L e i t s ä t z e
zum Beschluss des Ersten Senats vom 23.
Oktober 2013
- 1 BvR 1842/11 -
- 1 BvR 1843/11 -
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1842/11 -
- 1 BvR 1843/11 -
der C. GmbH & Co. KG,
- 1 BvR 1842/11 -,
- 1 BvR 1843/11 -
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster
Senat -
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsident Kirchhof,
Gaier,
Eichberger,
Schluckebier,
Masing,
Paulus,
Baer,
Britz
am 23. Oktober 2013 beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerden werden
zurückgewiesen.
1
Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen
eine im Jahr 2002 novellierte Regelung im Gesetz über
Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz
- UrhG) vom 9. September 1965 (BGBl I S. 1273), die eine
gerichtliche Überprüfung von Vergütungsvereinbarungen in
Werkverwertungsverträgen ermöglicht, sowie zwei darauf
beruhende Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur
Angemessenheit von Übersetzerhonoraren im Verlagswesen.
2
1. Der neu gefasste § 32 UrhG gibt
Urhebern die Möglichkeit, Verträge über die Einräumung von
Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung auf die
Angemessenheit der in ihnen vereinbarten Vergütung
gerichtlich überprüfen zu lassen. Grundlage des
Gesetzgebungsverfahrens waren ein Gesetzentwurf der
Fraktionen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (BTDrucks
14/6433) und ein gleichlautender Regierungsentwurf (BTDrucks
14/7564). Danach sollte in § 32 Abs. 1 UrhG n.F. ein
gesetzlicher Anspruch des Urhebers „auf eine nach Art und
Umfang der Werknutzung angemessene Vergütung“ gegen jeden
Werknutzer begründet werden. Als Übergangsregelung sah
§ 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG in der Fassung des
Entwurfs vor, dass der gesetzliche Vergütungsanspruch nur für
Nutzungshandlungen nach Verkündung der Neuregelung gelten
sollte, soweit die Rechteeinräumung nicht mehr als zwanzig
Jahre vor diesem Zeitpunkt erfolgt war (BTDrucks 14/6433, S.
6, 20). In der abgeänderten Fassung des Rechtsausschusses
(BTDrucks 14/8058) wurde der Gesetzentwurf vom Bundestag
nahezu einstimmig angenommen; der Bundesrat rief den
Vermittlungsausschuss nicht an. Die beschlossene Fassung
führte statt eines gesetzlichen Vergütungsanspruchs einen
Anspruch des Urhebers gegenüber dem Werknutzer auf Anhebung
der vertraglichen Vergütung auf ein angemessenes Maß ein und
beschränkte die Anwendbarkeit der Neuregelung in einer
geänderten Übergangsregelung.
3
2. Das Gesetz zur Stärkung der vertraglichen
Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern vom 22. März
2002 (BGBl I S. 1155) trat am 1. Juli 2002 in Kraft. Die
für das vorliegende Verfahren wesentlichen Neuregelungen
finden sich in den §§ 11, 32, 36 und 132 UrhG.
4
§ 11 UrhG wurde durch einen Satz 2
ergänzt:
5
§ 11 Allgemeines
Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen
geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der
Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer
angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.
6
Die für das vorliegende Verfahren zentrale
Vorschrift des § 32 UrhG wurde neu gefasst:
7
§ 32 Angemessene Vergütung
(1) Der Urheber hat für die Einräumung von
Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch
auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der
Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als
vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen
ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die
Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch
die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.
(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel
(§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen
ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr
nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit,
insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter
Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise
zu leisten ist.
(…)
8
Der in Absatz 2 Satz 1 in Bezug genommene,
ebenfalls neu gefasste § 36 UrhG lautet
auszugsweise:
9
§ 36 Gemeinsame Vergütungsregeln
(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von
Vergütungen nach § 32 stellen Vereinigungen von Urhebern
mit Vereinigungen von
Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame
Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen
die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs
berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der
Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen
gemeinsamen Vergütungsregeln vor.
(…)
10
Der an Stelle des § 36 UrhG a.F. neu
eingefügte § 32a UrhG räumt dem Urheber einen
ergänzenden Vergütungsanspruch ein, wenn sich aufgrund der
faktischen Entwicklung nach Vertragsschluss ein auffälliges
Missverhältnis zwischen der vereinbarten Vergütung und den
Erträgen und Vorteilen des Werkverwerters aus der Nutzung des
Werks ergibt („Bestseller-Paragraph“).
11
§ 132 UrhG enthält unter anderem eine
Übergangsregelung für die Neufassung des § 32 UrhG:
12
§ 132 Verträge
(…)
(3) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte,
die vor dem 1. Juli 2002 geschlossen worden oder
entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes
vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 in der am 28. März 2002
geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 32a findet auf
Sachverhalte Anwendung, die nach dem 28. März 2002 entstanden
sind. Auf Verträge, die seit dem 1. Juni 2001 und bis zum 30.
Juni 2002 geschlossen worden sind, findet auch § 32
Anwendung, sofern von dem eingeräumten Recht oder der
Erlaubnis nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht
wird.
(…)
13
Satz 3 dieses Absatzes bewirkt mithin eine
Anwendung der am 1. Juli 2002 in Kraft getretenen Neufassung
des § 32 UrhG auf Vertragsschlüsse ab dem 1. Juni 2001,
also dem Zeitpunkt, zu dem der Gesetzentwurf der
Bundesregierung dem Bundesrat zugeleitet worden war (vgl.
BTDrucks 14/8058, S. 22).
14
3. Nach der Gesetzesbegründung beruht das
Urheberrecht auf dem Grundgedanken, Urheber angemessen an dem
wirtschaftlichen Nutzen ihrer Arbeit und ihrer Werke zu
beteiligen (Beteiligungsgrundsatz). Dieser Gedanke sei zum
Teil umgesetzt, nicht aber dort, wo freiberuflichen Urhebern,
etwa literarischen Übersetzern, strukturell überlegene
Verwerter gegenüber stünden. Die Gesetzesreform stärke die
Rechtsstellung der Urheber als regelmäßig schwächerer Partei
gegenüber den Verwertungsunternehmen, indem sie einen
Ordnungsrahmen schaffe, innerhalb dessen die Parteien
eigenverantwortlich zu angemessenen Absprachen kommen
könnten, die auch der heterogenen Struktur der
Kulturwirtschaft, zum Beispiel für den Bereich der
Kleinverlage, Rechnung trügen (BTDrucks 14/6433, S.
7-12).
15
4. Im Jahr 2005 einigten sich der Verband
deutscher Schriftsteller in der Vereinten
Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) und eine Vielzahl von
Verlagen gemäß § 36 UrhG auf „Gemeinsame
Vergütungsregeln für Autoren belletristischer Werke in
deutscher Sprache“ (im Folgenden: Vergütungsregeln für
Autoren). Demgegenüber scheiterte der Versuch des Verbands
deutschsprachiger Übersetzer literarischer und
wissenschaftlicher Werke e.V. und der deutschen Verlage,
Vergütungsregeln für die Honorierung von
Übersetzungsleistungen aufzustellen (vgl. näher von Rom, Der
Schutz des Übersetzers im Urheberrecht, 2007, S.
128 f.).
16
1. Nach Inkrafttreten der Neuregelung
gelangten die in verschiedenen Verfahren angerufenen
Instanzgerichte bei der Ermittlung einer angemessenen
Vergütung für Übersetzungsleistungen auf der Grundlage des
§ 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG zu unterschiedlichen
Ergebnissen (vgl. insbesondere OLG München, Urteil vom
14. Dezember 2006 - 29 U 1728/06 -, ZUM 2007, S.
142 ; Urteil vom 8. Februar 2007 -
6 U 5748/05 -, ZUM 2007, S. 308
; OLG Hamburg, Urteil vom
23. Juli 2008 - 5 U 143/06 -, BeckRS 2011, 04008;
Kammergericht, Urteil vom 6. März 2009 - 5 U 113/05
-, ZUM 2009, S. 407 ff.).
17
2. Der Bundesgerichtshof befasste sich
erstmals in seiner Entscheidung im Fall „Talking to Addison“
vom 7. Oktober 2009 (BGHZ 182, 337 ff.) mit der Frage
der angemessenen Vergütung von Übersetzungsleistungen gemäß
§ 32 UrhG. Einer angemessenen Beteiligung des Urhebers
entspreche am ehesten eine Vergütung, die mit den Erträgen
aus dem Absatz der Vervielfältigungsstücke verknüpft sei.
Auch eine Kombination von Pauschalvergütung - etwa in Form
eines Normseitenhonorars - und Absatzvergütung könne
angemessen sein, wobei in diesem Fall eine Wechselwirkung
zwischen beiden Komponenten bestehe.
18
Die Beschwerdeführerin ist ein
Hardcoververlag. Sie hält eine Minderheitsbeteiligung an der
Deutschen Taschenbuchverlag GmbH & Co. KG (dtv), an die
sie Taschenbuchlizenzen vergibt.
19
1. Der Kläger des Ausgangsverfahrens 1 BvR
1843/11 („Destructive Emotions“) war Übersetzer. Aufgrund
eines Vertrags mit der Beschwerdeführerin verpflichtete er
sich zur Übersetzung des Sachbuchs „Destructive Emotions -
Dialog mit dem Dalai Lama“. Er erhielt ein Normseitenhonorar
von 19 € pro Normseite; ferner wurden ein prozentuales
Absatzhonorar bei Verkauf von mehr als 15.000 Exemplaren und
eine Beteiligung an Lizenzerlösen aus der Verwertung von
Nebenrechten vereinbart. Die Beschwerdeführerin zahlte ein
Seitenhonorar von insgesamt 12.901 € und - aufgrund des
Verkaufs der Taschenbuchrechte an die dtv - eine
Lizenzerlösbeteiligung von 575,20 €.
20
a) Der Kläger hielt die Vergütung für
unangemessen und klagte auf Einwilligung in eine
Vertragsänderung mit dem Ziel einer höheren Vergütung,
hilfsweise auf Anpassung der Vergütung durch das Gericht im
Wege der Schätzung, ferner auf Auskunft und auf Zahlung des
über die bereits gezahlte Vergütung hinausgehenden Betrags.
Das Landgericht wies die Klage ab.
21
Das Oberlandesgericht wies die Berufung zurück
(Urteil vom 27. November 2008 - 29 U 5320/07 -, ZUM-RD 2009,
S. 268). Im Zusammenwirken von Normseitenhonorar,
Absatzvergütung und Lizenzerlösbeteiligung sei die
Übersetzervergütung nicht unangemessen.
