BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1842/08 -
- 1 BvR 6/09 -
- 1 BvR 2538/08 -
- 1 BvR 1842/08 -,
- 1 BvR 6/09 -,
- 1 BvR 2538/08 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 14. September 2010 einstimmig
beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen
zivilgerichtliche Entscheidungen, mit denen den
Beschwerdeführerinnen die Wort- und Bildberichterstattung
über eine prominente Person untersagt worden ist.
2
Den Verfassungsbeschwerden liegen Artikel in
Illustrierten zugrunde, die von den Beschwerdeführerinnen
verlegt werden. Alle Artikel befassen sich mit der Teilnahme
C.s (im Folgenden: Klägerin), einer Tochter der
monegassischen Prinzessin Caroline von Hannover, an
Festivitäten in Paris.
3
1. a) Die Beschwerdeführerin zu 1) betreibt
einen Presseverlag, der die Illustrierte „Neue Post“
herausgibt. In deren Ausgabe vom 21. März 2007 erschien ein
Artikel über die Klägerin. Dieser war auf dem Titelblatt mit
einem großformatigen Portraitfoto der Klägerin und folgendem
Text angekündigt:
4
„Schockierende Fotos
5
Carolines Tochter C. (21)
6
Wie gefährlich ist das süße Leben?“
7
Das Titelfoto war zudem mit der
kleingedruckten Beschriftung „C. auf der AIDS-Gala in Paris“
versehen. Der Artikel im Heftinnern berichtete sodann unter
der Überschrift „Prinzessin Carolines Tochter C. - Wie
gefährlich ist das süße Leben?“ über die Klägerin. Diese
wurde als „Monacos schönste Rose“ vorgestellt, der „in der
feinen Gesellschaft (...) eine glänzende Zukunft
vorausgesagt“ werde. Sie bewege sich erst seit kurzem „auf
dem gesellschaftlichen Parkett“ und sei bei einer Reihe von
Feiern prominenter Gastgeber gesehen worden, unter anderem
bei einer Gala zugunsten einer französischen
AIDS-Hilfe-Organisation. Der Artikel war mit mehreren Fotos
bebildert, die die Klägerin als Partygast zeigen. Eine der
Aufnahmen, die die Klägerin in etwas derangiertem Zustand
zeigte, war mit dem Text „Empfänge, auf denen der Champagner
fließt...“ beschrieben. Ein weiteres Foto zeigte schließlich
die Mutter der Klägerin im Alter von 23 Jahren.
8
b) Die Klägerin wandte sich mit zwei
gesonderten Klagen gegen die Berichterstattung. In dem der
Verfassungsbeschwerde 1 BvR 6/09 zugrunde liegenden
Ausgangsverfahren griff sie allein den Artikeltext an,
während der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1842/08 der
Rechtsstreit um die Veröffentlichung ihres Bildnisses auf dem
Titelblatt zugrunde liegt.
9
aa) Die Unterlassungsklage gegen die
Wortberichterstattung hatte Erfolg.
10
(1) Mit dem hier angegriffenen Urteil vom 20.
November 2007 verurteilte das Landgericht die
Beschwerdeführerin zu 1) antragsgemäß, es zu unterlassen,
unter Bezugnahme auf die Klägerin die folgenden Äußerungen zu
verbreiten:
11
„Wie gefährlich ist das süße Leben?“
12
„Sie ist jung, schön und entdeckt die Welt des
Glamours. Auf dem gesellschaftlichen Parkett hatte C. einen
guten Start. Aber jetzt gab’s die ersten Ausrutscher.“
13
„In der feinen Gesellschaft von Adel, Kultur
und Geld wird C. eine glänzende Zukunft vorausgesagt.
Viele glauben, dass sie in allerhöchsten Kreisen einen
wichtigen Platz einnehmen wird.“
14
„Es ist das süße Leben, das bei solchen Feiern
lockt - und C. ist mittendrin. Auf den Partys, die ein
Jahrmarkt der Eitelkeiten und der Verführung sind.“
15
„(Wie gefährlich ist das süße Leben?). So
mancher ist dabei schon zu Fall gekommen. Doch jeder weiß:
Die Partys gehören einfach dazu, wenn man in höchsten Kreisen
verkehrt. Das war schon immer so - auch damals, als Caroline
noch eine junge Prinzessin war. Ihren ersten Ehemann J.
lernte sie bei einer Feier von Freunden in Paris kennen.
Caroline ist in der Gesellschaft ganz oben angekommen. Nun
folgt C. ihrer Mutter auf diesem Weg.“
16
Der Klägerin stehe ein Unterlassungsanspruch
aus § 823 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit
§ 1004 Abs. 1 Satz 2 analog BGB, Art. 1 Abs. 1 und
Art. 2 Abs. 1 GG zu. Die Veröffentlichung verletze ihr
allgemeines Persönlichkeitsrecht, weil sie unzulässig in ihre
Privatsphäre eingreife. Zwar fielen die
streitgegenständlichen Äußerungen unabhängig davon, ob sie
als Tatsachenbehauptungen oder Werturteile einzustufen seien,
in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG. Demgegenüber
genieße das Persönlichkeitsrecht der Klägerin hier aber den
Vorrang. Die vorliegend beanstandeten Aussagen beträfen die
Privatsphäre der Klägerin, weil es allein um Spekulationen
über Aspekte ihrer privaten Lebensführung gehe. Zwar sei die
Privatsphäre nicht absolut geschützt, sondern sie stehe in
einem Spannungsverhältnis mit der ebenfalls grundrechtlich
verbürgten Pressefreiheit, die auch die Unterhaltungs- und
Sensationspresse schütze. Allerdings sei der
Informationsgehalt in der Abwägung zu berücksichtigen.
