BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1818/96 -
des Herrn B ...,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 29. April 2002 einstimmig beschlossen:
1
1. Die Kammer nimmt die zulässige
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur
Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus
Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93 a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen
für eine stattgebende Entscheidung der Kammer nach
§ 93 c Abs. 1 BVerfGG liegen vor. Die von der
Verfassungsbeschwerde aufgeworfene verfassungsrechtliche
Frage ist durch das Bundesverfassungsgericht bereits
entschieden. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts
hat mit Beschluss vom 21. November 2001 (Az. 1 BvL 19/93,
1 BvR 1318/94, 1 BvR 1513/94, 1 BvR 2358/94, 1 BvR
308/95; im Umdruck beigefügt) festgestellt, dass die
Einstellung der Zahlung von Dienstbeschädigungsteilrenten
aufgrund von § 11 Abs. 5 Satz 2 und § 9 Abs. 1
Nr. 2 Satz 2 AAÜG gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Die
nach § 94 i.V.m. § 93 c Abs. 2 BVerfGG
angehörte Wehrbereichsverwaltung Ost hat "auf Grund der
gleichen Sach- und Rechtslage" wie in dem Verfahren
1 BvL 19/93 u.a. von einer Stellungnahme
abgesehen.
2
Im vorliegenden Fall beruhen die angegriffenen
Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen auf § 11
Abs. 5 Satz 2 AAÜG und verstoßen daher gegen
Art. 3 Abs. 1 GG. Zwar wurde die Einstellung der
Dienstbeschädigungsteilrente durch die zuständige Behörde mit
Wirkung vom 1. März 1994 auf § 11 Abs. 5
Satz 4 AAÜG gestützt und damit begründet, der
Beschwerdeführer beziehe seit diesem Zeitpunkt Altersrente.
Diese Vorschrift weist jedoch insoweit keinen eigenständigen
Regelungsgehalt gegenüber dem vom Bundesverfassungsgericht
für grundgesetzwidrig erklärten § 11 Abs. 5
Satz 2 AAÜG auf, der eine Gewährung von
Dienstbeschädigungsteilrenten neben Altersrenten im Sinne des
§ 4 Abs. 2 Nr. 2 AAÜG ausschließt.
3
2. Das angegriffene Urteil des
Landessozialgerichts ist aufzuheben und die Sache an das
Gericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).
Das Ausgangsverfahren ist vom Landessozialgericht
auszusetzen, damit der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat,
aus der gesetzlichen Neuregelung Nutzen zu ziehen.
4
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 34
a Abs. 2 BVerfGG.