BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1853/11 -
der Frau B...,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Paulus
und die Richterin Britz
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 9. November 2011 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Beschwerdeführerin wendet sich mittelbar
gegen die Ausgestaltung des Elterngelds als
Einkommensersatzleistung.
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1. In dem am 1. Januar 2007 in Kraft
getretenen Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG)
wurde das Elterngeld, abgesehen von dem gegebenenfalls um
einen Geschwisterbonus erhöhten Mindestbetrag von 300 €, als
Einkommensersatzleistung ausgestaltet. Das Elterngeld wird
nach § 2 Abs. 1 BEEG in Höhe von 67 % des in den
zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes
durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus
Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 €
monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte
Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt.
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2. Die 1971 geborene Beschwerdeführerin ist
verheiratet und Mutter von fünf Kindern. Sie widmet sich der
Kindererziehung. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist
erwerbstätig. Der Beschwerdeführerin wurde Elterngeld in Höhe
des Mindestbetrags von 300 € monatlich für das im Mai 2007
geborene Kind gewährt. Widerspruch und Klage der
Beschwerdeführerin auf die Gewährung von Elterngeld in Höhe
des Maximalbetrags von 1.800 € blieben bis zum
Bundessozialgericht erfolglos.
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3. In ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte aus
Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und 2 GG. Das
Elterngeld benachteilige durch seine Ausgestaltung als
Entgeltersatzleistung Eltern, die vor der Geburt kein
Erwerbseinkommen erwirtschaftet hätten. Betroffen seien
insbesondere Eltern, die in einer Mehrkindfamilie
ausschließlich die Erziehungsverantwortung übernommen hätten,
aber auch Studenten und Arbeitslose. Als steuerfinanzierte
Entgeltersatzleistung bilde das Elterngeld einen Fremdkörper
im Sozialrecht. Keine andere Sozialleistung gewähre bei einem
höheren Einkommen höhere Leistungen ohne einen
rechtfertigenden Grund. Die Ziele, die der Gesetzgeber mit
der Einführung des Elterngelds verfolgt habe, wie die
Schaffung eines finanziellen Schonraums für junge Familien,
wögen für Eltern mit geringem Einkommen in keinem Fall
geringer als für solche mit höherem Einkommen.
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Darüber hinaus sei Art. 6 Abs. 1 und 2 GG
verletzt. Die Gestaltung des Elterngelds diskriminiere
Mehrkindfamilien, in denen realistisch nur ein Elternteil
berufstätig sein könne, gegenüber Familien, in denen die
Eltern ihre Berufstätigkeit nur kurzfristig zugunsten der
Familienarbeit unterbrächen. Gegenüber dem
Bundeserziehungsgeld, das durch das Elterngeld abgelöst
wurde, hätten solche Familien eine Leistungshalbierung
hinnehmen müssen. Erhalte ein Elternteil heute bei
Inanspruchnahme des Mindestbetrags von 300 € monatlich
insgesamt 3.600 €, so konnte ein bezugsberechtigtes
Elternteil bei zweijährigem Bezug 7.200 €
Bundeserziehungsgeld erhalten. Demgegenüber erhielten Eltern
bei Bezug des Höchstbetrags von 1.800 € monatlich insgesamt
21.600 € Elterngeld (25.200 € bei Inanspruchnahme der
Partnermonate).
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2
BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt
weder grundsätzliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte
angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf
Erfolg, da sie unbegründet ist.
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1. Die Gestaltung des Elterngelds als
steuerfinanzierte Einkommensersatzleistung verstößt nicht
gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
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a) Die Bemessung der Höhe des Elterngelds auf
der Grundlage des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat
der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen
Einkommens (§ 2 Abs. 1 BEEG) führt zwar zu einer
unterschiedlichen Behandlung der Leistungsempfänger je nach
der Höhe ihres vor der Geburt erwirtschafteten
Erwerbseinkommens, ohne dass der staatlichen Leistung am
Einkommen orientierte Sozialversicherungsleistungen der
Empfänger vorausgegangen wären. Dass die einkommensabhängige
Ausgestaltung des Elterngelds im Vergleich zur nicht als
Einkommensersatzleistung ausgestalteten Vorgängerregelung im
Bundeserziehungsgeldgesetz einen Systemwechsel bedeutet und
möglicherweise in der einfachgesetzlichen Struktur sozialer
Leistungen systematisch eine gewisse Sonderstellung einnimmt,
bedeutet verfassungsrechtlich für sich genommen jedoch keinen
Gleichheitsverstoß (vgl. BVerfGE 81, 156 ; 85, 238
).
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b) Die mit der einkommensbezogenen
Differenzierung der Höhe des Elterngelds einhergehende
Ungleichbehandlung ist verfassungsrechtlich
gerechtfertigt.
