BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1828/03 -
des Herrn Dr. E...,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Gaier
am 28. Juni 2005 einstimmig beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe wegen nicht
nachgewiesener Bemühungen um Arbeitsaufnahme.
2
Der derzeit arbeitslose Beschwerdeführer erhob
im Juni 2001 Klage auf Ersatz entgangenen Gewinns in Höhe von
1.000.449 DM wegen der Mangelhaftigkeit eines vom ihm
gepachteten Hotelobjekts. Mit Urteil vom 21. Januar 2003
erklärte das Oberlandesgericht die Klage dem Grunde nach für
gerechtfertigt und verwies die Sache zur Entscheidung über
die Höhe des Anspruchs an das Landgericht zurück.
3
Unter dem 4. Juni 2003 beantragte der
Beschwerdeführer beim Landgericht die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und fügte seinem Antrag eine größere
Anzahl von Bewerbungsschreiben bei, um seine Bemühungen um
Arbeitsaufnahme zu dokumentieren. Mit Beschluss vom 6. Juni
2003 wies das Landgericht den Antrag zurück und führte unter
anderem aus, die Voraussetzungen einer Bedürftigkeit im Sinne
der §§ 114, 115 ZPO seien nicht nachvollziehbar
dargelegt worden. Die mit den Bewerbungsschreiben und den
dazugehörigen Ablehnungsschreiben der Unternehmen
dokumentierten Bemühungen seien nicht ausreichend.
4
Der gegen diese Entscheidung eingelegten
Beschwerde half das Landgericht nicht ab (Beschluss vom 26.
Juni 2003). Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde mit
Beschluss vom 25. Juli 2003 zurück und führte aus, das
Landgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass der nicht
realisierte Wert der Arbeitskraft des Beschwerdeführers als
einzusetzendes Vermögen im Sinne des § 115
Abs. 2 ZPO zu bewerten sei. Bei unterlassenem
Arbeitseinsatz sei von einem fiktiven Einkommen in der bei
ordnungsgemäßem Verhalten erzielbaren Höhe auszugehen.
Voraussetzung hierfür sei, dass der Antragsteller ohne
weiteres auf eine nach der Arbeitsmarktlage mögliche
Arbeitsaufnahme verwiesen werden könne. Sprächen die Umstände
des Falles für ungenutzte Erwerbsmöglichkeiten, müsse der
Antragsteller konkrete Bemühungen um eine Arbeitsaufnahme
darlegen und glaubhaft machen. Die vom Beschwerdeführer
vorgelegten Bewerbungsschreiben könnten nicht als
ausreichende und ernst gemeinte Bemühungen um einen
Arbeitsplatz angesehen werden.
5
2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet
sich der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des
Landgerichts und des Oberlandesgerichts. Er rügt eine
Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG
und macht im Wesentlichen geltend, das Oberlandesgericht habe
Anforderungen an den Nachweis für eine Bemühung um
Arbeitsaufnahme gestellt, die realistisch nicht erfüllbar
seien. Selbst wenn man aber davon ausgehe, dass dieser
Nachweis nicht erbracht worden sei, habe auf Grund der
eigenen Ausführungen des Oberlandesgerichts ein fiktives
Arbeitseinkommen angesetzt werden müssen. Dieses fiktive
Einkommen sei dann in Relation zu den gesamten
Prozessführungskosten zu setzen gewesen. Da dies nicht
geschehen sei, seien die Entscheidungen insgesamt nicht mehr
nachvollziehbar und damit willkürlich.
6
3. Das Justizministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen und die Gegnerinnen des
Ausgangsverfahrens haben Gelegenheit zur Stellungnahme
erhalten.
7
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde,
soweit sie sich gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts
richtet, zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der
Verfassungsrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist
(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen
für eine stattgebende Kammerentscheidung (§ 93 c Abs. 1
Satz 1 BVerfGG) liegen insoweit vor. Die für die Beurteilung
der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 4,
1 ; 62, 189 ). Die Verfassungsbeschwerde
ist in diesem Umfang auch zulässig und begründet (1.). Soweit
sich die Verfassungsbeschwerde darüber hinaus auch gegen die
Beschlüsse des Landgerichts wendet, nimmt die Kammer sie
nicht zur Entscheidung an. Die Annahmevoraussetzungen des
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG sind insoweit nicht erfüllt, da
die Verfassungsbeschwerde in diesem Umfang mangels
Zulässigkeit (2.) keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE
90, 22 ).
8
1. Die angegriffene Entscheidung des
Oberlandesgerichts verletzt den allgemeinen Gleichheitssatz
in seiner Bedeutung als Willkürverbot. Ein Verfassungsverstoß
liegt bei gerichtlichen Entscheidungen unter dem
Gesichtspunkt des Willkürverbots nicht schon dann vor, wenn
die Rechtsanwendung oder das eingeschlagene Verfahren Fehler
enthalten. Willkürlich ist der Richterspruch erst dann, wenn
er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und
sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden
Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 80, 48 ; 86, 59
; 87, 273 ; stRspr). So
liegt es hier. Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist
offensichtlich sachwidrig und objektiv willkürlich, ohne dass
es auf subjektive Umstände oder ein Verschulden des Gerichts
ankäme (zu diesem Maßstab vgl. BVerfGE 58, 163
; 71, 122 ; 71, 202
; stRspr).