Vorliegend falle die Interessenabwägung danach zugunsten der
Klägerin aus. Diese sei jedenfalls keine absolute Person der
Zeitgeschichte. Ob sie in der Öffentlichkeit bekannt sei,
könne dahinstehen, da aus dem Faktum der Bekanntheit nicht
auf ein normativ schutzwürdiges Interesse an einer
umfassenden Information über den Betroffenen geschlossen
werden könne. Die Klägerin brauche es nicht hinzunehmen, dass
sie über einen konkreten Anlass hinaus durch eine
Berichterstattung über ihre Person und ihr Privatleben zu
einem Objekt der Medien gemacht werde.
17
(2) Hiergegen wandte sich die
Beschwerdeführerin zu 1) mit der Berufung. Mit Beschluss vom
24. November 2008 wies das Kammergericht das Rechtsmittel
nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück. Zur Begründung führte es
unter Bezugnahme auf einen zuvor erteilten Hinweis aus, das
allgemeine Persönlichkeitsrecht beinhalte unter anderem das
Recht, in gewählter Anonymität zu bleiben und die eigene
Person nicht in der Öffentlichkeit dargestellt zu sehen. Im
Hinblick hierauf sei der Klägerin ein schutzwürdiges
Interesse daran zuzubilligen, nicht durch die Bewertung ihrer
Persönlichkeit und ihres Erscheinungsbildes und durch die
Ausbreitung von Belanglosigkeiten vielfältigster Art der
Öffentlichkeit uneingeschränkt präsentiert zu werden. Obwohl
Mitglied der monegassischen Fürstenfamilie, sei sie nicht in
gerader Linie mit dem regierenden Fürsten verwandt und
bekleide selbst kein politisches Amt. Das angeblich
ausschweifende Verhalten der Klägerin stelle daher kein
Ereignis der Zeitgeschichte dar und der Bericht über es stoße
keine Sachdebatte an.
18
Die Klägerin müsse die Berichterstattung auch
nicht deshalb dulden, weil sie als Gast herausragender
Veranstaltungen aufgetreten sei, die von hohem öffentlichen
Informationsinteresse seien. Ob den im Artikeltext erwähnten
Veranstaltungen eine zeitgeschichtliche Bedeutung zukomme,
könne dahinstehen. Die Berichterstattung gehe nämlich auf
diese Feiern gar nicht im Einzelnen ein, sondern konzentriere
sich in Wort und Bild derart auf das Erscheinungsbild und die
persönlichen Eigenschaften der Klägerin, dass die Erwähnung
der Feierlichkeiten allein als Anlass für die beanstandete
Berichterstattung erscheine.
19
bb) Auch die auf Unterlassung einer erneuten
Veröffentlichung des auf dem Titelblatt gezeigten Bildnisses
der Klägerin gerichtete Klage führte zum Erfolg.
20
(1) Mit dem angegriffenen Urteil vom 20.
November 2007 verurteilte das Landgericht die
Beschwerdeführerin zu 1) antragsgemäß. Der
Unterlassungsanspruch der Klägerin folge aus § 823 Abs.
1 und 2 in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 Satz 2
analog BGB, §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1 und
Art. 2 Abs. 1 GG. Sie habe in die streitgegenständliche
Veröffentlichung nicht eingewilligt. Zwar sei davon
auszugehen, dass sie bei der Veranstaltung, auf der das Foto
entstanden sei, durchaus damit gerechnet habe, dass auch
Fotografen anwesend seien und sie zur Bebilderung von
Presseveröffentlichungen über sie fotografieren würden. Dies
bedeute aber kein Einverständnis hinsichtlich der Verwendung
von Fotos für jedwede Berichterstattung, sondern allein
hinsichtlich eines Berichts über die Veranstaltung und in
diesem Rahmen auch über sie.
21
Die Fotoveröffentlichung sei aber auch nicht
nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG gerechtfertigt. Insoweit
bedürfe es einer Abwägung der widerstreitenden
Grundrechtspositionen. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass
es sich bei den Ereignissen, bei denen die Fotos entstanden
seien, zwar um grundsätzlich zulässige Gegenstände einer
Presseberichterstattung gehandelt habe. Dabei habe auch
mitgeteilt werden dürfen, wer an den Feierlichkeiten
teilgenommen habe. Vorliegend habe die Beschwerdeführerin zu
1) aber gar nicht über bestimmte Festivitäten berichtet und
in diesem Zusammenhang die Teilnahme der Klägerin vermeldet,
sondern der Artikel habe sich seiner Überschrift, seinem
Inhalt und seiner Bebilderung nach ausschließlich mit
Aspekten des Lebens der Klägerin befasst.
22
Bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen
sei allerdings zu berücksichtigen, dass die Klägerin mit der
Fertigung der streitgegenständlichen Aufnahme einverstanden
gewesen sein dürfte und somit jedenfalls nicht jeglicher Art
der Bildberichterstattung über sich abgeneigt sei. Gleichwohl
überwiege vorliegend das persönlichkeitsrechtliche
Unterlassungsinteresse der Klägerin das
Veröffentlichungsinteresse der Beschwerdeführerin zu 1). Denn
maßgeblich sei hier, dass es sich bei den Mitteilungen in dem
streitgegenständlichen Artikel um Belanglosigkeiten handele,
die keinerlei Beitrag zu einer Sachdebatte von allgemeinem
Interesse leisteten.
23
(2) Auch gegen dieses Urteil wandte sich die
Beschwerdeführerin zu 1) mit der Berufung. Mit Beschluss vom
2. Juni 2008 wies das Kammergericht das Rechtsmittel gemäß
§ 522 Abs. 2 ZPO zurück.