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aa) Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet,
alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln, ohne dass
dem Gesetzgeber damit jede Differenzierung verwehrt wäre.
Differenzierungen bedürfen allerdings stets der
Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel
und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Aus
dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach
Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen
unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von
gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis
hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen
können (vgl. BVerfGE 117, 1 ; 122, 1 ;
126, 400 m.w.N.; BVerfG, Beschluss des Ersten
Senats vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris, Rn.
64 f.). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist
insbesondere anzunehmen, wenn die Differenzierung an
Persönlichkeitsmerkmale anknüpft, wobei sich die
verfassungsrechtlichen Anforderungen umso mehr verschärfen,
je weniger die Merkmale für den Einzelnen verfügbar sind
(vgl. BVerfGE 88, 87 ) oder je mehr sie sich denen
des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfGE 124, 199
). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann
sich auch aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten
ergeben (vgl. BVerfGE 88, 87 ; BVerfG, Beschluss
des Ersten Senats vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris,
Rn. 65). Umgekehrt kommt dem Gesetzgeber im Bereich der
gewährenden Staatstätigkeit für die Abgrenzung der
begünstigten Personengruppen grundsätzlich ein weiter
Gestaltungsspielraum zu (BVerfGE 99, 165 ; 106,
166 ). Ob er bei der Ausgestaltung dieses
Gestaltungsspielraums die gerechteste und zweckmäßigste
Lösung trifft, ist vom Bundesverfassungsgericht nicht zu
überprüfen (BVerfGE 38, 154 ).
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bb) Die an das bisherige Erwerbseinkommen
anknüpfende Differenzierung bei der Höhe des Elterngelds
unterliegt danach nicht den strengen
Verhältnismäßigkeitsanforderungen. Sie knüpft nicht an
Persönlichkeitsmerkmale an, die dem Einzelnen nicht verfügbar
wären oder sich den in Art. 3 Abs. 3 GG genannten
Merkmalen annäherten. Auf die Ausübung grundrechtlich
geschützter Freiheit kann sie sich allerdings mittelbar
auswirken (Art. 6 Abs. 1 und 2 GG).
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(1) Der grundrechtliche Schutz von Ehe und
Familie ist allenfalls am Rande in seiner abwehrrechtlichen
Dimension betroffen (verneinend Urteil des
Bundessozialgerichts vom 17. Februar 2011 - B 10 EG 17/09 R
-, juris, Rn. 63 m.w.N.). Zwar garantiert Art. 6 Abs. 1
und 2 GG die Freiheit, über die Art und Weise der Gestaltung
des ehelichen und familiären Zusammenlebens selbst zu
entscheiden. Deshalb hat der Staat die Ehe- und die
Familiengemeinschaft sowohl im immateriell-persönlichen als
auch im materiell-wirtschaftlichen Bereich in ihrer
jeweiligen eigenständigen und selbstverantwortlichen
Ausgestaltung zu respektieren. Demgemäß können Ehepaare nach
eigenen Vorstellungen zwischen einer Doppelverdiener- und
einer Einverdienerehe wählen und dürfen Eltern ihr familiäres
Leben nach ihren Vorstellungen planen und verwirklichen und
insbesondere in ihrer Erziehungsverantwortung entscheiden, ob
und in welchem Entwicklungsstadium das Kind überwiegend von
einem Elternteil allein, von beiden Eltern in wechselseitiger
Ergänzung oder von einem Dritten betreut werden soll (vgl.
BVerfGE 99, 216 ). Solche Entscheidungen sind
grundsätzlich durch entsprechende Ausgestaltung des
Elterngelds oder ähnlicher Leistungen mittelbar
beeinflussbar. Die hier allein zu überprüfende Bemessung des
zwölfmonatigen Elterngelds nach dem bisherigen
Erwerbseinkommen beeinflusst diese Entscheidungen jedoch
allenfalls am Rande. Insbesondere hat die Regelung des
§ 2 Abs. 1 BEEG keine intensive Anreizwirkung für
Doppelverdienerehen im Vergleich zu Einverdienerehen.
Vielmehr schafft nach der Geburt eines Kindes gerade die
Einkommensersatzfunktion des Elterngelds einen tatsächlichen
Anreiz, die Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung eines Kindes
vorübergehend zu unterbrechen (vgl. BSG, Urteil vom
17. Februar 2011 - B 10 EG 17/09 R -, juris, Rn.
63).
