BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1841/10 -
- 1 BvR 1846/10 -
- 1 BvR 1850/10 -
- 1 BvR 1858/10 -
- 1 BvR 1841/10 -,
- 1 BvR 1846/10 -,
- 1 BvR 1850/10 -,
- 1 BvR 1858/10 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Baer
am 21. Mai 2012 einstimmig beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerden betreffen eine
zivilrechtliche Auseinandersetzung über eine Haftung aus
Verschulden bei Vertragsschluss („Prospekthaftung im weiteren
Sinne“) wegen der Beteiligung von Anlegern an einer
Fondsgesellschaft.
2
Die Beschwerdeführer beteiligten sich über
eine als Gesellschaft mit beschränkter Haftung organisierte
Treuhandkommanditistin, eine der Beklagten des
Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Treuhandkommanditistin),
auf der Grundlage eines Emissionsprospekts an einer als
Kommanditgesellschaft organisierten Fondsgesellschaft, der F.
GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fondsgesellschaft).
Komplementärin der Fondsgesellschaft war eine weitere
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ebenfalls Beklagte des
Ausgangsverfahrens. Sowohl die Treuhandkommanditistin als
auch die Komplementärin verfügten über jeweils einen
Geschäftsführer, die weiteren Beklagten des
Ausgangsverfahrens.
3
Die Beschwerdeführer nahmen die
Treuhandkommanditistin, die Komplementärin und deren
Geschäftsführer im Ausgangsverfahren auf Leistung von
Schadenersatz unter anderem aus Verschulden bei
Vertragsschluss („Prospekthaftung im weiteren Sinne“) in
Anspruch. Zur Begründung trugen sie unter anderem vor, die
Treuhandkommanditistin, die Komplementärin und die
Geschäftsführer hätten in dem Emissionsprospekt auf ein
laufendes Ermittlungsverfahren gegen die Geschäftsführer
hinweisen müssen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlungen
in erster Instanz ergänzten sie ihr Vorbringen zu den
staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen. Außerdem behaupteten
sie unter Verweis auf die Praktiken bei der parallel
initiierten Fondsgesellschaft V. GmbH & Co. KG (im
Folgenden: V. KG), für die sie entsprechende Unterlagen
vorlegten, der Geschäftsführer der Komplementärin habe nach
Herausgabe des Emissionsprospekts, aber vor dem Beitritt der
Anleger die mit dem Vermittler der Anlage getroffene
Absprache über die geschuldete Provision für den Fall einer
Stornierung von Verträgen zum Nachteil der Fondsgesellschaft
geändert. Dazu traten die Beschwerdeführer Beweis an durch
den Antrag auf Parteivernehmung des Geschäftsführers der
Komplementärin. Das Landgericht wies die Klagen ab.
4
Gegen das jeweilige Urteil legten die
Beschwerdeführer Berufung ein. In der Berufungsinstanz
vertieften sie ihren Vortrag zu einzelnen Prospektfehlern
(Unterlassen eines Hinweises auf das bei Herausgabe des
Emissionsprospekts laufende Ermittlungsverfahren, nachteilige
Veränderung der Vertriebsvereinbarung im Falle von
Stornierungen).
5
Das Oberlandesgericht wies in den gesondert
geführten Verfahren auf seine Absicht hin, die Berufungen
durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO
zurückzuweisen: Soweit die Beschwerdeführer eine
nachträgliche Änderung der Vertriebsvereinbarung für die hier
streitgegenständliche Fondsgesellschaft behaupteten, sei der
Vortrag schon deshalb unbeachtlich, weil die Behauptung ins
Blaue hinein aufgestellt sei.
6
In ihren Stellungnahmen zu den
Hinweisbeschlüssen boten die Beschwerdeführer weiteren
Zeugenbeweis dafür an, dass die Stornoregeln der
streitgegenständlichen Fondsgesellschaft denen in anderen
Gesellschaften der G. Gruppe angeglichen worden seien, sowie
Beweis durch Sachverständigengutachten zur Berechnung der
Auswirkungen der geänderten Stornoregeln.
