BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1819/00 -
des Herrn H...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
den Richter Steiner
und die Richterin Hohmann-Dennhardt
am 26. April 2004 einstimmig beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Ablehnung eines Wiedereinsetzungsantrages und die Verwerfung
einer Berufung als unzulässig.
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Mit fristgerecht per Telefax beim Landgericht
eingegangenem Schriftsatz legte der Prozessbevollmächtigte
des Beschwerdeführers Berufung gegen ein zivilrechtliches
Urteil ein. Das Original ging zwei Tage nach Ablauf der
Berufungsbegründungsfrist ein. Lediglich der
Originalschriftsatz enthielt die Unterschrift des
Prozessbevollmächtigten.
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Der Prozessbevollmächtigte beantragte die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da die Einhaltung der
Frist ohne schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers oder
des Prozessbevollmächtigten versäumt worden sei. In
regelmäßigen Abständen habe er seine ansonsten zuverlässigen
Mitarbeiter angewiesen, sämtliche ausgehenden Schriftsätze
vor der Absendung auf das Vorhandensein der Unterschrift zu
überprüfen. Er habe das Diktatband mit einem Vermerk "eilt
sehr - bitte sofort" zum Schreiben gegeben. An dem Tag der
Versendung des Fax sei er auch in der Kanzlei gewesen, so
dass er vor Versendung des Fax den Schriftsatz hätte
unterschreiben können. Wegen des Fristablaufs habe er seine
Mitarbeiterin zusätzlich aufgefordert, telefonisch beim
Landgericht nachzufragen, ob das Fax eingegangen sei; diese
habe darüber den Vermerk "nachmittags - ist eingegangen"
gefertigt.
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Das Landgericht hat unter Zurückweisung des
Wiedereinsetzungsantrages die Berufung als unzulässig
verworfen. Das unterschriebene Original sei verspätet
eingegangen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand sei nicht begründet, da die Fristversäumung auf einem
dem Beschwerdeführer zuzurechnenden Verschulden des
Prozessbevollmächtigten beruhe. Neben dem Vermerk "eilt sehr
- bitte sofort" habe er keine Anweisung gegeben, dass ihm die
Berufungsbegründung nach schriftlicher Fertigung zur
Kontrolle vorgelegt werde. Wenn ein Rechtsanwalt eine
Berufungsbegründungsschrift diktiere, müsse zumindest
sichergestellt sein, dass die Berufungsbegründungsschrift
entsprechend dem Diktat gefertigt worden sei. Hinzu komme,
dass er seine Mitarbeiterin aufgefordert habe, nachzufragen,
ob das Fax eingegangen sei. Bei derartiger ausdrücklicher
Anweisung hätte ihm in Erinnerung sein müssen, dass er die
Berufungsbegründungsschrift weder gesehen noch unterschrieben
habe.
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Mit seiner gegen die Verwerfung der Berufung
gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer
die Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 103
Abs. 1 GG. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur
Stellungnahme.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr nach § 93 c Abs. 1 Satz 1
in Verbindung mit § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG
statt.
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1. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers aus
Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG angezeigt
(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen
für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor
(§ 93 c BVerfGG). Die für die Beurteilung maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen sind durch die Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts beantwortet (vgl. BVerfGE 40,
88 ; 67, 208 ; 79, 372
).
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2. Die Zurückweisung des
Wiedereinsetzungsantrages und die Verwerfung der Berufung als
unzulässig verletzen den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1
GG.
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a) Der in Art. 19 Abs. 4 GG verankerte
Justizgewähranspruch umfasst das Recht auf Zugang zu den
Gerichten und eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und
rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes sowie eine
verbindliche Entscheidung durch den Richter (vgl. BVerfGE 54,
277 ). Der Rechtsweg darf weder ausgeschlossen
noch in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu
rechtfertigender Weise erschwert werden. Eröffnet das
Prozessrecht eine weitere Instanz, so gewährleistet
Art. 19 Abs. 4 GG dem Bürger in diesem Rahmen die
Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf
eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272
; 54, 94 ). Das
Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Rechtsordnung
eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für
den Beschwerdeführer "leerlaufen" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88
). Nach Art. 103 Abs. 1 GG hat der Bürger
ferner das Recht, sich im gerichtlichen Verfahren zu äußern
und in diesem Sinne vom Richter zur Sache gehört zu
werden.
