BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1858/95 -
des Herrn W...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
den Richter Steiner
und die Richterin Hohmann-Dennhardt
am 25. November 2003 einstimmig
beschlossen:
1
Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der
Beschwerdeführer insbesondere gegen die Verurteilung zur
Zahlung nachehelichen Unterhalts auf der Grundlage eines
fiktiv nach der Lohnsteuerklasse III berechneten
Einkommens.
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Der Beschwerdeführer ist seit 1992 von seiner
ersten Ehefrau, der Klägerin des Ausgangsverfahrens,
geschieden. Anschließend heiratete er erneut. Das Amtsgericht
verurteilte den Beschwerdeführer zur Zahlung nachehelichen
Unterhalts an die Klägerin. Den Splittingvorteil, in dessen
Genuss der Beschwerdeführer aufgrund seiner
Wiederverheiratung gekommen war, rechnete das Amtsgericht dem
Einkommen des Beschwerdeführers bei der Ermittlung des
Unterhaltsbedarfs anteilig zu. Auf die Berufung der Parteien
änderte das Oberlandesgericht das amtsgerichtliche Urteil
hinsichtlich der Höhe der zu zahlenden Unterhaltsbeträge
geringfügig ab. Die ehelichen Lebensverhältnisse seien allein
durch das Einkommen des Beschwerdeführers geprägt worden, da
es sich nicht um eine Doppelverdienerehe gehandelt habe. Von
dem Einkommen des Beschwerdeführers seien Steuern nach der
Steuerklasse III abzuziehen, da seine neue Ehefrau lediglich
einer Beschäftigung unterhalb der Geringverdienergrenze
nachgehe.
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Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts
München hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde
erhoben. Er rügt eine Verletzung seiner Rechte unter anderem
aus Art. 6 Abs. 1 GG.
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Das Bayerische Staatsministerium der Justiz
hat zu der Verfassungsbeschwerde Stellung genommen. Es hält
die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Insbesondere sei
es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das
Oberlandesgericht bei der Berechnung des Unterhaltsbedarfs
von der Steuerklasse III ausgegangen sei.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr nach § 93 c Abs. 1 Satz 1
in Verbindung mit § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG
statt.
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Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur
Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus
Art. 6 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93 a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine
stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93 c
BVerfGG). Die für die Beurteilung maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen zum Schutz der Ehe (vgl.
BVerfGE 6, 55 ; 53, 257 ; 55, 114
; 61, 319 ; 66, 84
; 82, 60 ; 87, 1 ; 105,
313 ) und zur Berücksichtigung des
Splittingvorteils im Rahmen der Unterhaltsbemessung sind
durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
bereits entschieden (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats
vom 7. Oktober 2003 - 1 BvR 246/93 und 1 BvR 2298/94 -
Umdr.).
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1. Die angefochtene Entscheidung verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1
GG.
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a) Art. 6 Abs. 1 GG begründet als
wertentscheidende Grundsatznorm für den gesamten Bereich des
die Ehe betreffenden privaten und öffentlichen Rechts für den
Staat die Pflicht, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern
(vgl. BVerfGE 6, 55 ; 28, 104 ; 82, 60
; 87, 1 ; 105, 313 ). Dabei
gilt dieser Schutz durch die staatliche Gemeinschaft
unterschiedslos jeder Ehe (vgl. BVerfGE 55, 114
). Nicht nur die bestehende Ehe, sondern
auch die Folgewirkungen einer geschiedenen Ehe werden durch
Art. 6 Abs. 1 GG geschützt (vgl. BVerfGE 53, 257
; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7.
Oktober 2003, a.a.O., S. 20 f.).
9
Steuerliche Vorteile, deren Entstehen vom
Eheschluss ausgelöst werden, die das Zusammenleben der
Ehegatten voraussetzen und die der Gesetzgeber in
Konkretisierung seines Schutzauftrags aus Art. 6
Abs. 1 GG allein der bestehenden Ehe einräumt, dürfen
ihr durch die Gerichte nicht dadurch wieder entzogen werden,
dass sie der geschiedenen Ehe zugeordnet werden und über die
Unterhaltsberechnung auch den Unterhalt des geschiedenen
Ehegatten erhöhen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats
vom 7. Oktober 2003, a.a.O., S. 22 f.). Der Gesetzgeber
hat insbesondere den Vorteil, der sich aus dem
Steuersplitting gemäß § 32 a Abs. 5 EStG bei
Ehegatten ergeben kann, der bestehenden Ehe von gemeinsam
steuerlich veranlagten und zusammenlebenden Ehegatten
zugewiesen; der neuen Ehe und nicht der geschiedenen Ehe des
wieder verheirateten Unterhaltspflichtigen soll der
Splittingvorteil zuteil werden (vgl. BVerfG, Beschluss des
Ersten Senats vom 7. Oktober 2003, a.a.O., S. 25). Um die
gleichzeitig mit Wegfall des Splittingvorteils eintretende
Unterhaltsbelastung des Unterhaltspflichtigen gegenüber
seiner geschiedenen Ehefrau steuerlich aufzufangen, hat der
Gesetzgeber den (geschiedenen) Eheleuten die Möglichkeit des
Realsplittings eingeräumt.
