BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1848/13 -
des Herrn C…,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Schluckebier,
Paulus
am 10. Oktober 2013 einstimmig beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein
Verfahren aus dem Versicherungsvertragsrecht.
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1. a) Der Beschwerdeführer schloss im Jahr
2011 bei der Beklagten des Ausgangsverfahrens, vermittelt
durch den Repräsentanten R., einen Rentenversicherungsvertrag
ab. Die beklagte Versicherungsgesellschaft zog in der
Folgezeit von Juli 2011 bis Juni 2012 vertragsgemäß
50 €/mtl., mithin insgesamt 600 €, als Prämie vom Konto
des Beschwerdeführers ein. Mit Schreiben vom 22. Mai 2012
beantragte der Beschwerdeführer bei der Beklagten, den
Vertrag bis zum 1. November 2012 auszusetzen, ihn danach
jedoch fortzusetzen. Durch weiteres Schreiben vom 25.
September 2012 erklärte der Beschwerdeführer den Widerruf des
Versicherungsvertrages und begehrte vergeblich von der
Beklagten die Rückzahlung der geleisteten
Versicherungsbeiträge. Die Beklagte betrachtete den Widerruf
als Kündigung des Vertrages und errechnete einen dem
Beschwerdeführer zustehenden Rückkaufswert in Höhe von 61,13
€. Zwischen den Parteien blieb streitig, ob der
Beschwerdeführer durch den Repräsentanten R. die nach
§ 8 Abs. 2 VVG für den Beginn der Widerrufsfrist
erforderlichen Unterlagen erhalten hatte.
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b) Der Beschwerdeführer erhob deshalb Klage
auf Auszahlung der von ihm geleisteten Versicherungsbeiträge,
welche das Amtsgericht im vereinfachten Verfahren gemäß
§ 495a ZPO abwies. Zur Begründung führte es aus, es
könne dahinstehen, ob der Beschwerdeführer die nach § 8
Abs. 2 VVG erforderlichen Unterlagen erhalten habe und damit
die Widerrufsfrist in Lauf gesetzt worden sei. Jedenfalls
habe der Beschwerdeführer den Vertrag durch sein Schreiben
vom 22. Mai 2012, in dem er um eine Aussetzung des
Vertrages bis zum 1. November 2012 und anschließende
Fortsetzung des Vertrages gebeten habe, im Sinne von § 8
Abs. 3 Satz 2 VVG bestätigt.
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c) Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers
wies das Amtsgericht zurück.
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2. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich
der Beschwerdeführer gegen das Urteil und den seine
Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts. Er
rügt einen Verstoß gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes
aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip, gegen das Willkürverbot des Art. 3
Abs. 1 GG sowie die Verletzung seines Anspruchs auf
rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG.
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3. Zu der Verfassungsbeschwerde hat die
Beklagte des Ausgangsverfahrens Stellung genommen und die
angegriffenen Entscheidungen verteidigt. Sie vertritt die
Auffassung, § 8 Abs. 3 Satz 2 VVG sei auch Ausdruck des
venire contra factum proprium und insoweit vom Sinngehalt
durchaus auf den Sachverhalt anwendbar. Das Justizministerium
des Landes Nordrhein-Westfalen hatte Gelegenheit zur
Stellungnahme. Die Akte des Ausgangsverfahrens liegt der
Kammer vor.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt.
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1. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus
Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt. Die Voraussetzungen des
§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende
Kammerentscheidung liegen vor. Die für die Beurteilung
maßgeblichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht
bereits geklärt (vgl. BVerfGE 80, 48 ; 81, 132
). Die Verfassungsbeschwerde ist zudem
offensichtlich begründet.
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2. Ein Richterspruch verstößt nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann gegen den
allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Verbot
objektiver Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG), wenn er unter
keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich
daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden
Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien
festzustellen. Schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht
erforderlich. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine
Gerichtsentscheidung nicht objektiv willkürlich.
Schlechterdings unhaltbar ist eine fachgerichtliche
Entscheidung vielmehr erst dann, wenn eine offensichtlich
einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm
in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr
nachvollziehbarer Weise angewendet wird (vgl. BVerfGE 89, 1
; 96, 189 ).
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Nach diesem Maßstab steht die Abweisung der
Klage im angegriffenen Urteil des Amtsgerichts mit
Art. 3 Abs. 1 GG nicht im Einklang; die entsprechende
Anwendung des § 8 Abs. 3 Satz 2 VVG durch das
Amtsgericht ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt
vertretbar.
