BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1837/10 -
der Frau O...,
des Herrn O...,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Baer
am 21. Mai 2012 einstimmig beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine
zivilrechtliche Auseinandersetzung über eine Haftung aus
Verschulden bei Vertragsschluss („Prospekthaftung im weiteren
Sinne“) wegen der Beteiligung von Anlegern an einer
Fondsgesellschaft.
2
Der Beschwerdeführer zu 2) beteiligte sich
über eine als Gesellschaft mit beschränkter Haftung
organisierte Treuhandkommanditistin, eine der Beklagten des
Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Treuhandkommanditistin),
auf der Grundlage eines Emissionsprospekts an einer als
Kommanditgesellschaft organisierten Fondsgesellschaft, der V.
GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fondsgesellschaft).
Komplementärin der Fondsgesellschaft war eine weitere
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ebenfalls Beklagte des
Ausgangsverfahrens. Sowohl die Treuhandkommanditistin als
auch die Komplementärin verfügten über jeweils einen
Geschäftsführer, die weiteren Beklagten des
Ausgangsverfahrens.
3
Der Beschwerdeführer zu 2) nahm die
Treuhandkommanditistin, die Komplementärin und deren
Geschäftsführer im Ausgangsverfahren auf Leistung von
Schadenersatz unter anderem aus Verschulden bei
Vertragsschluss („Prospekthaftung im weiteren Sinne“) in
Anspruch. Zur Begründung trug er unter anderem vor, die
Treuhandkommanditistin, die Komplementärin und die
Geschäftsführer hätten in dem Emissionsprospekt auf ein
laufendes Ermittlungsverfahren gegen die Geschäftsführer
hinweisen müssen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung in
erster Instanz ergänzte er sein Vorbringen zu den
staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen. Außerdem trug er unter
Vorlage von entsprechenden Unterlagen vor, der
Geschäftsführer der Komplementärin habe nach Herausgabe des
Emissionsprospekts, aber vor dem Beitritt der Anleger die mit
dem Vermittler der Anlage getroffene Absprache über die
geschuldete Provision für den Fall einer Stornierung von
Verträgen zum Nachteil der Fondsgesellschaft geändert. Dazu
trat er Beweis an durch den Antrag auf Parteivernehmung des
Geschäftsführers der Komplementärin. Das Landgericht wies die
Klage ab.
4
Gegen dieses Urteil legte der Beschwerdeführer
zu 2) Berufung ein. In der Berufungsinstanz vertiefte er
seinen Vortrag zu einzelnen Prospektfehlern (Unterlassen
eines Hinweises auf das bei Herausgabe des Emissionsprospekts
laufende Ermittlungsverfahren, nachteilige Veränderung der
Vertriebsvereinbarung im Falle von Stornierungen).
5
Das Oberlandesgericht wies auf seine Absicht
hin, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522
Abs. 2 ZPO zurückzuweisen: Über die nachträgliche
Änderung der Absprachen zwischen dem Vermittler und der
Fondsgesellschaft habe zwar informiert werden müssen. Diese
Änderung könne im Falle der Stornierung von Anlageverträgen
zu einem höheren Provisionseinbehalt der
Vertriebsgesellschaft führen; dadurch könne sich das zur
Investition zur Verfügung stehende Kapital verringern. Ein
Prospektfehler liege indes im Ergebnis nicht vor. Der
Beschwerdeführer zu 2) habe nur unzureichend dazu
vorgetragen, dass die Regelungen in der Nachtragsvereinbarung
für einen potentiellen Anleger von wesentlicher Bedeutung
seien und daher einen Prospektfehler darstellten. Nicht
vorgetragen sei, in welchem Ausmaß sich das für Investitionen
zur Verfügung stehende Kapital durch die geänderten
Stornierungsregeln verringere. Zudem habe das Landgericht
zutreffend hervorgehoben, die Auswirkungen der Änderung der
Vereinbarung würden teilweise dadurch ausgeglichen, dass der
betreffende Anleger im Falle der Stornierung seiner
Beteiligung eine sogenannte „Abgangsentschädigung“ an die
Fondsgesellschaft zahlen müsse.
