BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1868/08 -
des Herrn G...,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
am 30. Juni 2009 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Brandenburgischen
Oberlandesgerichts vom 2. Juni 2008 - 15 UF 95/07 - verletzt
den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 6
Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben.
Die Sache wird an das Brandenburgische Oberlandesgericht
zurückverwiesen.
Das Land Brandenburg hat dem Beschwerdeführer
die durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen
Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro)
festgesetzt.
1
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die
Übertragung der Alleinsorge für die am 12. Juli 2000 und am
17. Mai 2002 geborenen Söhne auf die Kindesmutter.
2
1. Die Kinder sind aus der nichtehelichen
Beziehung der Kindeseltern hervorgegangen. Seit der Trennung
leben die Eltern in der gleichen Straße in B. Der
Beschwerdeführer ist selbständig. Die Kindesmutter ist im
Rahmen von Zeitarbeitsverträgen bei einem Rundfunksender in
B. tätig. Die Kinder verfügen bei beiden Elternteilen über
ein Kinderzimmer mit entsprechender Ausstattung. Vor dem
Amtsgericht Brandenburg an der Havel wurde zwischen den
Eltern am 7. März 2006 eine befristete Vereinbarung
dahingehend getroffen, dass die Kinder abwechselnd von
montags bis sonntags bei jeweils einem Elternteil wohnen.
3
Mit Beschluss vom 10. Oktober 2006 regelte das
Amtsgericht den Umgang einstweilig dahingehend, dass die
Kinder Donnerstagabend von der Kindesmutter beim
Beschwerdeführer abgeholt werden, bei ihr das Wochenende
verbringen und montags früh zur Schule beziehungsweise in den
Kindergarten gebracht werden, von wo sie der Beschwerdeführer
abholt, der die Kinder wiederum bis Donnerstagabend 19.00 Uhr
bei sich behält.
4
Sowohl die vergleichsweise als auch die
amtsgerichtliche Umgangsregelung wurde von den Eltern in der
Folgezeit umgesetzt.
5
Den Antrag der Kindesmutter, die elterliche
Sorge, jedenfalls das Aufenthaltsbestimmungsrecht, auf sie
allein zu übertragen, wies das Amtsgericht mit Beschluss vom
21. Juni 2007 - nach Einholung eines
Sachverständigengutachtens - zurück und regelte den Umgang
der Kindesmutter und des Beschwerdeführers mit den Kindern
insoweit, als die Kinder von Donnerstag 18.00 Uhr bis Montag
früh bei der Kindesmutter und die Zeit bis einschließlich
Donnerstag 18.00 Uhr beim Beschwerdeführer sind. Darüber
hinaus berechtigte es den Beschwerdeführer, jedes 4.
Wochenende mit den Kindern zu verbringen, und traf eine
Ferien- und Feiertagsregelung. Das Gericht sei - unter
teilweiser Berücksichtigung des Gutachtens - nicht zu der
Überzeugung gelangt, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge
und die Übertragung - auch nur von Teilbereichen - der
elterlichen Sorge auf die Kindesmutter dem Kindeswohl am
besten entsprechen würde. Die Eltern seien trotz
Abstimmungsschwierigkeiten und Konflikten dennoch im Ergebnis
zu tragfähigen Absprachen über Belange der Kinder gekommen.
