BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1832/07 -
des Herrn K...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 4. November 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist - nach
seinem Vortrag - 2005 in der Schweiz durch einen von der
Organisation Dignitas begleiteten Suizid gestorben. Sie sei
2002 im Alter von 51 Jahren ohne Fremdeinwirkung vor ihrer
Haustür so unglücklich gestürzt, dass sie eine fast komplette
sensomotorische Querschnittslähmung davongetragen habe. Sie
sei in vollem Umfang bewegungsunfähig gewesen und habe
durchgehend künstlich beatmet und rund um die Uhr durch
Pflegepersonal beaufsichtigt werden müssen. Daher sei es ihr
Wunsch gewesen, dieses für sie selbst würdelose Leben durch
einen selbstvollzogenen Suizid zu beenden.
2
Den Antrag der Ehefrau des Beschwerdeführers
auf Abgabe von 15 g Natrium-Pentobarbital zum Zwecke der
Durchführung ihres Suizids lehnte das Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte mit der Begründung ab, nach
§ 3 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 6
Betäubungsmittelgesetz dürften Betäubungsmittel nur zum
Zwecke der notwendigen medizinischen Versorgung der
Bevölkerung abgegeben werden. Darunter könnten nur
lebenserhaltende oder lebensfördernde, nicht jedoch
lebensvernichtende Anwendungen verstanden werden.
3
Den hiergegen durch den Beschwerdeführer und
seine Ehefrau eingelegten Widerspruch wies das Bundesinstitut
für Arzneimittel und Medizinprodukte nach dem Tod der Ehefrau
zurück. Das Verwaltungsgericht wies die Klage des
Beschwerdeführers als unzulässig ab. Ihm fehle die
erforderliche Klagebefugnis, da er nicht die Verletzung
eigener Rechte geltend machen könne. Das
Oberverwaltungsgericht bestätigte mit der Nichtannahme der
Berufung diese Rechtsansicht.
4
Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 1 Abs. 1,
Art. 6 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG.
Durch die Entscheidungen des Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte und der Gerichte sei seine Ehefrau in
ihrer Menschenwürde verletzt worden. Er sei befugt, diese
Verletzung der Menschenwürde in eigenem Namen nach dem
Ableben seiner Ehefrau geltend zu machen.
5
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs.
2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist
unzulässig.
6
Für die Berufung auf Verletzung von
Art. 6 Abs. 1 GG fehlt dem Beschwerdeführer die
Beschwerdebefugnis im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG.
Bereits das Oberverwaltungsgericht hat in dem angefochtenen
Beschluss zutreffend ausgeführt, dass aus dem
grundgesetzlichen Schutz von Ehe und Familie kein Recht auf
Beendigung der ehelichen Gemeinschaft durch Suizid eines
Ehepartners folgt.
7
Der Beschwerdeführer ist auch nicht
beschwerdebefugt, soweit er geltend macht, seine Ehefrau sei
zu Lebzeiten durch Versagung der arzneimittelrechtlichen
Genehmigung zur Erlangung der tödlichen Dosis eines
Arzneimittels in ihrer Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1
GG verletzt worden. Auf einen postmortalen
Menschenwürdeschutz seiner Ehefrau kann sich der
Beschwerdeführer nicht berufen. Postmortal geschützt wird,
wie auch die Gerichte in den angegriffenen Entscheidungen
unter Beachtung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten und der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte ausgeführt haben, zum einen
der allgemeine Achtungsanspruch, der dem Menschen kraft
seines Personseins zusteht, zum anderen der sittliche,
personale und soziale Geltungswert, den die Person durch ihre
eigene Lebensleistung erworben hat (vgl. BVerfGE 30, 173
; BVerfGK 9, 92 ; 9, 325
; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten
Senats vom 5. April 2001 - 1 BvR 932/94 -, NJW 2001, S.
2957 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer
des Ersten Senats vom 22. August 2006 - 1 BvR 1168/04 -, NJW
2006, S. 3409 ; BVerfG, Beschluss der 1.
Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR
1533/07 -, NVwZ 2008, S. 549 ). Solche
Verletzungen der Menschenwürde der Ehefrau des
Beschwerdeführers stehen hier nicht in Frage.
8
Der Beschwerdeführer kann auch nicht mit
Erfolg geltend machen, er erhebe Verfassungsbeschwerde als
Rechtsnachfolger seiner zu Lebzeiten in Grundrechten
verletzten Ehefrau. Zur Durchsetzung vermögenswerter Rechte
und für sonstige Rügen, die der Rechtsnachfolger im eigenen
Interesse geltend machen kann, können Rechtsnachfolger
Verfassungsbeschwerdeverfahren fortführen oder erheben (vgl.
BVerfGE 3, 162 ; 17, 86 ; 23,
288 ; 26, 327 ; 69, 188 ;
94, 12 ; 109, 279 ), nicht jedoch zur
Durchsetzung des Schutzes der Menschenwürde und
höchstpersönlicher Rechte (vgl. BVerfGE 109, 279
).
9
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
10
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.