BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1847/05 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Gaier
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
3. Mai 2007 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die unmittelbar gegen das Zuteilungsgesetz
2007 vom 26. August 2004 (ZuG 2007, BGBl I S. 2211)
gerichtete Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung
angenommen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 93 a
Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen (vgl. BVerfGE 90, 22
). Die Verfassungsbeschwerde ist
unzulässig. Sie wurde nicht innerhalb der Frist des § 93
Abs. 3 BVerfGG eingelegt.
2
Nach § 93 Abs. 3 BVerfGG kann eine gegen
ein Gesetz gerichtete Verfassungsbeschwerde nur binnen eines
Jahres seit Inkrafttreten des Gesetzes erhoben werden. Es
entspricht allgemeiner Auffassung, dass für die Berechnung
von Fristen auch im Bereich des öffentlichen Rechts die
§§ 187 ff. BGB herangezogen werden können (vgl.
BGHZ 59, 396 ) und dass nach diesen Vorschriften
auch die in § 93 BVerfGG bestimmten Fristen zu berechnen
sind (vgl. BVerfGE 102, 254 m.w.N.).
3
Danach ist die Verfassungsbeschwerde zu spät
eingelegt worden. Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerinnen bestimmt sich die Fristberechnung
vorliegend nicht nach § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2
Alternative 1 BGB. Das Zuteilungsgesetz 2007 ist gemäß
§ 24 ZuG 2007 am Tag nach seiner Verkündung im
Bundesgesetzblatt am 30. August 2004, also am 31. August 2004
um 0.00 Uhr, in Kraft getreten. Da demzufolge nach § 187
Abs. 2 BGB der Beginn dieses Tages der für den Anfang
der Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG maßgebende
Zeitpunkt ist (vgl. BVerfGE 102, 254 ), war diese
Frist im vorliegenden Fall gemäß § 187 Abs. 2 in
Verbindung mit § 188 Abs. 2 Alternative 2 BGB mit Ablauf
des 30. August 2005 - einem Dienstag - verstrichen und mit
Eingang der Verfassungsbeschwerde beim
Bundesverfassungsgericht am 31. August 2005 nicht mehr
gewahrt.
4
Durch die Änderung des Zuteilungsgesetzes 2007
mit Gesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl I S. 3704), mit dem
§ 22 Abs. 2 ZuG 2007 eingefügt wurde, der eine
Regelung über die örtliche Zuständigkeit der
Verwaltungsgerichte enthält, wurde die Frist des § 93
Abs. 3 BVerfGG nicht neu in Lauf gesetzt. Denn die eingefügte
Vorschrift ist mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde
weder angegriffen noch verändert sie den materiellen Gehalt
des Zuteilungsgesetzes 2007 im Übrigen (vgl. BVerfGE 18, 1
; 79, 1 ; 80, 137 ).
5
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.