BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1827/06 -
des Herrn B...,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
am 26. September 2006 einstimmig
beschlossen:
1
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine
Umgangsregelung, die zurzeit keine Übernachtung und keine
Ferienaufenthalte seines dreijährigen Kindes bei ihm
vorsieht.
2
1. Der Beschwerdeführer ist der Vater eines im
Juni 2003 geborenen Sohnes. Dieser ist aus der 2002 zwischen
dem Beschwerdeführer und der Kindesmutter geschlossenen Ehe
hervorgegangen. Der Beschwerdeführer und die Kindesmutter
leben seit Juni 2005 dauernd getrennt und haben die
elterliche Sorge für das Kind weiterhin gemeinsam inne. Der
Beschwerdeführer wohnt etwas mehr als 130 Kilometer vom
Wohnsitz der Kindesmutter entfernt.
3
a) Mit - nicht angegriffenem -
Beschluss vom 27. Januar 2006 hat das Amtsgericht
Rosenheim dem Beschwerdeführer das Recht eingeräumt, mit
seinem Sohn alle 14 Tage sonntags von 10.00 bis
18.00 Uhr und ab April 2006 am ersten und dritten
Wochenende im Monat von Samstag 10.00 Uhr bis Sonntag
18.00 Uhr Umgang zu pflegen. Die Bedenken der Mutter,
dass der Beschwerdeführer mit der Betreuung des
zweieinhalbjährigen Sohnes nicht zurechtkomme, teile das
Gericht nicht. Ein Kind dieses Alters habe ausreichende
Möglichkeiten, auf sich aufmerksam zu machen, etwaige
diesbezügliche sprachliche Defizite seien nicht vorgetragen.
Der Vater habe in seiner Wohnung auch ein eingerichtetes
Kinderzimmer. Die Vorwürfe der Kindesmutter, der
Beschwerdeführer zeige ein das Kindeswohl beeinträchtigendes
sexuelles Verhalten, seien im Einzelnen nicht aufklärbar. Es
spreche nichts dafür, dass der Beschwerdeführer selbst für
den Fall entsprechender sexueller Neigungen nicht in der Lage
wäre, sich in Anwesenheit des Kindes entsprechend zu
zügeln.
4
b) Diesen Beschluss haben die Kindesmutter
mittels Beschwerde, der Beschwerdeführer mit
Anschlussbeschwerde angefochten. Auf den gleichzeitig mit der
Beschwerde gestellten Antrag der Kindesmutter hat das
Oberlandesgericht München mit – nicht angegriffener –
einstweiliger Anordnung vom 15. März 2006 die Vollziehung des
amtsgerichtlichen Beschlusses bis zur Entscheidung in der
Hauptsache ausgesetzt, soweit ab April 2006 ein Umgang mit
Übernachtung angeordnet wurde.
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c) Nach Anhörung der Kindeseltern durch den
vorbereitenden Einzelrichter beließ es das Oberlandesgericht
mit Beschluss vom 11. Mai 2006 bis zur Vollendung des
vierten Lebensjahres des Kindes bei dem durch das Amtsgericht
Rosenheim angeordneten Umgang "zweimal monatlich am Sonntag".
Ab Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes gewährte
das Oberlandesgericht dem Beschwerdeführer Umgang an jedem
ersten und dritten Wochenende im Monat von Samstag
10.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr, erstmals am
dritten Wochenende des Monats Juni 2007. Zusätzlich regelte
das Gericht einen Feiertagsumgang. Ab Einschulung des Kindes
ordnete das Gericht auch einen Ferienumgang an.
