BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1843/10 -
des Herrn W...,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Baer
am 21. Mai 2012 einstimmig beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine
zivilrechtliche Auseinandersetzung über eine Haftung aus
Verschulden bei Vertragsschluss („Prospekthaftung im weiteren
Sinne“) wegen der Beteiligung eines Anlegers an einer
Fondsgesellschaft.
2
Der Beschwerdeführer beteiligte sich über eine
als Gesellschaft mit beschränkter Haftung organisierte
Treuhandkommanditistin, eine der Beklagten des
Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Treuhandkommanditistin),
auf der Grundlage eines Emissionsprospekts an einer als
Kommanditgesellschaft organisierten Fondsgesellschaft, der F.
GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fondsgesellschaft).
Komplementärin der Fondsgesellschaft war eine weitere
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ebenfalls Beklagte des
Ausgangsverfahrens. Sowohl die Treuhandkommanditistin als
auch die Komplementärin verfügten über jeweils einen
Geschäftsführer, die weiteren Beklagten des
Ausgangsverfahrens.
3
Der Beschwerdeführer nahm die
Treuhandkommanditistin, die Komplementärin und deren
Geschäftsführer im Ausgangsverfahren auf Leistung von
Schadenersatz unter anderem aus Verschulden bei
Vertragsschluss („Prospekthaftung im weiteren Sinne“) in
Anspruch. Zur Begründung trug er unter anderem vor, die
Treuhandkommanditistin, die Komplementärin und die
Geschäftsführer hätten in dem Emissionsprospekt auf ein
laufendes Ermittlungsverfahren gegen die Geschäftsführer
hinweisen müssen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung in
erster Instanz ergänzte er sein Vorbringen zu den
staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen. Außerdem behauptete er
unter Verweis auf die Praktiken bei der parallel initiierten
Fondsgesellschaft V. GmbH & Co. KG (im Folgenden: V. KG),
für die er entsprechende Unterlagen vorlegte, der
Geschäftsführer der Komplementärin habe nach Herausgabe des
Emissionsprospekts, aber vor dem Beitritt der Anleger die mit
dem Vermittler der Anlage getroffene Absprache über die
geschuldete Provision für den Fall einer Stornierung von
Verträgen zum Nachteil der Fondsgesellschaft geändert. Dazu
trat er Beweis an durch den Antrag auf Parteivernehmung des
Geschäftsführers der Komplementärin. Das Landgericht wies die
Klage ab und führte unter anderem aus: Da der
Beschwerdeführer seine Annahmeerklärung bereits am 10. Januar
2001 abgegeben habe, die behauptete Änderung der
Provisionsbedingungen jedoch erst am 15. Januar 2001
vereinbart worden sein solle, sei sie ungeeignet,
Prospektfehler, Täuschungshandlungen oder sonstige
haftungsbegründende Handlungen zum maßgeblichen Zeitpunkt der
Unterzeichnung der streitgegenständlichen Beitrittserklärung
zu belegen.
4
Gegen dieses Urteil legte der Beschwerdeführer
Berufung ein. In der Berufungsinstanz vertiefte er seinen
Vortrag zu einzelnen Prospektfehlern (Unterlassen eines
Hinweises auf das bei Herausgabe des Emissionsprospekts
laufende Ermittlungsverfahren, nachteilige Veränderung der
Vertriebsvereinbarung im Falle von Stornierungen).
5
Das Oberlandesgericht wies auf seine Absicht
hin, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522
Abs. 2 ZPO zurückzuweisen: Soweit der Beschwerdeführer
eine nachträgliche Änderung der Provisionsvereinbarungen für
die hier streitgegenständliche Fondsgesellschaft behaupte,
sei der Vortrag schon deshalb unbeachtlich, weil die
Behauptung ins Blaue hinein aufgestellt sei.
6
In seiner Stellungnahme zum Hinweisbeschluss
bot der Beschwerdeführer zur Berechnung der Auswirkungen der
geänderten Stornoregeln Beweis durch
Sachverständigengutachten an sowie weiteren Zeugenbeweis
dafür, dass die Stornoregeln der streitgegenständlichen
Fondsgesellschaft denen in anderen Gesellschaften der G.