24
c) Die Beschwerdeführerin zu 1) sieht sich
durch die in beiden Verfassungsbeschwerdeverfahren (1 BvR
1842/08 und 1 BvR 6/09) angegriffenen Entscheidungen in ihrer
Pressefreiheit und in ihrem Grundrecht auf effektiven
Rechtsschutz verletzt. Mit ihrer die untersagte
Wortberichterstattung betreffenden Verfassungsbeschwerde rügt
sie außerdem einen Verstoß gegen ihr Grundrecht auf
Meinungsfreiheit.
25
2. a) Die Beschwerdeführerin zu 2) betreibt
einen Presseverlag, der die Illustrierte „Bunte“ herausgibt.
In deren Ausgabe vom 8. März 2007 erschien ebenfalls ein
Artikel über die Klägerin. Darin wurde unter der Überschrift
„C. erobert Paris“ über die „Pariser Modewoche“ und in deren
Rahmen stattfindende Feierlichkeiten berichtet. In einem
kleiner gedruckten Text oberhalb der Artikelüberschrift hieß
es:
26
„Modewoche - Die junge Society genießt die
eleganten Tage. Der neue Mittelpunkt: Carolines schöne
Tochter“.
27
Der Text war mit mehreren Fotos versehen, die
die Klägerin zeigten. Auf zwei der Aufnahmen, die ausweislich
der Bildunterschriften während der auch in dem Artikel der
Beschwerdeführerin zu 1) gegenständlichen Feier der
französischen Aidshilfe entstanden sind, war sie allein zu
sehen; ein weiteres, großformatiges Bild zeigte sie als Gast
einer Feier anlässlich der Präsentation eines Buches des
Fotografen T. innerhalb einer Gruppe junger Frauen, die durch
die Bildbeschriftungen überwiegend als die Töchter bekannter
Eltern vorgestellt wurden. Auf den Folgeseiten wurden weitere
Prominente gezeigt, die auf den Modeschauen in Paris zugegen
gewesen seien. Der daneben gesetzte Artikeltext lautete:
28
„Die Party der Saison! Die Gäste der Pariser
Modewoche werden immer jünger! In ihren Adern scheint
Dom-Pérignon-Champagner zu fließen! Ausschlafen können sie in
Daddys Privatfliegern zwischen New York, Los Angeles, London
und Paris! Jeden Abend ein neues, sündhaft teures
Cocktailkleid! Mit exklusiven Kreditkarten winken sie noch
selbstverständlicher als mit langen Wimpern!
29
Starfotograf T. ist fasziniert von der neuen
Generation: 'Ich bin verrückt nach Jugend und
Schönheit.'
30
Bon soir, wir begrüßen den neuen
1-A-Goldrand-Jetset rund um C. Die kleine Monegassin ist auf
dem Weg zur Gesellschaftsspitze. Bald wird sie den Thron
ihrer Mutter besetzen, wenn die ihn freigibt – oder teilt.
Sie zu sehen ist wie der jungen Caroline zu begegnen.
Dieselbe Schönheit, Grazie, Faszination. Es war die Modewoche
der C. Aufgestiegen wie Phönix von der Côte d'Azur.“
31
b) Die Klägerin wandte sich gegen den zuletzt
zitierten Absatz („Bon soir...“) zunächst im Verfahren der
einstweiligen Verfügung. Mit dem hier angegriffenen Beschluss
vom 17. April 2007 erließ das Landgericht Berlin die
beantragte Unterlassungsverfügung gegen den Text und
bestätigte sie nach Widerspruch durch das ebenfalls
angegriffene Urteil vom 9. August 2007. Zur Begründung führte
das Gericht aus, dass der Klägerin der Unterlassungsanspruch
aus § 823, § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog BGB in
Verbindung mit ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht
zustehe, weil die Berichterstattung unzulässig in die
Privatsphäre der Klägerin eingreife. Ein Schutzbedürfnis
bestehe auch für solche Personen, die wegen ihrer Stellung
oder ihrer Taten besondere öffentliche Beachtung fänden.
Vorliegend sei die Privatsphäre der Klägerin berührt, weil es
allein um Spekulationen über ihr Aussehen und ihren
Lebenswandel gehe.
32
Zwar stehe die Privatsphäre bei einer
Presseveröffentlichung in einem Spannungsverhältnis mit der
ebenfalls grundrechtlich geschützten Äußerungs- und
Pressefreiheit. Dabei wiege der Schutz der Persönlichkeit
umso schwerer, je geringer der Informationswert für die
Öffentlichkeit sei. Hiernach falle die Abwägung zugunsten der
Klägerin aus. Diese nehme allenfalls untergeordnet und nicht
selbständig repräsentative Aufgaben wahr und sei anders als
ihre Mutter keine sogenannte absolute Person der
Zeitgeschichte. Sie müsse es daher nicht hinnehmen, dass sie
über einen konkreten Anlass hinaus durch eine
Berichterstattung über ihre Person und ihr Privatleben zu
einem Objekt der Medien gemacht und durch die - wenn auch
positive - Bewertung ihres Erscheinungsbildes sowie die
Ausbreitung von Belanglosigkeiten vielfältigster Art der
Öffentlichkeit uneingeschränkt präsentiert werde.
33
c) Auf Antrag der Beschwerdeführerin zu 2)
gemäß § 926 ZPO erhob die Klägerin die Hauptsacheklage.
Im Hauptsacheverfahren verurteilte das Landgericht die
Beschwerdeführerin zu 2) mit dem hier angegriffenen Urteil
vom 10. Januar 2008, die Verbreitung des bereits im
einstweiligen Verfügungsverfahren streitgegenständlichen
Artikeltextes zu unterlassen. Zur Begründung bezog es sich
auf die Gründe des Urteils vom 9. August 2007.