6
Zentrales Problem des Umgangsstreites sei hier
die Frage der Übernachtung des Kindes bei seinem Vater. Bei
einem noch nicht einmal dreijährigen Kind spreche keine
Vermutung dafür, dass die Übernachtung beim
Umgangsberechtigten dem Kindeswohl diene. Vielmehr sei eine
sorgfältige Einzelfallabwägung vorzunehmen und im Zweifel
gegen den betreuenden Elternteil keine Übernachtung
anzuordnen, wenn nachvollziehbare Gründe hiergegen
vorgebracht würden. Das von der Kindesmutter behauptete
Sexualleben des Beschwerdeführers stehe Übernachtungen des
Kindes bei diesem nicht entgegen. Die Kindesmutter sei jedoch
der Auffassung, dass Übernachtungen jetzt und in absehbarer
Zukunft dem Kind schaden würden. Die Eltern lebten noch nicht
lange getrennt und die Trennung sei sehr konfliktbeladen. Der
Senat vermöge deshalb nicht auszuschließen, dass
Übernachtungen im jetzigen Zeitpunkt dem Kind eher schaden
als nützen würden. Andererseits erscheine ein Abwarten damit
bis zum vierten Geburtstag des Kindes ausreichend. Das Kind
habe so genügend Gelegenheit, sich an die Umgebung beim Vater
zu gewöhnen und die Kindesmutter habe so genügend Zeit, das
Kind hierauf vorzubereiten. Kürzere Umgangsintervalle
festzulegen habe der Senat erwogen, jedoch als unpraktikabel
und dem Beschwerdeführer kaum zumutbar verworfen, da dieser
für einen Umgangstag ca. 500 Kilometer Fahrtstrecke zu
bewältigen habe. Solange das Kind noch nicht zur Schule gehe,
sei die Anordnung eines Ferienumgangs nicht angezeigt.
7
d) Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene
Anhörungsrüge wies das Oberlandesgericht München mit
- angegriffenem - Beschluss vom 20. Juni 2006
zurück. Zugleich fasste es den Tenor seines Beschlusses vom
11. Mai 2006 "klarstellend" dahingehend neu, dass der Umgang
"an jedem zweiten Sonntag im Monat" stattfindet.
8
2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte aus
Art. 6 Abs. 2 Satz 1, Art. 19 Abs. 4 und
Art. 103 Abs. 1 GG. Ferner beantragt er den Erlass
einer einstweiligen Anordnung dahingehend, dass es bis zur
Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde im
Hauptsacheverfahren bei dem Beschluss des Amtsgerichts
Rosenheim vom 27. Januar 2006 verbleibe.
9
3. Das Bundesverfassungsgericht hat der
Regierung des Freistaates Bayern und der Kindesmutter
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, letztere hat die
angegriffene Entscheidung verteidigt.
10
Die zulässige Verfassungsbeschwerde wird zur
Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der
Grundrechte des Beschwerdeführers geboten ist
(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Zu dieser
Entscheidung ist die Kammer berufen, weil die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen durch das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die
Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist
(§ 93 c Abs. 1 BVerfGG).
11
1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts vom
11. Mai 2006 verletzt den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.
12
a) Das Umgangsrecht eines Elternteils steht
ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils unter
dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Beide
Rechtspositionen erwachsen aus dem natürlichen Elternrecht
und der damit verbundenen Elternverantwortung und müssen von
den Eltern im Verhältnis zueinander respektiert werden. Der
Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, muss
demgemäß grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit
dem anderen Elternteil ermöglichen (vgl. BVerfGE 31, 194
; 64, 180 ). Das
Umgangsrecht ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil,
sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes
und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige
Absprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen
Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung
vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung
zu tragen (vgl. BVerfGE 31, 194 ). Können sich
Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen,
haben die Richter eine Entscheidung zu treffen, die sowohl
die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch
das Wohl des Kindes und dessen Individualität als
Grundrechtsträger berücksichtigt (vgl. BVerfGE 31, 194
; 64, 180 ). Die Gerichte
müssen sich daher im Einzelfall um eine Konkordanz der
verschiedenen Grundrechte bemühen (vgl. BVerfG, Beschlüsse
der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Februar 1993 – 1
BvR 692/92 -, FamRZ 1993, S. 662 ; vom 5. Februar
2002 – 1 BvR 2029/00 -, FamRZ 2002, S. 809; vom 9. Juni 2004
– 1 BvR 487/04 –, FamRZ 2004, S. 1166 ). Die
Umstände des Einzelfalls werden nicht hinreichend
berücksichtigt, wenn die Gerichte, ohne konkrete
Feststellungen zu treffen, eine bestimmte Umgangsregelung mit
ihrer Spruchpraxis in vergleichbaren Fällen begründen (vgl.