Gruppe angeglichen worden seien.
7
Das Oberlandesgericht wies durch den mit der
Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss die Berufung
zurück. Es nahm Bezug auf den Hinweisbeschluss und
wiederholte, dass die Behauptung einer nachträglich
geänderten Provisionsvereinbarung für die hier
streitgegenständliche Fondsgesellschaft ins Blaue hinein
aufgestellt und damit unbeachtlich sei. Die Anhörungsrüge des
Beschwerdeführers hatte keinen Erfolg.
8
Der Beschwerdeführer sieht sich in seinen
verfassungsmäßigen Rechten aus Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1,
Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 103 Abs. 1 GG
verletzt. Er trägt unter anderem vor, das Oberlandesgericht
habe unter Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung
rechtlichen Gehörs unterstellt, es stelle keinen wesentlichen
Prospektfehler dar, dass in dem Prospekt der V. KG auf
künftig entstehende hohe Kosten für die Vermittlung auch im
Falle einer Stornierung nicht hingewiesen werde. Es habe
weiter seinen Vortrag einschließlich Beweisantritte
übergangen, dass eine identische Nachtragsvereinbarung auch
für die hier streitgegenständliche Fondsgesellschaft
geschlossen worden sei. Schließlich sei der Vortrag
unberücksichtigt geblieben, dass die verkürzte
Stornonachhaftung des Vermittlers nicht durch
„Abgangsentschädigungen“ der Anleger im Falle einer
vorzeitigen Stornierung ihrer Beteiligung habe kompensiert
werden können, weil von Anfang an die Absicht bestanden habe,
stornierenden Anlegern die „Abgangsentschädigung“ zu
erlassen.
9
Die Verfassungsbeschwerde ist dem
Niedersächsischen Justizministerium und den Beklagten des
Ausgangsverfahrens zugestellt worden. Der Bundesgerichtshof
wurde in einem Parallelverfahren (betreffend den Beschluss
des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 2. Juni 2010 - 3 U
147/08 -, aufgehoben durch Beschluss der 3. Kammer des Ersten
Senats vom 24. Januar 2012 - 1 BvR 1819/10 -, WM 2012,
S. 492) um eine Stellungnahme gebeten. Die Akte des
Ausgangsverfahrens ist beigezogen.
10
Das Niedersächsische Justizministerium
vertritt die Auffassung, das Oberlandesgericht habe den
Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers nicht
verletzt. Es habe den Vortrag zur fehlenden Angabe der
Nachtragsvereinbarung zur Stornonachhaftung als
unsubstantiiert gewürdigt. Die dazu angebotenen Beweisanträge
hätten sich damit als nicht entscheidungserheblich erwiesen.
Dies gelte auch für die Würdigung des Oberlandesgerichts,
dass ein Prospektfehler insoweit jedenfalls nicht wesentlich
sei wegen der Kompensation der Stornoeffekte durch eine
Abgangsentschädigung der Anleger von 15 % der
Anlagesumme.
11
Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat in
dem Parallelverfahren Äußerungen des Vorsitzenden des II. und
des III. Zivilsenats übermittelt. Der Vorsitzende des II.
Zivilsenats hat mitgeteilt, der Senat sei mit der Haftung für
Prospektmängel unter dem Gesichtspunkt einer nachträglichen
Änderung der Vereinbarung mit einem Vermittler und dem
nachträglichen Erlass von Abgangsentschädigungen bislang
nicht befasst gewesen. Der Vorsitzende des III. Zivilsenats
hat ausgeführt, Prospektangaben zu Vertriebsprovisionen
dürften nicht irreführend sein. Der Anleger dürfe auch
erwarten, dass die „Weichkosten“ wie prospektiert verwendet
würden. An die Substantiierungspflicht des Anlegers dürften
dabei keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden; die
Kausalität einer unrichtigen Prospektdarstellung für die
Anlageentscheidung werde vermutet. Ob eine unrichtige
Prospektdarstellung, die in Fällen der Stornierung der Anlage
von einem zu hohen Rückfluss von Provisionen ausgehe, dadurch
aufgewogen werden könne, dass der Prospekt die Zahlungen von
Abgangsentschädigungen vorsehe, sei zweifelhaft. Soweit
vorgetragen und unter Beweis gestellt worden sei, dass
entgegen dem Prospektinhalt auf die Zahlung einer solchen
Abgangsentschädigung von vornherein verzichtet worden sei,
dürften auch an die Substantiierung dieses Vortrags, der sich
prinzipiell auf Vorgänge außerhalb des Wahrnehmungsbereichs
des Anlegers beziehe, keine zu hohen Anforderungen gestellt
werden.