6
In seiner Stellungnahme zum Hinweisbeschluss
bot der Beschwerdeführer zu 2) zur Berechnung der
Auswirkungen der Stornoregeln Beweis durch
Sachverständigengutachten an sowie weiteren Zeugenbeweis
dafür, dass die Stornoregeln der Fondsgesellschaft denen in
anderen Gesellschaften der G. Gruppe angeglichen worden
waren. Der Emissionsprospekt sei auch in Bezug auf die
„Abgangsentschädigung“ falsch. Es habe nie die Absicht
bestanden, eine solche „Abgangsentschädigung“ zu verlangen.
Sie sei ausscheidenden Anlegern auch tatsächlich erlassen
worden. Mit der Erstellung der Erlassverträge sei der
benannte Zeuge, der damals ein Mitarbeiter der Holding der G.
Gruppe gewesen sei, beauftragt gewesen. Der Beschwerdeführer
zu 2) legte zudem ein Angebot zum Abschluss eines solchen
Erlassvertrags mit einer Anlegerin vor und benannte diese als
Zeugin dafür, dass sie keine „Abgangsentschädigung“ gezahlt
habe.
7
Das Oberlandesgericht wies durch den mit der
Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss die Berufung
zurück. Es nahm Bezug auf den Hinweisbeschluss und führte
ergänzend aus, der Vortrag des Beschwerdeführers zu 2) zu
einem Erlass der „Abgangsentschädigung“ sei unsubstantiiert,
weil das Angebot eines Erlassvertrags nur für eine einzige
Anlegerin dargelegt sei und auch bei dieser die Annahme des
Angebots nicht ausgeführt werde. Die Anhörungsrüge des
Beschwerdeführers zu 2) hatte keinen Erfolg.
8
Die Beschwerdeführer sehen sich in ihren
verfassungsmäßigen Rechten aus Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1,
Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 103 Abs. 1 GG
verletzt. Sie tragen unter anderem vor, das Oberlandesgericht
habe unter Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung
rechtlichen Gehörs unterstellt, es stelle keinen wesentlichen
Prospektfehler dar, dass der Prospekt auf künftig entstehende
hohe Kosten für die Vermittlung auch im Falle einer
Stornierung nicht hingewiesen habe. Es habe weiter ihren
Vortrag und Beweisangebote dazu übergangen, dass die
verkürzte Stornonachhaftung des Vermittlers nicht durch
„Abgangsentschädigungen“ der Anleger im Falle einer
vorzeitigen Stornierung ihrer Beteiligung habe kompensiert
werden können, weil von Anfang an die Absicht bestanden habe,
stornierenden Anlegern die „Abgangsentschädigung“ zu
erlassen.
9
Die Verfassungsbeschwerde ist dem
Niedersächsischen Justizministerium und den Beklagten des
Ausgangsverfahrens zugestellt worden. Der Bundesgerichtshof
wurde in einem Parallelverfahren (betreffend den Beschluss
des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 2. Juni 2010 - 3 U
147/08 -, aufgehoben durch Beschluss der 3. Kammer des Ersten
Senats vom 24. Januar 2012 - 1 BvR 1819/10 -, WM 2012, S.
492) um eine Stellungnahme gebeten. Die Akte des
Ausgangsverfahrens ist beigezogen.
10
Das Niedersächsische Justizministerium
vertritt die Auffassung, das Oberlandesgericht habe den
Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführer nicht
verletzt. Es habe den Vortrag zur fehlenden Angabe der
Nachtragsvereinbarung zur Stornonachhaftung als
unsubstantiiert gewürdigt. Die dazu angebotenen Beweisanträge
hätten sich damit als nicht entscheidungserheblich erwiesen.
Dies gelte auch für die Würdigung des Oberlandesgerichts,
dass ein Prospektfehler insoweit jedenfalls nicht wesentlich
sei wegen der Kompensation der Stornoeffekte durch eine
Abgangsentschädigung der Anleger von 15 % der
Anlagesumme.
11
Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat in
dem Parallelverfahren Äußerungen des Vorsitzenden des II. und
des III. Zivilsenats übermittelt. Der Vorsitzende des II.