22
b) Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des
Oberlandesgerichts teilweise auf (Urteil vom 20. Januar 2011
- I ZR 19/09 -, GRUR 2011, S. 328). Er verurteilte die
Beschwerdeführerin zur Einwilligung in die Abänderung der
Vergütungsklausel des Übersetzervertrags, zur
Auskunftserteilung und zu einer dementsprechenden Nachzahlung
in Höhe von 6.841,22 €. Soweit für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren von Bedeutung, führte der
Bundesgerichtshof aus, die Übersetzungen des Klägers stellten
persönliche geistige Schöpfungen dar, die nach § 2 Abs.
2, § 3 Satz 1 UrhG Urheberrechtsschutz genössen.
Der Kläger könne von der Beschwerdeführerin nach § 32
Abs. 1 Satz 3 UrhG die Einwilligung in die
Änderung des Übersetzungsvertrags beanspruchen, weil die
vereinbarte Vergütung nicht angemessen im Sinne von § 32
Abs. 2 Satz 2 UrhG sei. Im Hinblick auf das Seiten- und
Absatzhonorar verwies der Bundesgerichtshof auf sein Urteil
in der Sache „Talking to Addison“ aus dem Jahr 2009 (BGHZ
182, 337) (aa). Für die Beteiligung des Übersetzers an
Lizenzerlösen stellte der Bundesgerichtshof im angegriffenen
Urteil neue Grundsätze auf (bb).
23
aa) Die Angemessenheit der Vergütung sei ex
ante, bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, zu
beurteilen. Eine Vergütung sei nur dann redlich, wenn sie die
Interessen des Urhebers neben den Interessen des Verwerters
gleichberechtigt berücksichtige. Dafür müsse der Urheber
grundsätzlich an jeder wirtschaftlichen Nutzung seines Werks
angemessen beteiligt sein. Es entspreche dem
Beteiligungsgrundsatz am ehesten, die Vergütung des Urhebers
mit dem Absatz der Vervielfältigungsstücke zu verknüpfen. Der
wirtschaftlichen Situation des Verlags sei zwar bei der
Bemessung der Höhe der Absatzvergütung Rechnung zu tragen;
sie könne es aber nicht rechtfertigen, Übersetzern das
angemessene Entgelt für die Nutzung ihrer Werke
vorzuenthalten. Für die Bestimmung der angemessenen Vergütung
könnten die Vergütungsregeln für Autoren als
Orientierungshilfe herangezogen werden. Den Unterschieden
zwischen Autoren und Übersetzern könne durch Modifikation der
Vergütungsregeln hinreichend Rechnung getragen werden.
24
Entsprechend den im Fall „Talking to Addison“
entwickelten Grundsätzen sei hiernach als Absatzvergütung für
die Einräumung des Rechts zur Vervielfältigung und
Verbreitung der Übersetzung in Buchform grundsätzlich eine
Beteiligung am Nettoladenverkaufspreis jedes verkauften,
bezahlten und nicht remittierten Exemplars in Höhe von
2 % bei Hardcoverausgaben und in Höhe von 1 % bei
Taschenbuchausgaben angemessen. Diese Werte ergäben sich
durch Ermäßigung der für Autoren vorgesehenen Vergütungssätze
auf ein Fünftel. Denn verglichen mit dem Originalwerk sei der
schöpferische Gehalt der Übersetzung, die für das Erscheinen
des fremdsprachigen Werks in deutscher Sprache zwar
unverzichtbar sei, jedoch von diesem Werk abhänge und ihm
diene, in aller Regel geringer. Soweit Übersetzer das
Seitenhonorar als nicht rückzahlbares Garantiehonorar
erhielten, sei die Absatzvergütung mangels besonderer
Umstände für Hardcoverausgaben auf 0,8 % und für
Taschenbuchausgaben auf 0,4 % herabzusetzen und jeweils
erst ab dem fünftausendsten Exemplar zu zahlen. Das
Seitenhonorar sei hingegen nicht mit der Absatzvergütung zu
verrechnen. Ansonsten würde das gesetzgeberische Ziel, die
wirtschaftliche Situation insbesondere der literarischen
Übersetzer zu verbessern, nicht erreicht, weil es in 85 % der
Fälle zu keinen höheren Zahlungen an Übersetzer käme.
25
Bei der Festsetzung einer angemessenen
Vergütung nach billigem Ermessen seien alle zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses erkennbaren Umstände des Einzelfalls zu
berücksichtigen, allerdings nur insoweit, als sie die Dauer
oder den Umfang der Verwertung des Werks beeinflussten. Denn
die angemessene Vergütung nach § 32 Abs. 1
Satz 1 UrhG werde nicht für die erbrachte Leistung und
für die damit verbundene Arbeit, sondern für die Einräumung
von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung
geschuldet. Der Arbeitsaufwand für die Erstellung der
Übersetzung könne sich jedoch mittelbar auf die Bemessung der
Nutzungsvergütung auswirken, da die Höhe der Absatzvergütung
von der Höhe des Seitenhonorars und diese wiederum vom
Arbeitsaufwand bei der Erstellung der Übersetzung abhänge. So
könne die Zahlung eines niedrigeren als des angemessenen
Seitenhonorars eine entsprechende Erhöhung der
Absatzvergütung - und umgekehrt - rechtfertigen. Im
vorliegenden Fall komme dies jedoch nicht in Betracht, da das
vereinbarte Seitenhonorar nicht außergewöhnlich weit vom
Durchschnitt abweiche. Auch andere besondere Umstände, die
eine niedrigere als die normalerweise angemessene
Absatzvergütung rechtfertigen könnten, lägen nicht vor. Im
Ergebnis bezog der Bundesgerichtshof die Absatzbeteiligung in
die Verurteilung zur Zahlung mit einem Betrag von 1.600,42 €
ein.
26
bb) Im Hinblick auf die Beteiligung des
Übersetzers an Lizenzerlösen änderte der Bundesgerichtshof
seine bisherige Rechtsprechung. Auch hier sei grundsätzlich
die Übersetzervergütung auf ein Fünftel der Vergütung des
Autors des fremdsprachigen Werks festzusetzen. Der
Erlösanteil des Übersetzers dürfe allerdings nicht höher sein
als der Erlösanteil, der dem Verlag verbleibe. Eine
Beteiligung des Übersetzers an den Erlösen aus der Einräumung
von Nebenrechten sei nur angebracht, soweit bei der
Verwertung der Nebenrechte von der Leistung des Übersetzers
Gebrauch gemacht werde; dies sei bei einer Taschenbuchlizenz
vollständig der Fall.
27
Der Einwand, eine derart hohe Beteiligung der
Übersetzer an Nebenrechtserlösen sei für die Verlage
wirtschaftlich nicht tragbar und nicht kostendeckend, sei
unbegründet. Bei der Vergabe von Lizenzen an übersetzten
Werken handle der Verlag mit den Rechten, die ihm der Autor
und der Übersetzer zur Nutzung eingeräumt hätten. Es treffe
daher nicht zu, dass die Höhe der Lizenzeinnahmen nichts mit
der schöpferischen Leistung des Übersetzers zu tun habe. Die
Verlage beteiligten die Autoren in beträchtlicher Höhe an den
Nebenrechtserlösen. Sie könnten sich daher einer Beteiligung
der Übersetzer an diesen Erlösen nicht verweigern, die in
ihrer Höhe - gemessen an der Beteiligung des Autors - deren
schöpferischer Leistung entspreche. Im Ergebnis bezog der
Bundesgerichtshof die Lizenzerlösbeteiligung in die
Verurteilung zur Zahlung mit einem Fünftel des
„Autorenanteils“ ein, mithin nach seiner Berechnung mit
14 % oder 5.368,44 €, abzüglich des bereits
vorgerichtlich bezahlten Betrags.
28
c) Mit ihrer Anhörungsrüge machte die
Beschwerdeführerin geltend, der Bundesgerichtshof habe in
drei Punkten ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Mit Beschluss vom 7. April 2011 wies der Bundesgerichtshof
die Anhörungsrüge vollumfänglich als unbegründet zurück
(GRUR-RR 2011, S. 293).
29
Mit ihrer Anhörungsrüge trug die
Beschwerdeführerin unter anderem vor, der Bundesgerichtshof
habe bei der Verurteilung zur Einwilligung in eine
Vertragsänderung hinsichtlich der Nebenrechtsbeteiligung
nicht hinreichend berücksichtigt, dass die
Bemessungsgrundlage der Nebenrechtsbeteiligung des
Übersetzers - der Autorenanteil - nicht vollständig
dem fremdsprachigen Originalautor zufließe, sondern im
konkreten Fall zu 30 % dessen Verlag und zu weiteren
15 % dessen Agentur. Die Anhörungsrüge bezog sich
demgegenüber nicht ausdrücklich auch auf die Höhe des an den
Kläger zu zahlenden Betrags.
30
Der Bundesgerichtshof wies diesen Vortrag mit
der Begründung zurück, das als übergangen gerügte Vorbringen
zum Autorenanteil bei der Lizenzbeteiligung sei nicht
entscheidungserheblich für die Verurteilung zur Einwilligung
in die Vertragsänderung gewesen. Der Senat habe deutlich
gemacht, dass die Beteiligung des Übersetzers an den
Nettoerlösen aus der Vergabe von Nebenrechten mit dem
Grundsatz im Einklang stehen müsse, dass es erforderlich,
aber auch ausreichend sei, die Übersetzervergütung auf ein
Fünftel der Autorenvergütung zu ermäßigen, um der gegenüber
dem Originalwerk in aller Regel nachgeordneten schöpferischen
und wirtschaftlichen Bedeutung der Übersetzung gerecht zu
werden.
31
2. Der Kläger im Ausgangsverfahren 1 BvR
1842/11 („Drop City“) ist ebenfalls Übersetzer.
32
Aufgrund eines Vertrags mit der
Beschwerdeführerin vom Februar/März 2002 verpflichtete er
sich zur Übersetzung des Romans „Drop City“ von T. C. Boyle.
Er erhielt ein Garantiehonorar von 18,50 € pro Normseite;
ferner wurden ein prozentuales Absatzhonorar bei Verkauf von
mehr als 20.000 Exemplaren und eine Beteiligung an
Lizenzerlösen vereinbart. Die Beschwerdeführerin zahlte
letztlich ein Seitenhonorar von insgesamt 13.264,50 €,
eine Absatzvergütung von 3.144,62 € und eine
Lizenzerlösbeteiligung von 1.560 €. Die Rechte für eine
Taschenbuch- und eine Buchgemeinschaftsausgabe hatte sie an
dritte Verlage verkauft.
