BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1858/14 -
der A… S
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
und die Richter Masing
Schluckebier
am 31. Juli 2014 einstimmig beschlossen:
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Der mit einer Verfassungsbeschwerde verbundene
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wendet sich
gegen eine sitzungspolizeiliche Anordnung zur Beschränkung
der Presseberichterstattung über ein Strafverfahren.
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1. Die Beschwerdeführerin ist Verlegerin
mehrerer Zeitungen, darunter die bundesweit verbreiteten
Tageszeitungen „Bild“ und „Die Welt“. Am 11. Juni 2014 begann
vor der Großen Strafkammer 1 des Landgerichts … die
Hauptverhandlung im Strafverfahren wegen eines im Dezember
2013 an inneren Verletzungen verstorbenen dreijährigen
Mädchens.
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Angeklagte des Strafverfahrens sind die Eltern
des Kindes. Dem Vater wird die Misshandlung von
Schutzbefohlenen und Körperverletzung mit Todesfolge
vorgeworfen. Die Mutter ist wegen Mordes angeklagt. Erster
Verhandlungstag war der 11. Juni 2014. Insgesamt sind bis
Ende September 22 Verhandlungstermine angesetzt. Der Prozess
war und ist Gegenstand umfangreicher Berichterstattung in den
regionalen und überregionalen Medien und beschäftigte die
Öffentlichkeit so nachhaltig, dass schließlich ein
parlamentarischer Untersuchungsausschuss zur Aufklärung von
möglichen Fehlern in den zuständigen Behörden und Trägern
eingesetzt wurde, der die Vernachlässigung der
Kindeswohlsicherung durch staatliche Stellen aufklären und
Empfehlungen zur Verbesserung des Kindesschutzes ausarbeiten
sollte. Die Tätigkeit dieses Untersuchungsausschusses war
ebenfalls Gegenstand einer umfassenden
Medienberichterstattung.
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2. Am 3. Juni 2014 erließ der Vorsitzende der
Großen Strafkammer 1 des Landgerichts … die Medienverfügung,
die die Beschwerdeführerin am selben Tag erreichte. Die
Anordnung hat folgenden Wortlaut:
In dem Verfahren gegen die Eltern des im
Dezember 2013 verstorbenen Kindes … hat der Vorsitzende
folgende Anordnung gemäß § 176 GVG getroffen:
1. Ton-, Foto- und Filmaufnahmen im
Sitzungssaal werden nach Maßgabe der nachstehend
beschriebenen „Poollösung“ gestattet.
a) Sofern bei den Medien der Wunsch besteht,
werden an den Sitzungstagen jeweils unmittelbar vor Beginn
der Hauptverhandlung und nur in Anwesenheit des Gerichts
Foto- und Fernsehaufnahmen im Verhandlungssaal gestattet und
zwar im Rahmen der sogenannten Poollösung unter der
Bedingung, dass die Aufnahmen nicht zu einer Störung des
Sitzungsbetriebes führen.
b) Als Poolführer werden je ein Kamerateam
(jeweils bestehend aus höchstens 3 Personen) der öffentlich
rechtlichen Anstalten und der privaten Fernsehsender sowie
ein Fotograf der Nachrichtenagenturen, ein Fotograf der
Bildagenturen und ein weiterer Fotograf zugelassen, sofern
sie sich jeweils für ihren Bereich gegenüber der
Gerichtspressestelle des … Oberlandesgerichts schriftlich bis
spätestens 14 Uhr des den Sitzungstagen vorangehenden
Werktags verpflichtet haben, ihr gesamtes Filmmaterial
konkurrierenden Berichterstattern unverzüglich und kostenfrei
zur Verfügung zu stellen. Poolführer kann nur sein, wer über
die technischen Voraussetzungen verfügt.
c) Die Bestimmung der Poolführer bleibt einer
Einigung der interessierten Presseorgane überlassen.
2. Die Aufnahmen sind auf ein entsprechendes
Zeichen des Vorsitzenden sofort einzustellen.
