BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1819/96 -
des Herrn R ...,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 29. April 2002 einstimmig beschlossen:
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1. Die Kammer nimmt die zulässige
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur
Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus
Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93 a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen
für eine stattgebende Entscheidung der Kammer nach
§ 93 c Abs. 1 BVerfGG liegen vor. Die von der
Verfassungsbeschwerde aufgeworfene verfassungsrechtliche
Frage ist durch das Bundesverfassungsgericht bereits
entschieden. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts
hat mit Beschluss vom 21. November 2001 (Az. 1 BvL 19/93,
1 BvR 1318/94, 1 BvR 1513/94, 1 BvR 2358/94, 1 BvR
308/95; im Umdruck beigefügt) festgestellt, dass die
Einstellung der Zahlung von Dienstbeschädigungsteilrenten
aufgrund von § 11 Abs. 5 Satz 2 und § 9 Abs. 1
Nr. 2 Satz 2 AAÜG gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Die
nach § 94 i.V.m. § 93 c Abs. 2 BVerfGG
angehörte Wehrbereichsverwaltung Ost hat "auf Grund der
gleichen Sach- und Rechtslage" in dem Verfahren
1 BvL 19/93 u.a. von einer Stellungnahme
abgesehen.
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Im vorliegenden Fall beruhen die angegriffenen
Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen auf § 11
Abs. 5 Satz 2 AAÜG und verstoßen daher gegen
Art. 3 Abs. 1 GG. Zwar wurde die Einstellung der
Dienstbeschädigungsteilrente durch die zuständige Behörde mit
Wirkung zum 1. August 1993 pauschal auf § 11
Abs. 5 AAÜG gestützt und damit begründet, der
Beschwerdeführer vollende am 21. Juli 1993 das
65. Lebensjahr. Daran knüpft wohl das
Landessozialgericht an, wenn es § 11 Abs. 3 AAÜG
als Rechtsgrundlage für die Einstellung heranzieht, obgleich
Dienstbeschädigungsteilrenten keine Versorgungsleistungen im
Sinne von § 11 Abs. 1 AAÜG sind. Als
Rechtsgrundlage kommt allenfalls § 11 Abs. 5 Satz 4
AAÜG in Betracht. Es kann offen bleiben, ob diese Vorschrift
insoweit eine eigenständige Rechtsgrundlage für die
Einstellung der Dienstbeschädigungsteilrente enthält, als sie
den Anspruch auf Versorgungsleistungen unbeschadet des Bezugs
einer Altersrente mit dem 65. Lebensjahr wegfallen
lässt. Denn der Beschwerdeführer hat ab 1. August 1993
Altersruhegeld bezogen. Damit kommt vorrangig als
Rechtsgrundlage § 11 Abs. 5 Satz 2 zum Tragen,
der nach dem oben genannten Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts verfassungswidrig ist.
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2. Das angegriffene Urteil des
Landessozialgerichts ist aufzuheben und die Sache an das
Gericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).
Das Ausgangsverfahren ist vom Landessozialgericht
auszusetzen, damit der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat,
aus der gesetzlichen Neuregelung Nutzen zu ziehen.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 34
a Abs. 2 BVerfGG.