Dies zeige sich in den grundsätzlichen Entscheidungen über
die Frage, ob die Kinder Fußball oder ein Musikinstrument
spielten oder die Entscheidung über die Schule, die eines der
Kinder besuchen solle. Diese Fragen hätten zur Zufriedenheit
beider Eltern gelöst werden können. Auch hätten die Eltern im
Anschluss an die letzte mündliche Verhandlung einvernehmlich
eine Ferienregelung treffen können. Die Neigungen der Kinder
gingen eindeutig in die Richtung, eine Aufteilung der
Lebensmittelpunkte wie bisher beizubehalten. Das praktizierte
Wechselmodell entspreche dem Willen der Kinder. Tragfähige
Gründe, warum der Kindesmutter das Sorgerecht oder das
Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen werden solle, ergäben
sich nicht aus dem Gutachten. Der Beschwerdeführer habe über
Jahre einen erheblichen Anteil an der Betreuung der Kinder
übernommen. Eine Reduktion seiner Betreuung und Erziehung sei
auf dieser Grundlage nicht gerechtfertigt. Seine von der
Kindesmutter problematisierten Verhaltensweisen gegenüber den
Kindern seien nicht durch eine Sorgerechtsregelung zu
kontrollieren. Vor diesem Hintergrund folge das Gericht nicht
der Würdigung der Sachverständigen, der Kindesmutter das
Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen. Wieso die
Kindesmutter vergleichsweise kompetenter einzuschätzen sei,
erschließe sich dem Gericht nicht. Die Kindesmutter moniere
zwar, dass der Beschwerdeführer maßgebliche Dinge allein
entscheide und sie im Ergebnis stets vor vollendete Tatsachen
stelle. Dies gelte jedoch in gleicher Weise für die
Kindesmutter, die ihrerseits wesentlichere Entscheidungen im
Leben der Kinder, insbesondere die Einschulung und die
Teilnahme am Musikunterricht, eigenständig entschieden habe.
Da das Gericht in Übereinstimmung mit der Sachverständigen
und der Verfahrenspflegerin der Auffassung sei, dass das
Wechselmodell dem Kindeswohl am besten entspreche, könne das
Gericht nur den Umgang regeln. Denkbar sei zwar auch eine
zeitliche Aufteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Dieser
Weg erscheine aber nicht praktikabel. Es liege daher näher,
auf eine Sorgerechtsregelung zu verzichten und die
Aufenthaltswechsel der Kinder im Rahmen der Umgangsregelung
wie erfolgt zu treffen. Die Konflikte zwischen den Eltern
seien zwar noch erheblich. Das Gericht sei aber der
Auffassung, durch die zwischenzeitlich einvernehmlichen
getroffenen Entscheidungen und unter Zuhilfenahme von
professioneller Mediation sei auf Dauer eine Verbesserung der
Kommunikationsfähigkeit der Eltern auf der Elternebene
möglich.
6
Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde
änderte das Brandenburgische Oberlandesgericht den Beschluss
des Amtsgerichts - die elterliche Sorge betreffend - ab,
übertrug das Sorgerecht auf die Kindesmutter allein und wies
die weitergehende Beschwerde der Kindesmutter zurück.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts könne es angesichts
des erheblichen Konfliktpotenzials zwischen den Eltern nicht
beim gemeinsamen Sorgerecht bleiben. Es bestünde keine
Fähigkeit und Bereitschaft der Eltern zur Kooperation in den
die Kinder betreffenden Belangen. Nach den überzeugenden
Feststellungen des in erster Instanz erstatteten
Sachverständigengutachtens seien die Eltern gegenwärtig nicht
in der Lage, die aus der Paardynamik und dem Trennungsprozess
resultierenden Konflikte konstruktiv anzugehen und eine
Elternebene wieder herzustellen, in der lösungsorientiert
miteinander umgegangen werden könne. Die
Kooperationsfähigkeit des Beschwerdeführers sei durch seine
hochgradig widersprüchliche Haltung, einerseits kooperieren
zu wollen, andererseits bei Divergenzen den Prozess der
Entscheidungsfindung zu umgehen und allein zu entscheiden,
eingeschränkt. Dies äußere sich in diktatorisch anmutenden,
egozentrischen und wenig partnerschaftlichen
Verhaltensweisen, denen die Kindesmutter wenig
entgegenzusetzen habe und auf die sie mit Rückzug und
Vermeidungsstrategien reagiere. Nach der Einschätzung der
Sachverständigen könne unter diesen Umständen eine
Elternkooperation erst dann gelingen, wenn die grundlegende
Konfliktdynamik („Machtkampf“ auf Paarebene) von den Eltern
reflektiert und Dritte nicht mehr als „Bündnispartner“
instrumentalisiert, sondern als konstruktiver Beistand erlebt
würden. Davon seien die Eltern jedenfalls zurzeit weit
entfernt. Die Feststellungen des Sachverständigengutachtens
würden auch den Beobachtungen entsprechen, die der Senat
selbst während der (mehrstündigen) Verhandlungen in den
Sitzungen vom 13. Dezember 2007 und vom 3. April 2008 in
Bezug auf das Interaktionsverhalten der Eltern gemacht habe.