3. Film und Fotoaufnahmen im Vorraum zum
Sitzungssaal (beim Saal 237 der gesamte Bereich hinter der
Stahltür) und im Umkreis von 5 m zum Eingang des
Sitzungssaals sind nicht gestattet.
4. Die Aufnahmen sowie Zeichnungen der beiden
Angeklagten sind zu anonymisieren, es sei denn, diese
erklären ausdrücklich ihre Zustimmung zu einer abweichenden
Vorgehensweise.
5. Nahaufnahmen (Porträtaufnahmen) des Gerichts
sind nicht zulässig.
6. Nahaufnahmen (Porträtaufnahmen) der
Verteidigerin / des Verteidigers und des Sitzungsvertreters /
der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft sind nur
zulässig, wenn diese ihre Zustimmung erklären.
7. Von Zeugen und Sachverständigen dürfen ohne
ihre Zustimmung keine Aufnahmen angefertigt werden.
8. Darüber hinaus sind Foto-, Film- und
Tonbandaufnahmen im Sitzungssaal nicht gestattet.
Aufnahmegeräte, Mobiltelefone und Laptops sind während der
Verhandlung auszustellen.
9. Die vorstehenden Regelungen befreien die
Medienvertreter nicht von der ihnen obliegenden Verpflichtung
zu prüfen und zu gewährleisten, dass sie mit ihrer
Berichterstattung nicht die Persönlichkeitsrechte der
Betroffenen verletzen.
10. Es wird untersagt, im Sitzungssaal mit den
Verfahrensbeteiligten Interviews oder interviewähnliche
Gespräche zu führen.
11. Den Anweisungen der Wachtmeister ist Folge
zu leisten.
12. Bei Unklarheiten oder
Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung
dieser Verfügung ist die Entscheidung des Vorsitzenden oder
seiner Vertreterin einzuholen.
13. Medienberichterstatter erhalten gegen
Vorlage eines gültigen Presse- und Identitätsausweises
Zutritt zu dem ihnen zugewiesenen Bereich im Zuschauerraum,
sofern dort auf den der Presse zugewiesenen Plätzen noch
Sitzgelegenheiten bestehen. Es stehen in Saal 237 für
Berichterstatter 15 Plätze zur Verfügung, die nach dem
zeitlichen Erscheinen am Sitzungstage verteilt werden. Für
Berichterstatter, die den Saal verlassen, werden keine Plätze
freigehalten.
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In seiner Stellungnahme auf Anfrage des
Bundesverfassungsgerichts begründet der Vorsitzende die
Verfügung wie folgt:
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Wegen des großen Medieninteresses habe er die
von der Rechtsprechung anerkannte und gebilligte Poollösung
gewählt. Im Übrigen sei die angegriffene Anordnung das
Ergebnis einer von ihm getroffenen Güterabwägung unter
Berücksichtigung des hohen Stellenwerts der in Art. 5 GG
garantierten Pressefreiheit, der schutzwürdigen Interessen
und Persönlichkeitsrechte der beiden Angeklagten und aller
weiteren Verfahrensbeteiligten sowie der Pflicht zur
Gewährleistung eines geordneten und sachorientierten
Sitzungsverlaufs. Diese Güterabwägung wird nicht weiter
erläutert.
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3. Die Beschwerdeführerin, der die Gründe der
angegriffenen Entscheidungen nach ihrem Vortrag nicht bekannt
waren, wendet sich gegen Ziff. 1 a), 3. bis 8., 10. der
sitzungspolizeilichen Anordnung sowie Ziff. 4, soweit für
eine nicht anonymisierte Abbildung die ausdrückliche
Zustimmung der Angeklagten notwendig ist und beantragt ihre
Aussetzung. Die Anonymisierung von Aufnahmen der Angeklagten
greift die Beschwerdeführerin explizit nicht an. Die
angegriffenen Punkte der Verfügung bewirkten bereits einzeln,
erst recht jedoch in ihrer Kumulation eine schwerwiegende
Einschränkung ihres Rechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2
GG.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung ist zulässig und überwiegend begründet.
