BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1840/12 -
des Herrn G…,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Schluckebier,
Masing
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 31. August 2012 einstimmig
beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung, der auf die Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Klage gegen die Verbote von Versammlungen am 31.
August 2012 und am 1. September 2012 in Dortmund gerichtet
ist, hat keinen Erfolg.
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1. Mit Bescheid vom 27. August 2012 hat das
Polizeipräsidium Dortmund die von dem Antragsteller
angemeldeten Versammlungen unter dem Motto „Gegen
imperialistische Kriegstreiberei und Aggressionskriege“, die
jährlich wiederkehrend als „Antikriegstag“ durchgeführt
werden, im Wesentlichen mit der Begründung verboten, dass die
Versammlungen nicht von dem Beschwerdeführer als
Privatperson, sondern als Vertreter für die vom Ministerium
für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen mit
Verfügung vom 10. August 2012 verbotene Vereinigung
„Nationaler Widerstand Dortmund“ angemeldet worden seien. Die
Durchführung des „Antikriegstages“ würde den
organisatorischen Zusammenhalt einer verbotenen Vereinigung
aufrechterhalten, zumindest aber unterstützen.
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2. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen und
das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
haben das Versammlungsverbot bestätigt.
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3. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder
aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend
geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die
Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes
vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben.
Der Antrag auf Eilrechtsschutz hat jedoch keinen Erfolg, wenn
eine Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich
unbegründet wäre (vgl. #BVerfGE 71, 158 ;** 111,
147 ; stRspr). Erweist sich die
Verfassungsbeschwerde weder als von vornherein unzulässig
noch offensichtlich unbegründet, sind die Folgen, die
eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht
erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte,
gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die
begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der
Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl.
BVerfGE 71, 158 ; 96, 120 ;
stRspr). Danach liegen die Voraussetzungen für den Erlass
einer einstweiligen Anordnung nicht vor.
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Über die Zulässigkeit der
Verfassungsbeschwerde kann zum derzeitigen
Verfahrenszeitpunkt noch nicht abschließend entschieden
werden; sie kann allerdings auch nicht als von vornherein
unzulässig verworfen werden. Die Verfassungsbeschwerde ist
auch nicht offensichtlich unbegründet. Der Beschwerdeführer
beruft sich als natürliche Person auf die
Versammlungsfreiheit. Mit dem Verbot eines Vereins als
Organisation ist ihm diese nicht aberkannt (vgl. BVerfGE 25,
44 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer
des Ersten Senats vom 15. November 2001 - 1 BvR
98/97 -, juris). Das Verfahren berührt die schwierige
materiellrechtliche Frage, ob beziehungsweise unter welchen
Bedingungen und in welchem Umfang die organisationsbezogene
Entscheidung eines Vereinsverbots über Zurechnungen die
vormaligen verantwortlichen Personen des verbotenen Vereins
im Ergebnis auch darin einschränken kann, Versammlungen zu
veranstalten, die an sich gesetzlich nicht zu beanstanden
sind. Diese Frage kann nicht im Wege einer einstweiligen
Anordnung entschieden werden, sondern ist gegebenenfalls in
einem Hauptsacheverfahren zu beantworten.
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Über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung ist demnach im Wege der Folgenabwägung zu
entscheiden.
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Würde vorliegend eine einstweilige Anordnung
ergehen, sich aber dann im Hauptsacheverfahren herausstellen,
dass die angegriffenen Entscheidungen verfassungsrechtlich
Bestand haben, läge hierin ein Nachteil von gravierendem
Gewicht. Denn dann wären die Versammlungen Zuwiderhandlungen
gegen das Vereinsverbot und somit strafbar. Das Verbot
betrifft zwei Versammlungen, die noch durch die Personen in
den Strukturen der gerade verbotenen Vereinigung vorbereitet
und beworben wurden und wie schon in der Vergangenheit von
der verbotenen Vereinigung als deren zentrales,
identitätsstiftendes Ereignis organisiert wurden. Die
Verwaltungsgerichte sehen dabei in der Veranstaltung die
Durchführung einer Versammlung der verbotenen Vereinigung,
für die der Beschwerdeführer weiterhin tätig sei. Sie können
sich dabei darauf stützen, dass Veranstaltungen in Rede
stehen, die schon vor der Verbotsverfügung von dem
Beschwerdeführer, der zur Leitungsebene und zu den
Meinungsführern in der verbotenen Vereinigung gehörte,
angemeldet wurden und nunmehr unverändert in derselben Form,
von denselben Personen und in denselben Strukturen
durchgeführt werden sollen. Die Internetseite der verbotenen
Vereinigung „w.“ enthält eigens eine Rubrik „Antikriegstag“,
die auf die Internetseite „h.“ führte. Die hier verbotenen
Versammlungen bilden nach den insoweit substantiiert
begründeten Erwägungen der Verwaltungsgerichte offensichtlich
eine Fortsetzung der Tätigkeit der inzwischen verbotenen
Vereinigung. Dabei sind hier weniger das Thema der
Versammlungen maßgeblich, als vielmehr ihr Format und ihre
Organisationsstrukturen. Es liegt auf der Hand, dass die
unveränderte Durchführung dieser der verbotenen Vereinigung
zuzurechnenden Versammlungen unmittelbar nach Erlass der
Verbotsverfügung ihren organisatorischen Zusammenhalt
aufrechterhalten beziehungsweise festigen würde.
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Demgegenüber sind die Nachteile weniger
schwerwiegend, wenn keine einstweilige Anordnung erginge,
sich in der Hauptsache aber herausstellen sollte, dass die
Versammlungsverbote verfassungsrechtlich keinen Bestand haben
können. Die Verbotsverfügung betrifft nicht Versammlungen aus
aktuellem Anlass und mit einem dringenden zeitgebundenen
Bezug, so dass sich mit dem Verbot das durch die
Versammlungen verfolgte politische Anliegen nicht erledigt,
sondern in weiteren Demonstrationen erneut aufgegriffen
werden kann. Ohnehin spricht das Verbot dem Beschwerdeführer
sein Versammlungsrecht zur Verbreitung seiner politischen
Überzeugungen nicht mit weiterer Wirkung für die Zukunft ab,
sondern erfasst ausschließlich zwei konkrete Versammlungen,
die aus den genannten Gründen noch der verbotenen Vereinigung
zugerechnet werden. Insbesondere folgt aus dem allein auf die
vorliegenden, in spezifischer Weise noch der verbotenen
Vereinigung zuzurechnenden Versammlungen bezogenen Verbot
weder seinem Gegenstand nach noch in der Sache, dass der
Beschwerdeführer künftig grundsätzlich gehindert wäre, zu
Themen, denen die hier verbotenen Versammlungen gelten,
Veranstaltungen – auch in Dortmund – durchzuführen. Unter
diesen Voraussetzungen enthält das Verbot keinen so schweren
Nachteil für den Beschwerdeführer, dass das
Bundesverfassungsgericht im Wege der nur zurückhaltend und
unter Anlegung eines strengen Maßstabs anzuwendenden
einstweiligen Anordnung zwingend einschreiten müsste.