BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1866/17 -
- Bevollmächtigter:
1.
unmittelbar gegen
a)
den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 6. Juli 2017 - IV ZR 32/16 -,
b)
den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18. April 2017 - IV ZR 32/16 -,
c)
das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Januar 2016 - 12 U 88/15 -,
d)
das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 22. Mai 2015 - 6 O 12/14 -,
e)
die Mitteilungen der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder,
2.
mittelbar gegen
die Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes
und der Länder
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Eichberger
und die Richterinnen Baer,
Britz
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 9. Mai 2018 einstimmig beschlossen:
1
Die angegriffenen Entscheidungen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch staatliche Gerichte (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) liegt nicht vor; eine Verletzung des Gebots der Gleichberechtigung von Frauen (Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 GG) ist aus den Darlegungen hier jedenfalls nicht erkennbar.
2
Zur weiteren Begründung wird auf den Beschluss im Verfahren 1 BvR 1884/17 vom heutigen Tag verwiesen. Im Übrigen wird von einer Begründung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.