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1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder
aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend
geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die
Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes
vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben.
Der Antrag auf Eilrechtsschutz hat jedoch keinen Erfolg, wenn
eine Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig oder
offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfGE 71, 158
; 111, 147 ; stRspr). Bei
offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen,
die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht
erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte,
gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die
begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der
Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl.
BVerfGE 71, 158 ; 96, 120 ;
stRspr). Im Eilrechtsschutzverfahren sind die erkennbaren
Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde zu
berücksichtigen, wenn absehbar ist, dass über eine
Verfassungsbeschwerde nicht rechtzeitig entschieden werden
kann. Ergibt die Prüfung im Eilrechtsschutzverfahren, dass
eine Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet wäre,
läge in der Nichtgewährung von Rechtsschutz der schwere
Nachteil für das gemeine Wohl im Sinne des § 32 Abs. 1
BVerfGG (vgl. BVerfGE 111, 147 ).
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2. Hinsichtlich der Ziffern 1. a), 3., 5., 6.,
7. und 8. Satz 1 der sitzungspolizeilichen Anordnung ist die
Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet. Die Verfügung
des Vorsitzenden genügt den verfassungsrechtlichen
Anforderungen nicht, da sie nicht gegenüber den Betroffenen
begründet wurde.
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a) Da Ton- und Bildaufnahmen unmittelbar vor
oder nach einer Verhandlung oder in den Sitzungspausen von
der Presse- und Rundfunkfreiheit umfasst sind, setzt eine
solche Aufnahmen ausschließende oder begrenzende Anordnung im
Interesse der Wirksamkeit des materiellen Grundrechtsschutzes
voraus, dass der Vorsitzende die für seine Entscheidung
maßgebenden Gründe offenlegt und dadurch für die Betroffenen
erkennen lässt, dass in die Abwägung alle dafür erheblichen
Umstände eingestellt worden sind (vgl. BVerfGE 119, 309
; vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Ersten Senats vom 3. April 2009 - 1 BvR 654/09 -, NJW 2009,
S. 2117 ). Der Vorsitzende hat der Bedeutung der
Pressefreiheit Rechnung zu tragen und den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. BVerfGE 91, 125
; 119, 309 ). Bei der
Ermessensausübung sind einerseits die Pressefreiheit und
andererseits der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
der Beteiligten, namentlich der Angeklagten und der Zeugen,
aber auch der Anspruch der Beteiligten auf ein faires
Verfahren (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3 GG) sowie die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege,
insbesondere die ungestörte Wahrheits- und Rechtsfindung zu
beachten (vgl. BVerfGE 103, 44 ; 119, 309
). Der Vorsitzende muss die tatsächlichen
Umstände, die Beschränkungen der Pressefreiheit erforderlich
machen, konkret darlegen, wenn diese nicht auf der Hand
liegen und sich für einen verständigen Prozessbeteiligten von
selbst verstehen.
12
Diesen Maßstäben wird die angegriffene
Anordnung hinsichtlich der Ziffern 1. a), 3., 5., 6., 7.
und 8. Satz 1 der Verfügung nicht gerecht. Die später
übersendete Stellungnahme konnte diesen Mangel nicht heilen.
Der Anordnung fehlt es an einer sachhaltigen Begründung. Zwar
erläutert der Vorsitzende in seiner Stellungnahme, weshalb
die Poollösung gewählt wurde. Im Übrigen beschränken sich die
Erläuterungen aber formelhaft auf die nicht weiter
nachvollziehbare Behauptung, dass die angegriffene Anordnung
das Ergebnis einer Güterabwägung unter Berücksichtigung des
hohen Stellenwertes der in Art. 5 Abs. 1 GG garantierten
Pressefreiheit, der schutzwürdigen Interessen und
Persönlichkeitsrechte der beiden Angeklagten und aller
weiteren Verfahrensbeteiligten sowie der Pflicht zur
Gewährleistung eines geordneten und sachorientierten
Sitzungsverlaufs sei. Da hierin keine tragfähige Begründung
liegt, ist die sitzungspolizeiliche Anordnung hinsichtlich
der Ziffern 1. a), 3., 5., 6., 7. und 8. Satz 1
auszusetzen.