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a) Gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 VVG erlischt
das Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers, wenn der Vertrag
von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des
Versicherungsnehmers vollständig erfüllt ist, bevor der
Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht ausgeübt hat. Keine
dieser Voraussetzungen ist bei dem zwischen den Parteien des
Ausgangsverfahrens geschlossenen Rentenversicherungsvertrag
gegeben. Die vollständige Erfüllung des Vertrages durch beide
Vertragsparteien setzt mindestens voraus, dass der
Versicherungsnehmer die Prämie vollständig gezahlt hat und
durch den Versicherer kein Versicherungsschutz mehr zu
gewähren ist (vgl. Prölss, in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl.
2010, § 8 Rn. 44; Rixecker, in:
Römer/Langheid, VVG, 3. Aufl. 2012, § 8 Rn. 16;
Schimikowski, in: Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, 2. Aufl.
2011, § 8 Rn. 28; Knops, in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl.
2008, § 8 Rn. 57). An beidem fehlt es: Der
Rentenversicherungsvertrag des Beschwerdeführers lief über
den September 2012 - den Zeitpunkt des Widerrufs - hinaus.
Der Beschwerdeführer hatte somit weitere Prämien zu
entrichten und die Beklagte weiter Versicherungsschutz bis
zum Eintritt des Versicherungsfalls zu gewähren.
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b) Das Amtsgericht konnte es deshalb nicht
dahinstehen lassen, ob dem Beschwerdeführer die nach § 8
Abs. 2 VVG für den Beginn der Widerrufsfrist erforderlichen
Unterlagen zugegangen waren. Der Beschwerdeführer hatte die
entsprechende Behauptung der Beklagten wirksam bestritten.
Solange es an diesem gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 VVG von der
Beklagten zu führenden Beweis fehlt, besteht grundsätzlich
ein „ewiges Widerrufsrecht“ des Beschwerdeführers als
Versicherungsnehmer (vgl. Prölss, in: Prölss/Martin, VVG, 28.
Aufl. 2010, § 8 Rn. 7 ff.;
Rixecker, in: Römer/Langheid, VVG, 3. Aufl. 2012, § 8
Rn. 5; Schimikowski, in: Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, 2.
Aufl. 2011, § 8 Rn. 12; Knops, in: Bruck/Möller, VVG, 9.
Aufl. 2008, § 8 Rn. 43, 45). Eine zeitliche Höchstgrenze
ist in § 8 Abs. 2 VVG - anders als noch in der
Vorgängerregelung des §?5 a Abs.? 2 Satz?4 VVG a.F. - nicht
vorgesehen. Auch die Voraussetzungen einer Verwirkung des
Widerrufsrechts lagen hier ersichtlich nicht vor (vgl. dazu
Knops, in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2008, § 8 Rn.
45; Schimikowski, in: Rüffer/
Halbach/Schimikowski, VVG, 2. Aufl. 2011, § 8 Rn. 12).
Angesichts der kurzen verstrichenen Vertragslaufzeit von nur
einem Jahr fehlte es bereits am erforderlichen Zeitmoment für
eine Verwirkung des Widerrufrechts, so dass es auf das
Schreiben des Beschwerdeführers vom 22. Mai 2012, in welchem
das Amtsgericht eine Bestätigung des Vertrages im Sinne von
§ 8 Abs. 3 Satz 2 VVG erblickt hat, als mögliches
Umstandsmoment einer Verwirkung nicht mehr ankommen
konnte.
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c) Aus den vorstehenden Gründen erweist sich
die entsprechende Anwendung des § 8 Abs. 3 Satz 2 VVG
durch das Amtsgericht als schlechterdings unvertretbar. Sie
ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt tragfähig. Es
drängt sich der Eindruck einer an sachfremden Erwägungen
orientierten Entscheidung des Amtsgerichts auf, um auf diesem
Weg eine Beweisaufnahme über die streitige Behauptung der
Beklagten zu vermeiden, dem Beschwerdeführer sei die nach
§ 8 Abs. 2 VVG für den Beginn des Laufs der
Widerrufsfrist erforderlichen Unterlagen ausgehändigt worden,
und die Sache ohne Verhandlungstermin im schriftlichen
Verfahren nach § 495a ZPO entscheiden zu können.
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3. Danach kann offenbleiben, ob bezüglich der
vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Rechte aus
Art. 103 Abs. 1 GG (Überraschungsentscheidung) und aus
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip
(Gebot effektiven Rechtsschutzes) die Annahmevoraussetzungen
vorliegen.
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1. Das Urteil beruht auf dieser objektiv
unhaltbaren Begründung. Es ist gemäß § 93c Abs. 2 in
Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die
Sache an das Amtsgericht Köln zurückzuverweisen. Der
Beschluss über die Anhörungsrüge wird damit
gegenstandslos.
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2. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG; die
Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 37 Abs. 2
Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG und den
Grundsätzen für die Festsetzung des Gegenstandswerts im
verfassungsgerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 79, 365
).