Diese Einschätzung werde im Kern auch vom Jugendamt und von
der Verfahrenspflegerin geteilt. Der Elternkonflikt wirke
sich zunehmend nachteilig auf das Kindeswohl aus. Die Kinder
würden in die Auseinandersetzung einbezogen. Das Sorgerecht
sei deshalb, auch um Konfliktpotential aus der
Elternbeziehung zu nehmen, einem der beiden Elternteile zu
übertragen. Dabei stehe für den Senat außer Zweifel, dass
beide Eltern - sehe man davon ab, dass es ihnen nicht
gelinge, die Kinder aus ihrem Konflikt herauszuhalten -
uneingeschränkt erziehungsgeeignet und in der Lage seien, die
Kinder in ihrer Entwicklung zu fördern. Die Bindungen der
Kinder seien zu beiden Eltern sicher und tragfähig.
Ausschlaggebend für die Entscheidung könne deshalb nur der
Gesichtspunkt sein, der Dominanz des Beschwerdeführers in der
Elternbeziehung ein rechtliches Gegengewicht gegenüber zu
stellen, indem die rechtliche Position der Kindesmutter im
Elternkonflikt verstärkt werde. Jede andere Entscheidung
würde angesichts der Persönlichkeitsstruktur des
Beschwerdeführers dazu führen, die Kindesmutter von allen die
Belange der Kinder betreffenden Entscheidung faktisch
auszugrenzen. Soweit sich die Beschwerde gegen die getroffene
Umgangsregelung wende, habe sie keinen Erfolg. Die Eltern
praktizierten seit eineinhalb Jahren ein „Wechselmodell“. Für
eine Änderung sehe der Senat keine hinreichende
Veranlassung.
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2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet
sich der Beschwerdeführer gegen die Entscheidung des
Oberlandesgerichts mit der Rüge der Verletzung seiner
Grundrechte aus Art. 3 und Art. 6 GG. Die
elterliche Sorge werde der Kindesmutter nicht zum Wohl der
gemeinsamen Kinder, sondern deshalb übertragen, um der vom
Gericht in den Vordergrund gestellten Dominanz des
Beschwerdeführers in der Elternbeziehung ein rechtliches
„Gegengewicht“ gegenüber zu stellen. Zudem werde die
Umgangsregelung von beiden Elternteilen seit über eineinhalb
Jahren ohne Probleme umgesetzt. Dies zeige, dass die Eltern
in der Lage seien, gemeinsam zum Wohl ihrer Kinder zu
handeln, und sie das Recht der Kinder auf Umgang mit dem
anderen Elternteil achteten. Die Übertragung der alleinigen
elterlichen Sorge diene nicht der Stärkung der Rolle eines
Elternteils, sondern allein dem Kindeswohl. Hierzu treffe das
Oberlandesgericht keine Feststellungen. Beide Kinder hätten
aber ausdrücklich erklärt, dass sie eine überwiegende
Betreuung durch einen Elternteil nicht wünschten. Die
Sorgerechtsentscheidung habe sich nach Empfehlungen der
Sachverständigen ganz besonders eng an den diesbezüglichen
Wünschen und Vorstellungen der Kinder orientieren und
gewährleisten sollen, dass diese vorrangig umgesetzt würden.
