BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1859/01 -
der Frau G...,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
am 16. Januar 2002 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Landgerichts Köln vom 25.
Oktober 2001 - 30 S 86/01 - verletzt die Beschwerdeführerin
in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes
in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Er wird
aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht
zurückverwiesen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat der
Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
einen landgerichtlichen Beschluss, durch den Wiedereinsetzung
in die Berufungsbegründungsfrist nicht gewährt und die
Berufung verworfen worden ist.
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1. Im Ausgangsverfahren bestätigte das
Amtsgericht eine gegen die Beschwerdeführerin ergangene
einstweilige Verfügung durch Urteil. Eine Zustellung dieses
Urteils an den Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin
erfolgte nicht. Die Beschwerdeführerin legte gegen das Urteil
am 17. August 2001 Berufung ein. Nach ihren Angaben
beantragte sie mit Schriftsatz vom 10. September 2001, der
von ihrem Prozessbevollmächtigten noch am selben Tag zur Post
gegeben worden sein soll, die Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist um einen Monat; begründet wurde
dies mit allgemeiner Arbeitsüberlastung des
Prozessbevollmächtigten. Dieser Schriftsatz ist nicht zur
Gerichtsakte gelangt, und es erfolgte keine Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist. Mit Schriftsatz vom 1. Oktober
2001 begründete der Prozessbevollmächtigte der
Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf eine unterstellte
stillschweigende Fristverlängerung die Berufung. Das
Landgericht wies auf die Versäumung der
Berufungsbegründungsfrist hin. Daraufhin beantragte der
Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist um einen Monat.
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Das Landgericht hat den Antrag mit dem
angegriffenen Beschluss zurückgewiesen und die Berufung als
unzulässig verworfen. Der Wiedereinsetzungsantrag sei
abzulehnen, weil der Prozessbevollmächtigte der
Beschwerdeführerin, dessen Verschulden sie sich zurechnen
lassen müsse, die Berufungsbegründungsfrist nicht schuldlos
versäumt habe. Wenn der Prozessbevollmächtigte der
Beschwerdeführerin eine Woche vor Ablauf der
Berufungsbegründungsfrist einen Antrag auf Verlängerung
gestellt und dann bis zum Tag des Fristablaufs auf seinen
Antrag hin nichts gehört habe, hätte er sich bei Gericht
danach erkundigen müssen, ob sein Antrag eingegangen und die
Verlängerung bewilligt worden sei. Eine stillschweigende
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist sei von der
zuständigen Landgerichtskammer nie praktiziert worden und
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch nicht
zulässig. Der Prozessbevollmächtigte habe deshalb nicht davon
ausgehen dürfen, dass dem Verlängerungsantrag stillschweigend
entsprochen worden sei.
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2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin die Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG in
Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Die vom Landgericht
vertretene Rechts- auffassung sei verfassungswidrig. Der
Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin, dem
Mitarbeiter nicht zur Verfügung stünden, habe nicht damit zu
rechnen brauchen, dass das Gericht seinen Antrag auf
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ablehnen würde. Es
habe sich um ein erstmaliges Verlängerungsgesuch gehandelt,
das mit der als Verlängerungsgrund angeführten allgemeinen
Arbeitsüberlastung auch einen erheblichen Grund im Sinne des
§ 519 Abs. 2 ZPO angegeben habe. Der
Prozessbevollmächtigte sei vor der zuständigen Kammer des
Landgerichts noch nicht aufgetreten, so dass er deren Praxis
hinsichtlich der Verlängerung von Berufungsbegründungsfristen
nicht gekannt habe.
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3. Das Justizministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen und der Kläger des Ausgangsverfahrens
hatten Gelegenheit, Stellung zu nehmen.
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1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde
zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Rechts
der Beschwerdeführerin aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit
dem Rechtsstaatsprinzip angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen für
eine stattgebende Kammerentscheidung nach § 93 c Abs. 1
Satz 1 BVerfGG liegen vor. Die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits
entschieden.
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a) Danach dürfen bei der Auslegung und
Anwendung der für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
einschlägigen Vorschriften die Anforderungen an das, was der
Betroffene veranlasst haben muss, um eine Wiedereinsetzung zu
erlangen, nicht überspannt werden (vgl. BVerfGE 40, 88
; 67, 208 ). Denn der Anspruch
auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes, der für
bürgerlichrechtliche Streitigkeiten aus Art. 2 Abs. 1 GG in
Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgt (vgl. BVerfGE
85, 337 m.w.N.), verbietet es den Gerichten, den
Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung
eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht
mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BVerfGE
41, 23 ; 69, 381 ; 88, 118
).
