BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1839/10 -
- 1 BvR 1849/10 -
- 1 BvR 1839/10 -,
- 1 BvR 1849/10 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Baer
am 21. Mai 2012 einstimmig beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerden betreffen eine
zivilrechtliche Auseinandersetzung über eine Haftung aus
Verschulden bei Vertragsschluss („Prospekthaftung im weiteren
Sinne“) wegen der Beteiligung von Anlegern an zwei
Fondsgesellschaften.
2
Die Beschwerdeführer beteiligten sich über
eine als Gesellschaft mit beschränkter Haftung organisierte
Treuhandkommanditistin, eine der Beklagten des
Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Treuhandkommanditistin),
auf der Grundlage von Emissionsprospekten an zwei als
Kommanditgesellschaften organisierten Fondsgesellschaften,
der V. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fondsgesellschaft 1)
und der F. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fondsgesellschaft
2). Komplementärin der Fondsgesellschaften war eine weitere
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ebenfalls Beklagte des
Ausgangsverfahrens. Sowohl die Treuhandkommanditistin als
auch die Komplementärin verfügten über jeweils einen
Geschäftsführer, die weiteren Beklagten des
Ausgangsverfahrens.
3
Die Beschwerdeführer nahmen die
Treuhandkommanditistin, die Komplementärin und deren
Geschäftsführer im Ausgangsverfahren auf Leistung von
Schadenersatz unter anderem aus Verschulden bei
Vertragsschluss („Prospekthaftung im weiteren Sinne“) in
Anspruch. Zur Begründung trugen sie unter anderem vor, die
Treuhandkommanditistin, die Komplementärin und die
Geschäftsführer hätten in den Emissionsprospekten auf ein
laufendes Ermittlungsverfahren gegen die Geschäftsführer
hinweisen müssen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlungen
in erster Instanz ergänzten sie ihr Vorbringen zu den
staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen. Außerdem trugen sie
für die Fondsgesellschaft 1 unter Vorlage von entsprechenden
Unterlagen und für die Fondsgesellschaft 2 unter Verweis auf
die Praktiken bei der Fondsgesellschaft 1 vor, der
Geschäftsführer der Komplementärin habe nach Herausgabe der
Emissionsprospekte, aber vor dem Beitritt der Anleger die mit
dem Vermittler der Anlage getroffene Absprache über die
geschuldete Provision für den Fall einer Stornierung von
Verträgen zum Nachteil der Fondsgesellschaften geändert. Dazu
traten sie Beweis an durch den Antrag auf Parteivernehmung
des Geschäftsführers der Komplementärin. Das Landgericht wies
die Klagen ab.
4
Gegen das jeweilige Urteil legten die
Beschwerdeführer Berufung ein. In der Berufungsinstanz
vertieften sie ihren Vortrag zu einzelnen Prospektfehlern
(Unterlassen eines Hinweises auf das bei Herausgabe der
Emissionsprospekte laufende Ermittlungsverfahren, nachteilige
Veränderung der Vertriebsvereinbarung im Falle von
Stornierungen).
5
Das Oberlandesgericht wies in den gesondert
geführten Verfahren auf seine Absicht hin, die Berufungen
durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO
zurückzuweisen: Über die nachträgliche Änderung der
Absprachen zwischen dem Vermittler und der Fondsgesellschaft
1 habe zwar informiert werden müssen. Diese Änderung könne im
Falle der Stornierung von Anlageverträgen zu einem höheren
Provisionseinbehalt der Vertriebsgesellschaft führen; dadurch
könne sich das zur Investition zur Verfügung stehende Kapital
verringern. Ein Prospektfehler liege indes im Ergebnis nicht
vor. Die Beschwerdeführer hätten nur unzureichend dazu
vorgetragen, dass die Regelungen in der Nachtragsvereinbarung
für einen potentiellen Anleger von wesentlicher Bedeutung
seien und daher einen Prospektfehler darstellten. Nicht
vorgetragen sei, in welchem Ausmaß sich das für Investitionen
zur Verfügung stehende Kapital durch die geänderten
Stornierungsregeln verringere. Zudem habe das Landgericht
zutreffend hervorgehoben, die Auswirkungen der Änderung der
Vereinbarung würden teilweise dadurch ausgeglichen, dass der
betreffende Anleger im Falle der Stornierung seiner
Beteiligung eine sogenannte „Abgangsentschädigung“ an die
Fondsgesellschaft zahlen müsse. Soweit die Beschwerdeführer
eine nachträgliche Änderung der Vereinbarung auch für die
Fondsgesellschaft 2 behaupteten, sei der Vortrag schon
deshalb unbeachtlich, weil die Behauptung ins Blaue hinein
aufgestellt sei.
