BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1840/07 -
des Herrn W... -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Gaier,
Kirchhof
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 7. November 2007 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Grundsicherung für Arbeitsuchende.
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1. Durch das Vierte Gesetz für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl
I S. 2954) sind die Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitsuchende an die Stelle der Arbeitslosenhilfe und in
weiten Teilen auch an die Stelle der Sozialhilfe des vorher
geltenden Rechts getreten.
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2. Die Regelleistung nach § 20 Zweites
Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für
Arbeitsuchende - (SGB II) ist Bestandteil des
Arbeitslosengeldes II, das nach § 19 Satz 1 SGB II
daneben auch Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22
SGB II) sowie weitere Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts umfasst. Darüber hinaus ist sie auch
Bestandteil des Sozialgeldes, das nach Maßgabe von § 28
SGB II an nicht erwerbsfähige Angehörige der erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen erbracht wird.
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Die Regelleistung umfasste hierbei nach
§ 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der bis zum 30. Juni 2006
geltenden Fassung (sowie Abs. 1 der bis zum 31. Juli 2006
geltenden Fassung) insbesondere Ernährung, Kleidung,
Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in
vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine
Teilnahme am kulturellen Leben.
5
Ihre Höhe richtete sich bis zum 30. Juni 2006
nach § 20 Abs. 2 und 3 SGB II. Sie betrug für
Alleinstehende bis zum 30. Juni 2007 345 € monatlich,
seit dem 1. Juli 2007 sind es - gemäß der Bekanntmachung des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 18. Juni 2007
- 347 €. Hatten zwei Angehörige der Bedarfsgemeinschaft
das 18. Lebensjahr vollendet, betrug die Regelleistung
jeweils 90% der Regelleistung für Alleinstehende, § 20
Abs. 3 SGB II.
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§ 20 Abs. 4 Satz 1 SGB II schreibt vor,
dass die Regelleistung jeweils zum 1. Juli eines Jahres um
den Prozentsatz angepasst wird, um den sich der aktuelle
Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.
Die Regelleistung wird überprüft und gegebenenfalls
weiterentwickelt, sobald die Ergebnisse einer neuen
Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorliegen, § 20
Abs. 4 Satz 2 SGB II in Verbindung mit § 28 Abs. 3 Satz
5 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe -
(SGB XII).
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3. Neben die Regelleistung und die Leistungen
für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II) treten zunächst
Leistungen wegen unterschiedlicher Mehrbedarfe nach Maßgabe
von § 21 SGB II, Leistungen für verschiedene
Erstausstattungen (§ 23 Abs. 3 SGB II), ein befristeter
Zuschlag nach Maßgabe von § 24 SGB II und ein Zuschuss
zu Renten-, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen nach
Maßgabe von § 26 SGB II. Weiterhin sind nach dem Urteil
des Bundessozialgerichts vom 7. November 2006 - B 7b AS
14/06 R - (JURIS, Rn. 22), in atypischen Bedarfslagen, die
eine gewisse Nähe zu den in den §§ 47 bis 74 SGB XII
geregelten Bedarfslagen aufweisen, auch Hilfen in sonstigen
Lebenslagen nach § 73 SGB XII möglich. Hinzu kommen
schließlich verschiedene Leistungen zur Eingliederung nach
Maßgabe der §§ 16, 29 SGB II.
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1. Der 1946 geborene Beschwerdeführer bezog
zunächst Arbeitslosengeld und anschließend bis Ende des
Jahres 2004 Arbeitslosenhilfe. Seit dem 1. Januar 2005
bezieht er Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
zunächst zuzüglich eines Zuschlags nach § 24 SGB II.
Seine Klage auf eine höhere Regelleistung blieb in allen
Instanzen ohne Erfolg. Das Bundessozialgericht verwies zur
Begründung auf sein Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS
1/06 R -.
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2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1 GG
und Art. 2 Abs. 1 GG - beide jeweils in Verbindung
mit Art. 20 Abs. 1, 2 und 3 GG - sowie Art. 3 Abs.
