BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1819/10 -
der Frau K...,
des Herrn K...,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Baer
am 24. Januar 2012 einstimmig beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine
zivilrechtliche Auseinandersetzung über eine Haftung aus
Verschulden bei Vertragsschluss („Prospekthaftung im weiteren
Sinne“) wegen der Beteiligung von Anlegern an zwei
Fondsgesellschaften.
2
Die Beschwerdeführer beteiligten sich über
eine als Gesellschaft mit beschränkter Haftung organisierte
Treuhandkommanditistin, eine der Beklagten des
Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Treuhandkommanditistin),
auf der Grundlage von Emissionsprospekten an zwei als
Kommanditgesellschaften organisierten Fondsgesellschaften,
der V. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fondsgesellschaft 1)
und der F. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fondsgesellschaft
2). Komplementärin der Fondsgesellschaften war eine weitere
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ebenfalls Beklagte des
Ausgangsverfahrens. Sowohl die Treuhandkommanditistin als
auch die Komplementärin verfügten über jeweils einen
Geschäftsführer, die weiteren Beklagten des
Ausgangsverfahrens.
3
Die Beschwerdeführer nahmen die
Treuhandkommanditistin, die Komplementärin und deren
Geschäftsführer im Ausgangsverfahren auf Leistung von
Schadenersatz unter anderem aus Verschulden bei
Vertragsschluss („Prospekthaftung im weiteren Sinne“) in
Anspruch. Zur Begründung trugen sie unter anderem vor, die
Treuhandkommanditistin, die Komplementärin und die
Geschäftsführer hätten in den Emissionsprospekten auf ein
laufendes Ermittlungsverfahren gegen die Geschäftsführer
hinweisen müssen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung in
erster Instanz ergänzten sie ihr Vorbringen zu den
staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen. Außerdem trugen sie
für die Fondsgesellschaft 1 unter Vorlage von entsprechenden
Unterlagen und für die Fondsgesellschaft 2 unter Verweis auf
die Praktiken bei der Fondsgesellschaft 1 vor, der
Geschäftsführer der Komplementärin habe nach Herausgabe der
Emissionsprospekte, aber vor dem Beitritt der Anleger die mit
dem Vermittler der Anlage getroffene Absprache über die
geschuldete Provision für den Fall einer Stornierung von
Verträgen zum Nachteil der Fondsgesellschaften geändert. Dazu
traten sie Beweis an durch den Antrag auf Parteivernehmung
des Geschäftsführers der Komplementärin. Das Landgericht wies
die Klage ab.
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Gegen dieses Urteil legten die
Beschwerdeführer Berufung ein. In der Berufungsinstanz
vertieften sie ihren Vortrag zu einzelnen Prospektfehlern
(Unterlassen eines Hinweises auf das bei Herausgabe der
Emissionsprospekte laufende Ermittlungsverfahren, nachteilige
Veränderung der Vertriebsvereinbarung im Falle von
Stornierungen).
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Das Oberlandesgericht wies auf seine Absicht
hin, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522
Abs. 2 ZPO zurückzuweisen: Über die nachträgliche
Änderung der Absprachen zwischen dem Vermittler und der
Fondsgesellschaft 1 habe zwar informiert werden müssen. Diese
Änderung könne im Falle der Stornierung von Anlageverträgen
zu einem höheren Provisionseinbehalt der
Vertriebsgesellschaft führen; dadurch könne sich das zur
Investition zur Verfügung stehende Kapital verringern. Ein
Prospektfehler liege indes im Ergebnis nicht vor. Die
Beschwerdeführer hätten nur unzureichend dazu vorgetragen,
dass die Regelungen in der Nachtragsvereinbarung für einen
potentiellen Anleger von wesentlicher Bedeutung seien und
daher einen Prospektfehler darstellten. Nicht vorgetragen
sei, in welchem Ausmaß sich das für Investitionen zur
Verfügung stehende Kapital durch die geänderten
Stornierungsregeln verringere. Zudem habe das Landgericht
zutreffend hervorgehoben, die Auswirkungen der Änderung der
Vereinbarung würden teilweise dadurch ausgeglichen, dass der
betreffende Anleger im Falle der Stornierung seiner
Beteiligung eine sogenannte „Abgangsentschädigung“ an die
Fondsgesellschaft zahlen müsse. Soweit die Beschwerdeführer
eine nachträgliche Änderung der Vereinbarung auch für die
Fondsgesellschaft 2 behaupteten, sei der Vortrag schon
deshalb unbeachtlich, weil die Behauptung ins Blaue hinein
aufgestellt sei.