34
d) Sowohl gegen das Urteil im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren als auch gegen die Verurteilung im
Hauptsacheverfahren legte die Beschwerdeführerin zu 2)
Berufung ein. Das Kammergericht beraumte einen Termin zur
gemeinsamen mündlichen Verhandlung über beide Rechtsmittel
an. Darin ließ es erkennen, dass es die Zurückweisung der
Berufung im Hauptsacheverfahren beabsichtige. Daraufhin nahm
die Beschwerdeführerin die Berufung gegen das im
einstweiligen Verfügungsverfahren ergangene Urteil im
Hinblick darauf, dass sich im Hauptsacheverfahren dieselben
Rechtsfragen stellten, zurück.
35
Mit dem hier ebenfalls angegriffenen Urteil
vom 19. Mai 2008 wies das Kammergericht ankündigungsgemäß die
Berufung gegen das Urteil des Landgerichts vom 10. Januar
2008 zurück. Zu Recht habe das Landgericht eine Verletzung
des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin bejaht.
Diese Rechtsposition umfasse unter anderem das Recht, in
gewählter Anonymität zu bleiben und die eigene Person nicht
in der Öffentlichkeit dargestellt zu sehen. Bei den
beanstandeten Aussagen handele es sich um Meinungsäußerungen,
die an das Auftreten der Klägerin in der Öffentlichkeit
anknüpften. Grundlage der Wertungen seien Vorgänge aus der
Sozialsphäre. Auch insoweit bleibe es aber grundsätzlich der
Entscheidung des Einzelnen überlassen, welcher Öffentlichkeit
er als Person vorgestellt werden wolle. Zwar könne sich die
Beschwerdeführerin zu 2) demgegenüber auf ihre gemäß
Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Pressefreiheit und das
öffentliche Informationsbedürfnis berufen. Die danach
erforderliche Güter- und Interessenabwägung falle aber im
Ergebnis zugunsten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der
Klägerin aus.
36
e) Die Beschwerdeführerin zu 2) sieht sich in
ihren Grundrechten aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2
GG verletzt. Die Gerichte hätten die Anforderungen an den
Ereignisbezug eines Presseberichts überzogen und so der
Presse den Spielraum genommen, der notwendig sei, um die
Öffentlichkeit über das gesellschaftliche Leben zu
informieren.
37
3. In den Verfahren 1 BvR 2538/08 und 1 BvR
6/09 hatten die Klägerin der Ausgangsverfahren, der
Bundesgerichtshof und die Senatsverwaltung für Justiz des
Landes Berlin Gelegenheit zur Äußerung.
38
Die Klägerin hat in beiden Verfahren Stellung
genommen. Sie meint, dass Annahmegründe gem. § 93a Abs.
2 BVerfGG nicht gegeben seien. Beide Verfassungsbeschwerden
seien jedenfalls unbegründet. Der Bundesgerichtshof hat zu
dem Verfahren 1 BvR 6/09 auf das Urteil des VI. Zivilsenats
vom 13. April 2010 (VI ZR 125/08) sowie auf weitere dort
anhängige Verfahren gegen Presseberichte über die Klägerin
hingewiesen. Weitere Stellungnahmen sind nicht erfolgt.
39
1. Die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1842/08,
mit der sich die Beschwerdeführerin zu 1) gegen ihre
Verurteilung zur Unterlassung der Bildnisveröffentlichung wendet, ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil Annahmegründe gem. § 93a
Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
40
Der Verfassungsbeschwerde kommt keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die von
ihr aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch
das Bundesverfassungsgericht bereits im Wesentlichen geklärt
(vgl. BVerfGE 101, 361 ; 120, 180
). Ihre Annahme ist auch nicht zur
Durchsetzung der geltend gemachten Grundrechte der
Beschwerdeführerin zu 1) angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde
hat keine Aussicht auf Erfolg, weil sie teils unzulässig und
im Übrigen unbegründet ist.
41
a) Soweit die Beschwerdeführerin zu 1) eine
Verletzung ihres Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz
rügt, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Unter
Berücksichtigung der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zu § 522 Abs. 2 ZPO zeigen die
Begründungsausführungen nicht einmal die Möglichkeit eines
behaupteten Verfassungsverstoßes schlüssig auf.
42
b) Demgegenüber ist die Rüge, die
angegriffenen Entscheidungen verletzten die
Beschwerdeführerin zu 1) in ihrer Pressefreiheit,
unbegründet. Die Verurteilung, die erneute Veröffentlichung
der Fotografie der Klägerin zu unterlassen, begegnet keinen
durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
43
aa) Allerdings greifen die angegriffenen
Entscheidungen in den Schutzbereich des Grundrechts auf
Pressefreiheit ein (vgl. BVerfGE 120, 180
). Die Pressefreiheit ist aber nicht
vorbehaltlos gewährleistet, sondern sie steht gemäß
Art. 5 Abs. 2 GG insbesondere unter den Schranken der
allgemeinen Gesetze. Hierunter fallen die vorliegend von den
Gerichten herangezogenen Vorschriften des § 823
Abs. 1 und 2, § 1004 Abs. 1 Satz 2
analog BGB, §§ 22 f. KUG, Art. 1 Abs. 1 und
Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 120, 180
m.w.N.). Deren Auslegung und Anwendung obliegt zunächst den
Fachgerichten und wird von dem Bundesverfassungsgericht nur
daraufhin nachgeprüft, ob der Einfluss der Grundrechte auf
die Auslegung der zivilrechtlichen Normen auf die Abwägung
der kollidierenden Schutzgüter hinreichend beachtet ist oder
ob die Entscheidung des Zivilgerichts auf einer grundsätzlich
unrichtigen Auffassung von der Bedeutung des Grundrechts
beruht (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 91, 125
; 99, 185 ; 120, 180
; stRspr). Demgegenüber kann das
Bundesverfassungsgericht einer zivilgerichtlichen
Entscheidung nicht schon dann entgegentreten, wenn es bei der
Beurteilung der widerstreitenden Grundrechtspositionen
lediglich die Akzente anders gesetzt und daher selbst anders
entscheiden hätte (vgl. BVerfGE 42, 143 ; 120, 180
).
