BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1865/10 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 21. September 2010 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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1. Die Verfassungsbeschwerde, die sich in
erster Linie gegen das als Art. 1 des Gesetzes zur
Anordnung des Zensus 2011 sowie zur Änderung von
Statistikgesetzen vom 8. Juli 2008 (BGBl I S. 1781) ergangene
Gesetz über den registergestützten Zensus im Jahre 2011
(Zensusgesetz 2011 - ZensG 2011; im Folgenden: ZensG)
richtet, ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe
nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die
Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung,
noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs.
1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Denn sie ist nicht den
Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 und
§ 92 BVerfGG entsprechend begründet.
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a) Nach § 92 BVerfGG bedarf es dazu der
genauen Bezeichnung des mit der Verfassungsbeschwerde
angegriffenen Hoheitsakts. Bei Rechtsnormen reicht es daher
regelmäßig nicht aus, das gesamte Gesetz zum Gegenstand einer
Verfassungsbeschwerde zu machen. Notwendig ist vielmehr die
exakte Bezeichnung der mit der Verfassungsbeschwerde
angegriffenen Bestimmungen (vgl. BVerfGE 109, 279
; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten
Senats vom 21. April 1998 - 1 BvR 1086/92 -, NVwZ 1998, S.
1287 ; BVerfGK 10, 365 ).
Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht
gerecht.
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Die Beschwerdeführer bezeichnen zunächst als
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde das Zensusgesetz 2011
insgesamt, ohne die angegriffenen Regelungen im Einzelnen zu
benennen. Dementsprechend beantragen sie auch, dieses Gesetz
als solches, nicht einzelne seiner Regelungen, für mit den
Grundrechten unvereinbar zu erklären. Soweit die
Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung darüber hinaus
ausführen, die im Rahmen des Zensus 2011 erfolgende
Datenerhebung nach den §§ 3 bis 8 ZensG und die
Zusammenführung dieser Daten nach § 9 ZensG seien ein
nicht zu rechtfertigender Grundrechtseingriff, genügt dies
den Anforderungen von § 92 BVerfGG ebenfalls nicht. Denn
angesichts des umfangreichen und detaillierten
Regelungsgehalts der §§ 3 bis 9 ZensG reicht deren
undifferenzierte Nennung für eine hinreichende Bezeichnung
des angegriffenen Hoheitsakts nicht aus (vgl. BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. April 1998
- 1 BvR 1086/92 -, NVwZ 1998, S. 1287 ).
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b) Auch im Übrigen genügt die
Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen von § 23
Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 und § 92 BVerfGG, weil die
Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung durch die
angegriffenen Regelungen nicht hinreichend substantiiert
dargetan ist (vgl. BVerfGE 89, 155 ). Insbesondere
lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht ausreichend
entnehmen, welche Eingriffe in das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG, dessen Verletzung die Beschwerdeführer
in erster Linie rügen, der Zensus 2011 näher mit sich bringt.
Die Beschwerdeführer legen weder dar, welches Gewicht diesen
Eingriffen im Einzelnen zukommt noch im Hinblick auf welche
Wirkungen diese den Anforderungen der Rechtsprechung oder dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht genügen sollen. Damit
lässt sich auf der Grundlage der Beschwerdebegründung die
Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht hinreichend
erkennen.
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2. Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.