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom
18. Februar 1993 – 1 BvR 692/92 -, a.a.O.). Eine
Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts ist nur
veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der
Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner
seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (vgl.
BVerfGE 31, 194 ).
13
Die von den Fachgerichten getroffenen
tatsächlichen Feststellungen und die von ihnen im Einzelnen
vorgenommene Abwägung hat das Bundesverfassungsgericht nicht
nachzuprüfen. Der verfassungsgerichtlichen Prüfung unterliegt
jedoch, ob fachgerichtliche Entscheidungen auf einer
grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und
Tragweite eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85
). Die Intensität dieser Prüfung hängt
davon ab, in welchem Maße von der Entscheidung Grundrechte
beeinträchtigt werden (vgl. BVerfGE 83, 130
m.w.N.). Dabei müssen sie auch beachten, ob die konkrete
Umgangsregelung im Einzelfall dazu führt, dass der Umgang für
den umgangsberechtigten Elternteil unzumutbar und damit
faktisch vereitelt wird; hierzu kann es insbesondere dann
kommen, wenn der Umgang aufgrund der unterschiedlichen
Wohnorte der Eltern nur unter einem erheblichen Zeit- und
Kostenaufwand ausgeübt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss
der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. Februar 2002 – 1 BvR
2029/00 –, a.a.O.).
14
Grundrechtsschutz ist auch durch die
Gestaltung des Verfahrens sicherzustellen (vgl. BVerfGE 55,
171 ); das gerichtliche Verfahren muss in seiner
Ausgestaltung geeignet und angemessen sein, um der
Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen
wirkungsvoll zu dienen (vgl. BVerfGE 84, 34 ).
Diesen Anforderungen werden die Gerichte nur gerecht, wenn
sie sich mit den Besonderheiten des Einzelfalles
auseinandersetzen, die Interessen der Eltern sowie deren
Einstellung und Persönlichkeit würdigen und auf die Belange
des Kindes eingehen (vgl. BVerfGE 31, 194 ). Der
Wille des Kindes ist zu berücksichtigen, soweit das mit
seinem Wohl vereinbar ist. Voraussetzung hierfür ist, dass
das Kind in dem gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit
erhält, seine persönlichen Beziehungen zu den Eltern
erkennbar werden zu lassen. Die Gerichte müssen ihr Verfahren
deshalb so gestalten, dass sie möglichst zuverlässig die
Grundlage einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung
erkennen können (vgl. BVerfGE 55, 171 ). Zwar ist
es grundsätzlich den Fachgerichten überlassen, welchen
verfahrensrechtlichen Weg sie wählen, um den Willen des
Kindes zu ermitteln. Das Beschwerdegericht ist daher
verfassungsrechtlich nicht stets gehalten, ein
Sachverständigengutachten einzuholen (vgl. BVerfGE 55, 171
). Wenn es aber von der Beiziehung eines
Sachverständigen absieht, muss es anderweit über eine
möglichst zuverlässige Entscheidungsgrundlage verfügen (vgl.
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Erstens Senats vom 18.
Januar 2006 – 1 BvR 526/04 -, FamRZ 2006, S. 605
).
15
b) Diesen Maßstäben hält die angegriffene
Entscheidung nicht stand. Soweit das Oberlandesgericht dem
Beschwerdeführer Übernachtungs- und Ferienumgänge mit seinem
Sohn versagt hat, hat es weder die materielle Bedeutung des
Elternrechts noch seine Ausstrahlung auf die
Verfahrensgestaltung hinreichend berücksichtigt.
16
aa) Das Oberlandesgericht hat in seinem
Beschluss vom 11. Mai 2006 zu der Frage eines
Ferienumgangs des Beschwerdeführers mit seinem Kind nur
ausgeführt, solange das Kind noch nicht zur Schule gehe, sei
die Anordnung eines Ferienumgangs "nicht angezeigt". Dieses
Postulat wird nirgends näher begründet, auch nicht in dem die
Anhörungsrüge des Beschwerdeführers zurückweisenden Beschluss
vom 20. Juni 2006. Hierzu hätte indes Anlass bestanden, weil
der Beschwerdeführer in seiner Anhörungsrüge gerade bemängelt
hatte, dass die Aussage, eine Ferienregelung sei nicht
angezeigt, keine Begründung sei. Es ist angesichts der
fehlenden Begründung nicht ersichtlich, ob das
Oberlandesgericht berücksichtigt hat, wie weit reichend ein
Ausschluss eines Ferienumgangs bis zur Einschulung des Kindes
den Beschwerdeführer in seinem Elternrecht beschränkt, und
dass diese Entscheidung - hätte sie Bestand - noch für
mehrere Jahre nur unter den erschwerten Voraussetzungen des
§ 1696 Abs. 1 BGB und damit nur dann abänderbar ist,
wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig
berührenden Gründen angezeigt ist.