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(2) Hingegen ist Art. 6 Abs. 1 und 2 GG
durch die Regelung des § 2 Abs. 1 BEEG in seiner Schutz-
und Förderdimension (vgl. BVerfGE 111, 160 )
berührt. Grenzen zulässiger Ungleichbehandlung, die dem
Gesetzgeber durch den allgemeinen Gleichheitssatz
hinsichtlich der Auswirkungen auf die Freiheitsrechte gezogen
sind (s.o., aa), ergeben sich auch im Hinblick auf die
Verwirklichung des staatlichen Schutz- und Förderungsauftrags
des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG (vgl. BVerfGE 111, 176
). Das Elterngeld dient der
Familienförderung. Der Gesetzgeber verwirklicht damit den ihm
verfassungsrechtlich aufgetragenen Schutz der Familie. Die
durch das BEEG gewährte Familienförderung ist für sich
betrachtet stärker, wenn der bezugsberechtigte Elternteil
zuvor ein höheres Einkommen hatte, als wenn er ein
niedrigeres Einkommen hatte. Diese Differenzierung ist
angesichts des verfassungsrechtlichen Auftrags zur
Familienförderung rechtfertigungsbedürftig. Allerdings ist in
Rechnung zu stellen, dass dem Gesetzgeber im Bereich der
gewährenden Staatstätigkeit für die Abgrenzung der
begünstigten Personengruppen grundsätzlich ein weiter
Gestaltungsspielraum zukommt (vgl. BVerfGE 99, 165
; 106, 166 ). Weit ist
der Gestaltungsspielraum auch hinsichtlich der Ausgestaltung
der Familienförderung (vgl. BVerfGE 87, 1 ;
103, 242 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Ersten Senats vom 20. April 2011 - 1 BvR 1811/08 -,
juris, Rn. 9).
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cc) Die gesetzgeberische Entscheidung, bei der
Bemessung des Elterngelds an das bisherige Erwerbseinkommen
anzuknüpfen, beruht auf Sachgründen, die hinreichend
gewichtig sind, um die Ungleichbehandlung grundrechtlich zu
rechtfertigen.
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(1) Mit der Ausgestaltung als
Einkommensersatzleistung wollte der Gesetzgeber insbesondere
darauf „reagieren, dass Männer und Frauen sich immer später
und seltener für Kinder entscheiden“. Für viele Männer und
Frauen seien „finanzielle Unsicherheit und Brüche in der
Berufsbiographie Gründe, ihren Kinderwunsch nicht zu
verwirklichen“. Die Ausrichtung des Elterngelds auf die
Kompensation des Wegfalls individuellen Einkommens soll
finanzielle Unsicherheiten verhindern, die eine
Hinauszögerung des Kinderwunschs verursache (BTDrucks
16/1889, S. 15).
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Zwar kann, worauf die Beschwerdeführerin
hinweist, ein Elternteil, der vor der Geburt eines Kindes ein
höheres Einkommen erzielt hat, größere Ansparungen zur
Vorbereitung auf die Zeit der Kinderbetreuung tätigen als
eine Person mit geringerem Einkommen. Auch hat ein Elternteil
mit höherem Einkommen bessere Aussichten, nach einer Zeit der
Kinderbetreuung wiederum ein höheres Erwerbseinkommen zu
erwirtschaften und so Ausgaben für Kinderbetreuung zu
finanzieren, die eine weitere Berufstätigkeit und die
angemessene Förderung des Kindes ermöglichen.
Schwerpunktmäßig fördert das Elterngeld jedoch Erziehende mit
kleinen und mittleren Einkommen, wie sie meist am Beginn der
Berufstätigkeit erwirtschaftet werden (vgl. auch BSG, Urteil
vom 17. Februar 2011 - B 10 EG 17/09 R -, juris, Rn. 40).
Eltern mit geringeren Einkommen erhalten gemäß § 2 Abs.