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In ihrer Stellungnahme zum Hinweisbeschluss
boten die Beschwerdeführer zur Berechnung der Auswirkungen
der Stornoregeln Beweis durch Sachverständigengutachten an
sowie weiteren Zeugenbeweis dafür, dass die Stornoregeln der
Fondsgesellschaften 1 und 2 denen in anderen Gesellschaften
der Göttinger Gruppe angeglichen worden waren. Die
Emissionsprospekte seien auch in Bezug auf die
„Abgangsentschädigung“ falsch. Es habe nie die Absicht
bestanden, eine solche „Abgangsentschädigung“ zu verlangen.
Sie sei ausscheidenden Anlegern auch tatsächlich erlassen
worden. Mit der Erstellung der Erlassverträge sei der
benannte Zeuge, der damals ein Mitarbeiter der Holding der
Göttinger Gruppe gewesen sei, beauftragt gewesen. Die
Beschwerdeführer legten zudem ein Angebot zum Abschluss eines
Erlassvertrags mit einer Anlegerin vor und benannten diese
als Zeugin dafür, dass sie keine „Abgangsentschädigung“
gezahlt habe.
7
Das Oberlandesgericht wies mit dem mit der
Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss die Berufung
zurück. Es nahm Bezug auf den Hinweisbeschluss und führte
ergänzend aus, der Vortrag der Beschwerdeführer zu einem
Erlass der „Abgangsentschädigung“ sei unsubstantiiert, weil
das Angebot eines Erlassvertrags nur für eine einzige
Anlegerin dargelegt sei und auch bei dieser die Annahme des
Angebots nicht ausgeführt werde. Die Anhörungsrüge der
Beschwerdeführer hatte keinen Erfolg.
8
Die Beschwerdeführer sehen sich in ihren
verfassungsmäßigen Rechten aus Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1,
Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 103 Abs. 1 GG
verletzt. Sie tragen unter anderem vor, das Oberlandesgericht
habe unter Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung
rechtlichen Gehörs unterstellt, es stelle keinen wesentlichen
Prospektfehler dar, dass der Prospekt auf künftig entstehende
hohe Kosten für die Vermittlung auch im Falle einer
Stornierung nicht hingewiesen habe. Es habe weiter ihren
Vortrag und Beweisangebote dazu übergangen, dass die
verkürzte Stornonachhaftung des Vermittlers nicht durch
„Abgangsentschädigungen“ der Anleger im Falle einer
vorzeitigen Stornierung ihrer Beteiligung habe kompensiert
werden können, weil von Anfang an die Absicht bestanden habe,
stornierenden Anlegern die „Abgangsentschädigung“ zu
erlassen.
9
Die Verfassungsbeschwerde ist dem
Niedersächsischen Justizministerium und den Beklagten des
Ausgangsverfahrens zugestellt worden. Der Bundesgerichtshof
wurde um eine Stellungnahme gebeten. Die Akte des
Ausgangsverfahrens ist beigezogen.
10
Das Niedersächsische Justizministerium
vertritt die Auffassung, das Oberlandesgericht habe den
Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführer nicht
verletzt. Es habe den Vortrag zur fehlenden Angabe der
Nachtragsvereinbarung zur Stornonachhaftung als
unsubstantiiert gewürdigt. Die dazu angebotenen Beweisanträge
hätten sich damit als nicht entscheidungserheblich erwiesen.
