BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 182/09 -
1. der Stadt F…,
vertreten durch den Magistrat,
2. der Stadt H…,
vertreten durch den Magistrat,
3. der Stadt H…,
vertreten durch den Magistrat,
4. der Landeshauptstadt M…, vertreten durch den
Oberbürgermeister,
5. des Herrn S…,
6. des Herrn S…,
7. der Frau S…,
8. des Herrn B…,
9. der Frau B…,
10. des Herrn B…,
11. des Herrn B…,
12. des Herrn K…,
13. der Frau K…,
14. der Frau K…,
15. des Herrn M…,
16. der Frau M…,
17. des Herrn M…,
18. der Frau M…,
19. des Herrn S…,
20. der Frau S…,
21. der Frau S…,
22. der Frau S…,
23. der Frau M…,
24. des Herrn M…,
25. des Herrn M…,
26. der Frau M…,
27. der Frau M…,
28. der Frau S…,
29. des Herrn H…,
30. der Frau H…,
31. der Frau S…,
32. des Herrn S…,
33. des Herrn W…,
34. der Frau S…,
35. des Herrn S…,
36. der Frau S…,
37. des Herrn B…,
38. der Frau B…,
39. der R…, gemeinnütziger Verein,
vertreten durch den Vorstand,
40. des Herrn Prof. Dr. K…,
41. der Frau S…,
42. der Frau P…,
43. des Herrn P…,
44. des Herrn H…,
45. des Herrn Dr. M…,
46. der Frau B…,
47. des Herrn Dr. B…,
48. des Herrn S…,
49. des Herrn Dr. S…,
50. des Herrn L…,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 24. Februar 2009 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind
Befangenheitsbeschlüsse, die in verwaltungsgerichtlichen Eil-
und Klageverfahren ergangen sind, die den
Planfeststellungsbeschluss bezüglich des Ausbaus des
Flughafens Frankfurt am Main betreffen.
2
1. Durch Beschluss vom 18. Dezember 2007
stellte das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und
Landesentwicklung den Ausbauplan für den Flughafen Frankfurt
am Main fest. Danach ist vorgesehen, den Flughafen durch den
Bau einer weiteren Landebahn zu erweitern. Sie soll
nordwestlich des jetzigen Flughafengeländes errichtet werden,
wofür ein Teil des Kelsterbacher Waldes in Anspruch genommen
wird. Gegen diesen Beschluss erhoben die Beschwerdeführer am
7. Februar 2008 Klage und begehrten die Anordnung der
aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen.
3
Im Rahmen dieser Verfahren lehnten die
Beschwerdeführer die Richter des zuständigen 11. Senats
des Verwaltungsgerichtshofs aus mehreren Gründen wegen der
Besorgnis der Befangenheit ab. Die Befangenheitsanträge
wurden mit Beschlüssen vom 22. Dezember 2008 abgelehnt. Die
hiergegen von den Beschwerdeführern jeweils erhobene
Anhörungsrüge blieb ohne Erfolg.
4
2. Am 22. Januar 2009 haben die
Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie wenden
sich gegen die im Eil- sowie im Klageverfahren ergangenen
Beschlüsse vom 22. Dezember 2008 und rügen die Verletzung von
Art. 101 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit dem
Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1, sowie von Art. 103
Abs. 1 GG.
5
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür
nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen (vgl.
BVerfGE 90, 22 ). Der
Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die für die Entscheidung
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Vorgaben sind geklärt.
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte
angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht
auf Erfolg in der Sache.
6
1. Dies gilt zunächst, soweit eine Verletzung
des Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG geltend gemacht wird.
7
a) Ziel der Verfassungsgarantie des
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist es, der Gefahr einer
möglichen Einflussnahme auf den Inhalt einer gerichtlichen
Entscheidung vorzubeugen, die durch eine auf den Einzelfall
bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter
eröffnet sein könnte (vgl. BVerfGE 17, 294 ; 95,
322 ). Damit sollen die Unabhängigkeit der
Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtsuchenden
und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und
Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden (vgl. BVerfGE 95,
322 ).
8
Deshalb verpflichtet Art. 101 Abs. 1 Satz
2 GG den Gesetzgeber dazu, eine klare und abstrakt-generelle
Zuständigkeitsordnung zu schaffen, die für jeden denkbaren
Streitfall im Voraus den Richter bezeichnet, der für die
Entscheidung zuständig ist. Jede sachwidrige Einflussnahme
auf die rechtsprechende Tätigkeit von innen und von außen
soll dadurch verhindert werden. Die Gerichte sind bei der
ihnen obliegenden Anwendung der vom Gesetzgeber geschaffenen
Zuständigkeitsordnung verpflichtet, dem Gewährleistungsgehalt
und der Schutzwirkung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
angemessen Rechnung zu tragen.