33
a) Der Kläger verlangte beim Landgericht die
Einwilligung in eine Vertragsänderung mit dem Ziel einer
höheren Vergütung, hilfsweise die Anpassung der Vergütung
durch das Gericht im Wege der Schätzung, ferner Auskunft und
Zahlung des über die bereits gezahlte Vergütung
hinausgehenden Betrags. Nachdem das Landgericht der Klage zu
einem kleinen Teil stattgegeben hatte, wies das
Oberlandesgericht auf die Berufung der Beschwerdeführerin die
Klage aus den gleichen Gründen wie im Verfahren „Destructive
Emotions“ insgesamt ab (Urteil vom 27. November 2008 - 29 U
5319/07 -, ZUM 2009, S. 300).
34
b) Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des
Oberlandesgerichts teilweise auf (Urteil vom 20. Januar
2011 - I ZR 20/09 -, ZUM 2011, S. 403 ff.). Er
verurteilte die Beschwerdeführerin zur Einwilligung in die
Abänderung der Vergütungsklausel des Übersetzervertrags, zur
Auskunftserteilung und zur Zahlung von 13.073,04 €.
35
Nach § 132 Abs. 3 Satz 3 UrhG sei
§ 32 UrhG in der neuen Fassung auf den im Februar/März
2002 geschlossenen Übersetzungsvertrag anzuwenden, da von dem
eingeräumten Recht nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch
gemacht worden sei. Habe der Vertragspartner nach § 32
Abs. 1 Satz 3 UrhG in die Änderung des
Vertrags einzuwilligen, könne der Urheber die angemessene
Vergütung auf der Grundlage des geänderten Vertrags auch für
Nutzungen verlangen, die vor Inkrafttreten der Bestimmung am
1. Juli 2002 gezogen worden seien. Gemäß § 132
Abs. 3 Satz 3 UrhG sei § 32 UrhG
anwendbar nicht „soweit“, sondern „sofern“ von dem
eingeräumten Recht nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch
gemacht werde.
36
Im Hinblick auf die Auslegung von § 32
UrhG verwies der Bundesgerichtshof auf sein Urteil vom selben
Tag in der Sache „Destructive Emotions“. Auch im Streitfall
sei die vereinbarte Normseitenvergütung von 18,50 €
nicht unangemessen hoch.
37
Im Ergebnis gingen die Absatzbeteiligung in
die Verurteilung zur Zahlung mit 7.562,41 € ein sowie
die Lizenzerlösbeteiligung mit 12 % des „Autorenanteils“
oder 9.360 €, jeweils abzüglich des bereits
vorgerichtlich bezahlten Betrags.
38
c) Die Beschwerdeführerin rügte mit ihrer
Anhörungsrüge wie im Verfahren „Destructive Emotions“ eine
Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. Der Bundesgerichtshof
wies die Anhörungsrüge aus den gleichen Gründen zurück.
39
Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügt die
Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte aus
Art. 12 Abs. 1 GG, hilfsweise aus Art. 2
Abs. 1 GG, sowie aus Art. 3 Abs. 1 GG;
außerdem rügt sie der Sache nach eine Verletzung von
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3 GG durch unzulässige Rechtsfortbildung. Mit der
Verfassungsbeschwerde in dem Verfahren
1 BvR 1842/11 rügt sie daneben eine Verletzung
ihres grundrechtlich geschützten Vertrauens in die alte
Rechtslage.
40
Die Beschwerdeführerin wendet sich unmittelbar
gegen die Urteile des Bundesgerichtshofs in den Verfahren
„Destructive Emotions“ und „Drop City“ (3.). Mittelbar
richten sich die Verfassungsbeschwerden gegen § 32
Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG
(1.) sowie in dem Verfahren 1 BvR 1842/11 („Drop City“)
außerdem gegen § 132 Abs. 3 Satz 3 UrhG
(2.).
41
1. Die Beschwerdeführerin sieht sich durch
§ 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG in ihrer durch die
Berufsfreiheit geschützten Vertragsfreiheit und
Privatautonomie verletzt. Die Vorschrift erlaube den
nachträglichen Eingriff in bestehende, in Ausübung des Berufs
der Beschwerdeführerin geschlossene Übersetzerverträge. Der
Eingriff wiege schwer, da er sich auf die synallagmatische
Hauptleistungspflicht des Verwerters beziehe, nämlich auf die
Höhe des vereinbarten Entgelts. Dieses sei wesentlicher
Bestandteil der Kalkulation des Verlags und beeinflusse damit
bereits die Entscheidung, ob ein Werk überhaupt übersetzt
werden solle. § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG
erlaube eine Änderung dieser Kalkulationsgrundlage
ausschließlich zu Lasten des Verwerters und bedeute bis zur
Verjährungsgrenze eine schwerwiegende Rechtsunsicherheit. Der
Verlag habe keine Möglichkeit, die daraus resultierenden
höheren Übersetzungskosten zu kompensieren.
42
Damit verfehle das Gesetz das
verfassungsrechtliche Gebot praktischer Konkordanz zwischen
den kollidierenden Grundrechten der Übersetzer einerseits und
der Verwerter andererseits. Der übereinstimmende Wille der
Vertragsparteien lasse in der Regel auf einen durch Vertrag
hergestellten sachgerechten Interessenausgleich schließen,
den der Staat grundsätzlich zu respektieren habe. Nicht jedes
mögliche, sondern nur ein fundamentales, ungewöhnlich
belastendes Ungleichgewicht zwischen den Vertragspartnern
rechtfertige einen Eingriff in die übereinstimmend getroffene
Regelung.
43
Vor diesem Hintergrund sei die angegriffene
Vorschrift unverhältnismäßig. Sie setze nicht voraus, dass
zwischen Urheber und Verwerter tatsächlich eine erheblich
ungleiche Verhandlungsposition bestanden habe, noch dass
hieraus eine ungewöhnliche Benachteiligung des Urhebers
resultiere; vielmehr genüge bereits die Unangemessenheit des
vereinbarten Honorars. Damit könne sich der Urheber noch
Jahre nach Vertragsschluss von der Vergütungsvereinbarung
lösen, auch wenn diese gar nicht Ausdruck gestörter
Vertragsparität gewesen sei. Zwar enthalte das Recht auch
ansonsten Schutzvorschriften zugunsten der bei typisierter
Betrachtung als unterlegen angesehenen Seite; eine Regelung
wie § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG sei der deutschen
Rechtsordnung hingegen fremd. Dies zeige ein Vergleich mit
der Generalklausel des § 138 BGB, die stets ein
auffälliges Missverhältnis der versprochenen Leistungen als
Voraussetzung für die Nichtigkeitsfolge verlange.
Dementsprechend hätte es genügt, im Urhebervertragsrecht eine
Vergütungsanpassung in Fällen eines auffälligen
Missverhältnisses vorzusehen.
44
2. § 132 Abs. 3 Satz 3 UrhG sei
verfassungswidrig, weil die dadurch angeordnete unechte
Rückwirkung gegen den verfassungsrechtlich gewährleisteten
Vertrauensschutz der Beschwerdeführerin verstoße. Die
belastende Folge der Angemessenheitsprüfung werde gemäß
§ 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2
UrhG auch an Verträge geknüpft, die bis zum 30. Juni 2002
geschlossen worden seien. Die Neuregelung trage den
Interessen der Verlage nicht hinreichend Rechnung. Weder die
rechtspolitische Diskussion seit der Übersendung des
Gesetzentwurfs an den Bundesrat am 1. Juni 2001
(BTDrucks 14/8058, S. 22) noch die Übersendung an den
Bundestag ließen im vorliegenden Fall den Vertrauensschutz
entfallen, da die dort eingebrachten Entwürfe (BTDrucks
14/6433; 14/7564) ganz erheblich von der schließlich Gesetz
gewordenen Fassung abgewichen seien.
45
3. Die Gesetzesauslegung und -anwendung durch
den Bundesgerichtshof sei gleichheitswidrig und willkürlich,
was mit einer Verletzung ihrer Wettbewerbsfreiheit
einhergehe. Darin liege zugleich eine unzulässige
Rechtsfortbildung.
46
a) Es liege ein Verstoß sowohl gegen den
allgemeinen Gleichheitssatz als auch gegen die
Wettbewerbsfreiheit vor, weil die Beschwerdeführerin als
reiner Hardcoververlag bei der Nebenrechtsbeteiligung des
Übersetzers gegenüber solchen Verlagen ungerechtfertigt
benachteiligt werde, die auch Taschenbücher in eigener Regie
herausgäben. Der Bundesgerichtshof hätte auf eine
hypothetische eigene Taschenbuchverwertung und nicht auf die
eigene Verwertung als Hardcoverausgabe durch die
Beschwerdeführerin abstellen müssen. Für diese
Ungleichbehandlung sei eine sachliche Rechtfertigung nicht zu
erkennen.
47
b) Der Bundesgerichtshof habe die sachlich und
zeitlich für den Vertragsschluss einschlägigen
Honorarempfehlungen 1999/2000 der Mittelstandsgemeinschaft
literarische Übersetzerinnen und Übersetzer in der
IG Medien und im Verband deutschsprachiger Übersetzer
literarischer und wissenschaftlicher Werke e.V. (VdÜ)
(„Mittelstandsempfehlungen“) willkürlich außer Acht gelassen.
Stattdessen habe er die erst nach Vertragsschluss im Jahr
2005 in Kraft getretenen Vergütungsregeln für Autoren
herangezogen. Es sei ferner willkürlich, den
Vergütungsanspruch zu fragmentieren, anstatt im Rahmen einer
Gesamtbetrachtung das überdurchschnittliche Seitenhonorar auf
die Absatzvergütung anzurechnen.
48
c) Unvertretbar sei auch die Anknüpfung des
Übersetzerhonorars an den Anteil des ausländischen Autors bei
der Nebenrechtsbeteiligung. Die Fünftel-Regelung lasse sich
auf die meist höheren Sätze fremdsprachiger Autoren - im
Fall „Destructive Emotions“ 70 % und im Fall „Drop City“
60 % der Lizenzerlöse - nicht übertragen. In dem
vom Bundesgerichtshof herangezogenen „Autorenanteil“ seien im
Fall „Destructive Emotions“ 15 % für die Agentur und
30 % von dem danach verbleibenden Betrag für den
ausländischen Verlag sowie im Fall „Drop City“ 15 % für
die schweizerische Agentur und 15 % von dem
verbleibenden Betrag für die beteiligte US-amerikanische
Agentur enthalten, die der Bundesgerichtshof ebenfalls der
Berechnung der Übersetzerbeteiligung zugrunde lege.