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Die Fachgerichte haben diese einander
ergänzenden verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantien,
unbeschadet ihrer grundsätzlichen Kompetenz zur Auslegung und
Anwendung des einfachen Verfahrensrechts, bei ihren
Entscheidungen zu beachten (vgl. BVerfGE 42, 128
; 44, 302 ). Dementsprechend
dürfen sie bei der Anwendung und Auslegung der für die
Wiedereinsetzung maßgeblichen prozessrechtlichen Vorschriften
die Anforderungen daran, was der Betroffene veranlasst haben
muss, um Wiedereinsetzung zu erlangen, nicht überspannen
(vgl. BVerfGE 40, 88 ; 67, 208
). Nach diesen Maßstäben widerspricht es
rechtsstaatlicher Verfahrensgestaltung, dem rechtsuchenden
Bürger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund von
Anforderungen an die Sorgfaltspflichten seines Anwalts zu
versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht
verlangt werden und mit denen er auch unter Berücksichtigung
der Entscheidungspraxis des angerufenen Spruchkörpers nicht
rechnen musste (vgl. BVerfGE 79, 372 ).
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Nach gefestigter, höchstrichterlicher
Rechtsprechung darf ein Anwalt einfache Verrichtungen, die
keine juristische Schulung verlangen, zur selbstständigen
Erledigung seinem geschulten und zuverlässigen Büropersonal
übertragen. Versehen dieses Personals, die nicht auf eigenes
Verschulden des Anwalts zurückzuführen sind, hat die Partei
nicht zu vertreten. Eine solch einfache Tätigkeit ist auch
die Überprüfung bestimmter Schriftsätze auf die erforderliche
Unterschrift sowie das Absenden eines Fax. Der Anwalt muss
allerdings durch eine allgemeine Anweisung Vorsorge dafür
getroffen haben, dass bei normalem Lauf der Dinge
Fristversäumnisse wegen fehlender Unterschrift vermieden
werden.
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b) Diesen Anforderungen an die
Sorgfaltspflicht ist der Prozessbevollmächtigte des
Beschwerdeführers gerecht geworden. Insoweit genügt die
angegriffene Entscheidung nicht den verfassungsrechtlichen
Vorgaben, die die Gerichte bei der Auslegung und Anwendung
der §§ 233, 85 Abs. 2 ZPO zu beachten haben. Aufgrund
seiner regelmäßigen Anweisungen, sämtliche ausgehenden
Schriftsätze vor der Absendung auf das Vorhandensein der
Unterschrift zu überprüfen, hat der Prozessbevollmächtigte
darauf vertrauen dürfen, seine Sorgfaltspflichten erfüllt zu
haben. Diese Anweisungen hat er mit seinem Vermerk über die
Eilbedürftigkeit der Berufungsbegründung auch nicht außer
Vollzug gesetzt. Schließlich kann ihm als Verschulden nicht
angelastet werden, er hätte sich erinnern müssen, die
Berufungsbegründungsschrift nicht unterschrieben zu haben.
Das Gericht hat dabei einen Sachverhalt unterstellt, der sich
weder aus dem Sachvortrag noch aus dem zeitlichen
Zusammenhang ergibt. Da das unterschriebene Original der
Berufungsbegründung nur zwei Tage nach dem Fax auf dem
Postweg beim Gericht eingegangen ist, kann ebenso davon
ausgegangen werden, dass der Prozessbevollmächtigte das
Original zwar unterschrieben hatte, entgegen seiner Anweisung
aber ein nicht unterschriebenes Doppel per Fax abgesandt
worden ist.
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c) Die angegriffene Entscheidung beruht auf
dem dargelegten Grundrechtsverstoß. Es ist nicht
ausgeschlossen, dass das Gericht bei Beachtung der
Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG zu einem
anderen Ergebnis gekommen wäre.
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3. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers folgt aus
§ 34 a Abs. 2 BVerfGG. Die Entscheidung über die
Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 113 Abs.
2 Satz 3 BRAGO (vgl. BVerfGE 79, 365 ).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.