9
Nach der gefestigten Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts hat Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
darüber hinaus auch einen materiellen Gewährleistungsgehalt.
Die Verfassungsnorm garantiert, dass der Rechtsuchende im
Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und
unparteilich ist und der die Gewähr für Neutralität und
Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet. Der
Gesetzgeber hat deshalb in materieller Hinsicht Vorsorge
dafür zu treffen, dass die Richterbank im Einzelfall nicht
mit Richtern besetzt ist, die dem zur Entscheidung
anstehenden Streitfall nicht mit der erforderlichen
professionellen Distanz eines Unbeteiligten und Neutralen
gegenüberstehen. Die materiellen Anforderungen der
Verfassungsgarantie verpflichten den Gesetzgeber dazu,
Regelungen vorzusehen, die es ermöglichen, einen Richter, der
im Einzelfall nicht die Gewähr der Unparteilichkeit bietet,
von der Ausübung seines Amtes auszuschließen (vgl. BVerfGE
21, 139 ; 30, 149 ; 82, 286
; 89, 28 ).
10
Eine „Entziehung“ des gesetzlichen Richters im
Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch die
Rechtsprechung, der die Anwendung der Zuständigkeitsregeln
und die Handhabung des Ablehnungsrechts im Einzelfall
obliegt, kann nicht in jeder fehlerhaften Rechtsanwendung
gesehen werden; andernfalls müsste jede fehlerhafte
Handhabung des einfachen Rechts zugleich als
Verfassungsverstoß gelten (vgl. BVerfGE 82, 286 ).
Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind aber jedenfalls dann
überschritten, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm
oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder
offensichtlich unhaltbar sind oder wenn die richterliche
Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie
des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt (vgl.
BVerfGE 82, 286 ). Ob die Entscheidung eines
Gerichts auf Willkür, also auf einem Fall grober Missachtung
oder grober Fehlanwendung des Gesetzesrechts (vgl. BVerfGE
29, 45 ; 82, 159 ) beruht oder ob sie
darauf hindeutet, dass ein Gericht Bedeutung und Tragweite
der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
grundlegend verkennt, kann nur angesichts der jeweiligen
Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar
2006 - 2 BvR 836/04 -, juris Rn. 38 ff.).
11
b) Bei Anwendung dieser Vorgaben kann aufgrund
der von den Beschwerdeführern vorgebrachten Gründe eine
Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter nicht
festgestellt werden.
12
aa) Soweit die Beschwerdeführer aus dem
Schreiben der Flughafengesellschaft vom 13. November 2008
einen Ablehnungsgrund gegen die Richter des 11. Senats
ableiten, ist eine willkürliche Entscheidung über diesen
Ablehnungsgrund durch den Verwaltungsgerichtshof nicht
erkennbar.
13
Dabei ist der Verwaltungsgerichtshof von einem
verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden
einfachrechtlichen Maßstab ausgegangen, der auch vom
Bundesverfassungsgericht im Rahmen von § 19 BVerfGG
angewandt wird (vgl. BVerfGE 108, 122 ). So
ging er davon aus, dass die Ablehnung eines Richters wegen
der Besorgnis der Befangenheit nach § 54 Abs. 1 VwGO in
Verbindung mit § 42 Abs. 2 ZPO das Vorliegen eines
Grundes voraussetzt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die
Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Die
Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit verlangt
dagegen nicht, dass der Richter tatsächlich befangen,
voreingenommen oder parteiisch ist. Es genügt, wenn vom
Standpunkt der Beteiligten aus gesehen hinreichende objektive
Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller
Umstände Anlass geben, an seiner Unparteilichkeit zu
zweifeln. Die rein subjektive Besorgnis, für die bei
Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund
ersichtlich ist, reicht dagegen zur Ablehnung nicht aus (vgl.
auch BVerwGE 50, 36 ).
