BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1854/01 -
der Frau K...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richterinnen Haas,
Hohmann-Dennhardt
am 5. August 2002 einstimmig beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
die Abweisung einer Zahlungsklage wegen einer unbefugten
Wohnungsnutzung. Das Amtsgericht hatte der Zahlungsklage
stattgegeben, soweit die Beschwerdeführerin von der Beklagten
zu 1. Nutzungsentschädigung für die von dieser selbst
unbefugt genutzten Wohnung begehrt; soweit die
Beschwerdeführerin von der Beklagten zu 1.
Nutzungsentschädigung für eine Mitbenutzung des von der
Beklagten zu 2. (Tochter der Beklagten zu 1.) bewohnten
Appartements begehrt, hatte es die Klage abgewiesen.
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Das Landgericht holte ein Gutachten eines
Sachverständigen für das Maler- und Lackierer-Handwerk ein
und hörte den Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung
ergänzend an. Auf die Berufung der Beklagten zu 1. änderte es
das Urteil des Amtsgerichts und wies die gegen die Beklagte
zu 1. gerichtete Zahlungsklage ab; es wies außerdem die
Berufung der Beschwerdeführerin gegen das abweisende Urteil
des Amtsgerichts zurück.
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Zur Begründung führte das Landgericht unter
anderem aus: Nach dem Ergebnis der von der Kammer
durchgeführten Beweisaufnahme stehe fest, dass der objektive
Nutzungswert der von der Beklagten zu 1. genutzten Wohnung
für den streitgegenständlichen Zeitraum mit "Null"
festzusetzen sei. Der Sachverständige habe in der mündlichen
Verhandlung erläutert, dass eine Wohnung ohne
Warmwasserversorgung im Badezimmer nicht vermietet werden
könne. Wenn es im Badezimmer kein warmes Wasser gebe, sei
eine Minderung um 100 % gerechtfertigt. Dem schließe sich die
Kammer an. Eine Wohnung, in der es keine zumutbaren
Waschmöglichkeiten gebe, sei objektiv nicht vermietbar. Ob
die Wohnung für die Beklagte zu 1. einen subjektiven
Nutzungswert gehabt habe, sei unerheblich. Der von der
Beschwerdeführerin erzielbare Mietzins, auf welchen es für
die Bewertung des begehrten Nutzungsersatzes ankomme, sei
gleich Null. Die Berufung der Beschwerdeführerin werde
zurückgewiesen, weil die Beklagte zu 1. das von der Beklagten
zu 2. bewohnte Appartement nicht mitbenutzt habe.
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Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die
Abweisung ihrer gegen die Beklagte zu 1. gerichteten
Zahlungsklage sowie die Zurückweisung ihrer Berufung durch
das Berufungsurteil des Landgerichts vom 11. September 2001
und rügt die Verletzung der Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und
Art. 103 Abs. 1 GG.
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Sie trägt unter anderem vor, das Urteil
verletze das Willkürverbot, weil es nach allgemeiner
Lebenserfahrung geradezu unsinnig sei anzunehmen, dass der
Defekt eines Warmwasserboilers bei ansonsten funktionierender
Wasser- und Heizwärmeversorgung dazu führe, dass eine Wohnung
nicht vermietbar und ihr Nutzungswert gleich Null sei. Sie
habe im Ausgangsverfahren die Düsseldorfer Mietpreistabellen
der Jahre 1993, 1994 und 1996 vorgelegt. Aus diesen sei
ersichtlich, dass es ortsübliche Vergleichsmieten für
Wohnungen der Baujahre bis 1960 gebe, die keinerlei Bade-
oder Duschmöglichkeiten aufwiesen.
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1. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung ist gemäß § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG
angezeigt, soweit durch das Urteil des Landgerichts das
Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die gegen die Beklagte
zu 1. gerichtete Zahlungsklage abgewiesen wird. Insoweit
verletzt das Urteil des Landgerichts die Beschwerdeführerin
in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG in der Ausprägung
als Willkürverbot. Das Bundesverfassungsgericht hat die
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits
entschieden (§ 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
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a) Willkürlich ist ein Richterspruch nur dann,
wenn er nicht mehr verständlich, weil unter keinem denkbaren
Aspekt mehr vertretbar ist und sich daher der Schluss
aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl.