12
Die Beklagten des Ausgangsverfahrens haben von
einer Stellungnahme abgesehen.
13
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde
gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung an und gibt ihr
statt. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und unter
Berücksichtigung der bereits hinreichend geklärten Maßstäbe
zu Art. 103 Abs. 1 GG auch offensichtlich begründet.
14
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts über
die Zurückweisung der Berufung verletzt den Beschwerdeführer
in seinem Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG;
der Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG
ist insoweit im Hinblick auf den Vortrag des
Beschwerdeführers im Anhörungsrügeverfahren erschöpft.
15
Das Oberlandesgericht hat sich nur
unzureichend und unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG
mit dem durch den Antrag auf Parteivernehmung des
Geschäftsführers der Komplementärin sowie dem Antritt von
Zeugen- und Sachverständigenbeweis unterlegten Vorbringen des
Beschwerdeführers befasst, die hier streitgegenständliche
Fondsgesellschaft habe nachträglich in eine Änderung der
Vertriebsbedingungen zu ihrem Nachteil eingewilligt, ohne
dass der dadurch unrichtig gewordene Emissionsprospekt
korrigiert worden sei, was einen wesentlichen Prospektfehler
darstelle. Hier lag keiner der möglichen Gründe vor,
derentwegen die Beweisantritte des Beschwerdeführers hätten
unbeachtet bleiben dürfen, ohne dadurch Art. 103 Abs. 1
GG zu verletzen. Das Oberlandesgericht hat insoweit die
Anforderungen überspannt, die an die Substantiierung des
Vortrags eines Anlegers vernünftigerweise gestellt werden
können.
16
Der Vortrag des Beschwerdeführers war
ersichtlich hinreichend konkret und - die
Fondsgesellschaft V. KG betreffend - hinlänglich in den
Einzelheiten ausgeführt. Dass bei der hier
streitgegenständlichen Fondsgesellschaft, die parallel
initiiert wurde, in gleicher Weise verfahren worden war, lag
nahe. Den Vortrag, dass bei ihr ebensolche nachträglichen
Änderungen vereinbart worden seien, durfte das
Oberlandesgericht jedenfalls nicht mit der Begründung
übergehen, es handele sich um eine willkürliche Behauptung
ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines
bestimmten Sachverhalts im Sinne der Definition einer
Behauptung „ins Blaue hinein“. Insoweit wird auf den
Beschluss der Kammer vom 24. Januar 2012 - 1 BvR 1819/10 -
(WM 2012, S. 492) Bezug genommen. Auf die vom
Landgericht zusätzlich als Begründung angeführte, im weiteren
Verfahren noch aufklärungsbedürftige zeitliche Abfolge von
behaupteter Aufklärungspflichtverletzung und behaupteter
Nachtragsvereinbarung stützt das Oberlandesgericht seine
Entscheidung nicht.
17
Der angegriffene Beschluss des
Oberlandesgerichts über die Zurückweisung der Berufung ist
danach aufzuheben und die Sache an dieses Gericht
zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 1 und 2 BVerfGG). Damit
wird der Beschluss des Oberlandesgerichts über die
Anhörungsrüge gegenstandslos. Ob zugleich eine Verletzung
weiterer, als verletzt gerügter verfassungsmäßiger Rechte des
Beschwerdeführers im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG
gegeben ist, bedarf deshalb keiner Entscheidung mehr.
18
Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt aus
§ 34a Abs. 2 BVerfGG.
19
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht
auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs.
1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 ). Der
Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit beträgt, wenn
der Verfassungsbeschwerde durch die Kammer stattgegeben wird,
in der Regel 8.000 €. Weder die objektive Bedeutung der Sache
noch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit
weisen hier Besonderheiten auf, die eine Abweichung
veranlassen.