14
Auf der Grundlage dieses Maßstabs ist es nicht
als willkürlich anzusehen, wenn in den angegriffenen
Beschlüssen vom 22. Dezember 2008 entschieden wurde, dass vom
Vorliegen der von den Beschwerdeführern behaupteten
einseitigen Absprache nach allen Umständen nicht ausgegangen
werden könne. Der Verwaltungsgerichtshof hat unter
Berücksichtigung der im Laufe des Eilverfahrens vom 11. Senat
gegebenen Hinweise und der bereits vor Anhängigkeit des
Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO abgegebenen Erklärung der
Flughafengesellschaft gut vertretbar dargelegt, dass allen
Beteiligten bekannt war oder dies hätte sein können, dass der
11. Senat über die Eilanträge zu dem im Schreiben der
Flughafengesellschaft an das Regierungspräsidium Darmstadt
vom 13. November 2008 genannten Zeitpunkt entscheiden werde.
Dabei wurde in den angegriffenen Beschlüssen das Fehlen eines
Befangenheitsgrundes auch insoweit vertretbar begründet, als
dort ausgeführt wurde, dass sich der im genannten Schreiben
angenommene Zeitraum der Entscheidungszustellung bereits
aufgrund prozessualer Erfahrung ergebe und dass es sich bei
dem Verzicht auf eine mündliche Verhandlung um eine
prozessuale Selbstverständlichkeit handele.
15
Des Weiteren kann die Würdigung der
dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter sowie der
eidesstattlichen Versicherungen der Herren V. und B. durch
den Verwaltungsgerichtshof nicht als willkürlich angesehen
werden. Es ist angesichts der allen Beteiligten bekannten
Hinweise auf den Zeitplan durchaus vertretbar anzunehmen,
dass - entgegen der Vermutung der Beschwerdeführer und dem
unmittelbaren Wortlaut des Schreibens der
Flughafengesellschaft vom 13. November 2008 - kein weiteres
Telefonat zwischen einem Mitglied des 11. Senats und
Vertretern der Flughafengesellschaft geführt worden sei.
Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass es sich
bei dem genannten Schreiben nicht um eine Äußerung des
Gerichts, sondern der Flughafengesellschaft handelte, die
damit vom Regierungspräsidium eine für sie möglichst günstige
Entscheidung erwirken wollte.
16
bb) Es ist auch nicht als willkürlich
anzusehen, dass der Verwaltungsgerichtshof in der Verfügung
des Gerichts vom 3. November 2008 keinen Befangenheitsgrund
erkennen konnte. In seiner Entscheidung vom 14. Januar 2009
über die gegen die vorliegend angegriffenen Beschlüsse
eingelegte Anhörungsrüge hat er zu diesem Befangenheitsgrund,
der im Tatbestand der angegriffenen Beschlüsse genannt war,
ausdrücklich festgestellt, dass in der Verfügung vom 3.
November 2008 nur eine Rechtsauffassung des Senats über
dessen prozessuale Befugnisse im Rahmen der Vorbereitung und
Durchführung von Musterverfahren nach § 93a VwGO
geäußert worden sei und dass in solchen Äußerungen nur dann
ein Ablehnungsgrund gesehen werden könne, wenn besondere
Umstände hinzuträten, die hier allerdings fehlten.
17
Hinsichtlich dieser Entscheidung ist weder der
angewandte Maßstab noch dessen Anwendung auf den vorliegenden
Fall verfassungsgerichtlich zu beanstanden. Es entspricht der
im Hinblick auf das Recht auf den gesetzlichen Richter aus
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG unbedenklichen Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Besorgnis der
Befangenheit regelmäßig nicht durch rechtliche Hinweise oder
Anregungen begründet werden kann, wenn nicht ausnahmsweise
unsachliche Erwägungen erkennbar sind, wobei es allerdings
nicht auf die Richtigkeit der zugrundeliegenden Rechtsansicht
ankommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. November 2001 - BVerwG
6 B 59.01 -, juris Rn. 9). Die Anwendung dieser Grundsätze
durch den Verwaltungsgerichtshof ist nicht als unvertretbar
zu bezeichnen. Insbesondere gilt dies für die von den
Beschwerdeführern als unzulässigen Druck verstandene
Ankündigung, einzelne Verfahren doch nicht als
Musterverfahren durchzuführen, wenn sich herausstellen
sollte, dass der zuvor beschriebene Rahmen gesprengt werde
oder Verzögerungen zu befürchten seien. § 93a VwGO dient
- im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich
grundsätzlich zulässig - der beschleunigten und
konzentrierten Durchführung von Massenverfahren (vgl. BVerfGE
54, 39; Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO,
§ 93a Rn. 3 bis 7, 35 ; Paetow, NVwZ
2007, S. 36 ). Auf diesen Zweck hat der
Verwaltungsgerichtshof in der Verfügung vom 3. November 2008
sowie im Anhörungsrügenbeschluss vom 14. Januar 2009 Bezug
genommen. Er hat jedoch zugleich darauf hingewiesen, dass es
für ihn bei der Auswahl der Musterverfahren gemäß § 93a
VwGO auch darauf ankomme, anhand der Musterverfahren
möglichst viele der aufgeworfenen Rechtsfragen beantworten zu
können. Damit kann nicht festgestellt werden, dass sich der
Verwaltungsgerichtshof in seiner Verfügung vom 3. November
2008 von einseitigen oder unsachlichen Gesichtspunkten hat
leiten lassen. Die Annahme eines hierdurch begründeten
Befangenheitsgrundes konnte daher willkürfrei verneint
werden.