49
d) Das ausgeurteilte Ergebnis zeige die
Unangemessenheit der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs.
Der Übersetzer erhalte demnach als Honorar nicht etwa ein
Fünftel der Vergütung des Autors, sondern im Fall
„Destructive Emotions“ rund 56 % und im Fall „Drop City“ über
ein Viertel der Vergütung des Autors.
50
Zu den Verfassungsbeschwerden haben die
Bundesregierung, die Deutsche Vereinigung für gewerblichen
Rechtsschutz und Urheberrecht e.V., die Kläger der
Ausgangsverfahren, der Verband deutschsprachiger Übersetzer
literarischer und wissenschaftlicher Werke e.V., der
Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V., der
Börsenverein des Deutschen Buchhandels und der Berufsverband
Kinematografie e.V. Stellung genommen. Sie gehen mit Ausnahme
des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels davon aus, dass
die Neuregelung den verfassungsrechtlichen Vorgaben
entspricht.
51
1. Das Bundesministerium der Justiz vertritt
für die Bundesregierung die Auffassung, der Gesetzgeber sei
bei der Verabschiedung der Neuregelung im Jahr 2002 zu Recht
bei einer typisierenden Betrachtung von einer strukturellen
Störung des Verhandlungsgleichgewichts zwischen Urhebern und
Verwertern ausgegangen. Die Einholung von Stellungnahmen
betroffener Verbände habe zu der Schlussfolgerung geführt,
dass eine solche Störung des Verhandlungsgleichgewichts
weiter vorliege. Die konkrete Ausgestaltung des Anspruchs des
Urhebers auf angemessene Vergütung verstoße nicht gegen das
Übermaßverbot. Im Gesetzgebungsverfahren sei man den
Einwänden der Verwerterseite entgegengekommen. Die
Feststellung einer kausalen Störung der Vertragsparität in
jedem Einzelfall sei nicht erforderlich.
52
Die durch § 132 Abs. 3 Satz 3
UrhG bewirkte unechte Rückwirkung sei gerechtfertigt, da das
Vertrauen der Werkverwerter auf den Fortbestand der damaligen
Rechtslage nicht besonders schützenswert sei und hinter das
mit der Neuregelung verfolgte, berechtigte Anliegen
zurücktreten müsse. Die Übergangsregelung trage dem Umstand
Rechnung, dass von vertraglich eingeräumten Nutzungsrechten
meist über Jahre hinweg Gebrauch gemacht werde und
unangemessene Vertragsbedingungen fortwirkten. Demgegenüber
erfasse die Rückwirkung maximal einen Zeitraum von 13
Monaten. Bereits vor der Einbringung des Gesetzentwurfs in
den Bundestag am 28. Juni 2001 sei das Vertrauen durch
die intensive Diskussion der geplanten Neuregelung in den
Medien maßgeblich erschüttert gewesen.
53
2. Auch nach Auffassung der Deutschen
Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht
e.V. ist in der Regel der Urheber die gegenüber dem Verwerter
schwächere Vertragspartei. Ohne die in § 32 UrhG
vorgesehene Korrekturmöglichkeit würde das unter der
Eigentumsgarantie stehende Prinzip der angemessenen Vergütung
nicht hinreichend gesichert. Der Aufstellung gemeinsamer
Vergütungsregelungen hätten sich die Verwerter bisher
tendenziell entzogen, gerade auch im Verhältnis zu den
Übersetzern.
54
3. Die Kläger der Ausgangsverfahren teilen in
ihren im Wesentlichen inhaltsgleichen Stellungnahmen die
Auffassung, dass zwischen Verlagen und Übersetzern weiterhin
eine gestörte Vertragsparität bestehe. Verlage verwendeten
üblicherweise Vertragsmuster als Allgemeine
Geschäftsbedingungen. Verhandlungen über die Höhe des
Normseitenhonorars seien nur in engen Grenzen möglich. De
facto habe die Entwicklung der Honorare zu einem erheblichen
Kaufkraftrückgang bei den Übersetzern geführt. Bei den
Normseitenhonoraren sei zu berücksichtigen, dass das
werkvertragliche Element dominiere und der arbeitsreiche
Schöpfungsakt entlohnt werde.
55
Eine Prüfung der Störung der Vertragsparität
im Einzelfall lehnen die Kläger ab. Der Gesetzgeber habe die
Vergütung der Literaturübersetzer insgesamt nicht hinnehmen
wollen. Eine Schlechterstellung reiner Hardcoververlage durch
eine höhere Nebenrechtsvergütung für Taschenbücher im
Vergleich zu der Absatzbeteiligung beim Eigenverlag der
Taschenbuchausgabe sei nicht zu erkennen. Der Eigenverlag sei
mit einem höheren unternehmerischen Risiko verbunden, der
Verlag müsse hierfür eine eigene Infrastruktur unterhalten
sowie die Herstellungs- und Vertriebskosten tragen.
56
Die Zugrundelegung des ausländischen
Autorenanteils im Rahmen der Nebenrechtsvergütung führe das
System des Fünftelanteils fort. Das Abstellen auf den
ausländischen Autor könne damit begründet werden, dass die
Vergütungsregeln für Autoren in diesem Punkt keine
Orientierung gäben, da sie nur für deutsche Autoren
gälten.
57
4. Der Verband deutschsprachiger Übersetzer
literarischer und wissenschaftlicher Werke e.V. gelangt auf
der Grundlage einer Online-Umfrage unter seinen Mitgliedern
und der Auswertung interner Daten zu dem Ergebnis, dass sich
die Vergütungssituation der Übersetzer seit der Neuregelung
bisher nicht verbessert habe. Die durchschnittliche
Normseitenvergütung sei zwar im Zeitraum 2004 bis 2008
gegenüber dem Zeitraum 2002 bis 2004 sowohl im Hardcover- als
auch im Taschenbuchbereich nominal leicht gestiegen, gemessen
an der Kaufkraft aber gefallen. Es zeichne sich ab, dass die
vom Bundesgerichtshof vorgegebene Absatzbeteiligung von
keinem der größeren Verlage vollständig umgesetzt werde.
58
Darüber hinaus merken der Verband
deutschsprachiger Übersetzer literarischer und
wissenschaftlicher Werke e.V. und der Bundesverband der
Dolmetscher und Übersetzer e.V. an, dass die Branche seit
jeher mit dem Begriff „Autorenanteil“ operiere und darunter
den an den Rechtegeber im Ausland abzuführenden Anteil
verstehe, ohne sich um die dortige Aufteilung zu kümmern. Es
sei unsachgemäß und urheberrechtswidrig, wenn die Höhe des
Übersetzeranteils davon abhängig gemacht würde, ob und zu
welchen Kosten ein Autor einen Agenten beschäftige oder dem
Originalverlag eine Beteiligung schulde.
59
5. Nach Auffassung des Börsenvereins des
Deutschen Buchhandels liegt zwischen Urhebern und
Werkverwertern keine gestörte Vertragsparität vor. Eine
solche würde sich wirtschaftlich typischerweise in
überproportional hohen Unternehmergewinnen der Verleger im
Verhältnis zu den Honoraren der Urheber niederschlagen.
Gerade dies sei aber bei übersetzten Publikumstiteln nicht
der Fall. Vielmehr würden die Verlage mit 87 % der
übersetzten Titel Verluste oder eine Umsatzrendite unter 5 %
erwirtschaften. Die schlechte wirtschaftliche Situation
vieler Übersetzer sei nicht auf Ausbeutung durch die Verlage,
sondern auf die traditionell schwierige Gesamtsituation im
Bereich der Publikumsliteratur zurückzuführen.
60
Der Verlust an Rechts- und
Kalkulationssicherheit aufgrund der durch § 32 UrhG
ermöglichten nachträglichen Anpassung der Werkvergütung
erschwere die bisher praktizierte Mischkalkulation der
Verlage und zwinge sie, sich auf sichere Produkte zu
konzentrieren. Man werde den Verhältnissen im zu
entscheidenden Einzelfall auch dann nicht zwangsläufig
gerecht, wenn man eine Feststellung des Vorliegens gestörter
Vertragsparität im konkreten Fall verlange. § 32 UrhG
lasse nicht die Prüfung zu, ob der Werknutzer die betroffenen
Urheber in Summe angemessen beteiligt habe. Es sei deshalb
nicht vorstellbar, wie § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG
im Wege verfassungskonformer Auslegung „gerettet“ werden
könne. Der Gesetzgeber müsse sich darauf beschränken,
unabhängig vom Kriterium der Vertragsparität
Äquivalenzstörungen zu korrigieren, die zu einer
offenkundigen, groben Benachteiligung des Urhebers durch den
Werknutzer führten. Mit § 32 UrhG habe der Gesetzgeber
der Entwicklung alternativer Vergütungsmodelle einen Riegel
vorgeschoben.
61
Bezüglich der Übergangsregelung in § 132
Abs. 3 Satz 3 UrhG ist der Börsenverein der
Auffassung, dass wegen eines von ihm als chaotisch
bezeichneten Verlaufs des Gesetzgebungsverfahrens das
Ergebnis der Neuregelung in hohem Maße unvorhersehbar gewesen
sei.
62
Bei der Nebenrechtsvergütung führe die vom
Bundesgerichtshof entwickelte Fünftelformel nach Berechnungen
des Börsenvereins dazu, dass die Übersetzervergütung bei
einer Lizenzierung der Taschenbuchrechte um 213 % über der
hypothetischen Vergütung einer Eigenverwertung als
Taschenbuch liege. Dies sei nicht gerechtfertigt, da in
beiden Fällen für den Verlag wirtschaftliche Chancen und
Risiken bestünden.
63
Schließlich sei die Heranziehung des
ausländischen Verlagsanteils im Rahmen der Anwendung der
Fünftelformel von vornherein ungeeignet. Damit würden nicht
nur die Leistung des ausländischen Schriftstellers, sondern
auch die wirtschaftlichen Leistungen der in seinem Lager
stehenden Partner entgolten.
64
Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig, aber
unbegründet. Weder die Regelungen des § 32 Abs. 1
Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG (I.) noch die des
§ 132 Abs. 3 Satz 3 UrhG (II.) noch die
angegriffenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (III.)
verletzen die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten.
65
§ 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2
Satz 2 UrhG ist mit Art. 12 Abs. 1 GG
vereinbar. Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht
gehindert, eine Regelung zu treffen, die den Urhebern einen
Anspruch auf gerichtliche Kontrolle der von ihnen
geschlossenen Verträge auf die Angemessenheit der
vereinbarten Vergütung gewährt.