BVerfGE 74, 102 ; 87, 273 ; 89,
1 ). So liegt es hier.
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Das Landgericht stellt für die Bemessung der
begehrten Nutzungsentschädigung im Einklang mit der
höchstrichterlichen Rechtsprechung darauf ab, welcher
Mietzins für die Wohnung bei objektiver Betrachtung hätte
erzielt werden können, wenn sie nicht unbefugt genutzt worden
wäre. Es ist sodann der Auffassung, dass die
Beschwerdeführerin auch in dem Fall, dass die Wohnung am
Wohnungsmarkt hätte angeboten werden können oder vermietet
gewesen wäre, wegen der defekten Warmwasserversorgung im
Badezimmer keinen Mietzins erzielt hätte. Dabei stützt es
sich auf die gutachterlichen Äußerungen eines
Sachverständigen für das Maler- und Lackierer-Handwerk.
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Es mag dahinstehen, ob der angegriffenen
Entscheidung nicht bereits eine dem Rechtsstaatsprinzip
genügende Urteilsgrundlage fehlt, weil das Gericht den
gutachtlichen Ausführungen eines Sachverständigen, der kein
Mietpreissachverständiger ist und dessen Befundtatsachen
bestritten sind, ohne nähere Prüfung dieser Tatsachen folgt
(vgl. BVerfGE 91, 176 ).
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Die Entscheidung begegnet jedenfalls im Blick
auf Art. 3 Abs. 1 GG (Willkürverbot) schon deshalb Bedenken,
weil das Sachverständigengutachten die Feststellung des
Landgerichts, dass die Wohnung keinen Nutzungswert hatte,
nicht zu tragen geeignet ist. Es ist schlechthin nicht
erkennbar, worauf der Sachverständige seine Erkenntnis
stützt, eine Wohnung sei ohne Warmwasserboiler im Bad in
Düsseldorf nicht vermietbar. Zu den im gerichtlichen
Verfahren vorgelegten Mietpreistabellen, die auch für
Wohnungen ohne Bademöglichkeit in Düsseldorf einen
Mietrichtwert enthalten, verhält sich das Gutachten nicht.
Angesichts dessen ist es nicht mehr nachvollziehbar, dass
sich die Entscheidung des Landgerichts allein auf das
Gutachten stützt.
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Die Begründung der angegriffenen Entscheidung
ist aber auch im Ergebnis rechtlich nicht mehr vertretbar.
Nach der Rechtsprechung ist von einem Nutzungswert "gleich
Null" nur dann auszugehen, wenn eine Wohnung auf Grund der
besonderen Umstände des Einzelfalls gänzlich unbewohnbar ist
(vgl. Landgericht Mühlhausen, WuM 2001, S. 391). Bei Ausfall
der Warmwasserversorgung wird durchweg nur eine Teilminderung
gewährt (z.B. 15 %: Amtsgericht München, NJW-RR 1991, S. 845;
10 %: Kreisgericht Görlitz, WuM 1993, S. 113). Besondere
Umstände, die für den vorliegenden Einzelfall die Annahme
trügen, der erzielbare Mietzins läge gleichwohl bei Null,
sind der angegriffenen Entscheidung nicht zu entnehmen.
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b) Da das Urteil des Landgerichts somit
aufzuheben ist, soweit es die gegen die Beklagte zu 1.
gerichtete Zahlungsklage abweist, kann offen bleiben, ob
diese Klageabweisung noch unter anderen Aspekten gegen das
Willkürverbot oder andere Grundrechte oder grundrechtsgleiche
Rechte verstößt.
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2. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen
die Zurückweisung ihrer Berufung in der angegriffenen
Entscheidung wendet, genügt die Verfassungsbeschwerde bereits
nicht den Darlegungsanforderungen (§ 92 BVerfGG).
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3. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin folgt aus
§ 34 a Abs. 2 BVerfGG. Soweit die Verfassungsbeschwerde
zurückgewiesen wird, ist das Begehren der Beschwerdeführerin
insoweit von untergeordneter Bedeutung, so dass ihr die
notwendigen Auslagen in vollem Umfang zu erstatten sind (vgl.
BVerfGE 32, 1 ).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.