44
bb) Nach diesem Maßstab sind die im Verfahren
1 BvR 1842/08 angegriffenen Entscheidungen
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Unbedenklich
erscheint insbesondere, dass die Gerichte nicht von einer
Einwilligung der Klägerin in die Bildnisveröffentlichung
(§ 22 Satz 1 KUG) ausgegangen sind. Bei der Begründung,
auf die sich die angegriffenen Entscheidungen insoweit
stützen - die konkrete Veröffentlichung stehe in einem
anderen Zusammenhang als demjenigen, auf den sich die
konkludent erteilte Zustimmung der Klägerin bezogen habe -
handelt es sich um die Auslegung des Erklärungswertes eines
Verhaltens und damit um eine Frage des einfachen Rechts, die
die Gerichte in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs beantwortet haben (vgl. BGH, Urteil vom
28. September 2004 - VI ZR 305/03 -,
NJW 2005, S. 56).
45
Anlass zu einer verfassungsrechtlichen
Beanstandung ergibt sich ebenso wenig daraus, dass die
angegriffenen Entscheidungen die streitgegenständliche
Bildnisveröffentlichung auch nicht als Abbildung eines
zeitgeschichtlichen Ereignisses gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1
KUG für zulässig gehalten haben. Zwar hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, dass im Bereich
der Berichterstattung über Prominente auch die Darstellung
von Umständen aus dem Alltagsleben dieses Personenkreises
geeignet sein kann, die Veröffentlichung eines Fotos zu
rechtfertigen (vgl. BVerfGE 120, 180 ).
Allerdings gilt dies nur insoweit, als die Veröffentlichung
der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse
dienen kann (vgl. BVerfGE 101, 361 ; 120, 180
). Dass die Gerichte dieses Kriterium vorliegend
nicht als erfüllt angesehen haben, überschreitet den
fachgerichtlichen Wertungsrahmen nicht. Insbesondere
erscheint es angesichts der Textbeigabe zu dem Titelfoto
vertretbar, dass die angegriffenen Entscheidungen es für
unerheblich gehalten haben, ob die AIDS-Gala, auf der das
Foto entstanden ist, ihrerseits als zeitgeschichtliches
Ereignis einzustufen war, weil der fragliche Artikel
jedenfalls nicht als Berichterstattung hierüber anzusehen
sei. Denn der Text „Schockierende Fotos ...“, der wesentlich
größer gedruckt ist als der leicht zu übersehende Hinweis auf
die Veranstaltung, rechtfertigt es, diese als bloß äußeren
Anlass eines Berichts zu bewerten, der sich im Wesentlichen
mit dem Lebenswandel der Klägerin befasst.
46
Soweit die Beschwerdeführerin zu 1) auch
diesem Thema zeitgeschichtliche Bedeutung beimessen will,
zeigt ihr Vortrag ebenfalls keinen Verfassungsverstoß auf.
Insbesondere ist nicht erkennbar, wie der auf die Klägerin
konzentrierte, in keiner Weise auf allgemeine Probleme der
Adoleszenz eingehende Artikel, den das Titelfoto ankündigt,
zu einer Sachdebatte über Ausschweifungen im Jugendalter
beitragen sollte. Ebenso wenig enthält die
Wortberichterstattung irgendwelche näheren Angaben zu der
Krankheit AIDS oder dem gesellschaftlichen Umgang mit
ihr.
47
Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt
unterscheidet sich auch erheblich von der dem
Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 1626/07 zugrunde
liegenden Konstellation. Dort wurde die Erkrankung des
regierenden Fürsten von Monaco als das zeitgeschichtliche
Ereignis angesehen, das es rechtfertigen könne, ein Bildnis
von dessen Tochter und Schwiegersohn zu veröffentlichen (vgl.
BVerfGE 120, 180 ). Ein mit dem Interesse an dem
Leben eines Staatsoberhauptes vergleichbares öffentliches
Informationsbedürfnis besteht aber an der Klägerin, wie die
Gerichte zutreffend festgestellt haben, nicht. Dabei haben
sie auch den von der Beschwerdeführerin hervorgehobenen
Umstand, dass die Klägerin in der Vergangenheit Fotoaufnahmen
ihrer Person offenbar gestattet hatte, nicht unberücksichtigt
gelassen. Dass sie hierin kein die Abwägung maßgeblich
zugunsten der Beschwerdeführerin zu 1) beeinflussendes
Kriterium gesehen, sondern angenommen haben, dass mit der
Einwilligung in die früheren Aufnahmen keine generelle
Öffnung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der eigenen
Person verbunden sei, liegt ebenfalls noch innerhalb des
fachgerichtlichen Einschätzungs- und Abwägungsspielraums.
48
2. Soweit sich die Beschwerdeführerin
zu 1) in dem Verfahren 1 BvR 6/09 gegen die Untersagung
der Wortberichterstattung wendet, ist die
Verfassungsbeschwerde zwar ebenfalls nur teilweise zulässig;
im Umfang ihrer Zulässigkeit ist sie jedoch offensichtlich
begründet (§ 93c BVerfGG).
