BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1858/04 -
im Wege der einstweiligen Anordnung der
Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf zu untersagen,
die im Justizministerialblatt für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 15. März 2003 ausgeschriebene
Notarstelle in Wuppertal-Vohwinkel bis zur Entscheidung über
die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen
anderweitig zu besetzen,
- Antragsteller: Notar S…,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Gaier
am 26. Januar 2005 einstimmig beschlossen:
Die einstweilige Anordnung vom 18. August 2004
wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens
jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde,
wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).