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b) Der Vorsitzende Richter wird zu prüfen
haben, ob er eine neue Anordnung erlässt und unter welchen
Gesichtspunkten er hierbei einen Ausgleich im Wege
praktischer Konkordanz herbeiführt. Im Rahmen seiner
Sitzungsleitung hat er diese Entscheidung selbst zu treffen
und kann diese nicht der Pressestelle überlassen. Er hat
hierbei die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zu beachten
(vgl. BVerfGE 91, 125 ; 103, 44
; 119, 309 ; BVerfGK
10, 435 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer
des Ersten Senats vom 3. April 2009 - 1 BvR 654/09 -, NJW
2009, S. 2117; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten
Senats vom 27. November 2008 - 1 BvQ 46/08 -, NJW
2009, S. 350).
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Es ist insoweit auf Folgendes hinzuweisen:
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Da Anordnungen des Vorsitzenden nach
§ 176 GVG, mit denen die Anfertigung von Bild- und
Fernsehaufnahmen vom Geschehen im Sitzungssaal am Rande der
Hauptverhandlung Beschränkungen unterworfen wird, Eingriffe
in den Schutzbereich der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs.
1 Satz 2 GG darstellen (vgl. BVerfGE 91, 125
; 119, 309 ), bedarf es
konkreter, auf Gesichtspunkte der Sitzungsleitung bezogener
Gründe zum Schutz des Angeklagten und der sonstigen
Verfahrensbeteiligten, eines ungestörten Verlaufs der Sitzung
oder der Bedingungen für eine ungestörte Wahrheits- und
Rechtsfindung. Eines der wesentlichen Ziele der
Hauptverhandlung, wahrheitsgemäße und vollständige,
forensisch brauchbare Angaben aller Aussagepersonen zu
erlangen, setzt Rahmenbedingungen voraus, die Hemmungen und
Aufgeregtheit - gerade beim im Umgang mit Medien nicht
erfahrenen Personen - vermeiden helfen (vgl. BVerfGE 119, 309
).
16
Auch für die Frage der Ablichtung von Zeugen
und Sachverständigen ist eine Abwägung vorzunehmen. Hier
gelten die für den Angeklagten entwickelten Grundsätze
entsprechend (vgl. BVerfGE 119, 309 ; BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. November
2008 - 1 BvQ 46/08 -, NJW 2009, S. 350
). Freilich wird aus der vorgelegten bisherigen
Presseberichterstattung über das Verfahren deutlich, dass die
Zeugen des Verfahrens jedenfalls großenteils unter besonderem
öffentlichen Druck stehen und ihnen in der Presse zum Teil
eine Mitschuld am Tod des Opfers der angeklagten Tat
zugewiesen wurde. Es ist insofern naheliegend, dass bei einer
Abbildung dieser Zeugen eine erhebliche Belästigung oder
Gefährdung ihrer Sicherheit durch Übergriffe Dritter zu
befürchten ist, und ihr Schutz vor ungewollten Abbildungen
auch einem sachlichen, die Wahrheitsfindung fördernden
Verfahrensverlauf dienen kann (vgl. BVerfGE 119, 309
; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten
Senats vom 3. April 2009 - 1 BvR 654/09 -, NJW
2009, S. 2117 ). Etwas anderes kann
allerdings für Zeugen oder Sachverständige gelten, die sich,
wie hier die Beschwerdeführerin geltend macht, mit ihren
Äußerungen zuvor freiwillig in die Öffentlichkeit begeben
haben.
