die
See-Berufsgenossenschaft fiktiv in der betroffenen Zeit vom
29. Januar 1974 bis 31. Dezember 1990 der für den
Versicherten zuständige Unfallversicherungsträger gewesen
wäre, wenn das bundesdeutsche Recht schon gegolten hätte. Das
wäre aber nicht der Fall gewesen.
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c) Das Bundesverfassungsgericht hat im Übrigen
für das Überbrückungsgeld nach der Satzung der Seemannskasse
bereits festgestellt, es sei im Blick auf Art 3 Abs. 1 GG
nicht zu beanstanden, dass eine nach § 1232 Abs. 3 RVO
nachversicherte Zeit der Dienstleistung bei der Bundesmarine
bei der Wartezeit für Leistungen der Seemannskasse nicht
berücksichtigt werden kann (BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Ersten Senats vom 16. Juni 1992 - 1
BvR 550/92 - SozR 3-2200 § 891 a RVO Nr. 2). Die
hierbei vom Bundesverfassungsgericht für zulässig erachtete
unterschiedliche Behandlung von Beschäftigten der
Bundesmarine und der Handelsmarine wurde maßgeblich mit dem
Gesichtspunkt der Zugehörigkeit zur See-Berufsgenossenschaft
begründet. Dies ist auch im vorliegenden Fall einer fiktiven
Zuordnung ein verfassungsrechtlich zulässiger
Anknüpfungspunkt.
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3. Von einer weiteren Begründung wird
abgesehen (§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.