Dementsprechend habe die Empfehlung der Gutachterin auch
dahingehend gelautet, allenfalls das
Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Kindesmutter zu
übertragen. Zudem weise das Gutachten ausdrücklich darauf
hin, dass der Kindesmutter nicht mit dem „Instrument“ der
alleinigen elterlichen Sorge die Lösung ihrer persönlichen
Bedürfnisse in der Beziehung zum Beschwerdeführer in die Hand
gegeben werden dürfe. Bei einer Übertragung der alleinigen
elterlichen Sorge hätte die Kindesmutter keinen Anlass für
Elterngespräche mehr; sie könne sich vielmehr dem
Beschwerdeführer vollständig entziehen, was nicht im
Interesse der Kinder wäre.
8
3. Mit Beschluss vom 14. April 2009 hat das
Bundesverfassungsgericht dem Beschwerdeführer
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.
bewilligt.
9
4. Den Beteiligten des Ausgangsverfahrens und
der Landesregierung Brandenburg wurde Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben.
10
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in
Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG statt.
Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung
liegen vor (§ 93c BVerfGG).
11
Der angegriffene Beschluss verletzt den
Beschwerdeführer in seinem von Art. 6 Abs. 2 GG
geschützten Elternrecht.
12
1. a) Das den Eltern gemäß Art. 6 Abs. 2
Satz 1 GG verfassungsrechtlich gegenüber dem Staat
gewährleistete Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder
dient in erster Linie dem Kindeswohl, das zugleich oberste
Richtschnur für die Ausübung der Elternverantwortung ist
(vgl. BVerfGE 61, 358 ; 75, 201
). Der Schutz des Elternrechts, der dem
Vater und der Mutter gleichermaßen zukommt, erstreckt sich
auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts (vgl. BVerfGE
84, 168 ; 107, 150 ). Dabei
setzt die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung eine
tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus,
erfordert ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen
und hat sich am Kindeswohl auszurichten. Fehlen die
Voraussetzungen für eine gemeinsame Wahrnehmung der
Elternverantwortung, darf der Gesetzgeber einem Elternteil
die Hauptverantwortung für das Kind zuordnen. Dem dient
§ 1671 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 BGB,
der bestimmt, dass einem Elternteil auf Antrag die elterliche
Sorge oder ein Teil der elterlichen Sorge allein zu
übertragen ist, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der
gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller
dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Dabei haben die
Gerichte den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen
(BVerfGE 107, 150 ).
13
Die von den Fachgerichten getroffenen
tatsächlichen Feststellungen und die von ihnen im Einzelnen
vorgenommene Abwägung hat das Bundesverfassungsgericht nicht
nachzuprüfen. Der verfassungsgerichtlichen Prüfung unterliegt
jedoch, ob fachgerichtliche Entscheidungen auf einer
grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und
Tragweite eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85
).
14
b) Diesen Anforderungen wird die angegriffene
Entscheidung nicht gerecht.
15
(1) Das Oberlandesgericht hat nicht
nachvollziehbar begründet, aus welchen Gründen die Auflösung
der elterlichen Sorge zum Wohl der Kinder erforderlich ist.
Sofern das Gericht maßgeblich auf das Konfliktverhalten der
Eltern und die Persönlichkeit des Beschwerdeführers
abgestellt hat, hat es weder das Ergebnis des
Sachverständigengutachtens, noch die tatsächliche Betreuungs-
und Lebenssituation der Kinder, noch deren bekundeten Willen
auf Fortbestand der bestehenden Betreuungs- und
Lebenssituation hinreichend berücksichtigt.