Zivilsenats hat mitgeteilt, der Senat sei mit der Haftung für
Prospektmängel unter dem Gesichtspunkt einer nachträglichen
Änderung der Vereinbarung mit einem Vermittler und dem
nachträglichen Erlass von Abgangsentschädigungen bislang
nicht befasst gewesen. Der Vorsitzende des III. Zivilsenats
hat ausgeführt, Prospektangaben zu Vertriebsprovisionen
dürften nicht irreführend sein. Der Anleger dürfe auch
erwarten, dass die „Weichkosten“ wie prospektiert verwendet
würden. An die Substantiierungspflicht des Anlegers dürften
dabei keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden; die
Kausalität einer unrichtigen Prospektdarstellung für die
Anlageentscheidung werde vermutet. Ob eine unrichtige
Prospektdarstellung, die in Fällen der Stornierung der Anlage
von einem zu hohen Rückfluss von Provisionen ausgehe, dadurch
aufgewogen werden könne, dass der Prospekt die Zahlungen von
Abgangsentschädigungen vorsehe, sei zweifelhaft. Soweit
vorgetragen und unter Beweis gestellt worden sei, dass
entgegen dem Prospektinhalt auf die Zahlung einer solchen
Abgangsentschädigung von vornherein verzichtet worden sei,
dürften auch an die Substantiierung dieses Vortrags, der sich
prinzipiell auf Vorgänge außerhalb des Wahrnehmungsbereichs
des Anlegers beziehe, keine zu hohen Anforderungen gestellt
werden.
12
Die Beklagten des Ausgangsverfahrens haben von
einer Stellungnahme abgesehen.
13
Die Verfassungsbeschwerde der
Beschwerdeführerin zu 1) ist nicht zur Entscheidung
anzunehmen, weil sie unzulässig ist. Die Beschwerdeführerin
zu 1) ist durch den angegriffenen Hoheitsakt nicht beschwert,
weil sie nicht Klägerin des Ausgangsverfahrens war.
14
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde des
Beschwerdeführers zu 2) gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1 in
Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur
Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Verfassungsbeschwerde
ist zulässig und unter Berücksichtigung der bereits
hinreichend geklärten Maßstäbe zu Art. 103 Abs. 1 GG
auch offensichtlich begründet.
15
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts
verletzt den Beschwerdeführer zu 2) in seinem
Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG; der
Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ist
insoweit im Hinblick auf den Vortrag des Beschwerdeführers zu
2) im Anhörungsrügeverfahren erschöpft.
16
Das Oberlandesgericht hat sich nur
unzureichend und unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG
mit dem durch den Antrag auf Parteivernehmung des
Geschäftsführers der Komplementärin sowie dem Antritt von
Zeugen- und Sachverständigenbeweis unterlegten Vorbringen des
Beschwerdeführers zu 2) befasst, die Fondsgesellschaft habe
nachträglich in eine Änderung der Vertriebsbedingungen zu
ihrem Nachteil eingewilligt, ohne dass der dadurch unrichtig
gewordene Emissionsprospekt korrigiert worden sei, was einen
wesentlichen Prospektfehler darstelle. Hier lag keiner der
möglichen Gründe vor, derentwegen die Beweisantritte des
Beschwerdeführers zu 2) hätten unbeachtet bleiben dürfen,
ohne dadurch Art. 103 Abs. 1 GG zu verletzen. Der
Vortrag des Beschwerdeführers zu 2) war ersichtlich
hinreichend konkret und in den Einzelheiten hinlänglich
ausgeführt. Das Oberlandesgericht hat insoweit die
Anforderungen überspannt, die an die Substantiierung des
Vortrags eines Anlegers vernünftigerweise gestellt werden
können. Wegen der Begründung wird im Übrigen auf den
Beschluss der Kammer vom 24. Januar 2012 - 1 BvR 1819/10 -
(WM 2012, S. 492) Bezug genommen.
17
Der angegriffene Beschluss des
Oberlandesgerichts über die Zurückweisung der Berufung ist
danach aufzuheben und die Sache an dieses Gericht
zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 1 und 2 BVerfGG). Damit
wird der Beschluss des Oberlandesgerichts über die
Anhörungsrüge gegenstandslos. Ob zugleich eine Verletzung
weiterer, als verletzt gerügter verfassungsmäßiger Rechte des
Beschwerdeführers zu 2) im Sinne des § 90 Abs. 1
BVerfGG gegeben ist, bedarf deshalb keiner Entscheidung
mehr.
18
Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt aus
§ 34a Abs. 2 BVerfGG.
19
Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das
Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des
Beschwerdeführers zu 2) beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in
Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365
). Der Gegenstandswert für die
anwaltliche Tätigkeit beträgt, wenn der Verfassungsbeschwerde
durch die Kammer stattgegeben wird, in der Regel 8.000 €.
Weder die objektive Bedeutung der Sache noch Umfang und
Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit weisen hier
Besonderheiten auf, die eine Abweichung veranlassen.