66
1. Die angegriffenen Regelungen betreffen die
Berufsfreiheit der Verwerter. Art. 12 Abs. 1 GG schützt
die Freiheit der Berufsausübung als Grundlage der
persönlichen und wirtschaftlichen Lebensführung. Das
Grundrecht umschließt auch die Freiheit, das Entgelt für
berufliche Leistungen verbindlich auszuhandeln (vgl. BVerfGE
101, 331 ; 117, 163 m.w.N.).
Vergütungsregeln und hierauf gründende Entscheidungen, die
auf die Einnahmen, welche durch eine berufliche Tätigkeit
erzielt werden können, und damit auch auf die
Existenzerhaltung von nicht unerheblichem Einfluss sind,
beschränken die Freiheit der Berufsausübung (vgl. BVerfGE
101, 331 ). Auf den Schutz des Art. 12
Abs. 1 GG kann sich die Beschwerdeführerin als
juristische Person gemäß Art. 19 Abs. 3 GG berufen
(vgl. BVerfGE 106, 275 m.w.N.; stRspr).
67
Die Vertragsfreiheit wird zwar auch durch das
Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß
Art. 2 Abs. 1 GG geschützt (vgl. BVerfGE 65, 196
; 74, 129 ). Betrifft eine
gesetzliche Regelung jedoch die Vertragsfreiheit - wie hier -
gerade im Bereich beruflicher Betätigung, die ihren
speziellen Schutz in Art. 12 Abs. 1 GG gefunden
hat, tritt die allgemeine Handlungsfreiheit als
Prüfungsmaßstab zurück (vgl. BVerfGE 68, 193
; 77, 84 ; 95, 173 ;
116, 202 ).
68
2. Der Gesetzgeber darf die durch Art. 12
Abs. 1 GG geschützte Freiheit, das Entgelt für berufliche
Leistungen einzelvertraglich zu vereinbaren, jedoch durch
zwingendes Gesetzesrecht begrenzen, um sozialen oder
wirtschaftlichen Ungleichgewichten entgegenzuwirken (vgl.
BVerfGE 81, 242 ). Wie auch bei sonstigen
privatrechtlichen Regelungen, die der freien
Vertragsgestaltung Grenzen setzen, geht es bei
privatrechtlichen Preisregelungen um den Ausgleich
widerstreitender Interessen (vgl. BVerfGE 97, 169
). Insoweit handelt es sich nicht um einseitige
Eingriffe des Staates in die Freiheitsausübung Privater,
sondern um einen Ausgleich, bei dem die Freiheit der einen
mit der Freiheit der anderen in Einklang zu bringen ist.
Dabei kollidierende Grundrechtspositionen sind hierfür in
ihrer Wechselwirkung zu erfassen und - unter Berücksichtigung
des sozialstaatlichen Auftrags - nach dem Grundsatz der
praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie
für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden
(vgl. BVerfGE 89, 214 ; 97, 169 ; 129,
78 ).
69
Entsprechend kann die hierbei vorzunehmende
Verhältnismäßigkeitsprüfung und Abwägung nicht allein aus der
Perspektive eines einzelnen Grundrechts vorgenommen werden,
sondern hat sich auf den Ausgleich zwischen
gleichberechtigten Grundrechtsträgern zu beziehen. Will der
Gesetzgeber einen solchen Ausgleich den Gerichten im
Einzelfall überantworten, genügt es, wenn diese auf der
Grundlage der maßgeblichen Vorschriften die Möglichkeit
haben, zu einer der Verfassung entsprechenden Zuordnung der
kollidierenden Rechtsgüter zu gelangen (vgl. BVerfGE 115, 205
).
70
Für die Herstellung eines solchen Ausgleichs
verfügt der Gesetzgeber über einen weiten Beurteilungs- und
Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 97, 169 ; 129,
78 ). Die Einschätzung der für die Konfliktlage
maßgeblichen ökonomischen und sozialen Rahmenbedingungen
liegt in seiner politischen Verantwortung, ebenso die
Vorausschau auf die künftige Entwicklung und die Wirkungen
seiner Regelung. Dasselbe gilt für die Bewertung der
Interessenlage, das heißt die Gewichtung der einander
entgegenstehenden Belange und die Bestimmung ihrer
Schutzbedürftigkeit (vgl. BVerfGE 81, 242 ; 97,
169 ). Der Gesetzgeber ist nicht daran
gehindert, jenseits allgemein-zivilrechtlicher
Generalklauseln spezielle Schutzmechanismen einzuführen, auch
wenn er hierzu nicht aufgrund des Eingreifens
grundrechtlicher Schutzpflichten angehalten sein mag.
Insbesondere kann er durch spezielle Schutzvorschriften
zugunsten des typischerweise unterlegenen Vertragsteils einen
stärkeren Schutz vorsehen, als ihn die Gerichte durch
Anwendung der bestehenden Generalklauseln im konkreten Fall
gewähren könnten. Eine Grundrechtsverletzung kann in einer
solchen Lage nur festgestellt werden, wenn eine
Grundrechtsposition den Interessen des anderen
Vertragspartners in einer Weise untergeordnet wird, dass in
Anbetracht der Bedeutung und Tragweite des betroffenen
Grundrechts von einem angemessenen Ausgleich nicht mehr
gesprochen werden kann (vgl. BVerfGE 97, 169
).
71
3. In der Regelung des § 32 Abs. 1 Satz 3
UrhG liegt keine übermäßige Beeinträchtigung der
Berufsfreiheit der Verwerter.
72
a) Die Regelung des § 32 UrhG soll die
Interessen des Verwerters - hier des beschwerdeführenden
Verlags - einerseits und die Interessen des Urhebers
andererseits dadurch in Einklang bringen, dass der Urheber
vom Verwerter eine angemessene Vergütung für die Einräumung
der Nutzungsrechte verlangen kann und das Recht erhält, die
Angemessenheit der Vergütung gerichtlich überprüfen zu
lassen. Bei der Regelung der Vergütung der Urheber durch
§ 32 Abs. 1 UrhG steht der Berufsfreiheit der Verwerter
die ebenfalls grundrechtlich geschützte Vertragsfreiheit der
Urheber sowie deren Recht auf die Verwertung ihres geistigen
Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG gegenüber.
Zu den konstituierenden Merkmalen des Urheberrechts als
Eigentum im Sinne der Verfassung gehören dabei die
grundsätzliche Zuordnung des vermögenswerten Ergebnisses der
schöpferischen Leistung an den Urheber im Wege
privatrechtlicher Normierung sowie seine Freiheit, in eigener
Verantwortung darüber verfügen zu können (vgl. BVerfGE 31,
229 ; 79, 1 ).
73
b) Die vom Gesetzgeber gewählte Lösung genügt
den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Sie bringt die sich
gegenüberstehenden Grundrechte in einen schonenden Ausgleich,
der Verhältnismäßigkeitsanforderungen gerecht wird. Indem
diese Vorschriften sozialen und wirtschaftlichen
Ungleichgewichten entgegenwirken, verwirklichen sie zudem die
objektiven Grundentscheidungen des Grundrechtsabschnitts und
damit zugleich das grundgesetzliche Sozialstaatsprinzip aus
Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 8,
274 ; 81, 242 ).
74
aa) Der Gesetzgeber hat den Interessenkonflikt
zwischen Verwertern und Urhebern angesichts der gestörten
Vertragsparität berechtigterweise für regelungsbedürftig
gehalten.
75
§ 32 UrhG soll insbesondere Urhebern mit
schwacher Verhandlungsposition und niedrigem Einkommen
helfen, ihr Urheberrecht auch wirtschaftlich zu realisieren.
Die Gesetzesnovelle kann damit den Schutzzweck des
Art. 14 Abs. 1 GG und des Sozialstaatsprinzips für
sich in Anspruch nehmen (vgl. Dietz, IIC 2002, S. 828
; Loewenheim, in: Schricker/ders., Urheberrecht,
4. Aufl. 2010, Einleitung Rn. 14). Außerdem erfordert der
grundrechtliche Schutz der Privatautonomie aus Art. 12
Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, dass sich die in
einem Vertragsschluss liegende Selbstbestimmung nicht
aufgrund des starken Übergewichts einer Partei in
Fremdbestimmung der anderen Partei verkehrt (vgl. BVerfGE 81,
242 ; 89, 214 ; 103, 89
).
76
Das Verhältnis von Urhebern und Verwertern ist
von gegenseitiger Abhängigkeit geprägt (vgl. Bayreuther,
UFITA 2002, S. 623 ), da die
höchstpersönlichen Leistungen von Urhebern der Vermarktung
bedürfen. Der Gesetzgeber ist in nachvollziehbarer Weise
davon ausgegangen, dass die angemessene Beteiligung der
Urheber am wirtschaftlichen Nutzen ihrer Arbeit und Werke
(Beteiligungsgrundsatz) nur teilweise gewährleistet ist (vgl.
BTDrucks 14/6433, S. 7 ff.; vgl. auch Voß, Der
Anspruch des Urhebers auf die angemessene Vergütung und die
weitere angemessene Beteiligung, 2005,
S. 11 ff. m.w.N.; Wandtke/Grunert, in:
Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 3. Aufl.
2009, § 32 Rn. 30 m.w.N.; Nies/Rehberg, Zur
Honorar- und Einkommenssituation der Übersetzerinnen und
Übersetzer, Studie des Instituts für Medienforschung und
Urbanistik e.V. im Auftrag des Verbands deutschsprachiger
Übersetzer literarischer und wissenschaftlicher Werke e.V.,
Juni 2004, S. 8 ff.). Urheber stellen nach der
Begründung des Gesetzentwurfs regelmäßig die schwächere
Partei dar, ihre wirtschaftliche Lage sei häufig schwierig.
Freiberufliche literarische Übersetzer erhielten zumeist nur
kärgliche Pauschalhonorare. Manche freiberuflich tätigen
Urheber befänden sich in einer arbeitnehmerähnlichen
Abhängigkeit von ihren Auftraggebern. Auf der Seite der
Verwerter agierten Unternehmen unterschiedlicher Größe,
darunter auch global handelnde Großunternehmen. Die für eine
mehrstufige Vermarktung erforderlichen Rechte übertrügen die
Urheber häufig bereits im ersten Vertrag, um dessen Abschluss
nicht zu gefährden; die Nebenrechte würden dann häufig ohne
angemessene Beteiligung der Urheber verwertet (vgl. BTDrucks
14/6433, S. 9 f.).
77
Dem Gesetzgeber kann nicht vorgehalten werden,
er hätte das Vorliegen struktureller Ungleichgewichte
zwischen Urhebern und Verwertern vorab durch eine
rechtstatsächliche Untersuchung weiter aufklären müssen (so
aber Gounalakis, in: ders./Heinze/Dörr, Urhebervertragsrecht.
