BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1848/11 -
- 1 BvR 2162/11 -
der Frau H...
- 1 BvR 1848/11 -,
- 1 BvR 2162/11 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 24. Oktober 2011 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerden werden hinsichtlich
der unter den Ziffern I 1 a, I 1 b, I 2 b, I 3 b und I 4
genannten Beschlüsse nicht zur Entscheidung angenommen.
Hinsichtlich der unter den Ziffern I 2 a, I 3 a
und II genannten Beschlüsse werden die Verfassungsbeschwerden
insofern nicht zur Entscheidung angenommen, als die
Beschwerdeführerin andere als die Verletzung des gesetzlichen
Richters betreffende Rügen erhebt.
Soweit die Verfassungsbeschwerden nicht zur
Entscheidung angenommen werden, erledigt sich dadurch der
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
1
Der Beschluss ergeht als Teilentscheidung nach
§ 25 Abs. 3 BVerfGG. Die Kammer nimmt die
Verfassungsbeschwerden in dem aus dem Tenor ersichtlichen
Umfang nicht zur Entscheidung an, da insoweit Annahmegründe
im Sinne des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht
gegeben sind.
2
1. Abgesehen von der Rüge einer Verletzung des
gesetzlichen Richters kommt den Verfassungsbeschwerden weder
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist
ihre Annahme zur Durchsetzung von Grundrechten oder
grundrechtsgleichen Rechten der Beschwerdeführerin angezeigt
(vgl. § 93a Abs. 2 BVerfGG). Eine Verletzung
solcher Rechte durch die angegriffenen Beschlüsse des
Finanzgerichts München ist, soweit die Verfassungsbeschwerden
zulässig sind, nicht erkennbar.
3
a) Insbesondere liegt keine Verletzung der
Garantie effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19
Abs. 4 GG vor.
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Es bedarf keiner Entscheidung, inwieweit die
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. Bundesfinanzhof,
Beschluss vom 1. April 2010 - II B 168/09 - BFHE 228, 149,
m.w.N.), die das Finanzgericht in dem Beschluss vom 7. April
2011 über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Aussetzung
der Vollziehung des Erbschaftsteuerbescheids zugrunde gelegt
hat, in jeder Hinsicht mit Art. 19 Abs. 4 GG
vereinbar ist. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist ein
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, der mit ernstlichen
Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der den angefochtenen
Steuerbescheid tragenden Gesetzesvorschrift begründet wird,
abzulehnen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles dem
Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes nicht der Vorrang vor dem öffentlichen
Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt, ohne dass es einer
Prüfung der Verfassungsmäßigkeit bedarf (im Grundsatz
zustimmend vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten
Senats vom 6. April 1988 - 1 BvR 146/88 -, juris, und
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. April 1992
- 2 BvR 283/92 -, juris; ablehnend Seer in Tipke/Kruse,
AO/FGO, § 69 FGO Rn. 97, und Niedersächsisches
Finanzgericht, Beschluss vom 6. Januar 2011 - 7 V
66/10 -, EFG 2011, S. 827; kritisch auch Gräber/Koch, FGO, 7.
Auflage 2010, § 69 Rn. 113 und Schallmoser, DStR
2010, S. 297). Hiervon ausgehend versagt der Bundesfinanzhof
regelmäßig einstweiligen Rechtsschutz gegen Bescheide nach
dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung
des am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Gesetzes zur
Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts vom
24. Dezember 2008 (Erbschaftsteuerreformgesetz - ErbStRG
-, BGBl I S. 3018), sofern der Antrag lediglich mit der
behaupteten Verfassungswidrigkeit des Gesetzes begründet
wird.
5
Das Finanzgericht hat die Rechtsgrundsätze des
Bundesfinanzhofs seinem Beschluss vom 7. April 2011
vorangestellt, sie auf den konkreten Einzelfall angewandt und
nach ihrer Maßgabe die von der Beschwerdeführerin beantragte
Aussetzung der Vollziehung des im anhängigen Klageverfahren
angefochtenen Erbschaftsteuerbescheids abgelehnt. Die so
begründete Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes
begegnet schon deshalb keinen durchgreifenden
verfassungsrechtlichen Bedenken, weil sich der
Beschwerdebegründung keine substanziellen Anhaltspunkte für
ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des
Erbschaftsteuerreformgesetzes entnehmen lassen (vgl. in
diesem Zusammenhang auch die Beschlüsse des FG Köln vom 13.
Oktober 2010 - 9 V 2648/10 und 9 V 2566/10 -, juris). Im
Übrigen hat die Beschwerdeführerin trotz ihres ansonsten
detailreichen Vortrags die Verwendung der liquiden Mittel aus
dem Nachlass nicht hinreichend substantiiert erläutert. Sie
hat nicht zu erklären vermocht, weshalb die ursprünglich im
Nachlass befindlichen liquiden Mittel eine Bezahlung der
Erbschaftsteuer - und sei es auch nur zu einem Teil - nicht
zugelassen haben.
6
b) Soweit das Finanzgericht der
Beschwerdeführerin vor dem zu den Sicherungshypotheken
ergangenen Beschluss vom 28. Juni 2011 die von ihr beantragte
Akteneinsicht nicht gewährt hat, ohne im Beschluss auf das
Akteneinsichtsgesuch und etwaige Gründe für dessen Versagung
einzugehen, liegt nach Aktenlage zwar ein Verstoß gegen
Art. 103 Abs. 1 GG vor (näher zu den
verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Akteneinsicht nach
§ 78 FGO BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten
Senats vom 13. April 2010 - 1 BvR 3515/08 -, juris). Da die
Beschwerdeführerin diesbezüglich jedoch eine Anhörungsrüge
(vgl. zu deren Erforderlichkeit BVerfGE 122, 190 )
gemäß § 133a FGO nicht erhoben, zumindest aber deren
Erhebung nicht dargelegt hat, ist die Verfassungsbeschwerde
insoweit aus Gründen der Subsidiarität insgesamt unzulässig
(vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats
vom 25. April 2005 - 1 BvR 644/05 -, NJW 2005, S. 3059,
und vom 24. April 2008 - 1 BvR 206/08 -, juris, sowie
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24.
Februar 2011 - 2 BvR 45/11 -, juris).
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c) Von einer weiteren Begründung für die
überwiegende Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden sieht
die Kammer nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG ab. Mit der
Teilnichtannahme der Verfassungsbeschwerden werden die
Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung insoweit
gegenstandslos (vgl. § 40
Abs. 3 GOBVerfG).
8
2. Soweit die Beschwerdeführerin eine
Verletzung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG) rügt, bleibt die Entscheidung über die
diesbezügliche Annahme der Verfassungsbeschwerden dem Senat
vorbehalten. Denn zu der Frage, ob ein als befangen
abgelehnter Richter nach der ohne seine Mitwirkung erfolgten
Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs in einem hierauf
bezogenen Anhörungsrügeverfahren mitwirken darf, liegen
uneinheitliche Entscheidungen oberster Bundesgerichte vor
(vgl. einerseits Bundesfinanzhof, Beschluss vom 12. März
2009 - XI S 17-21/08 -, juris, und andererseits
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. Juni 2010 - XI ZB
33/09 -, NJW-RR 2011, S. 427), so dass eine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung der Verfassungsbeschwerden
(vgl. § 93a Abs. 2 Buchst. a BVerfGG) insoweit
ernsthaft in Betracht kommt.
9
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.