18
cc) Schließlich greifen auch die übrigen von
den Beschwerdeführern vorgebrachten Gründe, aus denen sich
ihrer Ansicht nach eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG ergibt, nicht durch. Dies gilt unter anderem auch,
soweit die Beschwerdeführer meinen, die Beschlüsse vom
22. Dezember 2008 seien von Richtern gefasst worden, die
unter Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt
worden seien. Weder bei den vom Verwaltungsgerichtshof
herangezogenen Vertretungsregeln noch bei deren Anwendung
kann ein verfassungsrechtlich relevanter Fehler gefunden
werden.
19
2. Der Anspruch aus Art. 103 Abs. 1 GG
auf Gewährung rechtlichen Gehörs wurde ebenfalls nicht
verletzt.
20
a) Der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte
Anspruch auf rechtliches Gehör ist eine Folgerung aus dem
Rechtsschutzgedanken für das gerichtliche Verfahren. Der
Einzelne soll nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein,
sondern er soll vor einer Entscheidung, die seine Rechte
betrifft, zu Wort kommen können, um Einfluss auf das
Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfGE
86, 133 ).
21
Damit gibt Art. 103 Abs. 1 GG den
Beteiligten ein Recht zur Äußerung über Tatsachen,
Beweisergebnisse und die Rechtslage. In der Regel ist hierfür
nur eine vorherige Anhörung sinnvoll. Eine Ausnahme gilt nur,
wenn eine vorherige Anhörung den Zweck der Maßnahme
vereitelte oder wenn die Entscheidung nach vorheriger
Anhörung zu spät käme (vgl. BVerfGE 65, 227
; 83, 24 ). Das Gebot
rechtlichen Gehörs verpflichtet ein Gericht darüber hinaus,
die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu
nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist
erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das
Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn
grundsätzlich geht das Bundesverfassungsgericht davon aus,
dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene
Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung
gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit
jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu
befassen. Deshalb müssen sie, damit das
Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Art. 103
Abs. 1 GG feststellen kann, im Einzelfall besondere Umstände
deutlich machen, die ergeben, dass tatsächliches Vorbringen
eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis
genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden
ist. Geht das Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf den
wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer
Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler
Bedeutung ist, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung
des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem
Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich
unsubstantiiert war (vgl. BVerfGE 86, 133
; stRspr). Die Gewährleistung des
Art. 103 Abs. 1 GG beschränkt sich dabei nicht darauf,
sich zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt zu
äußern, sondern verbürgt dem Verfahrensbeteiligten auch das
Recht, sich zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfGE 86, 133
).
22
b) Bei Anwendung dieser Vorgaben ist
vorliegend keine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG zu
erkennen.
23
aa) Dies gilt insbesondere insoweit, als die
hier angegriffenen Beschlüsse vom 22. Dezember 2008 erlassen
wurden, ohne dass den Beschwerdeführern zuvor die Möglichkeit
gegeben worden war, zum Vorbringen der Bevollmächtigten des
Landes Hessen und der Flughafengesellschaft sowie zu den
eidesstattlichen Versicherungen der Mitarbeiter der
Flughafengesellschaft Stellung zu nehmen. Zwar mag - wie der
Verwaltungsgerichtshof meint - die vorherige Übermittlung der
Stellungnahme des Gegners zu einem Ablehnungsersuchen nicht
immer zwingend erforderlich sein, wenn es nur um die
rechtliche Bewertung des Ablehnungsersuchens geht. Etwas
anderes wird jedoch zu gelten haben, wenn ein Beteiligter zu
dem der Ablehnung zugrundegelegten Sachverhalt Tatsachen
vorträgt und Beweismittel vorlegt. Hier hätte der
Verwaltungsgerichtshof vor seiner Entscheidung über das
Ablehnungsgesuch den Beschwerdeführern wohl noch einmal
Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen. Letztlich kann
dies jedoch dahinstehen.
