BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1821/01 -
der Herrn L...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Papier,
und die Richterinnen Haas,
Hohmann-Dennhardt
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl. I S. 1473) am 11. Dezember 2001 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Dem Beschwerdeführer wird eine
Missbrauchsgebühr in Höhe von 3.000 DM (in Worten:
Dreitausend Deutsche Mark) auferlegt.
1
Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr in
Höhe von 3.000 DM beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Die
Einlegung einer offensichtlich unzulässigen, in der Sache
zudem substanzlosen Verfassungsbeschwerde ist als
missbräuchlich anzusehen, wenn ihre Einlegung von jedem
Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss
(vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6.
November 1995, 2 BvR 1806/95, NJW 1996, 1273 ).
Das ist vorliegend der Fall. Der Beschwerdeführer, der selbst
Rechtsanwalt ist, benutzt das Bundesverfassungsgericht
lediglich als weitere Rechtsmittelinstanz, ohne indessen
Fragen von verfassungsrechtlicher Relevanz in prozessual
zulässiger Weise zu bezeichnen. Das Bundesverfassungsgericht
muss es nicht hinnehmen, dass es in der Erfüllung seiner
Aufgaben durch substanzlose Verfassungsbeschwerden behindert
wird.
2
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.