17
Auch die Begründung des Oberlandesgerichts für
den Ausschluss von Übernachtungen des Kindes beim
Beschwerdeführer bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres
des Kindes begegnet durchgreifenden verfassungsrechtlichen
Bedenken.
18
Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, dass es
sich in der in Rechtsprechung und Literatur streitig
beurteilten Frage von Übernachtungen eines noch nicht
eingeschulten Kindes beim Umgangsberechtigten der Ansicht
anschließe, die dies von den konkreten Umständen des
Einzelfalls abhängig mache. Im vorliegenden Fall lebten die
Eltern noch nicht lange getrennt und die Trennung sei sehr
konfliktbeladen. Es sei zwar nicht auszuschließen, dass die
Argumente der Kindesmutter nur vorgeschoben seien, das Kind
sei durch die Trennung der Eltern schon sehr belastet, habe
einen Rückfall in der Sauberkeitserziehung erlitten und sei
Fremdübernachtungen nicht gewohnt; er komme jede Nacht zu ihr
ins Bett, brauche Ruhe, Kontinuität und Bezugssicherheit,
wozu zum Beispiel die Einschlaf- und Aufwachrituale dienten.
Die Einwände seien jedoch "plausibel" und es sei "allgemein
bekannt", dass derartige Verhaltensweisen bei Kindern in
diesem Alter anzutreffen seien. Das Gericht vermöge "deshalb
nicht auszuschließen, dass Übernachtungen im jetzigen
Zeitpunkt dem Kind eher schaden als nützen würden".
19
Diese Argumentation greift indessen von
Verfassungs wegen zu kurz. Sie berücksichtigt die Bedeutung
des Elternrechts des Beschwerdeführers unzureichend.
20
Bereits die vom Oberlandesgericht gewählte
Formulierung lässt besorgen, dass es davon ausgegangen sein
könnte, ein Übernachtungsumgang eines Kindes beim
umgangsberechtigten Elternteil müsse schon dann
ausgeschlossen werden, wenn lediglich möglich ist, dass die Übernachtung dem Kind eher
schadet als nützt. Dies würde die Anforderungen, die an die
im Rahmen der Regelung des Umgangsrechts nach § 1684
Abs. 1 BGB erforderliche Interessenabwägung zu stellen sind,
verkennen, weil das Gericht sich mit der bloßen Möglichkeit
überwiegender Nachteile für das Kind begnügt, ohne der Frage
weiter nachzugehen.
21
Das Oberlandesgericht hat ferner zwar die
nicht unerhebliche Entfernung des Wohnorts des
Beschwerdeführers von dem der Kindesmutter in seiner
Entscheidung angesprochen. Hierauf gestützt hat es aber
ausdrücklich die Alternative verworfen, "kürzere
Umgangsintervalle…z.B. einmal wöchentlich" anzuordnen, weil
ihm dies "unpraktikabel" und dem Beschwerdeführer "kaum
zumutbar" erschien. Diese Begründung lässt eine Befassung
einerseits damit vermissen, ob auch der Beschwerdeführer eine
solche Regelung als unzumutbar empfunden hätte, andererseits,
ob nicht gerade die Fahrtzeiten für einen Umgang mit
Übernachtung streiten könnten. Denn vorliegend bleiben
Beschwerdeführer und Kind nach Abzug der Reisezeit nur noch
etwa fünf Stunden Umgangszeit alle 14 Tage, was einer
faktischen Umgangseinschränkung zumindest sehr nahe kommt und
die Regelung in die Nähe einer Umgangsrechtsbeschränkung nach
§ 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB rückt, die aber nur zulässig
ist, wenn dies aus Gründen des Kindeswohls erforderlich
ist.