7
Das Oberlandesgericht wies durch die jeweils
mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschlüsse die
Berufungen zurück. Es nahm Bezug auf die Hinweisbeschlüsse
und wiederholte, dass die Behauptung einer nachträglich
geänderten Provisionsvereinbarung für die hier
streitgegenständliche Fondsgesellschaft ins Blaue hinein
aufgestellt und damit unbeachtlich sei. Die Anhörungsrügen
der Beschwerdeführer hatten keinen Erfolg.
8
Die Beschwerdeführer sehen sich in ihren
verfassungsmäßigen Rechten aus Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1,
Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 103 Abs. 1 GG
verletzt. Sie tragen unter anderem vor, das Oberlandesgericht
habe unter Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung
rechtlichen Gehörs unterstellt, es stelle keinen wesentlichen
Prospektfehler dar, dass in dem Prospekt der V. KG auf
künftig entstehende hohe Kosten für die Vermittlung auch im
Falle einer Stornierung nicht hingewiesen werde. Es habe
weiter ihren Vortrag einschließlich Beweisantritte
übergangen, dass eine identische Nachtragsvereinbarung auch
für die hier streitgegenständliche Fondsgesellschaft
geschlossen worden sei. Schließlich sei der Vortrag
unberücksichtigt geblieben, dass die verkürzte
Stornonachhaftung des Vermittlers nicht durch
„Abgangsentschädigungen“ der Anleger im Falle einer
vorzeitigen Stornierung ihrer Beteiligung habe kompensiert
werden können, weil von Anfang an die Absicht bestanden habe,
stornierenden Anlegern die „Abgangsentschädigung“ zu
erlassen.
9
Die Verfassungsbeschwerden sind dem
Niedersächsischen Justizministerium und den Beklagten des
Ausgangsverfahrens zugestellt worden. Der Bundesgerichtshof
wurde in einem Parallelverfahren (betreffend den Beschluss
des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 2. Juni 2010 - 3 U
147/08 -, aufgehoben durch Beschluss der 3. Kammer des Ersten
Senats vom 24. Januar 2012 - 1 BvR 1819/10 -, WM 2012,
S. 492) um eine Stellungnahme gebeten. Die Akten der
Ausgangsverfahren sind beigezogen.
10
Das Niedersächsische Justizministerium
vertritt die Auffassung, das Oberlandesgericht habe den
Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführer nicht
verletzt. Es habe den Vortrag zur fehlenden Angabe der
Nachtragsvereinbarung zur Stornonachhaftung als
unsubstantiiert gewürdigt. Die dazu angebotenen Beweisanträge
hätten sich damit als nicht entscheidungserheblich erwiesen.
Dies gelte auch für die Würdigung des Oberlandesgerichts,
dass ein Prospektfehler insoweit jedenfalls nicht wesentlich
sei wegen der Kompensation der Stornoeffekte durch eine
Abgangsentschädigung der Anleger von 15 % der
Anlagesumme.
11
Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat in
dem Parallelverfahren Äußerungen des Vorsitzenden des II. und
des III. Zivilsenats übermittelt. Der Vorsitzende des II.
Zivilsenats hat mitgeteilt, der Senat sei mit der Haftung für
Prospektmängel unter dem Gesichtspunkt einer nachträglichen
Änderung der Vereinbarung mit einem Vermittler und dem
nachträglichen Erlass von Abgangsentschädigungen bislang
nicht befasst gewesen. Der Vorsitzende des III. Zivilsenats
hat ausgeführt, Prospektangaben zu Vertriebsprovisionen
dürften nicht irreführend sein. Der Anleger dürfe auch
erwarten, dass die „Weichkosten“ wie prospektiert verwendet
würden. An die Substantiierungspflicht des Anlegers dürften
dabei keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden; die
Kausalität einer unrichtigen Prospektdarstellung für die
Anlageentscheidung werde vermutet. Ob eine unrichtige
Prospektdarstellung, die in Fällen der Stornierung der Anlage
von einem zu hohen Rückfluss von Provisionen ausgehe, dadurch
aufgewogen werden könne, dass der Prospekt die Zahlungen von
Abgangsentschädigungen vorsehe, sei zweifelhaft. Soweit
vorgetragen und unter Beweis gestellt worden sei, dass
entgegen dem Prospektinhalt auf die Zahlung einer solchen
Abgangsentschädigung von vornherein verzichtet worden sei,
dürften auch an die Substantiierung dieses Vortrags, der sich
prinzipiell auf Vorgänge außerhalb des Wahrnehmungsbereichs
des Anlegers beziehe, keine zu hohen Anforderungen gestellt
werden.