Dies gelte auch für die Würdigung des Oberlandesgerichts,
dass ein Prospektfehler insoweit jedenfalls nicht wesentlich
sei wegen der Kompensation der Stornoeffekte durch eine
Abgangsentschädigung der Anleger von 15 % der
Anlagesumme.
11
Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat
Äußerungen des Vorsitzenden des II. und des III. Zivilsenats
übermittelt. Der Vorsitzende des II. Zivilsenats hat
mitgeteilt, der Senat sei mit der Haftung für Prospektmängel
unter dem Gesichtspunkt einer nachträglichen Änderung der
Vereinbarung mit einem Vermittler und dem nachträglichen
Erlass von Abgangsentschädigungen bislang nicht befasst
gewesen. Der Vorsitzende des III. Zivilsenats hat ausgeführt,
Prospektangaben zu Vertriebsprovisionen dürften nicht
irreführend sein. Der Anleger dürfe auch erwarten, dass die
„Weichkosten“ wie prospektiert verwendet würden. An die
Substantiierungspflicht des Anlegers dürften dabei keine
übertriebenen Anforderungen gestellt werden; die Kausalität
einer unrichtigen Prospektdarstellung für die
Anlageentscheidung werde vermutet. Ob eine unrichtige
Prospektdarstellung, die in Fällen der Stornierung der Anlage
von einem zu hohen Rückfluss von Provisionen ausgehe, dadurch
aufgewogen werden könne, dass der Prospekt die Zahlungen von
Abgangsentschädigungen vorsehe, sei zweifelhaft. Soweit
vorgetragen und unter Beweis gestellt worden sei, dass
entgegen dem Prospektinhalt auf die Zahlung einer solchen
Abgangsentschädigung von vornherein verzichtet worden sei,
dürften auch an die Substantiierung dieses Vortrags, der sich
prinzipiell auf Vorgänge außerhalb des Wahrnehmungsbereichs
des Anlegers beziehe, keine zu hohen Anforderungen gestellt
werden.
12
Die Beklagten des Ausgangsverfahrens haben von
einer Stellungnahme abgesehen.
13
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde
gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung an und gibt ihr
statt. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und unter
Berücksichtigung der bereits hinreichend geklärten Maßstäbe
zu Art. 103 Abs. 1 GG auch offensichtlich begründet. Mit
der Entscheidung der Kammer über die Verfassungsbeschwerde
wird der Beschluss des Oberlandesgerichts über die
Anhörungsrüge gegenstandslos.
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1. Die Anforderungen, die sich aus
Art. 103 Abs. 1 GG für die Gestaltung gerichtlicher
Verfahren ergeben, sind in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts geklärt und hier nicht weitergehend
klärungsbedürftig (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Geklärt
ist insbesondere, dass Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht
verpflichtet, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur
Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot des
rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht soll sicherstellen,
dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die
ihren Grund in der unterlassenen Kenntnisnahme und
Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In
diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung
mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die
Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge aufgrund eines
hinreichend substantiierten Vortrags (vgl. BVerfGE 50, 32
; 60, 247 ; BVerfG, Beschluss der 3.
Kammer des Ersten Senats vom 10. Februar 2009 - 1 BvR 1232/07
-, WM 2009, S. 671 ). Die Nichtberücksichtigung
eines solchen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103
Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl.
BVerfGE 50, 32 ; 69, 141 ).