9
Nach § 114 ZPO ist – soweit die
Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten hat und nicht
mutwillig erscheint - der Partei Prozesskostenhilfe zu
gewähren, wenn sie nach ihren persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung
nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Das
Gericht hat dabei das anzurechnende Einkommen und das
einzusetzende Vermögen nach Maßgabe des § 115 Abs. 1 und
2 ZPO zu ermitteln. In der obergerichtlichen Rechtsprechung
ist umstritten, ob der nicht realisierte Wert der eigenen
Arbeitskraft als Vermögen im Sinne von § 115 Abs. 2 ZPO
anzusehen ist. Ein Teil der Rechtsprechung will ein solches
fiktives Einkommen nur dann ansetzen, wenn es sonst zu einer
missbräuchlichen Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe durch
arbeitsunwillige Personen käme (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss
vom 24. Oktober 2003, FamRZ 2004, S. 1120; OLG
Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. Februar 2000, FamRZ 2001,
S. 924; OLG Koblenz, Beschluss vom 8. März 1996,
FamRZ 1997, S. 376).
10
Die gegenteilige Auffassung, die insbesondere
vom Oberlandesgericht Köln vertreten wird, geht davon aus,
dass ein fiktives Einkommen in der bei ordnungsgemäßem
Verhalten erzielbaren Höhe schon dann anzusetzen ist, wenn
der Antragsteller ohne weiteres auf eine nach der
Arbeitsmarktlage mögliche Arbeitsaufnahme verwiesen werden
kann (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 7. März 1998, MDR 1998,
S. 1434). Sprechen die Umstände für ungenutzte
Erwerbsmöglichkeiten, muss der Antragsteller nach dieser
Auffassung konkrete Bemühungen um eine Arbeitsaufnahme
darlegen.
11
Ob diese Bemühungen im vorliegenden Fall
nachgewiesen wurden und das Oberlandesgericht die
Anforderungen an die Darlegung der Bedürftigkeit überspannt
hat, wie es der Beschwerdeführer vorträgt, bedarf hier keiner
Entscheidung. Denn die Entscheidung des Oberlandesgerichts
verstößt schon deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner
Ausprägung als Willkürverbot, weil das Gericht entgegen
seinen eigenen Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss
die Ansetzung eines fiktiven Einkommens unterlassen und die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe alleine auf Grund der
Feststellung abgelehnt hat, dass der Beschwerdeführer keinen
hinreichenden Nachweis für die Bemühung um Arbeitsaufnahme
erbracht hat.
12
Dieses Vorgehen steht mit dem
Gleichheitsgrundsatz in Gestalt des Willkürverbots
ersichtlich nicht in Einklang. Die Vorschrift des § 114
ZPO sieht nach ihrem eindeutigen Wortlaut die Gewährung von
Prozesskostenhilfe auch für den Fall vor, dass ein
Antragsteller die Prozesskosten mit seinem Einkommen und dem
einzusetzenden Vermögen nur zum Teil oder nur in Raten
aufbringen kann. Alleine das Vorhandensein von – fiktiv
angesetztem oder tatsächlich existierendem - Einkommen oder
Vermögen schließt daher eine Bedürftigkeit des Antragstellers
nicht aus. Vielmehr kommt es auf die Höhe des einzusetzenden
Vermögens im Verhältnis zu den Prozesskosten an. Ob der
Anteil an den Gesamtprozesskosten, für den der
Beschwerdeführer mit seinem Antrag vom 4. Juni 2003
Prozesskostenhilfe begehrt, von einem fiktiv angesetzten
Einkommen gedeckt werden würde, entzieht sich ohne eine
nähere Konkretisierung dieses fiktiven Einkommens jeglicher
Beurteilung. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung
der Höhe des geltend gemachten und dem Grunde nach bereits
vom Oberlandesgericht anerkannten Anspruchs. Die Entscheidung
des Oberlandesgerichts, den Antrag des Beschwerdeführers ohne
nähere Ausführungen über die Höhe des anzusetzenden
Einkommens abzulehnen, ist rechtlich daher nicht mehr
vertretbar.
13
Die angegriffene Entscheidung des
Oberlandesgerichts beruht auf dem festgestellten Verstoß. Es
kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Oberlandesgericht
bei einem vor Art. 3 Abs. 1 GG standhaltenden
Verfahren zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren
Beschluss gelangt wäre. Die Entscheidung war demnach
aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht
zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
BVerfGG).
14
Ob die Entscheidung des Oberlandesgerichts
unter Verletzung des Rechts auf Gehör (Art. 103 Abs. 1
GG) zustande gekommen ist, bedarf keiner Erörterung, da sie
bereits wegen des erfolgten Verstoßes gegen Art. 3 Abs.
1 GG aufzuheben ist.
15
2. Soweit der Beschwerdeführer der Sache nach
auch einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 103
Abs. 1 GG durch das Landgericht rügt, ist die
Verfassungsbeschwerde unzulässig, da das Vorbringen
hinsichtlich der – auf einer weiteren, eigenständigen
Begründungsalternative beruhenden – Beschlüsse des
Landgerichts nicht den gesetzlichen
Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1, § 92
BVerfGG entspricht.
16
3. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen beruht auf § 34 a Abs. 2 und 3
BVerfGG.
17
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
18
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.