Verfassungs- und europarechtliche Bewertung des Entwurfs der
Bundesregierung vom 30. Mai 2001, 2001, S. 97-105).
Deutliche, einige Jahre vor der Novelle auch
rechtstatsächlich aufgearbeitete Anzeichen für solche
Ungleichgewichte in Teilbereichen der Medienwirtschaft (vgl.
Voß, a.a.O., S. 13 m.w.N.; vgl. auch Bayreuther, a.a.O.,
S. 641; von Rom, a.a.O., S. 140) und die Vielzahl
einschlägiger Stellungnahmen aus interessierten Kreisen und
der Wissenschaft (vgl. BTDrucks 14/6433, S. 7 f.)
bereiteten dafür die Grundlage.
78
bb) Die gerichtliche Angemessenheitskontrolle
nach § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2
Satz 2 UrhG ist ein geeignetes Mittel, um den vom
Gesetzgeber erstrebten Ausgleich zu erreichen.
79
Ein Mittel ist bereits dann im
verfassungsrechtlichen Sinne geeignet, wenn mit seiner Hilfe
der gewünschte Erfolg gefördert werden kann, wobei die
Möglichkeit der Zweckerreichung genügt. Auf dem Gebiet der
Arbeitsmarkt-, Sozial- und Wirtschaftsordnung verfügt der
Gesetzgeber über einen besonders weitgehenden Einschätzungs-
und Prognosespielraum (vgl. BVerfGE 63, 88 ; 67,
157 ; 96, 10 ; 103, 293 ). Zu
diesem Gebiet zählt das Urhebervertragsrecht jedenfalls
insoweit, als die Regelung - wie hier - in Bereichen
Anwendung finden soll, die teilweise von
arbeitnehmerähnlichen Abhängigkeitsverhältnissen und
strukturellen Disparitäten der Vertragspartner geprägt sind
(vgl. BVerfGE 129, 78 ).
80
cc) Es sind keine gleich wirksamen Mittel zur
Erreichung des angestrebten Schutzes der Urheber ersichtlich,
mit denen eine weitergehende Schonung der Interessen der
Verwerter einherginge.
81
Eine gesetzliche Regelung, die ein
gerichtliches Einschreiten davon abhängig machte, ob im
konkreten Fall eine erheblich ungleiche Verhandlungsposition
und eine hierauf beruhende ungewöhnliche Benachteiligung des
Urhebers oder ein auffälliges Missverhältnis besteht, könnte
das vom Gesetzgeber angenommene strukturelle Ungleichgewicht
zwischen Urhebern und Verwertern nicht in ebenso wirksamer
Weise korrigieren; zudem wären die Urheber mit dem im
Einzelfall schwer zu führenden Beweis einer „erheblich
ungleichen Verhandlungsposition“ belastet.
82
Gleiches gilt für die im Laufe des
Gesetzgebungsverfahrens von Seiten der Verwerterverbände
vorgeschlagene „kleine Lösung“, die auf einen weniger
weitgehenden Schutz des Urhebers etwa im Rahmen des
„Bestseller-Paragraphen“ in der früheren Fassung des
§ 36 UrhG oder durch die Anwendung von § 138 BGB
zielte (vgl. auch Bayreuther, a.a.O., S. 644 ff.;
Grzeszick, AfP 2002, S. 383 ). Mit der
Reform beabsichtigte der Gesetzgeber nicht einen Schutz der
Urheber nur in Fällen eines krassen Missbrauchs der
Verhandlungsmacht durch die Verwerter, sondern eine
gesetzliche Regelung, mit der sich hinsichtlich der Vergütung
ein allgemeiner und umfassender Interessensausgleich zwischen
Urhebern und Werknutzern herstellen lässt (vgl. BTDrucks
14/6433, S. 8; Schlink/Poscher, Verfassungsfragen der
Reform des Urhebervertragsrechts, S. 43 (Januar
2002)).
83
dd) Die Regelung der gerichtlichen
Angemessenheitsprüfung von Urhebervergütungen bringt die
Grundrechte der Betroffenen zu einem angemessenen
Ausgleich.
84
(1) Dem steht nicht entgegen, dass der
unbestimmte Rechtsbegriff der „Angemessenheit“ der Auslegung
durch die Gerichte überantwortet ist.
85
Die Annahme des Gesetzgebers, die
Gerichtspraxis werde in der Lage sein, den Begriff der
Angemessenheit unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände
hinreichend rechtssicher auszulegen (vgl. Gounalakis, a.a.O.,
S. 62 ff. ; skeptisch Schricker/Haedicke,
in: Schricker/Loewenheim, a.a.O., § 32 Rn. 29), kann
nicht schon deswegen als widerlegt gelten, weil die
Instanzgerichte im Vorfeld der „Talking to
Addison“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs unterschiedliche
Vergütungsmodelle favorisiert haben. Es ist Aufgabe des
Bundesgerichtshofs als höchstem Zivilgericht, eine
einheitliche Rechtsprechung zu sichern (vgl. § 543 Abs.
2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
86
Der Begriff der angemessenen Vergütung ist im
Urheberrecht auch nicht gänzlich neu (vgl. § 22
Abs. 2 VerlagsG; Schlink/Poscher, a.a.O., S. 31). Bei
Urheberrechtsverletzungen und Verletzungen anderer
Schutzrechte ist in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass
Urheber oder anderweitige Rechteinhaber Schadensersatz in
Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr verlangen können (siehe
nur BGH, Urteil vom 30. Mai 1995 - X ZR 54/93 -, GRUR 1995,
S. 578 f.; vgl. nunmehr § 97 Abs. 2 UrhG). Der
Begriff der angemessenen Vergütung wird darüber hinaus in
zahlreichen anderen urheberrechtlichen Bestimmungen
aufgegriffen (siehe nur § 46 Abs. 4, § 47
Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 Satz 2,
§ 53a Abs. 2 UrhG). In § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG
und der Begründung des Gesetzentwurfs finden sich zudem
Anhaltspunkte für die Auslegung der Vorschrift.
87
(2) (a) Die Gründe, die den Gesetzgeber zu der
zur Prüfung gestellten Regelung veranlasst haben, haben
erhebliches Gewicht. Grundgedanke des deutschen Urheberrechts
ist die angemessene Beteiligung der Urheber am
wirtschaftlichen Nutzen ihrer Werke (vgl. BGHZ 11, 135
; 17, 266 ; 141, 13 ), was
inzwischen in § 11 Satz 2 UrhG auch eine ausdrückliche
gesetzliche Regelung gefunden hat. Die grundsätzliche
Zuordnung des vermögenswerten Ergebnisses der schöpferischen
Leistung an den Urheber sowie die Freiheit, in eigener
Verantwortung darüber verfügen und seine Leistung
wirtschaftlich zu angemessenen Bedingungen verwerten zu
können, genießen den Schutz des Eigentumsgrundrechts; sie
machen den grundgesetzlich geschützten Kern des Urheberrechts
aus (vgl. BVerfGE 31, 229 ; 79, 1
; 129, 78 ; zur früheren
naturrechtlichen Begründung vgl. BGHZ 17, 266 -
Magnettonband).
88
Der Anspruch des Urhebers auf eine angemessene
Vergütung ist auch Gegenstand völker- und europarechtlicher
Gewährleistungen. So ist bereits in Art. 27 der
Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte ein Anspruch auf
Schutz der ideellen und Vermögensinteressen der Urheber
verankert, die sich aus ihrer wissenschaftlichen,
literarischen oder künstlerischen Urheberschaft ergeben. Der
Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und
kulturelle Rechte vom 19. Dezember 1966 (International
Covenant on Economic, Social and Cultural Rights, UNTS 993,
S. 3, BGBl 1973 II S. 1570) enthält in Art. 15 Abs. 1
Buchstabe c das Recht, „den Schutz der geistigen und
materiellen Interessen zu genießen, die (jedem) Urheber von
Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen“. Der
für die Auslegung und die Anwendung des Pakts zuständige
Ausschuss leitet daraus die Notwendigkeit der Erhaltung eines
angemessenen Lebensstandards für Autoren und eines adäquaten
finanziellen Ausgleichs für die Nutzung geistigen Eigentums
ab (vgl. Committee on Economic, Social and Cultural Rights,
General Comment No. 17 (2005), 35th session, UN Doc
E/C.12/GC/17 (2006), Ziffern 23 f.). Die
Erforderlichkeit einer angemessenen Vergütung findet sich
auch in Erwägungsgrund 10 der Richtlinie 2001/29/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur
Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der
verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl
Nr. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10).
89
(b) Allerdings wird durch die Regelung in
§ 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG die
Berufsausübungsfreiheit der Verwerter nicht unerheblich
beeinträchtigt. Die Freiheit, den Inhalt der
Vergütungsvereinbarungen mit Urhebern aushandeln zu können,
ist ein wesentlicher Bestandteil der Berufsausübung von
Verwertern urheberrechtlich geschützter Werke, weil diese
Vertragsbedingungen ihren wirtschaftlichen Erfolg
mitbestimmen und damit für die durch Art. 12 Abs. 1 GG
geschützte, der Schaffung und Aufrechterhaltung einer
Lebensgrundlage dienende Tätigkeit kennzeichnend sind (vgl.
BVerfGE 116, 202 ). Zugleich gehört die
Vereinbarung des geschuldeten Preises für eine Leistung zum
Kern der Privatautonomie und wird in der Regel dem
Marktmechanismus überlassen. Grundsätzlich ist es daher nicht
Aufgabe der Fachgerichte, vertraglich festgelegte Bewertungs-
und Preisfindungsmaßstäbe daraufhin zu überprüfen, ob sie zu
einem „angemessenen“ Preis führen (vgl. BGHZ 143, 128
). Von diesem Grundsatz weicht der Gesetzgeber
hier ab und überträgt den Zivilgerichten diese Aufgabe.
90
Zudem wird die Funktion eines Vertrags, für
beide Seiten Rechts- und Planungssicherheit zu schaffen,
beeinträchtigt (vgl. Ory, AfP 2006, S. 9 ; Ritgen,
JZ 2002, S. 114 ). Verwerter können bis zum
Eintritt der Verjährung eines etwaigen Anspruchs aus
§ 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG nicht sicher sein, ob ihre
Kalkulationsgrundlage, in die das Honorar für den Übersetzer
Eingang findet, Bestand hat. Ein durch eine nachträgliche
Vertragsänderung bewirktes höheres Übersetzerhonorar kann in
aller Regel dann nicht mehr durch höhere Einnahmen oder
geringere Ausgaben an anderer Stelle aufgefangen werden.
