BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1840/05 -
des Herrn T ...,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Haas,
und die Richter Hömig,
Bryde
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 31. März 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird, ohne dass über
den hilfsweise gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand entschieden zu werden braucht, nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit wird der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung gegenstandslos.
1
Der Beschwerdeführer beantragte bei der Stadt
S. im November 2003, ihm die gewerberechtliche Erlaubnis zur
Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten mit festen
Gewinnquoten zu erteilen. Nach einem Hinweis der Stadt, dass
die Tätigkeiten einer gewerberechtlichen Ausübung wegen des
in Bayern bestehenden staatlichen Wettmonopols nicht
zugänglich seien, erhob der Beschwerdeführer beim
Verwaltungsgericht Klage auf Feststellung der
Erlaubnisfreiheit, hilfsweise auf Verpflichtung zur Erteilung
einer Erlaubnis für das Veranstalten und Vermitteln
gewerblicher Sportwetten. Zudem stellte er nach § 123
VwGO einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Dies lehnte das Verwaltungsgericht wegen Fehlens eines
Anordnungsanspruchs ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies
der Verwaltungsgerichtshof mit dem angegriffenen Beschluss
zurück. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung mangele
es sowohl am Vorliegen eines Anordnungsanspruchs als auch
einen Anordnungsgrundes. Der Beschwerdeführer habe
insbesondere auch keinen aus Art. 12 Abs. 1 GG
folgenden Anspruch auf Erlaubniserteilung oder vorläufige
Duldung.
2
Mit seiner mit einem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung verbundenen Verfassungsbeschwerde
rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3
Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 19
Abs. 4 GG. Er ist insbesondere der Auffassung, dass ihm
angesichts einer unklaren Rechtslage und uneinheitlichen
Rechtsprechung jedenfalls vorläufig bis zur Entscheidung in
der Hauptsache die Möglichkeit zur Veranstaltung und
Vermittlung gewerblicher Sportwetten eröffnet werden
müsse.
3
Die Verfassungsbeschwerde ist, ohne dass über
den hilfsweise gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand entschieden zu werden braucht, nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht
zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt
bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt. Denn die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
4
Das Bundesverfassungsgericht hat die Frage,
inwieweit das Verbot der Veranstaltung gewerblicher
Sportwetten durch private Wettunternehmer und deren
Vermittlung mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar sind,
grundsätzlich geklärt (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März
2006 - 1 BvR 1054/01 -). Danach ist das im
Freistaat Bayern bestehende Sportwettmonopol zwar aufgrund
seiner derzeitigen rechtlichen und tatsächlichen
Ausgestaltung nicht mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar
und der Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2007
verpflichtet, die Veranstaltung und Vermittlung von
Sportwetten unter Beachtung der verfassungsgerichtlichen
Vorgaben neu zu regeln. Bis zu einer Neuregelung bleibt die
bisherige Rechtslage allerdings mit der Maßgabe anwendbar,
dass der Freistaat Bayern einerseits unverzüglich damit
beginnen muss, das bestehende Wettmonopol konsequent am Ziel
der Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der
Wettsucht auszurichten; andererseits darf das gewerbliche
Veranstalten von Wetten durch private Wettunternehmen und die
Vermittlung von Wetten, die nicht vom Freistaat Bayern
veranstaltet werden unabhängig davon, ob in der Übergangszeit
eine Strafbarkeit nach § 284 StGB vorliegt, weiterhin
als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden
werden.
5
Da die Rechtslage in Bayern danach mit den
genannten Maßgaben bis zu einer Neuregelung weiter anzuwenden
ist, bleibt die Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg (vgl.
Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 - 1
BvR 1054/01 -, Umdruck S. 73 f.). Dabei kann offen
bleiben, ob und inwieweit der angegriffene Beschluss mit dem
Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19
Abs. 4 GG vereinbar ist. Denn auch bei Aufhebung der
Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an den
Verwaltungsgerichtshof wegen Verstoßes gegen dieses
Grundrecht könnte dem der gerügten Grundrechtsbeschwer
zugrunde liegenden Begehren des Beschwerdeführers, jedenfalls
einstweilen gewerbliche Sportwetten veranstalten und
vermitteln zu dürfen, nicht entsprochen werden, da dies nach
den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts als verboten
angesehen werden darf. Insoweit ist aufgrund entsprechender
öffentlicher Verlautbarungen der zuständigen Stellen des
Freistaats Bayern davon auszugehen, dass schon während der
Übergangszeit bis zu einer Neuregelung eine konsequente
Ausrichtung der vom Freistaat Bayern veranstalteten
Sportwetten am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und
Begrenzung der Wettsucht stattfinden wird (vgl.
Pressemitteilung Nr. 112/06 des Bayerischen
Staatsministeriums des Innern vom 28. März 2006;
Pressemitteilung Nr.066/2006 des Bayerischen
Staatsministerium der Finanzen vom 28. März 2006;
Aktuelle Mitteilung der Staatlichen Lotterieverwaltung vom
28. März 2006, www.lotto-bayern.de).
6
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
7
Da die Kammer die Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung annimmt, wird der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung gegenstandslos (vgl. § 40
Abs. 3 GOBVerfG).
8
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).