12
Die Beklagten des Ausgangsverfahrens haben von
einer Stellungnahme abgesehen.
13
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerden
gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung an und gibt ihnen
statt. Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig und unter
Berücksichtigung der bereits hinreichend geklärten Maßstäbe
zu Art. 103 Abs. 1 GG auch offensichtlich begründet.
14
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts über
die Zurückweisung der Berufung verletzt die Beschwerdeführer
jeweils in ihrem Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs.
1 GG; der Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 1
BVerfGG ist insoweit im Hinblick auf den Vortrag der
Beschwerdeführer im Anhörungsrügeverfahren erschöpft.
15
Hier lag keiner der möglichen Gründe vor,
derentwegen die Beweisantritte der Beschwerdeführer hätten
unbeachtet bleiben dürfen, ohne dadurch Art. 103 Abs. 1
GG zu verletzen. Das Oberlandesgericht hat sich nur
unzureichend und unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG
mit dem durch den Antrag auf Parteivernehmung des
Geschäftsführers der Komplementärin sowie dem Antritt von
Zeugen- und Sachverständigenbeweis unterlegten Vorbringen der
Beschwerdeführer befasst, die hier streitgegenständliche
Fondsgesellschaft habe nachträglich in eine Änderung der
Vertriebsbedingungen zu ihrem Nachteil eingewilligt, ohne
dass der dadurch unrichtig gewordene Emissionsprospekt
korrigiert worden sei, was einen wesentlichen Prospektfehler
darstelle.
16
Der Vortrag der Beschwerdeführer war
hinreichend konkret und - die Fondsgesellschaft V. KG
betreffend - hinlänglich in den Einzelheiten ausgeführt. Dass
bei der hier streitgegenständlichen Fondsgesellschaft, die
parallel initiiert wurde, in gleicher Weise verfahren worden
war, lag nahe. Der Vortrag, dass bei ihr ebensolche
nachträglichen Änderungen vereinbart worden seien, stellte
demgemäß keine willkürliche Behauptung ohne greifbare
Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts
im Sinne der Definition einer Behauptung „ins Blaue hinein“
dar. Wegen der weiteren Begründung wird im Einzelnen auf den
Beschluss der Kammer vom 24. Januar 2012 - 1 BvR 1819/10 -
(WM 2012, S. 492) Bezug genommen.
17
Die angegriffenen Beschlüsse des
Oberlandesgerichts sind danach aufzuheben und die Sachen
jeweils an dieses Gericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 1
und 2 BVerfGG). Damit wird der jeweilige Beschluss des
Oberlandesgerichts über die Anhörungsrüge gegenstandslos. Ob
zugleich eine Verletzung weiterer, als verletzt gerügter
verfassungsmäßiger Rechte der Beschwerdeführer im Sinne des
§ 90 Abs. 1 BVerfGG gegeben ist, bedarf deshalb
keiner Entscheidung mehr.
18
Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt aus
§ 34a Abs. 2 BVerfGG.
19
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht
auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs.
1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 ). Der
Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit beträgt, wenn
der Verfassungsbeschwerde durch die Kammer stattgegeben wird,
in der Regel 8.000 €. Weder die objektive Bedeutung der Sache
noch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit
weisen hier Besonderheiten auf, die eine Abweichung
veranlassen.