91
(c) Bei einer Gesamtbetrachtung der durch die
Regelung des § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2
Satz 2 UrhG tangierten Interessen und Rechtspositionen
steht die Beeinträchtigung der Berufsausübungsfreiheit der
Verwerter nicht außer Verhältnis zu dem Schutz des Interesses
der Urheber an einer angemessenen Beteiligung am
wirtschaftlichen Nutzen ihrer Werke. § 32 UrhG nimmt den
Verwertern nicht jeglichen Verhandlungsspielraum hinsichtlich
Höhe und Modalitäten der Urhebervergütung, sondern schließt
lediglich eine Ausnutzung ihrer Verhandlungsstärke durch
Vereinbarung einer unangemessen niedrigen Vergütung aus (vgl.
Schlink/Poscher, a.a.O., S. 45).
92
Dabei handelt es sich nicht um eine allgemeine
Beschränkung der Vertragsfreiheit im Wirtschaftsleben,
sondern um eine Ausnahmeregelung für einen Bereich, in dem
der Gesetzgeber von einem typischerweise bestehenden
Verhandlungsungleichgewicht der Parteien ausgehen durfte.
93
Die Möglichkeit der Festsetzung der
angemessenen Vergütung im Einzelfall durch die Gerichte lässt
ausreichenden Spielraum für die Berücksichtigung der
Interessen der Verwerter. Der Wortlaut von § 32
Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG fordert
insofern eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände,
soweit sich diese auf Art und Umfang der eingeräumten
Nutzungsmöglichkeit auswirken (vgl. BGHZ 182, 337
). Ein verfahrensrechtlicher Schutz gegen
unberechtigte Änderungsverlangen wird dadurch bewirkt, dass
es dem Urheber obliegt, die Voraussetzungen des Anspruchs auf
eine Korrektur des Vertrags darzulegen und zu beweisen (vgl.
nur Kotthoff, in: Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht,
3. Aufl. 2013, § 32 Rn. 13 m.w.N.).
94
Darüber hinaus tragen auch die Möglichkeit,
mit den Urhebern gemeinsame Vergütungsregeln im Sinne von
§ 36 UrhG aufzustellen, sowie die unwiderlegliche
Vermutung der Angemessenheit der dadurch festgelegten
Vergütung (vgl. BTDrucks 14/8058, S. 18) den Interessen
der Verwerter Rechnung. Dies vermag zwar die Einbuße an
individueller Freiheit des einzelnen Verwerters nicht
vollständig zu kompensieren (vgl. Grzeszick, a.a.O.,
S. 385), angesichts des weiten Gestaltungsspielraums des
Gesetzgebers stellt die gefundene Gesamtregelung aber einen
angemessenen Ausgleich der widerstreitenden Interessen
dar.
95
(d) Von Verfassungs wegen ist nicht zu
beanstanden, dass nur die Urheber, nicht aber die Verwerter
eine Angemessenheitskontrolle nach § 32 Abs. 1
Satz 3 UrhG erreichen können. Die Vorschrift soll eine
typischerweise bestehende strukturelle Disparität
korrigieren. Der Gesetzgeber durfte - bei generalisierender
Betrachtung des betreffenden Wirtschaftszweigs (vgl. BVerfGE
68, 193 ; 70, 1 ) - mit der
angegriffenen Vorschrift typisierend auf das von ihm
angenommene strukturelle Ungleichgewicht zwischen Urhebern
und Verwertern in vielen Bereichen der Medienlandschaft
reagieren (vgl. BVerfGE 75, 108 ; zur
Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers unter
Gleichheitsaspekten BVerfGE 100, 138 ; 103, 310
; 112, 268 ). Da diese Disparität nach
der vertretbaren Annahme des Gesetzgebers typischerweise zu
Lasten der Urheber geht (vgl. BTDrucks 14/6433, S.
7 ff.), war der Gesetzgeber nicht gehalten, auch eine
zugunsten der Verwerter anwendbare Preiskontrolle vorzusehen.
Schutzmechanismen, die nur eine Partei begünstigen, sind dem
Zivilrecht nicht fremd (vgl. § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB;
§ 495 Abs. 1 BGB; zum arbeitsrechtlichen
Kündigungsschutz s. BVerfGE 97, 169 ).
Zudem schließt die Definition der Angemessenheit in § 32
Abs. 2 Satz 2 UrhG nicht aus, gegebenenfalls auch
die Schutzbedürftigkeit von Unternehmen auf Verwerterseite im
Rahmen der gerichtlichen Angemessenheitsprüfung zu
berücksichtigen (vgl. BTDrucks 14/6433, S. 8 f.).
96
Soweit die Übergangsregelung des § 132
Abs. 3 Satz 3 UrhG anordnet, dass § 32 UrhG
auch auf Verträge anwendbar ist, die vor Inkrafttreten der
Neuregelung geschlossen wurden, verstößt dies im hier zu
entscheidenden Fall nicht gegen das rechtsstaatliche
Rückwirkungsverbot aus Art. 20 Abs. 3 GG. Gemäß
§ 132 Abs. 3 Satz 3 UrhG findet § 32 UrhG
auch auf Verträge Anwendung, die zwischen dem 1. Juni
2001 und dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Juli 2002
geschlossen wurden, sofern von dem eingeräumten Recht nach
dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wurde. Am Stichtag
des 1. Juni 2001 wurde der Gesetzentwurf der
Bundesregierung für die Neuregelung an den Bundesrat
übersandt (vgl. BTDrucks 14/8058, S. 22).
97
1. Die Frage, ob die Regelung des § 132
Abs. 3 Satz 3 UrhG in der Auslegung des Bundesgerichtshofs -
derzufolge § 32 UrhG bei vor dem 30. Juni 2002
geschlossenen Verträgen auch auf Verwertungshandlungen vor
diesem Datum Anwendung findet, wenn in der Zeit danach noch
Verwertungshandlungen stattgefunden haben (vgl. BGHZ 182, 337
; BGH, Urteil vom 20. Januar 2011
- I ZR 20/09 -, „Drop City“, ZUM 2011, S. 403
) - eine echte Rückwirkung entfaltet (zur
Unterscheidung vgl. BVerfGE 98, 17 ; 101, 239
; 132, 302 m.w.N.), bedarf hier keiner
Entscheidung, weil das übersetzte Werk „Drop City“ erst 2003
erschienen ist und auch die Taschenbuchlizenzierung erst 2003
erfolgte. Somit können im Streitfall vor Inkrafttreten von
§ 32 UrhG n.F. keine vergütungsauslösenden Verkäufe
stattgefunden haben.
98
2. Nach den Maßstäben zur Beurteilung von
Regelungen mit unechter Rückwirkung (vgl. BVerfGE 95, 64
; 101, 239 ; 122, 374
; 132, 302 ) verstößt
§ 132 Abs. 3 Satz 3 UrhG nicht gegen das
rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot. Abgesehen davon, dass
die verfassungsrechtliche Schutzwürdigkeit des Vertrauens in
die Anwendbarkeit einer unangemessen niedrigen
Vergütungsregelung bereits zweifelhaft ist, ist die
geringfügig belastende Rückwirkung der
Berufsausübungsregelung des § 32 UrhG jedenfalls durch
das mit ihr verfolgte gesetzgeberische Ziel gerechtfertigt
(vgl. BVerfGE 123, 186 ).
99
a) Die durch § 132 Abs. 3 Satz 3 UrhG
bewirkte Rückwirkung soll verhindern, dass die Neuregelung
des § 32 UrhG erst in ferner Zukunft Wirkung entfaltet
und Werke, bei denen nach bereits geschlossenen Verträgen
keine zusätzliche Vergütung zu zahlen wäre, mit jenen in
Konkurrenz treten, deren Nutzungsrechte nach der Neuregelung
übertragen wurden (vgl. BTDrucks 14/6433, S. 19 f.).
100
b) Die dem § 32 Abs. 1 Satz 3,
Abs. 2 Satz 2 UrhG zugrunde liegende Konzeption des
Gesetzgebers ist von ausreichendem Gewicht, um auch die
angeordnete, sich über einen nur kurzen Zeitraum erstreckende
Rückwirkung der Neuregelung zu rechtfertigen. Die Regelung
versagt Vergütungsabreden in Werkverwertungsverträgen den
Schutz durch die Rechtsordnung, sofern sie in den 13 Monaten
vor Inkrafttreten des Gesetzes (1. Juli 2002) - also einem
überschaubaren Zeitraum - getroffen wurden und den Urheber
als Vertragspartner unangemessen benachteiligen. Als Schöpfer
geistigen Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) bedarf der
Urheber auch des Schutzes gegen Klauseln, die in früheren
Verträgen die Einräumung von Nutzungsrechten an seiner
Schöpfung ohne angemessene Vergütung vorsehen, zumal
Nutzungsverträge wegen der urheberrechtlichen Schutzdauer
regelmäßig langjährige Auswirkungen entfalten (vgl. BTDrucks
14/7564, S. 13).
101
Die Gesetzesauslegung und -anwendung durch den
Bundesgerichtshof in beiden Urteilen hält der
verfassungsgerichtlichen Kontrolle stand. Das gilt im
Hinblick auf das Recht auf Gleichbehandlung aus Art. 3
Abs. 1 GG, das vorliegend in seiner Ausprägung als
Willkürverbot heranzuziehen ist (1.), im Hinblick auf die
Wettbewerbsfreiheit (2.) sowie auf die Grenzen richterlicher
Rechtsfortbildung (3.). Auf die entsprechenden Grundrechte
kann sich die Beschwerdeführerin nach Art. 19 Abs. 3 GG
berufen.
102
1. Die angegriffenen Entscheidungen des
Bundesgerichtshofs verletzen die Beschwerdeführerin nicht
durch objektiv willkürliche Rechtsanwendung in ihrem Recht
aus Art. 3 Abs. 1 GG.
103
Regelmäßig ist es nicht Sache des
Bundesverfassungsgerichts, den Zivilgerichten vorzugeben, wie
sie im Ergebnis zu entscheiden haben (vgl. BVerfGE 129, 78
). Die Schwelle eines Verstoßes gegen
Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu
korrigieren hat, ist erst erreicht, wenn die Auslegung der
Zivilgerichte Fehler erkennen lässt, die auf einer
grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der
betroffenen Grundrechte beruhen und auch in ihrer materiellen
Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht
sind, insbesondere weil darunter die Abwägung der
beiderseitigen Rechtspositionen im Rahmen der
privatrechtlichen Regelung leidet (vgl. BVerfGE 89, 1
; 95, 28 ; 97, 391 ;
112, 332 ; 129, 78 ).
