BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1824/04 -
der Firma T... GmbH,
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer,
Tölzer Straße 37, 82031 Grünwald,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
am 18. Dezember 2008 einstimmig
beschlossen:
Der Antrag auf Festsetzung des
Gegenstandswertes wird abgelehnt.
1
1. Der Bevollmächtigte beantragt die
Festsetzung des Werts, den der Gegenstand seiner anwaltlichen
Tätigkeit hat, auf 3.000 €. Die von ihm für die
Beschwerdeführerin eingelegte Verfassungsbeschwerde hat die
Kammer mit Beschluss vom 25. August 2004 nicht zur
Entscheidung angenommen.
2
2. Der Antrag ist abzulehnen. Wird eine
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, über
sie also nicht befunden, ist im Regelfall der Mindestwert von
4.000 € gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in
Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG maßgeblich. In
diesen Fällen besteht grundsätzlich kein
Rechtsschutzinteresse für die Festsetzung des
Gegenstandswerts (vgl. BVerfGE 79, 365 ). Es ist
kein Grund ersichtlich, weshalb es hier ausnahmsweise der
Festsetzung des Gegenstandswertes bedürfte, zumal der
gestellte Antrag sogar hinter dem gesetzlichen Mindestwert
zurückbleibt.