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Eine solche gesetzgeberische Ausgestaltung
entspricht dem Schutzauftrag nach Art. 6 Abs. 1 GG, der
auch bei der Auslegung von § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB zu
beachten ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7.
Oktober 2003, a.a.O., S. 25 f.).
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b) Diese Anforderungen hat das
Oberlandesgericht München bei der Interpretation von
§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB in seiner mit der
Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidung grundlegend
verkannt. Es hat der neuen bestehenden Ehe des
Beschwerdeführers den Schutz nach Art. 6 Abs. 1 GG,
der ihr in Ausformung dieses grundgesetzlichen Auftrags durch
den Gesetzgeber zukommt, dadurch entzogen, dass es bei der
Bemessung des Unterhaltsbedarfs das um den Splittingvorteil
für die neue Ehe erhöhte Einkommen des wieder verheirateten
Unterhaltspflichtigen fiktiv in Ansatz gebracht hat. Das
Gericht hat bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlich
relevanten Einkommens darauf abgestellt, dass für eine andere
Einordnung als in die Steuerklasse III kein Anlass bestünde,
da die jetzige Ehefrau des Beschwerdeführers einer
Beschäftigung unterhalb der Geringverdienergrenze nachgehe
und damit ersichtlich die Auffassung vertreten, der
Splittingvorteil müsse der geschiedenen Ehefrau des
Unterhaltspflichtigen zugute kommen, obwohl der Gesetzgeber
damit gerade der nunmehr bestehenden neuen Ehe den Schutz hat
zukommen lassen wollen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten
Senats vom 7. Oktober 2003, a.a.O., S. 26 f.).
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Dass das Oberlandesgericht den aus Art. 6
Abs. 1 GG folgenden Schutz der Ehe nicht gebührend
berücksichtigt hat, ergibt sich zudem aus den weiteren
Feststellungen der angegriffenen Entscheidung. Entgegen der
Auffassung des Gerichts kam es für die im Lichte von
Art. 6 Abs. 1 GG durchzuführende Unterhaltsbemessung,
namentlich für die Frage, welche steuerliche Belastung bei
der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs in Ansatz zu bringen
ist, weder auf das Einkommen der neuen Ehefrau noch auf die
Feststellung des Oberlandesgerichts an, bei der alten Ehe
habe es sich nicht um eine Doppelverdienerehe gehandelt. Denn
der - der alten Ehe zugewiesene - Splittingvorteil ist mit
der Scheidung weggefallen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten
Senats vom 7. Oktober 2003, a.a.O., S. 25), und zwar
unabhängig von der Frage, ob es sich um eine so genannte
Hausfrauen- oder um eine Doppelverdienerehe gehandelt
hat.
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c) Die angegriffene Entscheidung des
Oberlandesgerichts beruht auf dem dargelegten
Grundrechtsverstoß. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das
Gericht bei Beachtung der sich aus Art. 6 Abs. 1 GG
ergebenden Anforderungen zu einem anderen Ergebnis gekommen
wäre.
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2. Da die Entscheidung somit schon wegen
Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 GG aufzuheben ist, bedarf
es keiner weiteren Prüfung, ob die darüber hinausgehenden vom
Beschwerdeführer gerügten Grundrechtsverstöße vorliegen.
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3. Mit der Aufhebung wird die angegriffene
Entscheidung rückwirkend beseitigt und das Ausgangsverfahren
in den Stand vor ihrem Erlass zurückversetzt. Bei einer
etwaigen Rückforderung überzahlten Unterhalts seitens des
Beschwerdeführers haben die Fachgerichte gegebenenfalls zu
prüfen, ob sich die Unterhaltsberechtigte auf den Wegfall der
Bereicherung berufen kann (vgl. dazu BGH, FamRZ 1998, S. 951;
BGH, NJW 2000, S. 740).
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4. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf
§ 34 a Abs. 2 BVerfGG. Die Entscheidung über die
Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 113 Abs. 2
Satz 3 BRAGO (vgl. auch BVerfGE 79, 365
).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.