49
a) Soweit die Beschwerdeführerin zu 1) auch
hier eine Verletzung ihres Grundrechts auf effektiven
Rechtsschutz rügt, ist ihre Verfassungsbeschwerde ebenso
wenig wie in dem Verfahren 1 BvR 1842/08 hinreichend
substantiiert begründet.
50
b) Die angegriffenen Entscheidungen verletzen
die Beschwerdeführerin zu 1) allerdings in ihrem Grundrecht
aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Die beanstandeten
Textteile fallen in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit.
Es handelt sich, wie die Gerichte zutreffend angenommen
haben, um Werturteile über die Klägerin oder subjektiv
geprägte Einschätzungen hinsichtlich deren Zukunft.
51
Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit ist
freilich nicht vorbehaltlos gewährt. Vorliegend haben die
Gerichte aber bei der Anwendung des § 1004 Abs. 1
Satz 2 BGB analog in Verbindung mit § 823
Abs. 1 BGB die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts
verkannt, indem sie ihm im konkreten Fall ein geringeres
Gewicht beigemessen haben als den auf Seiten der Klägerin zu
berücksichtigenden Persönlichkeitsbelangen. Anders als in dem
die Bildberichterstattung betreffenden Verfahren haben die
Gerichte hier schon eine Beeinträchtigung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts der Klägerin nicht tragfähig
begründet.
52
aa) Der Schutz des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG reicht hinsichtlich der
Veröffentlichung von Bildern einerseits und der
Berichterstattung durch Wortbeiträge andererseits verschieden
weit. Während die Veröffentlichung eines Bildes von einer
Person grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige
Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts
begründet, die unabhängig davon ist, ob die Person in
privaten oder öffentlichen Zusammenhängen und in
vorteilhafter oder unvorteilhafter Weise abgebildet ist (vgl.
BVerfGE 97, 228 ; 101, 361 ; 120, 180
), ist dies bei personenbezogenen Wortberichten
nicht ohne weiteres der Fall. Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG bietet hier nicht schon
davor Schutz, überhaupt in einem Bericht individualisierend
benannt zu werden, sondern nur in spezifischen Hinsichten.
Dabei kommt es vor allem auf den Inhalt der Berichterstattung
an. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt insoweit
freilich insbesondere auch vor einer Beeinträchtigung der
Privat- oder Intimsphäre. Des Weiteren schützt es vor
herabsetzenden, vor allem ehrverletzenden Äußerungen oder
davor, dass einem Betroffenen Äußerungen unterschoben werden,
die er nicht getan hat (vgl. BVerfGE 54, 148 ).
Ein von dem Kommunikationsinhalt unabhängiger Schutz ist im
Bereich der Textberichterstattung hingegen nur unter dem
Gesichtspunkt des Rechts am gesprochenen Wort anerkannt, das
die Selbstbestimmung über die unmittelbare Zugänglichkeit der
Kommunikation - etwa über die Herstellung einer
Tonbandaufnahme oder die Zulassung eines Dritten zu einem
Gespräch - garantiert (vgl. BVerfGE 54, 148
; 106, 28 ).
53
Ebenso wenig beeinträchtigt die
personenbezogene Wortberichterstattung privater Presseorgane
ohne weiteres das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG
gewährleistet insbesondere nicht, dass der Einzelne nur so
dargestellt und nur dann Gegenstand öffentlicher
Berichterstattung werden kann, wenn und wie er es
wünscht.
54
Nach diesen Maßstäben haben die angegriffenen
Entscheidungen verfassungsrechtlich keinen Bestand.
55
bb) Zutreffend ist allerdings der rechtliche
Ausgangspunkt der angegriffenen Entscheidung, dass die
Privatsphäre als Teil des grundrechtlichen
Persönlichkeitsschutzes anerkannt ist (vgl. BVerfGE 35, 202
; 79, 256 ; 101, 361 ; 120,
274 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten
Senats vom 31. März 2000 - 1 BvR 1353/99 -, NJW 2000, S. 2191
). Nicht hinreichend begründet ist aber die
Annahme, dass der fragliche Artikel diese Privatsphäre zum
Gegenstand hat. Denn wie im Berufungsurteil selbst ausgeführt
ist, beruhen die in dem Artikel geäußerten Wertungen auf
Vorgängen aus der Sozialsphäre. Die beanstandeten
Textpassagen kommentieren zwar die Lebensführung der
Klägerin, dies aber nur im Hinblick auf Verhaltensweisen, die
sie auf Veranstaltungen gezeigt hat, welche erkennbar an die
Öffentlichkeit gerichtet waren und in diese ausstrahlten.
56
Angesichts dessen erweist sich auch die
Erwägung der Gerichte, dass das Grundrecht aus Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG den Anspruch
umfasse, in gewählter Anonymität zu bleiben und die eigene
Person nicht in der Öffentlichkeit dargestellt zu sehen, als
nicht tragfähig. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht
bereits entschieden, dass zum allgemeinen
Persönlichkeitsrecht die Befugnis des Einzelnen gehört,
selbst zu entscheiden, wie er sich Dritten oder der
Öffentlichkeit gegenüber darstellen will und inwieweit von
Dritten über seine Persönlichkeit verfügt werden kann (vgl.