15
In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung
geklärt ist weiter, wann ein Beweisangebot außer acht bleiben
kann. Einem erheblichen Beweisangebot muss nach den
Bestimmungen des Zivilprozessrechts dann nicht nachgekommen
werden, wenn das angebotene Beweismittel ungeeignet ist, weil
es im Einzelfall zur Beweisbehauptung erkennbar keine
sachdienlichen Ergebnisse erbringen kann (vgl. BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Februar
1992 - 2 BvR 1179/91 -, NJW 1993, S. 254
; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom
10. Februar 2009 - 1 BvR 1232/07 -, WM 2009, S. 671
). Nicht erhoben werden muss weiter ein Beweis,
wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das
Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich
Behauptungen „aufs Geratewohl" oder „ins Blaue hinein"
aufstellt, so dass der Beweisantritt nicht dem Beweis
vorgetragener Tatsachen zu dienen bestimmt ist, sondern
stattdessen die Ausforschung von Tatsachen bezweckt (vgl.
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10.
Februar 2009 - 1 BvR 1232/07 -, WM 2009, S. 671
).
16
Soweit es um die Beurteilung der
Entscheidungserheblichkeit und Beweisbedürftigkeit des
Tatsachenvortrags einer Partei geht - als fachrechtliche
Eingangsvoraussetzung für die Berücksichtigung von
Beweisantritten -, genügt eine Partei nach ständiger
höchstrichterlicher Rechtsprechung ihrer Darlegungslast und
trägt entsprechend hinreichend substantiiert vor, wenn sie
Tatsachen anführt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz
geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person
entstanden erscheinen zu lassen. Dabei ist unerheblich, wie
wahrscheinlich ihre Darstellung ist, und ob sie auf eigenem
Wissen oder einer Schlussfolgerung aus Indizien besteht. Der
Pflicht zur Substantiierung ist mithin nur dann nicht genügt,
wenn das Gericht aufgrund der Darstellung nicht beurteilen
kann, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine
Behauptung geknüpften Rechtsfolgen erfüllt sind (BGH, Urteil
vom 25. Juli 2005 - II ZR 199/03 -, WM
2005, S. 1847 ; Beschluss vom 21. Mai 2007
- II ZR 266/04 -, WM 2007, S. 1569
; Beschluss vom 9. Februar 2009
- II ZR 77/08 -, WM 2009, S. 1154
).
17
2. Daran gemessen verletzt die Entscheidung
des Oberlandesgerichts die Beschwerdeführer in ihrem
Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG; der
Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ist
insoweit im Hinblick auf den Vortrag der Beschwerdeführer im
Anhörungsrügeverfahren erschöpft.
18
Das Oberlandesgericht hat sich nur
unzureichend und unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG
mit dem durch den Antrag auf Parteivernehmung des
Geschäftsführers der Komplementärin sowie dem Antritt von
Zeugen- und Sachverständigenbeweis unterlegten Vorbringen der
Beschwerdeführer befasst, beide Fondsgesellschaften hätten
nachträglich in eine Änderung der Vertriebsbedingungen zu
ihrem Nachteil eingewilligt, ohne dass die dadurch unrichtig
gewordenen Emissionsprospekte korrigiert worden seien, was
einen wesentlichen Prospektfehler darstelle.
19
Hier lag keiner der möglichen Gründe vor,
derentwegen die Beweisantritte der Beschwerdeführer hätten
unbeachtet bleiben dürfen, ohne dadurch Art. 103 Abs. 1
GG zu verletzen.
20
Der Vortrag der Beschwerdeführer war
hinreichend konkret und - die Fondsgesellschaft 1 betreffend
- hinlänglich in den Einzelheiten ausgeführt. Dass bei der
Fondsgesellschaft 2, die parallel initiiert wurde, in
gleicher Weise verfahren worden war, lag nahe. Der Vortrag
zur Fondsgesellschaft 2, dass bei ihr ebensolche
nachträglichen Änderungen vereinbart worden seien, stellte
demgemäß keine willkürliche Behauptung ohne greifbare
Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts
im Sinne der Definition einer Behauptung „ins Blaue hinein“
dar.
