BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1863/01 -
des Herrn K...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richterinnen Haas,
Hohmann-Dennhardt
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 2. September 2002 einstimmig
beschlossen:
1
Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die in
der angegriffenen Entscheidung vorgenommene Auslegung noch
mit dem Sinn und Zweck des Haager Übereinkommens über die
zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung
vereinbar ist und gegebenenfalls Grundrechte des
Beschwerdeführers verletzt. Das tatsächliche Element der
Sorgerechtsausübung in Art. 3 Buchstabe b HKiEntÜ hat nach
dem Willen des Abkommens die Bedeutung, dass nur demjenigen
Elternteil ein Rechtsschutzbedürfnis an der Durchführung des
Verfahrens zugebilligt wird, der infolge seines Verhaltens
vor der Entführung emotionale und soziale Bindungen zum Kind
geschaffen oder sich zu schaffen bemüht hat (vgl. BTDrucks
11/5314, S. 49, 50, insbesondere Rz. 74). Dem wird die
Berücksichtigung eines nur kurzen Zeitraumes der Trennung des
Sorgeberechtigten von dem Kind im Heimatstaat vor der
Verbringung ins Ausland kaum gerecht.
2
Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch
unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 93
Abs. 1 BVerfGG hinreichend substantiiert begründet worden
ist. Dem Beschwerdeführer war auch nicht die Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand gemäß § 93 Abs. 2 BVerfGG zu
gewähren, da er ein mangelndes Verschulden am Fristversäumnis
nicht hinreichend dargelegt hat.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.