104
a) Nach diesem Maßstab begegnet es keinen
Bedenken, dass der Bundesgerichtshof nicht die
„Mittelstandsempfehlungen“ des Übersetzerverbands, sondern
die Vergütungsregeln für Autoren als Orientierungshilfe zur
Bemessung der angemessenen Vergütung im Sinne von § 32
Abs. 2 Satz 2 UrhG herangezogen hat (vgl. auch
BTDrucks 14/8058, S. 18). Aus dem Umstand allein, dass die
Vergütungsregeln für Autoren erst knapp drei Jahre nach dem
Abschluss des streitgegenständlichen Vertrags in Kraft
traten, lässt sich ihre Ungeeignetheit als Orientierungshilfe
für früher abgeschlossene Verträge nicht ableiten, zumal
keine Anhaltspunkte vorliegen, dass zwischen 2002 und 2005
nennenswerte Honorarsteigerungen erfolgten. Die
Mittelstandsempfehlungen beruhten demgegenüber auf einer
früheren, von § 32 UrhG gerade modifizierten
Rechtslage.
105
b) Ebenfalls ohne Verfassungsverstoß durfte
der Bundesgerichtshof zwischen dem Seitenhonorar einerseits
sowie der nach § 32 UrhG geschuldeten Vergütung für die
Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis der
Werknutzung andererseits differenzieren. Das Modell des
Bundesgerichtshofs zur Berechnung der Absatzbeteiligung ist
jedenfalls ebenso vertretbar wie das von der
Beschwerdeführerin vertretene Modell einer Gesamtschau der
beiden Komponenten. Der Bundesgerichtshof trägt dabei
insbesondere dem Umstand Rechnung, dass das nicht
rückzahlbare, nach Normseiten berechnete Honorar des
Übersetzers im Wesentlichen Werklohncharakter hat (vgl.
Berger, ZUM 2003, S. 521 ; Czychowski, GRUR
2010, S. 793 ; Jacobs, GRUR 2011, S. 306
; Wandtke, NJW 2010, S. 777).
106
c) Nicht objektiv willkürlich im Sinne von
Art. 3 Abs. 1 GG ist auch die Anknüpfung des
Übersetzeranteils an den Anteil des ausländischen Autors bei
der Beteiligung an den Erlösen aus der
Nebenrechtsvergabe.
107
Der Bundesgerichtshof geht von dem Grundsatz
aus, die Übersetzervergütung sei auf ein Fünftel der
Vergütung des Autors zu ermäßigen, greift aber als
Berechnungsgrundlage nicht auf die (hypothetisch) nach den
Vergütungsregeln für Autoren geschuldete Vergütung eines
deutschsprachigen Autors zurück, sondern auf die tatsächliche
Beteiligung des fremdsprachigen Autors. Dies begegnet keinen
grundrechtlichen Bedenken. Das gilt im Ergebnis auch für das
bei der Bestimmung der Nebenrechtsbeteiligung in den Urteilen
des Bundesgerichtshofs zugrunde gelegte Verständnis des
Begriffs „Autorenanteil“.
108
aa) Unter „Autorenanteil“, von dem der
Übersetzer grundsätzlich ein Fünftel erhält, versteht der
Bundesgerichtshof in beiden Urteilen den Anteil an den
Nebenrechtserlösen, den die Beschwerdeführerin insgesamt zum
Erwerb der Nebenrechte vom Originalautor aufzuwenden hat. Die
Berechnung des Bundesgerichtshofs läuft darauf hinaus, den
Übersetzer zusätzlich auch mit einem Fünftel der Vergütung
des ausländischen Verlags und des oder der Agenten am
Taschenbuchlizenzerlös zu beteiligen. Damit maß der
Bundesgerichtshof dem Begriff des Autorenanteils die gleiche
weite Bedeutung zu wie die Parteien im Ausgangsverfahren,
welche die Anteile für Agenten und Verlag einschloss.
109
bb) An dieser Bewertung ändern die Beschlüsse
über die Zurückweisung der Anhörungsrügen nichts. In diesen
führte der Bundesgerichtshof aus, das als übergangen gerügte
Vorbringen der Beschwerdeführerin zu dem engeren Verständnis
des Begriffs „Autorenanteil“ sei nicht entscheidungserheblich
für die Verurteilung zur Einwilligung in die
Vertragsänderung, da im Tenor insofern nur vom
„Autorenanteil“ die Rede sei. Diese Feststellung ist nur dann
nachvollziehbar, wenn dem Begriff des Autorenanteils in den
Beschlüssen über die Anhörungsrügen das von der
Beschwerdeführerin vertretene engere Verständnis, nach dem
der an Agenten und den ausländischen Verlag abzuführende
Anteil nicht einzubeziehen ist, zugrunde gelegt wird.
110
Legt man die Berechnung des Autorenanteils für
den tenorierten Zahlungsanspruch dagegen nach der
ursprünglichen Urteilsbegründung aus (vgl. BGHZ 122,
16 ; 142, 388 ),
muss der Autorenanteil im Sinne eines einheitlichen
Begriffsverständnisses auch bei der Einwilligung in die
Vertragsänderung so verstanden werden, dass er auch den
Anteil des Agenten und des ausländischen Verlags einschließt.
Danach war das entsprechende Vorbringen der
Beschwerdeführerin in den Anhörungsrügen durchaus
entscheidungserheblich. Ob dieses Vorgehen des
Bundesgerichtshofs willkürlich war, ist vorliegend jedoch
nicht zu prüfen, da die Beschwerdeführerin nur das weite
Verständnis des Begriffs „Autorenanteil“ in den Urteilen
angreift, nicht aber einen Willkürverstoß durch die
Beschlüsse über die Anhörungsrügen geltend macht.
111
cc) Es wird Aufgabe der Fachgerichte sein, den
Umfang des Autorenanteils unter Berücksichtigung der
Anhörungsrügebeschlüsse des Bundesgerichtshofs näher zu
bestimmen. Dabei erscheint es jedenfalls vertretbar, neben
der dem Originalautor zufließenden Vergütung auch die Anteile
von Agenten miteinzubeziehen, derer sich der Originalautor
bedient. Denn auch die Absatzvergütung des Übersetzers
orientiert sich allgemein an der Vergütung des Autors, selbst
wenn dieser einen Agenten einbezogen hat und einen Teil der
Vergütung an ihn abführen muss. Diese Wertung trifft aber auf
die Berücksichtigung des an den ausländischen Verlag
abzuführenden Anteils nicht in gleicher Weise zu.
112
d) Die Auslegung von § 32 Abs. 2
Satz 2 UrhG durch den Bundesgerichtshof ist auch
insofern nicht objektiv willkürlich, als sie mittelbar eine
Ungleichbehandlung von reinen Hardcoververlagen gegenüber
sogenannten Konzernverlagen bewirkt, die selbst in der Lage
sind, eine Taschenbuchausgabe zu publizieren. Zwar haben die
unterschiedlichen Berechnungsmodelle für die Absatz- und die
Nebenrechtsbeteiligung nach den Berechnungen der
Beschwerdeführerin zur Folge, dass sie aufgrund der
Fremdvergabe der Taschenbuchrechte ungefähr das Doppelte im
Vergleich zu einer eigenen Taschenbuchausgabe mit dem
gleichen Ladenpreis für die Übersetzung zahlen muss. Die
dadurch bewirkte Ungleichbehandlung von reinen Hardcover- und
Konzernverlagen bei der Vermarktung von Taschenbuchausgaben
kann aber jedenfalls mit der unterschiedlichen Risikotragung
gerechtfertigt werden. Ein Hardcoververlag erhält Einnahmen
aus der Lizenzierung von Taschenbuchrechten ohne
wirtschaftliches Risiko und ohne eigene Investitionen.
Dagegen trägt ein Konzernverlag bei der Herausgabe einer
eigenen Taschenbuchausgabe das wirtschaftliche Risiko.
113
e) Soweit die Beschwerdeführerin meint, die im
Verhältnis zur Autorenvergütung teilweise weit über ein
Fünftel hinausgehende Gesamtvergütung der Kläger zeige die
Unangemessenheit der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs,
ist daran zu erinnern, dass es bei der Bestimmung der
angemessenen Vergütung allein auf den Zeitpunkt des
Vertragsschlusses ankommt (vgl. BGHZ 182, 337 ).
Da sich die tatsächliche Vergütung anders entwickeln kann,
als von den Parteien bei Vertragsschluss erwartet, bildet sie
regelmäßig keinen tauglichen Maßstab für die nachträgliche
Korrektur von Vergütungsabreden. Hinzu kommt, dass
Bezugspunkt für einen Vergleich der Übersetzervergütung mit
der Autorenvergütung anhand der Fünftelregelung ohnehin nicht
das tatsächlich gezahlte Autorenhonorar sein könnte, sondern
allenfalls ein gemäß den Vorgaben des § 32 Abs. 2
UrhG angemessenes Autorenhonorar. Zu der Frage, ob die in den
vorliegenden Sachverhalten ausbezahlten Autorenhonorare
angemessen waren, trägt die Beschwerdeführerin jedoch nichts
vor.
114
2. Die Rüge einer Verletzung der
Wettbewerbsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) der
Hardcover- gegenüber Konzernverlagen ist unbegründet. Zwar
mag die Regelung des § 32 UrhG die Wettbewerbssituation
der Beschwerdeführerin beeinflussen. Hierbei handelt es sich
aber lediglich um faktisch-mittelbare Auswirkungen, die den
Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG nicht berühren (vgl.
BVerfGE 105, 252 ; 105, 279 ; 116, 135
).
115
3. Schließlich liegt keine unzulässige
Rechtsfortbildung durch den Bundesgerichtshof vor. Dies wäre
lediglich der Fall, wenn die Auslegung den klaren Wortlaut
des Gesetzes hintanstellt, keinen Widerhall im Gesetz findet
und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder - bei Vorliegen
einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke - stillschweigend
gebilligt wird (vgl. BVerfGE 128, 193
m.w.N.). Der Gesetzgeber hat jedoch mit § 32 Abs. 1
Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG den Gerichten die
Aufgabe übertragen, in Ermangelung gemeinsamer
Vergütungsregeln im Sinne von § 36 UrhG eine dem
Einzelfall angemessene Vergütung zu ermitteln. Die Ausfüllung
des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit obliegt
den Fachgerichten. Dass sich der Bundesgerichtshof dabei dem
Sinn und Zweck des Gesetzes entzogen hätte, behauptet auch
die Beschwerdeführerin nicht.