1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG. Er führt insbesondere aus,
das Gesetzgebungsverfahren habe gegen das Rechtsstaatsprinzip
verstoßen, da der Gesetzgeber die Berechnung der
Regelleistung nicht hinreichend dargelegt habe und weiterhin
von unzutreffendem Datenmaterial ausgegangen sei. Die
Festlegung der Regelleistung in § 20 SGB II verstoße
gegen das Sozialstaatsprinzip, da der Gesetzgeber dem
individuellen Bedarf der Hilfebedürftigen nicht hinreichend
Rechnung getragen habe. Gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße
§ 20 SGB II deswegen, weil Sozialhilfeempfänger
angesichts der in § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII
zugelassenen abweichenden Festlegung der Bedarfe gegenüber
den Beziehern von Leistungen nach dem SGB II begünstigt
würden. Weiterhin habe die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe
gegen Art. 14 Abs. 1 GG verstoßen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
(BVerfGG) nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist
unzulässig. Es fehlt an einer § 23 Abs. 1 Satz 2,
§ 92 BVerfGG entsprechenden Begründung. Die
Verfassungsbeschwerde muss sich mit dem zugrunde liegenden
einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen
Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen
(vgl. BVerfGE 101, 331 ) und hinreichend
substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung
möglich erscheint (vgl. BVerfGE 89, 155 ).
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1. Soweit der Beschwerdeführer unter Berufung
auf das Rechtsstaatsprinzip sinngemäß eine optimale Methodik
der Gesetzgebung und hierauf gestützt die inhaltliche
Richtigkeit des Gesetzes einfordert, fehlt es bereits an
einer Darlegung der entsprechenden verfassungsrechtlichen
Vorgaben.
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Gegenstand verfassungsgerichtlicher
Überprüfung sind grundsätzlich das Gesetz und seine Wirkung;
auf die Motive des Gesetzgebers kommt es nicht an (vgl.
BVerfGE 85, 238 ). Der Vortrag zur behaupteten
Darlegungslast des Gesetzgebers genügt nicht im Mindesten den
Anforderungen an eine substantiierte Auseinandersetzung mit
Rechtsprechung und Schrifttum.
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2. Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß
gegen Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20
Abs. 1 GG (Sozialstaatsprinzip) rügt, ist die
Verfassungsbeschwerde ebenfalls nicht hinreichend
substantiiert.
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Angesichts der Schwierigkeiten bei der
Bestimmung der von Verfassungs wegen unerlässlichen
Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins muss
eine Verfassungsbeschwerde, die eine Unterschreitung des
Existenzminimums rügt, substantiiert darlegen, dass die
staatlicherseits zur Verfügung gestellten Leistungen nicht
ausreichen, um das Existenzminimum zu gewährleisten.
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Soweit der Beschwerdeführer hierzu ausführt,
der Gesetzgeber habe den individuellen Einmalbedarfen
Hilfebedürftiger nicht hinreichend Rechnung getragen, legt er
nicht einmal dar, um welche Einmalbedarfe es sich in seinem
Fall handelt. Die bloße Bezugnahme auf nicht näher
bezeichnete Einmalbedarfe genügt den
Substantiierungsanforderungen ebenso wenig wie der pauschale
Verweis auf allgemeine sozialpolitische Stellungnahmen.
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Weiterhin hebt der Beschwerdeführer einseitig
und ausschließlich auf die Regelleistung (§ 20 SGB II)
ab und setzt sich trotz entsprechender Hinweise des
Bundessozialgerichts nicht mit den anderen
Anspruchsgrundlagen innerhalb und außerhalb des SGB II
auseinander, nach denen in solchen Fällen zumindest ein nicht
unerheblicher Teil der Einmalbedarfe auf anderer
Rechtsgrundlage gedeckt werden kann.
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Auch die Darlegungen, § 20 SGB II sei an
denjenigen Maßstäben zu messen, die das
Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung der durch
Rechtsverordnung festgelegten Regelsätze des bis zum 31.
Dezember 2004 geltenden Sozialhilferechts entwickelt habe,
sind nicht hinreichend substantiiert. Obwohl dieser
Gesichtspunkt im Urteil des Bundessozialgerichts vom 23.