BVerfGE 54, 148 ). Die dem Grundrechtsträger
hiermit eingeräumte ausschließliche Rechtsmacht erstreckt
sich aber allein auf die tatsächlichen Grundlagen seines
sozialen Geltungsanspruchs. Ob darüber hinaus aus dem
Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG ein Recht darauf hergeleitet werden
kann, nicht gegen seinen Willen zum Objekt bestimmter
medialer, die selbst gewählte Öffentlichkeit verbreiternder
Erörterung gemacht zu werden, ist fraglich, kann im
vorliegenden Fall aber offen bleiben. Denn auf ein solches
Recht könnte sich jedenfalls derjenige Grundrechtsträger
nicht berufen, der sich in freier Entscheidung gerade der
Medienöffentlichkeit aussetzt, indem er Veranstaltungen
besucht, die - aus welchem Grund auch immer - erkennbar auf
ein so großes Interesse von Teilen der Öffentlichkeit stoßen,
dass mit einer Berichterstattung durch die Medien gerechnet
werden muss. So liegt der Fall hier. Bei den Feiern, die in
dem beanstandeten Artikel - als Belege des „süßen Lebens“ -
in Bezug genommen werden, handelt es sich ersichtlich um
Veranstaltungen, die wegen ihres illustren Teilnehmerkreises
nicht nur auf großes Interesse eines bestimmten Publikums
stoßen mussten, sondern jedenfalls teilweise gerade auf eine
Außenwirkung angelegt waren, wie dies bei der Benefiz-Gala
zugunsten der AIDS-Hilfe angenommen werden muss. Musste die
Klägerin daher die öffentliche Erörterung ihrer Teilnahme an
den Feiern und ihres hierbei an den Tag gelegten Verhaltens
dulden, so kann sie auch nicht beanspruchen, dass dieses
nicht zum Ausgangspunkt kommentierender Bemerkungen der
Presse gewählt wird, sofern diese nicht ihrerseits eines der
Schutzgüter des allgemeinen Persönlichkeitsrechts,
insbesondere die Ehre oder des Rechts am eigenen Bild
verletzen. Denn eine umfassende Verfügungsbefugnis über die
Darstellung der eigenen Person (vgl. BVerfGE 82, 236
; 101, 361 ; 120, 180 ) im
Sinne einer ausschließlichen Herrschaft des
Grundrechtsträgers auch über den Umgang der Öffentlichkeit
mit denjenigen Aussagen oder Verhaltensweisen, deren er sich
öffentlich entäußert hat, gewährleistet das Grundrecht aus
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG
nicht.
57
Ob vorliegend eine Beeinträchtigung des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin deshalb
anzunehmen ist, weil der beanstandete Artikel sich
möglicherweise abträglich auf die Ehre oder den guten Ruf der
Klägerin auswirkt, indem er insinuiert, diese pflege einen
nicht unproblematischen Umgang mit dem Alkohol
(„schockierende Fotos“; „Empfänge, bei denen der Champagner
in Strömen fließt“; „erste Ausrutscher“), kann dahinstehen.
Denn auf diesen Gesichtspunkt haben die angegriffenen
Entscheidungen nicht abgestellt. Das Bundesverfassungsgericht
kann aber die Abwägung, die die Gerichte zwischen dieser
Beeinträchtigung der Persönlichkeitsbelange - hätten sie sie
festgestellt - und der Grundrechtsposition der
Beschwerdeführerin zu 1) hätten vornehmen müssen, nicht
ersetzen. Hinzu kommt, dass auch dieser Gesichtspunkt
ersichtlich allenfalls einen Teil des tenorierten
Äußerungsverbots zu tragen vermöchte. So wäre er ersichtlich
nicht geeignet, das Verbot der Aussage zu begründen, dass der
Klägerin eine „glänzende Zukunft vorausgesagt“ werde oder
dass sie „jung und schön“ sei und „die Welt des Glamours“
entdecke.
58
Im Übrigen ist der vorliegend zu beurteilende
Fall auch nicht mit dem Sachverhalt des Beschlusses der 1.
Kammer des Ersten Senats vom 31. März 2000 vergleichbar
(1 BvR 1353/99, NJW 2000, S. 2191; vgl. zum
Sachverhalt des Ausgangsverfahrens auch Hans.OLG, Urteil vom
22. Juni 1999 - 7 U 19/99 -, NJW-RR 1999,
S. 1550), mit dem das Bundesverfassungsgericht es gebilligt
hat, dass die Fachgerichte in der Mitteilung nicht
ehrverletzender Umstände der Privat- wie auch der
Sozialsphäre über eine bekannte Person eine Beeinträchtigung
des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gesehen hatten. Denn
die Entscheidung beruhte wesentlich darauf, dass der
seinerzeit betroffene Kläger des Ausgangsverfahrens
minderjährig und daher besonders schutzbedürftig war.
59
3. Schließlich ist auch die die
Wortberichterstattung der Beschwerdeführerin zu 2)
betreffende Verfassungsbeschwerde in dem Verfahren 1 BvR
2538/08 im Wesentlichen im Sinne des § 93c BVerfGG
offensichtlich begründet.
60
a) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde
allerdings gegen die Entscheidungen des Landgerichts im
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes richtet, ist sie
unzulässig, weil das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis an
einer Sachentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (vgl.
BVerfGE 105, 239 ) nicht besteht. Denn der
Beschwerdeführerin zu 2) steht ein einfacheres Mittel zur
Beseitigung der Beschwer zu Gebote. Nach der einhelligen
zivilgerichtlichen Rechtsprechung ist nämlich davon
auszugehen, dass mit Eintritt der Rechtskraft eines dem Titel
im Verfügungsverfahren gleichlautenden Hauptsacheurteils der
Verfügungsgrund entfällt, wodurch die einstweilige Verfügung
ihre Erledigung findet (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 12.