2 BEEG relativ eine höhere Kompensation des Erwerbsausfalls
als Eltern mit hohem Einkommen, weil das Elterngeld auf 1.800
€ beschränkt ist. Der Gesetzgeber will verhindern, dass
bei Männern und Frauen die Aussicht, nach Studium und
Ausbildung mit der Geburt eines Kindes einen erheblichen Teil
des gerade erwirtschafteten Einkommens wieder zu verlieren,
zu einem Aufschieben des Kinderwunschs führt. Das Elterngeld
soll die Entscheidung für eine Verbindung von Beruf und
Familie gegenüber einem Verzicht auf Kinder begünstigen und
will daher Einkommensunterschiede zwischen kinderlosen Paaren
und Paaren mit Kindern abmildern (vgl. BTDrucks 16/1889,
S. 14).
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Dass der Gesetzgeber bei jüngeren
Berufstätigen spezifische Hindernisse für die
Familiengründung ausmacht und darum in typisierender Weise
gerade hier Anreize für die Familiengründung setzt, ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Zwar verzichtet
der Gesetzgeber mit der gewählten Ausgestaltung des
Elterngelds darauf, einen sozialen Ausgleich vorzunehmen. Die
Behebung von Notlagen überlässt er anderen Sicherungssystemen
(vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 2011 - B 10 EG 17/09 R
-, juris, Rn. 90). Dass bei einer Ausgestaltung des
Elterngelds als Kompensationsleistung für geburtsbedingten
Einkommensverlust Unterschiede der Förderung zwischen
Familien je nach dem vorgeburtlichen Einkommen der Eltern
entstehen, ist jedoch verfassungsrechtlich angesichts der
gesetzlichen Zielsetzung noch hinzunehmen, zumal die Regelung
auch Eltern ohne vorgeburtliches Einkommen nicht gänzlich
ohne Förderung lässt.
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(2) Die mittelbar angegriffene Regelung ist
zudem im Hinblick auf den Verfassungsauftrag des Art. 3
Abs. 2 GG gerechtfertigt. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG
verpflichtet den Gesetzgeber, die Gleichberechtigung der
Geschlechter in der gesellschaftlichen Wirklichkeit
durchzusetzen und überkommene Rollenverteilungen zu
überwinden (stRspr; vgl. BVerfGE 92, 91 ).
Der Verfassungsauftrag will nicht nur Rechtsnormen
beseitigen, die Vor- oder Nachteile an Geschlechtsmerkmale
anknüpfen, sondern für die Zukunft die Gleichberechtigung der
Geschlechter durchsetzen (vgl. BVerfGE 85, 191
m.w.N.). Dies verpflichtet den Gesetzgeber auch dazu, einer
Verfestigung überkommener Rollenverteilung zwischen Mutter
und Vater in der Familie zu begegnen, nach der das Kind
einseitig und dauerhaft dem „Zuständigkeitsbereich“ der
Mutter zugeordnet würde (vgl. BVerfGE 114, 357
).
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Nicht nur mit Einführung der sogenannten
Partner- oder Vätermonate (vgl. BVerfG, Beschluss der 2.
Kammer des Ersten Senats vom 19. August 2011 - 1 BvL 15/11 -,
juris), sondern auch mit der Gestaltung des Elterngelds als
Einkommensersatz beabsichtigte der Gesetzgeber, die
partnerschaftliche Teilhabe beider Eltern an Erziehungs- und
Betreuungsaufgaben zu stärken (BTDrucks 16/1889, S. 1, 2, 14,
15, 16, 19 f.). Während der ersten Zeit der
Kinderbetreuung gebe in 95 % der Fällen die Mutter ihre
Erwerbstätigkeit auf, während der Vater seine beruflichen
Anstrengungen häufig intensiviere, um den entstandenen
Einkommensausfall zumindest teilweise kompensieren zu können.
Daher nähmen nur 5 % der Väter Elternzeit in Anspruch
(BTDrucks 16/1889, S. 14). Um Vätern und Müttern
gleichermaßen eine aktive Elternrolle zu erlauben, wolle das
Elterngeld die Übernahme der Elternzeit auch durch jenen
Elternteil, meist den Vater, ermöglichen, der das höhere
Einkommen erziele (BTDrucks 16/1889, S. 20). Daten des
Statistischen Bundesamts zeigen, dass sich die Zahl der
Väter, die Elternzeit und Elterngeld in Anspruch nehmen, seit
der Einführung des Elterngelds zum 3. Quartal 2009 auf
23,9 % erhöht hat. Väter erhalten auch häufig ein
höheres Elterngeld als Mütter. So erhielten von Januar 2007
bis Juni 2008 21,7 % der Väter über 1.500 € Elterngeld,
während dies nur auf 4,4 % der Mütter zutraf (vgl.
BTDrucks 16/10770, S. 12). Insofern ist die Annahme des
Gesetzgebers, die Ausgestaltung des Elterngelds als
Einkommensersatzleistung könne auch Väter zur Wahrnehmung von
Erziehungsverantwortung ermutigen, verfassungsrechtlich nicht
zu beanstanden.
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2. Die Beschwerdeführerin wird durch die
angegriffene Regelung auch nicht in ihrem Grundrecht aus
Art. 6 Abs. 1 und 2 GG verletzt. Die gesetzgeberische
Entscheidung, bei der Bemessung des Elterngelds an das
bisherige Erwerbseinkommen anzuknüpfen, ist von legitimen
Zwecken getragen. Bei der Ausgestaltung der durch Art. 6
Abs. 1 und 2 GG gebotenen Familienförderung kommt dem
Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu, den er mit
der hier mittelbar angegriffenen Regelung nicht überschritten
hat.
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3. Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.