24
Denn dieser Gehörsverstoß ist jedenfalls im
Anhörungsrügeverfahren dadurch geheilt worden, dass sich die
Beschwerdeführer in ihren Anhörungsrügen zu dem genannten
Vorbringen geäußert haben und der Verwaltungsgerichtshof in
den Beschlüssen über die Anhörungsrügen vom 14. Januar 2009
dazu festgestellt hat, dass es einem etwaigen Gehörsverstoß
jedenfalls an der Entscheidungserheblichkeit fehle. Die
Beschwerdeführer hätten in ihrer Anhörungsrüge keine
Anhaltspunkte oder Gründe vorgetragen, die entgegen den
Erwägungen im Beschluss vom 22. Dezember 2008 zur Annahme
einer „Absprache“ zwischen der Flughafengesellschaft und dem
Vorsitzenden Richter Dr. Z. führten. Es handele sich vielmehr
um eine Vertiefung des bisherigen Vorbringens.
25
Nach Art. 103 Abs. 1 GG beruht eine
Entscheidung nur dann auf einem Gehörsverstoß, wenn nicht
ausgeschlossen werden kann, dass die Anhörung zu einer für
die Beteiligten günstigeren Lösung geführt hätte (vgl.
BVerfGE 62, 392 ; 89, 381 ).
Angesichts der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs in
den Anhörungsrügebeschlüssen kann es als ausgeschlossen
angesehen werden, dass bei einer vorherigen Anhörung der
Beschwerdeführer anders über die Befangenheitsgesuche
entschieden worden wäre. Der Gehörsverstoß kann damit als im
Rahmen des Anhörungsrügeverfahrens geheilt angesehen
werden.
26
Zwar wurde die Frage, ob eine Heilung eines
Gehörsverstoßes durch ergänzende Erwägungen in einer die
Anhörungsrüge als unbegründet zurückweisenden Entscheidung
überhaupt statthaft ist, vom Bundesverfassungsgericht in
manchen Entscheidungen offen gelassen (vgl. BVerfG, Beschluss
der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. Februar 2007 - 1
BvR 2368/06 -, juris Rn. 26; Beschluss der 3. Kammer
des Ersten Senats vom 26. November 2008 - 1 BvR 670/08
-, juris). Teilweise wurde dagegen auch schon eine solche
Heilung im Rahmen des Anhörungsrügeverfahrens für möglich
gehalten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten
Senats vom 12. November 2008 - 1 BvR 2788/08 -, juris Rn.
8).
27
Dem ist in Fällen wie dem vorliegenden zu
folgen. Denn der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge bezweckt die
Heilung von Verletzungen des Rechts aus Art. 103
Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 107, 395 416>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats
vom 25. April 2005 - 1 BvR 644/05 -, juris Rn. 10). Eine
Heilung von Gehörsverstößen in der gleichen oder einer
weiteren Instanz hat die Senatsrechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts vor der Einführung der
Anhörungsrüge schon als grundsätzlich möglich angesehen, wenn
das betreffende Gericht in der Lage ist, das Vorbringen zu
berücksichtigen (vgl. BVerfGE 5, 22 ; 62, 392
; 73, 322 ; 107, 395
). Diese Voraussetzung ist im Rahmen des
Anhörungsrügeverfahrens jedenfalls dann als erfüllt
anzusehen, wenn das Gericht einem Gehörsverstoß durch bloße
Rechtsausführungen im Anhörungsrügebeschluss zum Vorbringen
des Betroffenen in der Anhörungsrüge abhelfen kann. Hier wäre
es reine Förmelei, von Verfassungs wegen die Fortführung des
Verfahrens nach § 152a Abs. 5 Satz 1 VwGO zu verlangen,
obwohl sich das Gericht schon unter Berücksichtigung des
übergangenen Vortrags eine abschließende Meinung gebildet hat
und klar ist, dass eine für den Beteiligten günstigere Lösung
ausgeschlossen ist, also die Entscheidung nicht auf der
Gehörsverletzung beruht. Etwas anderes gilt freilich in
Fällen, in denen das Gericht den Gehörsverstoß durch bloß
ergänzende Erwägungen zum Vorbringen in der Anhörungsrüge
nicht zu heilen vermag, wie etwa bei der Übergehung eines
erheblichen Beweisantrags (vgl. BVerfGE 50, 32 ;
60, 247 ).
28
bb) Die im Übrigen von den Beschwerdeführern
vorgebrachten Gründe, aus denen sich ihrer Ansicht nach eine
Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG ergibt, greifen
ebenfalls nicht durch.
29
3. Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
30
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.