November 1987 - 4 U 131/87 -, EWiR 1988, S. 205; OLG
Düsseldorf, Urteil vom 3. Mai 1990 - 2 U 10/90 -, GRUR 1990,
S. 547). Der Schuldner kann daher regelmäßig die Aufhebung
der einstweiligen Verfügung gemäß §§ 936, 927 ZPO
verlangen. Da ein ausnahmsweise bestehendes Interesse des
Gläubigers am Fortbestand der einstweiligen Verfügung (vgl.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 3. Mai 1990, a.a.O.)
vorliegend nicht ersichtlich ist, hätte die
Beschwerdeführerin mithin bei dem Landgericht die Aufhebung
des im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangenen
Unterlassungstitels erwirken können.
61
Darauf, dass die Beschwerdeführerin zu 2)
auch den ihr im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
offen stehenden Rechtsweg nicht erschöpft hat, indem sie ihre
Berufung gegen das dort ergangene Urteil des Landgerichts
zurückgenommen hat, kommt es demnach nicht mehr an.
62
b) Demgegenüber verletzen die angegriffenen
Entscheidungen des Hauptsacheverfahrens die
Beschwerdeführerin zu 2) in ihrem Grundrecht auf
Meinungsfreiheit. Die hier verfahrensgegenständlichen
Äußerungen lassen ebenso wenig wie die Berichterstattung der
Beschwerdeführerin zu 1) eine Ehrverletzung oder sonstige
Herabwürdigung der Klägerin erkennen. Hiervon gehen offenbar
auch die angegriffenen Entscheidungen aus. Die Erwägungen,
mit denen sie gleichwohl eine Beeinträchtigung dieses
Grundrechts bejaht haben, sind aus den bereits zu der
Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1) in dem
Verfahren 1 BvR 6/09 genannten Gründen
verfassungsrechtlich nicht tragfähig. Dies gilt insbesondere
auch für die Aussagen über das Aussehen der Klägerin in dem
hier beanstandeten Artikel. Zwar mag es sich bei dem äußeren
Erscheinungsbild einer Person insofern um eine „private“
Angelegenheit handeln, als die Öffentlichkeit regelmäßig kein
anerkennenswertes Interesse an deren Erörterung haben wird.
Dies ändert aber nichts daran, dass das Aussehen einer
öffentlich auftretenden Person gleichsam in die
Öffentlichkeit hineinwirkt und daher regelmäßig nicht als
Teil der Privatsphäre beurteilt werden kann.
63
Entgegen der Auffassung des Kammergerichts ist
des Weiteren auch hier ein Selbstbestimmungsrecht der
Klägerin über den Adressatenkreis ihrer Selbstdarstellung
nicht betroffen. Zwar hat die pressemäßige Verbreitung eine
Erweiterung des Publikums bewirkt, das von dem
Erscheinungsbild der Klägerin während der Pariser Modewoche
Kenntnis nehmen konnte. Indes durfte die Klägerin auch
hinsichtlich des hier vorliegenden Berichtsgegenstandes nicht
erwarten, von keiner über die anwesenden Personen
hinausgehenden Medienöffentlichkeit wahrgenommen und in ihrem
äußeren Erscheinungsbild thematisiert zu werden. Denn sie
trat nicht nur auf Feiern auf, die wegen ihrer glamourösen
Teilnehmerkreise das Interesse eines bestimmten Teils der
Öffentlichkeit erwarten ließen und - wie die
Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die erwünschte
Multiplikatorwirkung bei der Buchpräsentation plausibel
geltend macht - hierauf gerade abzielten, sondern sie fand
sich hierbei auch bereit, sich von einem Pressefotografen
aufnehmen zu lassen.
64
Im Übrigen wären die angegriffenen
Entscheidungen selbst dann verfassungsrechtlich zu
beanstanden, wenn entgegen den bisherigen Ausführungen eine
Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bejaht
werden müsste. Denn diese wöge jedenfalls so leicht, dass die
Gerichte nicht ohne Überschreitung des ihnen zukommenden
Abwägungsspielraums dem Unterlassungsinteresse der Klägerin
den Vorrang vor dem Veröffentlichungsinteresse der
Beschwerdeführerin zu 2) einräumen durften. Insofern ist
zu berücksichtigen, dass der streitgegenständliche Artikel
zwar zweifellos die Klägerin in den Mittelpunkt stellt, aber
entgegen der Auffassung der Gerichte keineswegs anlasslos
deren Aussehen und Erscheinungsbild thematisiert. Berichtet
wird vielmehr insgesamt über das Publikum auf der Pariser
Modewoche und in deren Rahmen veranstalteter Partys. Dabei
erörtert der Artikel - ohne dass dies als bloßer Vorwand für
eine Befassung mit der Klägerin erscheint - insbesondere das
Auftreten einer Gruppe reicher junger Frauen, die aufgrund
ihrer Abstammung ein sorgenfreies, genussorientiertes Leben
führe. Diesen Personen, zu denen der Bericht auch die
Klägerin zählt, kommt allerdings ersichtlich wenn nicht eine
Leitbild-, so doch eine Kontrastfunktion im Sinne der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu (vgl. BVerfGE
120, 180 ). Auch diesen Kontext, in dem
die Berichterstattung über die Klägerin steht, haben die
Gerichte nicht hinreichend gewürdigt.
65
4. Die in den Verfahren 1 BvR 2538/08 und 1
BvR 6/09 zulässigerweise angegriffenen Entscheidungen beruhen
auch auf den dargelegten Verfassungsverstößen. Es ist nicht
auszuschließen, dass die Gerichte bei erneuter Befassung
unter angemessener Berücksichtigung der erfolgten
Grundrechtsbeeinträchtigung zu einer anderen Entscheidung in
der Sache kommen werden.
66
5. Die Entscheidungen über die Erstattung der
notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerinnen folgen aus
§ 34a Abs. 2 BVerfGG.