6
In ihren Stellungnahmen zu den
Hinweisbeschlüssen boten die Beschwerdeführer zur Berechnung
der Auswirkungen der Stornoregeln Beweis durch
Sachverständigengutachten sowie weiteren Zeugenbeweis dafür
an, dass die Stornoregeln der Fondsgesellschaften 1 und 2
denen in anderen Gesellschaften der G. Gruppe
angeglichen worden waren. Die Emissionsprospekte seien auch
in Bezug auf die „Abgangsentschädigung“ falsch. Es habe nie
die Absicht bestanden, eine solche „Abgangsentschädigung“ zu
verlangen. Sie sei ausscheidenden Anlegern auch tatsächlich
erlassen worden. Mit der Erstellung der Erlassverträge sei
der benannte Zeuge, der damals ein Mitarbeiter der Holding
der G. Gruppe gewesen sei, beauftragt gewesen. Die
Beschwerdeführer legten zudem ein Angebot zum Abschluss eines
solchen Erlassvertrags mit einer Anlegerin vor und benannten
diese als Zeugin dafür, dass sie keine „Abgangsentschädigung“
gezahlt habe.
7
Das Oberlandesgericht wies durch die jeweils
mit den Verfassungsbeschwerden angegriffenen Beschlüsse die
Berufungen zurück. Es nahm Bezug auf die Hinweisbeschlüsse
und führte ergänzend aus, der Vortrag der Beschwerdeführer zu
einem Erlass der „Abgangsentschädigung“ sei unsubstantiiert,
weil das Angebot eines Erlassvertrags nur für eine einzige
Anlegerin dargelegt sei und auch bei dieser die Annahme des
Angebots nicht ausgeführt werde. Die Anhörungsrügen der
Beschwerdeführer hatten keinen Erfolg.
8
Die Beschwerdeführer sehen sich in ihren
verfassungsmäßigen Rechten aus Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1,
Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 103 Abs. 1 GG
verletzt. Sie tragen unter anderem vor, das Oberlandesgericht
habe unter Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung
rechtlichen Gehörs unterstellt, es stelle keinen wesentlichen
Prospektfehler dar, dass der Prospekt auf künftig entstehende
hohe Kosten für die Vermittlung auch im Falle einer
Stornierung nicht hingewiesen habe. Es habe weiter ihren
Vortrag und Beweisangebote dazu übergangen, dass die
verkürzte Stornonachhaftung des Vermittlers nicht durch
„Abgangsentschädigungen“ der Anleger im Falle einer
vorzeitigen Stornierung ihrer Beteiligung habe kompensiert
werden können, weil von Anfang an die Absicht bestanden habe,
stornierenden Anlegern die „Abgangsentschädigung“ zu
erlassen.
9
Die Verfassungsbeschwerden sind dem
Niedersächsischen Justizministerium und den Beklagten des
Ausgangsverfahrens zugestellt worden. Der Bundesgerichtshof
wurde in einem Parallelverfahren (betreffend den Beschluss
des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 2. Juni 2010 - 3 U
147/08 -, aufgehoben durch Beschluss der 3. Kammer des Ersten
Senats vom 24. Januar 2012 - 1 BvR 1819/10 -, WM 2012, S.
492) um eine Stellungnahme gebeten. Die Akten der
Ausgangsverfahren sind beigezogen.
10
Das Niedersächsische Justizministerium
vertritt die Auffassung, das Oberlandesgericht habe den
Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführer nicht
verletzt. Es habe den Vortrag zur fehlenden Angabe der
Nachtragsvereinbarung zur Stornonachhaftung als
unsubstantiiert gewürdigt. Die dazu angebotenen Beweisanträge
hätten sich damit als nicht entscheidungserheblich erwiesen.
Dies gelte auch für die Würdigung des Oberlandesgerichts,
dass ein Prospektfehler insoweit jedenfalls nicht wesentlich
sei wegen der Kompensation der Stornoeffekte durch eine
Abgangsentschädigung der Anleger von 15 % der
Anlagesumme.
11
Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat in
dem Parallelverfahren Äußerungen des Vorsitzenden des II. und
des III. Zivilsenats übermittelt. Der Vorsitzende des II.