17
Es ist weiter zu beachten, dass Gericht,
Staatsanwaltschaft und Verteidiger als Organe der
Rechtspflege kraft der ihnen obliegenden Aufgaben anlässlich
ihrer Teilnahme an einer öffentlichen Gerichtsverhandlung im
Blickfeld der Öffentlichkeit und der Medien stehen und
deshalb nicht in gleichem Ausmaße einen Anspruch auf Schutz
ihrer Persönlichkeitsrechte haben wie eine von dem Verfahren
betroffene Privatperson (vgl. BVerfGE 119, 309
). Auch ihnen kann aber ein Anspruch auf
Schutz zustehen, der das Veröffentlichungsinteresse
überwiegen kann, etwa wenn die Veröffentlichung von
Abbildungen eine erhebliche Belästigung oder eine Gefährdung
ihrer Sicherheit durch Übergriffe Dritter bewirken kann.
Dabei kann auch eine Mitwirkung in anderen Verfahren, aus
denen sich solche Umstände für Verfahrensbeteiligte ergeben,
von Bedeutung sein (vgl. BVerfGE 119, 309 ;
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
3. April 2009 - 1 BvR 654/09 -, NJW 2009, S.
2117 ).
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All dies ist in die Bewertung und Begründung
der sitzungspolizeilichen Anordnung durch den Vorsitzenden
nachvollziehbar einzustellen.
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3. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen
Ziff. 8 Satz 2 wendet, wonach die Benutzung von
Aufnahmegeräten, Mobiltelefonen und Laptops während der
Verhandlung nicht gestattet ist, ist die
Verfassungsbeschwerde demgegenüber offensichtlich
unbegründet. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt
insoweit nicht in Betracht.
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Der Verfügung fehlt es diesbezüglich nicht an
einer Begründung. Denn ihrer bedarf es nicht, wenn keine
durch das spezifische Verfahren und das Gewicht des konkret
in Frage stehenden Persönlichkeitsrechts geprägte
Abwägungsentscheidung zu treffen ist sondern eine typisierte
Regelung zur allgemeinen Gewährleistung eines geordneten
Sitzungsablaufs oder eine Anordnung, für deren Untersagung
die Gründe auf der Hand liegen (vgl. BVerfGE 119, 309
). So aber liegt es hier. Ersichtlich könnte bei
einer Gestattung der Benutzung von Aufnahmegeräten,
Mobiltelefonen und Laptops während der Verhandlung kaum
kontrolliert werden, ob entgegen § 169 Satz 2 GVG
Aufnahmen angefertigt werden und damit der Anspruch der
Beteiligten auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) verletzt wird.
Demgegenüber wird die Pressefreiheit hierdurch nicht in
erheblichem Maße beeinträchtigt, da weder der Zugang der
Medienorgane zur Gerichtsverhandlung eingeschränkt wird noch
die Presseberichterstattung inhaltlich oder sonst
substanziell von der Zulassung dieser Geräte abhängt (vgl.
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3.
Dezember 2008 - 1 BvQ 47/08 -, NJW 2009, S. 352
).
21
4. Hinsichtlich Ziff. 10 der Verfügung fehlt
es an einem schweren Nachteil im Sinne des § 32 Abs. 1
BVerfGG, da diese sich lediglich auf Interviews und
interviewähnliche Gespräche im Sitzungssaal selbst
beschränkt. Dem steht gegenüber eine naheliegende
Beeinträchtigung der Erfordernisse eines fairen Verfahrens
sowie einer funktionstüchtigen Rechtspflege, weil
entsprechende Ansprachen im Sitzungssaal - zumal bei nicht
medienerfahrenen Beteiligten - die Konzentration auf ihre
verfahrensmäßigen Aufgaben und Pflichten beeinträchtigen
können und es Aufgabe des Vorsitzenden ist, die
Rahmenbedingungen für forensisch brauchbare Angaben zu
schaffen und zu wahren.
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5. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen
die Anordnung in Ziff. 4 wendet, dass für eine nicht
anonymisierte Abbildung die ausdrückliche Zustimmung der
Angeklagten erforderlich ist, ist die Verfassungsbeschwerde
unzulässig. Die Beschwerdeführerin legt nicht substantiiert
dar, weshalb das Zustimmungserfordernis einen zusätzlichen
Grundrechtseingriff darstellen sollte.
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6. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG.