BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1868/05 -
des Herrn E...,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Gaier
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
2. Januar 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die
zivilrechtliche Nachhaftung eines Verlegers nach Veräußerung
seines Verlages.
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1. Der Beschwerdeführer war Eigentümer eines
Buchverlages. Mit Verlagsvertrag vom 14. März 1996
verpflichtete er sich gegenüber einer Autorin (Klägerin des
Ausgangsverfahrens), deren Buch mit einer Erstauflage von
2.000 Exemplaren aufzulegen. Von jedem verkauften Exemplar
sollte die Klägerin ein Honorar von 35 % des Nettoertrages
erhalten. Im Gegenzug entrichtete die Klägerin eine
Kostenbeteiligung für die Anfertigung der Erstauflage in Höhe
von 15.000,00 DM.
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2001 veräußerte der Beschwerdeführer den
Verlag, ohne die Klägerin hiervon zu unterrichten. Zum
Zeitpunkt der Veräußerung war die Auflage noch nicht
vollständig erstellt. Die Klägerin erfuhr von dem
Eigentümerwechsel erst durch ein Mitteilungsschreiben des
Erwerbers. Der Erwerber kam den Verpflichtungen aus
sämtlichen übernommenen Autorenverträgen bereits ab 2002
nicht mehr nach, im November 2003 gab er die eidesstattliche
Versicherung ab. Nachdem der Erwerber auch seine
Honorarverpflichtungen gegenüber der Klägerin nicht mehr
bediente, erklärte diese im Dezember 2003 die fristlose
Kündigung des Verlagsvertrages und nahm den Beschwerdeführer
auf Zahlung des ausstehenden Autorenhonorars und anteilige
Rückzahlung der vorab entrichteten Kostenbeteiligung in
Anspruch, soweit die Erstauflage nicht vollständig erstellt
worden war.
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2. Das Landgericht gab der Klage mit Urteil
vom 30. November 2004 statt. Der Beschwerdeführer hafte als
ursprünglicher Verleger aus § 28 Abs. 2 des
Verlagsgesetzes in der Fassung vom 19. Juni 1901 (im
Folgenden: § 28 VerlG a.F.) neben dem Erwerber als
Gesamtschuldner fort. Die hiergegen gerichtete Berufung wies
das Oberlandesgericht mit Urteil vom 7. Juli 2005 zurück.
Grundlage der Zahlungsansprüche der Klägerin sei allerdings
nicht § 28 VerlG a.F., sondern das ursprüngliche
Vertragsverhältnis zwischen ihr und dem Beschwerdeführer, das
sich durch die Veräußerung des Verlages an den Erwerber nicht
geändert habe. § 28 Abs. 2 VerlG a.F. betreffe nicht die
Verpflichtungen des Veräußerers, sondern regele allein die
zusätzliche gesamtschuldnerische Haftung des Erwerbers. Die
Anhörungsrüge des Beschwerdeführers wies das
Oberlandesgericht mit Beschluss vom 19. August 2005 als
unbegründet zurück.
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3. Mit seiner fristgerecht eingelegten
Verfassungsbeschwerde vom 2. September 2005 rügt der
Beschwerdeführer die Verletzung seines Eigentumsgrundrechtes
aus Art. 14 Abs. 1 GG. Die angegriffenen
Gerichtsentscheidungen unterwürfen ihn einer unbeschränkten
Haftung aus einem vor Verlagsveräußerung abgeschlossenen
Vertrag, ohne dass er die Möglichkeit habe, auf die Erfüllung
des Vertrages noch selbst Einfluss zu nehmen.
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Mittelbar greift der Beschwerdeführer zudem
die Vorschrift des § 28 Abs. 2 VerlG a.F. und die
insoweit inhaltsgleiche Vorschrift des § 34 Abs. 5 des
Urheberrechtsgesetzes in der Fassung vom 9. September 1965
(im Folgenden: § 34 UrhG a.F.) an. Beide Vorschriften
statuierten eine zeitlich unbegrenzte, "lebenslange"
Nachhaftung des ursprünglichen Verlegers nach Veräußerung
seines Verlages. Durch das unkalkulierbare Risiko der
zeitlich unbegrenzten Nachhaftung werde die Verkehrsfähigkeit
seines Verlages als Wirtschaftsunternehmen in
unverhältnismäßiger Weise zugunsten der Autoren beschränkt,
der Verlag werde für ihn als Veräußerer letztlich
unverkäuflich. Es fehle an der gebotenen zeitlichen
Begrenzung der Nachhaftung des Veräußerers, wie sie etwa im
Handelsrecht durch das Nachhaftungsbegrenzungsgesetz vom 18.
März 1994 in § 26 HGB ins Werk gesetzt worden sei.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür
nicht vorliegen (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinn des
§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG ist nicht gegeben. Die
Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs.
1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93 a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), da die
Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
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1. Soweit sich der Beschwerdeführer mittelbar
gegen die insoweit inhaltsgleichen Vorschriften der § 28
Abs. 2 VerlG a.F. und § 34 Abs. 5 UrhG a.F. wendet, ist
die Verfassungsbeschwerde bereits unzulässig. Das
Oberlandesgericht hat in dem angegriffenen Urteil vom 7. Juli
2005 in einfachrechtlich nicht zu beanstandender Weise
ausgeführt, dass die Zahlungsverpflichtungen des
Beschwerdeführers allein auf dem mit der Klägerin
geschlossenen Verlagsvertrag gründen. Dieser Verlagsvertrag
blieb durch die Veräußerung des Verlages an einen Dritten
unberührt, die Verpflichtungen des Beschwerdeführers
gegenüber der Klägerin aus dem Verlagsvertrag bestanden
unverändert fort (vgl. Leiss, Verlagsgesetz, 1973, § 28
Rn. 38; Loewenheim/Nordemann, in: Loewenheim
Handbuch des Urheberrechts, 2003, § 28 Rn. 17;
Rehbinder, Urheberrecht, 13. Auflage 2004, S. 331; Schricker,
Verlagsrecht, 3. Auflage 2001, § 28 Rn. 20a; Ulmer,
Urheber- und Verlagsrecht, 3. Auflage 1980, S. 464; a. A.
Haberstumpf, in: Forkel/Kraft
Hubmann, 1985, S. 127 ).
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Die mittelbar angegriffenen Vorschriften der
§ 28 Abs. 2 VerlG a.F. und § 34 Abs. 5 UrhG a.F.
äußern sich zu dieser unverändert fortbestehenden
vertraglichen Haftung des Veräußerers nicht. Sie setzen diese
lediglich voraus und normieren die zusätzlich hinzutretende
gesamtschuldnerische Haftung des Erwerbers. Damit bleiben sie
für die mit der Verfassungsbeschwerde dem Grunde nach
angegriffene Nachhaftung des Beschwerdeführers ohne eigene
Bedeutung. Dem Beschwerdeführer fehlt es diesbezüglich
folglich an einer auch nur mittelbaren Betroffenheit und
damit an der Beschwerdebefugnis.
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2. Unbeschadet weiterer Zulässigkeitsbedenken,
die insbesondere auf der unterbliebenen Vorlage des
Verlagsvertrages vom 14. März 1996 und des
Veräußerungsvertrages aus dem Jahr 2001 gründen, begegnen die
unmittelbar angegriffenen Gerichtsentscheidungen in der Sache
keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die
Verfassungsbeschwerde ist insoweit jedenfalls ohne
Erfolgsaussicht.
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Eine unrichtige Anwendung und Auslegung des
einfachen Rechts durch die angegriffenen Entscheidungen wird
auch durch den Beschwerdeführer nicht behauptet. Der Sache
nach wendet sich der Beschwerdeführer vielmehr gegen die
bestehende Rechtslage und fordert die Einführung einer
Nachhaftungsbeschränkung im Urheber- und Verlagsrecht. Ein
solcher Anspruch auf Tätigwerden des Gesetzgebers besteht
vorliegend jedoch nicht, da das geltende Recht insoweit kein
verfassungsrechtlich relevantes Defizit aufweist.
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a) Die von dem Beschwerdeführer als
"lebenslang" und damit verfassungswidrig gerügte Nachhaftung
des Veräußerers ist keineswegs unbegrenzt. Sie ist vielmehr
inhaltlich begrenzt durch die Bestimmungen des in
Privatautonomie auch des Beschwerdeführers abgeschlossenen
Verlagsvertrages, der den Grund und die Grenzen der
Verpflichtungen des Beschwerdeführers originär festlegt (vgl.
§ 29 VerlG). Zudem erfährt die Nachhaftung eine
zeitliche Begrenzung durch die allgemeinen schuldrechtlichen
Verjährungsregeln.
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b) Die Nachhaftung ist auch nicht
unausweichlich. Dem Beschwerdeführer stehen als Veräußerer
die Instrumente des Schuldrechts, insbesondere des Erlasses,
des negativen Schuldanerkenntnisses und der privativen
Schuldübernahme zu Gebote, um sich seiner vertraglichen
Verpflichtungen zu entledigen. Hierzu bedarf es freilich der
Mitwirkung des Gläubigers.
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c) Diese zwingende Mitwirkung des Gläubigers
bei der Beendigung der Nachhaftung ist jedoch nicht
unberechtigt. Es handelt sich vielmehr um ein elementares
privatrechtliches Prinzip, dass die Auswechslung eines
Schuldners grundsätzlich der Zustimmung des Gläubigers
bedarf. Denn der Gläubiger hat sich seinen ursprünglichen
Schuldner auf Grund einer privatautonomen Entscheidung
ausgesucht, wohingegen er auf die Auswahl des Erwerbers
keinen Einfluss hat. Dieser wird vielmehr durch den
Veräußerer nach dessen eigenen Kriterien ausgesucht, der es
folglich in der Hand hat, sich dem Erwerber gegenüber im
Innenverhältnis abzusichern, und der zudem aus dem
Verkaufserlös Rücklagen bilden kann. Es entspricht daher dem
berechtigten Interesse des Gläubigers, den Veräußerer nicht
von Gesetzes wegen aus seiner vertraglichen Verpflichtung zu
entlassen.
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Auch eine zeitliche Begrenzung dieser
grundsätzlich fortbestehenden originären vertraglichen
Haftung des Veräußerers ist verfassungsrechtlich nicht
geboten. Die von dem Beschwerdeführer angeführte Parallele
des seit dem Nachhaftungsbegrenzungsgesetz vom 18. März 1994
(BGBl I S. 560) im Handelsrecht bestehenden
Enthaftungsprivilegs nach Ablauf von fünf Jahren (vgl.
§§ 26, 28 Abs. 3, § 160 HGB, § 736 Abs. 2 BGB,
§ 45 UmwG) ist nicht geeignet, einen Anspruch auf
gesetzgeberisches Tätigwerden zu begründen. Die
Nachhaftungsbegrenzung im Handelsrecht ist vielmehr
ihrerseits die - erst 1994 geschaffene und nicht unumstritten
gebliebene - Ausnahme von der Regel des allgemeinen
Zivilrechts, die mit den Besonderheiten der
Unternehmenskontinuität und der Unternehmensbezogenheit
bestehender Forderungen begründet wird (vgl. einerseits
Canaris, in: Böttcher/Hueck/Jähnke
Odersky, 1996, S. 753 ff.; andererseits K. Schmidt,
Handelsrecht, 5. Auflage 1999, S. 211 ff.). Die
Frage der Anwendbarkeit des Enthaftungsprivilegs des
§ 26 HGB über den Bereich des § 25 HGB hinaus auf
weitere Fälle der Schuldmitübernahme des Erwerbers ist
einfachrechtlich zu beantworten (vgl. BGHZ 42, 381
; Hopt, in: Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 31.
Auflage 2003, § 26 Rn. 4; K. Schmidt, a.a.O., S. 251),
verfassungsrechtlich geboten ist eine solche Erstreckung
jedenfalls nicht. Ohnehin wäre vorliegend selbst die
Fünfjahresfrist des § 26 HGB nicht verstrichen.
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d) Die erfolgreiche Inanspruchnahme des
Beschwerdeführers durch die Klägerin verletzt ihn folglich
nicht in seinen verfassungsmäßigen Rechten. Es stand vielmehr
die Forderung der Klägerin gegen den Beschwerdeführer
ihrerseits schon nach allgemeinem Zivilrecht unter dem Schutz
der Verfassung (vgl. BVerfGE 42, 263 ; 45, 142
; 83, 201 ). Eines Rückgriffs auf
bestehende Besonderheiten des geistigen Eigentums und deshalb
gegebenenfalls weitergehende, in ihrer Urheberpersönlichkeit
gründende Rechte der Klägerin bedarf es daher nicht.
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3. Von einer weiteren
Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.