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Das Oberlandesgericht hat nicht hinreichend in
seine Erwägungen einbezogen, dass die Eltern die gerichtlich
festgelegte beziehungsweise bestätigte Umgangsregelung mit
den Kindern und deren Betreuung im Sinne eines sogenannten
Wechselmodells offenbar zur Zufriedenheit der Beteiligten
praktizieren. Es hat zwar die vom Amtsgericht ermittelte
Neigung der Kinder bestätigt, die Aufteilung der
Lebensmittelpunkte wie bisher beizubehalten, und ebenfalls
eine Änderung der Umgangsregelung nicht für erforderlich
gehalten, doch diesem Faktum einer jedenfalls beim Umgang
funktionierenden Kooperation der Eltern im Interesse der
Kinder bei seiner Entscheidung über die elterliche Sorge
keine Bedeutung beigemessen.
17
Darüber hinaus hat sich das Oberlandesgericht
allein auf die negativen Aussagen im
Sachverständigengutachten zur Persönlichkeit des
Beschwerdeführers bezogen, ohne die dort auch enthaltenen
positiven Aussagen zu berücksichtigen. Ebenso wenig hat es
die Aussagen über die Persönlichkeit der Kindesmutter
gewürdigt und in den Gesamtzusammenhang einbezogen, in den
diese Aussagen gestellt wurden. Laut
Sachverständigengutachten haben beide Elternteile in der
Vergangenheit über Kindesbelange ohne Absprache entschieden.
Andererseits konnten Einzelfragen, wie Sport- und
Musikunterricht der Kinder, zwischen den Eltern auch ohne die
Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe geklärt werden.
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(2) Soweit das Oberlandesgericht die Auflösung
der gemeinsamen elterlichen Sorge für erforderlich gehalten
hat, um Konfliktpotential aus der Elternbeziehung zu nehmen
und es für ausschlaggebend erachtet hat, der Dominanz des
Beschwerdeführers in der Elternbeziehung ein rechtliches
Gegengewicht gegenüber zu stellen, indem es die
Rechtsposition der Kindesmutter durch Übertragung der
Alleinsorge hat stärken wollen, hat es die Bedeutung und
Tragweite des mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten
Elternrechts des Beschwerdeführers verkannt. Maßstab und Ziel
einer Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist nicht
der Ausgleich persönlicher Defizite zwischen den Eltern
mittels Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil,
sondern allein das Kindeswohl.
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Mit der Frage, ob es dem Kindeswohl vorliegend
abträglich wäre, die gemeinsame elterliche Sorge aufzulösen,
hat sich das Oberlandesgericht indes nicht hinreichend
auseinandergesetzt. Dabei hatte das Sachverständigengutachten
gerade auf die negativen Folgen der Übertragung der
Alleinsorge auf die Kindesmutter hingewiesen und im Interesse
der Kinder empfohlen, der Mutter nicht das Instrument der
Alleinsorge zur Lösung ihrer persönlichen Probleme in der
Beziehung zum ehemaligen Partner und zur Befriedigung ihres
Bedürfnisses nach Abgrenzung in die Hand zu geben. Es gebe
für sie dann keinen Anlass mehr für Elterngespräche. Sie
könnte sich dem Kindesvater vollständig entziehen, was nicht
im Interesse der Kinder wäre. Dies hat das Oberlandesgericht
nicht entsprechend gewürdigt.
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2. Die angegriffene Entscheidung beruht auf
dem festgestellten Grundrechtsverstoß. Sie wird aufgehoben;
die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen
(§ 95 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BVerfGG).
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3. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.
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4. Der nach § 37 Abs. 2 RVG
festzusetzende Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit
im Verfassungsbeschwerdeverfahren beträgt, wenn der
Verfassungsbeschwerde durch die Entscheidung einer Kammer
stattgegeben wird, in der Regel 8.000 €. Weder die objektive
Bedeutung der Sache noch Umfang und Schwierigkeit der
anwaltlichen Tätigkeit weisen hier Besonderheiten auf, die
eine Abweichung veranlassen würden.