22
Der Entscheidung des Oberlandesgerichts ist
auch nicht zu entnehmen, ob das Oberlandesgericht geprüft
hat, welche positiven Auswirkungen Übernachtungsumgänge für
das Kind haben könnten, ob also deren Durchführung
mittelfristig nicht auch zur Entspannung der Situation und
damit zur Entlastung des Kindes beitragen kann (vgl. BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 –
1 BvR 487/04 -, a.a.O., S. 1167).
23
bb) Das Oberlandesgericht hat ein Verfahren
gewählt, das nicht dazu geeignet war, eine möglichst
zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte
Entscheidung zu schaffen.
24
Es hat aus den von der Kindesmutter
geschilderten Verhaltensweisen des Kindes den Schluss
gezogen, dass ein Übernachtungsumgang dem Kind eher schadet
als nützt. Dabei ist das Oberlandesgericht möglichen
alternativen Ursachen für diese Verhaltensweisen nicht weiter
nachgegangen, was indes geboten gewesen wäre. Dies hätte
nicht zwingend durch Einholung eines
Sachverständigengutachtens geschehen müssen. Aber das
Oberlandesgericht war zumindest gehalten, den tatsächlichen
Willen des Kindes zu ermitteln. Zwar hat dieser bei einem
Kleinkind eher geringes Gewicht in Bezug auf eine etwaige
Selbstbestimmung des Umfangs seines Umgangs mit dem
umgangsberechtigten Elternteil. Jedoch könnte ein etwaiger
dahingehend vom Kind ausdrücklich oder indirekt geäußerter
Wunsch Ausdruck von Bindungen zum Beschwerdeführer sein, die
es geboten erscheinen lassen können, auch
Übernachtungsumgänge anzuordnen. Diesen Willen hätte das
Oberlandesgericht durch eine Anhörung des im
Entscheidungszeitpunkt fast drei Jahre alten Kindes (vgl.
dazu BVerfGE 55, 171 ), zumindest aber durch einen
dem Kind nach § 50 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FGG
bestellten Verfahrenspfleger in Erfahrung bringen können
(vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats
vom 8. März 2005 – 1 BvR 1986/04 -, FamRZ 2005, S. 1057
). Jedenfalls die Bestellung eines
Verfahrenspflegers hätte umso näher gelegen, als das
Jugendamt schon in seiner Stellungnahme vom 28. Oktober 2005
angeregt hatte, dem Kind einen Verfahrenspfleger zu
bestellen, weil das Kind durch die Konflikte der Eltern sehr
belastet wirke, und auch das Oberlandesgericht selbst in den
Gründen seiner Entscheidung ausführt, dass die Trennung sehr
konfliktbeladen sei, was anhand des Akteninhalts und aufgrund
der sehr massiven von der Kindesmutter gegen den
Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe auch nachvollziehbar
ist.
25
c) Der Beschluss vom 11. Mai 2006 beruht auf
der festgestellten Verletzung des Art. 6 Abs. 2 Satz 1
GG. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Oberlandesgericht
bei Beachtung der sich aus dem Elternrecht des
Beschwerdeführers ergebenden Anforderungen zu einem anderen
Ergebnis gekommen wäre.
26
2. Da der Beschluss vom 11. Mai 2006 schon
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt, kann dahinstehen, ob
die Entscheidung darüber hinaus gegen Art. 19 Abs. 4 GG
und Art. 103 Abs. 1 GG verstößt.
27
3. Mit der hiernach gebotenen Aufhebung des
Beschlusses wird zugleich der angegriffene Beschluss vom 20.
Juni 2006 gegenstandslos. Die auf § 95 Abs. 2 BVerfGG
beruhende Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht
gibt diesem auch Gelegenheit, bei seiner erneuten
Entscheidung über das Umgangsrecht an den Wochenenden den
Tenor eindeutig zu fassen.
28
4. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung ist mit der stattgebenden Entscheidung
erledigt.
29
5. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen der Verfassungsbeschwerde beruht auf
§ 34 a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des
Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit für die
Verfassungsbeschwerde folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 in
Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365
).
30
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).