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Eine derartige Erschwerung liegt vor, wenn die
Gerichte bei der Entscheidung über die Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand ein Verhalten als schuldhaft ansehen, das
nach der Rechtsprechung eines obersten Bundesgerichts
eindeutig nicht zu beanstanden ist. Grundsätzlich sind die
unteren Instanzen der Gerichte zwar nicht gehindert, insoweit
abweichende Auffassungen zu der Rechtsprechung übergeordneter
Gerichte, insbesondere der obersten Bundesgerichte, zu
vertreten. Sie dürfen allerdings aus Gründen der
Rechtsstaatlichkeit solche Meinungsunterschiede nicht zu
Lasten des Bürgers austragen und es ihm nicht zum Verschulden
gereichen lassen, wenn er auf eine eindeutige Rechtsprechung
eines obersten Bundesgerichts vertraut hat. Nur wenn dem
rechtsuchenden Bürger bekannt sein muss, dass eine strengere
Handhabung von Verfahrensvorschriften durch das angerufene
Gericht zu erwarten ist, kann eine andere Beurteilung
gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 79, 372
; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW
1998, S. 3703 f. m.w.N.).
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b) Diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben
wird die angegriffene Entscheidung nicht gerecht. Dabei kann
offen bleiben, ob es eines Antrags auf Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand überhaupt bedurfte, weil eine Zustellung
des amtsgerichtlichen Urteils an den Prozessbevollmächtigten
der Beschwerdeführerin unterblieben ist (vgl. zum Ablauf der
Berufungsbegründungsfrist in einem solchen Fall BGH, NJW
1958, S. 551; Gummer, in: Zöller, ZPO, 22. Auflage 2001,
§ 519 Rn. 13). Jedenfalls wurden die von der
Beschwerdeführerin einzuhaltenden Sorgfaltsanforderungen
überspannt. Es fehlt an einem schuldhaften Verhalten ihres
Prozessbevollmächtigten. Einer fernmündlichen Nachfrage nach
der Entscheidung über den Antrag auf Fristverlängerung
bedurfte es nicht. Wenn mit einer Verlängerung der Frist
gerechnet werden kann, besteht keine Notwendigkeit für eine
Rückfrage bei Gericht vor Ablauf der Frist (vgl. BGH, NJW
1991, S. 2080 ; VersR 1993, S. 771 ;
NJW 1999, S. 430). So liegt der vorliegende Fall.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
zu § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO darf ein
Prozessbevollmächtigter mit großer Wahrscheinlichkeit dann
mit der Bewilligung einer erstmals beantragten
Fristverlängerung rechnen, wenn erhebliche Gründe dargelegt
sind, wozu auch die - hier geltend gemachte - allgemeine
Arbeitsüberlastung gehört (vgl. BGH, NJW 1991, S. 2080
; VersR 1993, S. 771 ; NJW-RR 2000, S.
799 ; ebenso BAGE 78, 68 ). Der
Verlängerungsantrag war, unterstellt, dass er am 10.
September 2001 tatsächlich auf den Weg zum Gericht gebracht
wurde, so früh zur Post gegeben worden, dass er bei normaler
Postlaufzeit das Gericht rechtzeitig erreichen musste. Auch
hatte der Prozessbevollmächtigte den Antrag auf Verlängerung
der Berufungsbegründungsfrist erstmals gestellt und
ausreichend begründet. Damit bestand für ihn nach der
angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine
Notwendigkeit, sich vor Fristablauf zu erkundigen, ob der
Antrag bei Gericht eingegangen ist und die Frist verlängert
wurde. Das Landgericht durfte deshalb das Unterlassen der von
ihm für erforderlich gehaltenen Erkundigungen durch den
Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin dieser nicht
als Verschulden anlasten. Dass es dies dennoch getan hat,
widerspricht dem Gebot rechtsstaatlicher
Verfahrensgestaltung. Die Ablehnung des
Wiedereinsetzungsgesuchs hat mithin der Beschwerdeführerin
den Zugang zur Berufungsinstanz in unzumutbarer, aus
Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise erschwert und sie
in ihrem Recht auf rechtsstaatliche Verfahrensgestaltung aus
Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip
verletzt.
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c) Der angegriffene Beschluss beruht auf
diesem Verfassungsverstoß. Es ist nicht auszuschließen, dass
das Landgericht der Beschwerdeführerin Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand gewährt oder gar keine Fristversäumung
angenommen hätte und in eine Sachbehandlung eingetreten wäre,
wenn es das Recht der Beschwerdeführerin auf eine
rechtsstaatliche Verfahrensgestaltung beachtet hätte.
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2. Die angegriffene Entscheidung ist deshalb
aufzuheben und der Rechtsstreit an das Landgericht
zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 34
a Abs. 2 BVerfGG.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).