Zivilsenats hat mitgeteilt, der Senat sei mit der Haftung für
Prospektmängel unter dem Gesichtspunkt einer nachträglichen
Änderung der Vereinbarung mit einem Vermittler und dem
nachträglichen Erlass von Abgangsentschädigungen bislang
nicht befasst gewesen. Der Vorsitzende des III. Zivilsenats
hat ausgeführt, Prospektangaben zu Vertriebsprovisionen
dürften nicht irreführend sein. Der Anleger dürfe auch
erwarten, dass die „Weichkosten“ wie prospektiert verwendet
würden. An die Substantiierungspflicht des Anlegers dürften
dabei keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden; die
Kausalität einer unrichtigen Prospektdarstellung für die
Anlageentscheidung werde vermutet. Ob eine unrichtige
Prospektdarstellung, die in Fällen der Stornierung der Anlage
von einem zu hohen Rückfluss von Provisionen ausgehe, dadurch
aufgewogen werden könne, dass der Prospekt die Zahlungen von
Abgangsentschädigungen vorsehe, sei zweifelhaft. Soweit
vorgetragen und unter Beweis gestellt worden sei, dass
entgegen dem Prospektinhalt auf die Zahlung einer solchen
Abgangsentschädigung von vornherein verzichtet worden sei,
dürften auch an die Substantiierung dieses Vortrags, der sich
prinzipiell auf Vorgänge außerhalb des Wahrnehmungsbereichs
des Anlegers beziehe, keine zu hohen Anforderungen gestellt
werden.
12
Die Beklagten des Ausgangsverfahrens haben von
einer Stellungnahme abgesehen.
13
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerden
gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung an und gibt ihnen
statt. Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig und unter
Berücksichtigung der bereits hinreichend geklärten Maßstäbe
zu Art. 103 Abs. 1 GG auch offensichtlich begründet.
14
Die jeweils angegriffene Entscheidung des
Oberlandesgerichts über die Zurückweisung der Berufung
verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Verfahrensgrundrecht
aus Art. 103 Abs. 1 GG; der Rechtsweg im Sinne des
§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ist insoweit im Hinblick
auf den Vortrag der Beschwerdeführer im
Anhörungsrügeverfahren erschöpft.
15
Das Oberlandesgericht hat sich nur
unzureichend und unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG
mit dem durch den Antrag auf Parteivernehmung des
Geschäftsführers der Komplementärin sowie dem Antritt von
Zeugen- und Sachverständigenbeweis unterlegten Vorbringen der
Beschwerdeführer befasst, die Fondsgesellschaft habe
nachträglich in eine Änderung der Vertriebsbedingungen zu
ihrem Nachteil eingewilligt, ohne dass der dadurch unrichtig
gewordene Emissionsprospekt korrigiert worden sei, was einen
wesentlichen Prospektfehler darstelle. Hier lag keiner der
möglichen Gründe vor, derentwegen die Beweisantritte der
Beschwerdeführer hätten unbeachtet bleiben dürfen, ohne
dadurch Art. 103 Abs. 1 GG zu verletzen. Der Vortrag der
Beschwerdeführer war ersichtlich hinreichend konkret und in
den Einzelheiten hinlänglich ausgeführt. Das
Oberlandesgericht hat insoweit die Anforderungen überspannt,
die an die Substantiierung des Vortrags eines Anlegers
vernünftigerweise gestellt werden können. Wegen der
Begründung wird im Einzelnen auf den Beschluss der Kammer vom
24. Januar 2012 - 1 BvR 1819/10 - (WM 2012, S. 492) Bezug
genommen, der in einem Parallelverfahren zu den hier
gegenständlichen Verfassungsbeschwerden ergangen ist.
16
Die angegriffenen Beschlüsse des
Oberlandesgerichts über die Zurückweisung der Berufungen sind
danach aufzuheben und die Sachen jeweils an dieses Gericht
zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 1 und 2 BVerfGG). Damit
wird der jeweilige Beschluss des Oberlandesgerichts über die
Anhörungsrüge gegenstandslos. Ob zugleich eine Verletzung
weiterer, als verletzt gerügter verfassungsmäßiger Rechte der
Beschwerdeführer im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG
gegeben ist, bedarf deshalb keiner Entscheidung mehr.
17
Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt aus
§ 34a Abs. 2 BVerfGG.
18
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht
auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs.
1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 ). Der
Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit beträgt, wenn
der Verfassungsbeschwerde durch die Kammer stattgegeben wird,
in der Regel 8.000 €. Weder die objektive Bedeutung der Sache
noch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit
weisen hier Besonderheiten auf, die eine Abweichung
veranlassen.