21
Der Vortrag war ersichtlich auch nicht
deswegen unsubstantiiert und unbeachtlich, weil die
Beschwerdeführer das Ausmaß einer wirtschaftlichen Schädigung
der Fondsgesellschaften durch die nachträglichen Änderungen
nicht anhand konkreter Zahlen dargelegt hatten. Das
Oberlandesgericht hat insoweit die Anforderungen überspannt,
die an den Vortrag eines Anlegers vernünftigerweise gestellt
werden können. Es hat verkannt, dass nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine fehlerhafte
Prospektangabe, die sich auf Umstände bezieht, welche für die
Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein
können, schon nach der Lebenserfahrung ursächlich für die
Anlageentscheidung ist (vgl. BGHZ 79, 337 ; 84,
141 ; 177, 25 ; BGH, WM 2010, S. 972
Verhaltens des Anlegers sichert dessen Recht, in eigener
Entscheidung und Abwägung des Für und Wider darüber zu
befinden, ob er in ein bestimmtes Projekt investieren will
oder nicht (vgl. BGHZ 123, 106 ). Steht
eine Aufklärungspflichtverletzung fest, muss daher der
Aufklärungspflichtige die Vermutung entkräften und darlegen,
dass der Anleger auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung die
Anlage gezeichnet hätte, etwa weil sich die geänderte
Stornoregelung im Ergebnis nur geringfügig auf das zur
Investition zur Verfügung stehende Kapital auswirkte. Das
Oberlandesgericht hat den Vortrag auch nicht gemäß § 531
ZPO für ausgeschlossen erachtet, was angesichts des
Verfahrensverlaufs auch ferngelegen haben dürfte.
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Die weitere Begründung des Oberlandesgerichts,
der Prospektfehler sei nicht wesentlich, weil höhere
Provisionszahlungen an den Vermittler mittels der Zahlung von
„Abgangsentschädigungen“ kompensiert worden seien, gründet
auf einer eigenständigen, weiteren Verletzung des
Art. 103 Abs. 1 GG. Sie ist daher nicht geeignet, das
Ergebnis des Oberlandesgerichts verfassungskonform
abzustützen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten
Senats vom 10. Februar 2009 - 1 BvR 1232/07 -, WM 2009, S.
671 ). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG
ist dem Oberlandesgericht nämlich auch insofern anzulasten,
als es dem Vortrag und Beweisangebot der Beschwerdeführer
nicht nachgegangen ist, die „Abgangsentschädigungen“ seien
erlassen worden. Dieser Vortrag war nach Maßgabe der
höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Anforderungen an
die Substantiierung von Parteivortrag ersichtlich hinreichend
konkret. Dass die Beschwerdeführer nur ein
Angebot auf Abschluss einer entsprechenden vertraglichen
Absprache in den Einzelheiten beschreiben konnten, ist
unschädlich; denn sie hatten hinreichend zu der generellen
Intention vorgetragen, mit allen ausscheidenden Anlegern in
dieser Weise zu verfahren. Das Argument in dem die
Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss, die Beschwerdeführer
hätten nur eine Absicht der Fondsgesellschaften referiert,
aber nicht zur Umsetzung dieser Absicht vorgetragen, wird dem
Kern des Vortrags der Beschwerdeführer schon im Ansatz nicht
gerecht.
23
3. Der angegriffene Beschluss des
Oberlandesgerichts ist danach aufzuheben und die Sache an
dieses Gericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 1 und 2
BVerfGG). Ob zugleich eine Verletzung weiterer, als verletzt
gerügter verfassungsmäßiger Rechte der Beschwerdeführer im
Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG gegeben ist, bedarf
deshalb keiner Entscheidung mehr.
24
Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt aus
§ 34a Abs. 2 BVerfGG.
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Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht
auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs.
1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 ). Der
Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit beträgt, wenn
der Verfassungsbeschwerde durch die Kammer stattgegeben wird,
in der Regel 8.000 €. Weder die objektive Bedeutung der Sache
noch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit
weisen hier Besonderheiten auf, die eine Abweichung
veranlassen.