November 2006 - B 11b AS 1/06 R - (JURIS, Rn. 50), auf das
der hier angegriffene Beschluss verweist, ausdrücklich
angesprochen wird, geht der Beschwerdeführer nicht näher auf
die unterschiedliche Rechtssatzqualität der Leistungsnormen
und die daraus folgenden unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe
ein.
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3. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist
ebenfalls nicht hinreichend dargetan.
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Soweit sich der Beschwerdeführer darauf
beruft, dass das SGB II keine dem § 28 Abs. 1 Satz
2 SGB XII entsprechende Möglichkeit enthält, von der
Regelleistung abzuweichen, fehlt es an Darlegungen zum
Vorliegen einer Beschwer im Einzelfall, denn der
Beschwerdeführer macht nicht deutlich, ob er unter Geltung
des SGB XII einen Anspruch auf eine abweichende Festsetzung
des einschlägigen Regelsatzes hätte und dass der zugrunde
liegende Bedarf nicht auch unter Geltung des SGB II (nach
einer anderen Anspruchsgrundlage als § 20 SGB II) zu
übernehmen wäre.
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Vielmehr stellt der Beschwerdeführer
unzutreffend darauf ab, das Unterscheidungskriterium zwischen
SGB II und SGB XII sei die Ursache der Hilfebedürftigkeit.
Das Gesetz differenziert jedoch nach der Erwerbsfähigkeit,
wie sich aus § 7 Abs. 1 und 2 SGB II und § 21
Satz 1 SGB XII ergibt. Da es für die Anwendbarkeit des SGB II
auch nicht auf eine vorherige Versicherungspflicht in der
Arbeitslosenversicherung ankommt, ist die vom
Beschwerdeführer gerügte Benachteiligung derjenigen, die
zuvor gegen Arbeitslosigkeit versichert gewesen sind, durch
die Regeln des SGB II nicht erkennbar.
21
Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil
vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R - (JURIS, Rn. 23) auch
nicht etwa - wie der Beschwerdeführer meint - im Fehlen
einer § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII
entsprechenden Vorschrift im SGB II eine ungerechtfertigte
Privilegierung der Sozialhilfeempfänger gesehen. Die vom
Beschwerdeführer zitierte Äußerung des Gerichts bezieht sich
vielmehr auf ein die Anwendbarkeit von § 73 SGB XII
betreffendes systematisches Argument in der erstinstanzlichen
Entscheidung.
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4. Nicht hinreichend begründet ist die
Verfassungsbeschwerde auch hinsichtlich der gerügten
Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG durch die Abschaffung
der Arbeitslosenhilfe zum 1. Januar 2005. Der
Beschwerdeführer legt bereits nicht hinreichend dar, dass der
Anspruch auf Arbeitslosenhilfe Eigentumsschutz genießen
würde.
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Anwartschaften auf Sozialleistungen können von
vornherein bereits nur dann Eigentumsschutz genießen, wenn es
sich um vermögenswerte Rechtspositionen handelt, die nach Art
eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als
privatnützig zugeordnet sind, auf nicht unerheblichen
Eigenleistungen des Versicherten beruhen und seiner
Existenzsicherung dienen (vgl. BVerfGE 53, 257
; 69, 272 ). Der Hinweis des
Beschwerdeführers, die Beteiligung Dritter an der
Finanzierung einer Sozialleistung ändere nichts an deren
Eigentumscharakter, wie die Zurechnung der Beitragsleistungen
des Arbeitgebers zu den eigentumsrelevanten Eigenleistungen
zeige, greift zu kurz. Hier werden nicht etwa individuelle
Dritte, welche für den Leistungsbezieher besondere
Verantwortung tragen, an der Finanzierung der
Arbeitslosenhilfe beteiligt, sondern sie wird ausschließlich
aus Steuermitteln finanziert.
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5. Wegen der offensichtlichen Unzulässigkeit
der Verfassungsbeschwerde war es im vorliegenden Fall nicht
mehr möglich, zur bisher verfassungsrechtlich noch nicht
entschiedenen, materiellen Frage Stellung zu nehmen, ob die
Höhe der Regelleistung nach § 20 SGB II vom
Gesetzgeber hinreichend ermittelt und festgesetzt worden
ist.
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6. Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.