BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1870/02 -
des Herrn G...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richterinnen Haas,
Hohmann-Dennhardt
am 4. Dezember 2002 einstimmig beschlossen:
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Der Beschwerdeführer und die Kindesmutter
beantragten beim Amtsgericht jeweils die Übertragung der
Entscheidungsbefugnis für die Einschulung ihres 1995
geborenen Kindes, für das sie das gemeinsame Sorgerecht
ausüben, wobei die Kindesmutter die E. I. Sch. (E.-Schule)
und der Beschwerdeführer die M.-Schule bevorzugte. Mit
Beschluss vom 13. August 2002 gab das Amtsgericht Potsdam dem
Antrag der Kindesmutter statt. Die Entscheidung der Eltern
habe sich wesentlich danach zu richten, welche Schulform das
Kind in besonderer Weise unterstütze. Das Kind könne später
von der E.-Schule in eine deutsche Regelschule wechseln; der
Wechsel von der M.-Schule sei dagegen erheblich
eingeschränkt. Das Brandenburgische Oberlandesgericht
bestätigte mit Beschluss vom 19. August 2002 im
Wesentlichen die amtsgerichtliche Entscheidung, wobei es der
Mutter allerdings nicht die Entscheidungsbefugnis für die
Einschulung, sondern allein das Recht übertrug, das Kind auf
die E.-Schule einzuschulen, und dieses mit weiteren Auflagen
verband.
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Der Beschwerdeführer rügt mit seiner gegen die
Entscheidungen des Amts- und Oberlandesgerichts gerichteten
Verfassungsbeschwerde insbesondere eine Verletzung seiner
Rechte aus Art. 6 Abs. 2 sowie Art. 3
Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr nach § 93 c Abs. 1 Satz 1
in Verbindung mit § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG
statt.
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Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2
BVerfGG liegen vor. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG angezeigt (§ 93 a Abs.
2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine
stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93 c
BVerfGG). Die für die Beurteilung maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen zum Sorgerecht (vgl. BVerfGE
31, 194 ; 61, 358 ; 75, 201
; 92, 158 ) und zum
Grundrechtsschutz durch die Anwendung des Verfahrensrechts
(BVerfGE 53, 30 , 55, 171 ) sind durch
die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
beantwortet.
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1. Die angefochtenen Entscheidungen verletzen
den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 6
Abs. 2 Satz 1 GG.
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a) Das den Eltern gemäß Art. 6 Abs. 2 GG
verfassungsrechtlich gegenüber dem Staat gewährleistete
Freiheitsrecht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder dient in
erster Linie dem Kindeswohl, das zugleich oberste Richtschnur
für die Ausübung der Elternverantwortung ist (vgl. BVerfGE
61, 358 ; 75, 201 ). Bei
Uneinigkeit der Eltern über eine für das Kind bedeutende
Angelegenheit kann das Familiengericht nach § 1628 BGB
auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem
Elternteil übertragen.
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Die mit der Verfassungsbeschwerde
angegriffenen Entscheidungen sind den sich aus Art. 6
Abs. 2 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen
nicht gerecht geworden.
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aa) Das Oberlandesgericht hat mit seiner
Entscheidung die ihm durch § 1628 BGB gesetzlich
eingeräumten Kompetenzen überschritten, indem es selbst die
Schule bestimmt und damit seine Entscheidung an die Stelle
der elterlichen Entscheidung gesetzt hat. § 1628 BGB
ermächtigt die Gerichte unter Wahrung des Elternrechts aus
Art. 6 Abs. 2 GG jedoch nur dazu, zur Herbeiführung
einer notwendigen Entscheidung bei Uneinigkeit der Eltern
einem Elternteil die Entscheidungskompetenz zu übertragen.
Trifft das Gericht anstelle dessen eine eigene
Sachentscheidung, verstößt es nicht nur gegen Gesetzesrecht,
sondern greift in verfassungswidriger Weise in das Recht der
von der Entscheidung betroffenen Eltern aus Art. 6
Abs. 2 Satz 1 GG ein.
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bb) Die Gerichte haben zudem bei ihren
Entscheidungen das Kindeswohl nicht gebührend berücksichtigt.
Statt umfassend zu prüfen, welcher Elternteil am ehesten
geeignet ist, eine am Kindeswohl ausgerichtete Entscheidung
zu treffen und dabei auch die Vorstellungen der Eltern über
die gewünschte Schule an diesem Maßstab zu messen, haben sie
allein darauf abgestellt, welche Schule nach ihrer Auffassung
die beste für das Kind sei, ohne in die Erwägungen
einzubeziehen, welche Auswirkungen die jeweilige Schulwahl
auch auf das soziale Umfeld des Kindes haben könnte.
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b) Auch das gerichtliche Verfahren hat den
verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 6 Abs. 2 GG
nicht entsprochen.
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Der Grundrechtsschutz beeinflusst auch
weitgehend die Gestaltung und Anwendung des Verfahrensrechts
(BVerfGE 53, 30 ; 55, 171 ). Das
Verfahren muss grundsätzlich geeignet sein, eine möglichst
zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte
Entscheidung zu erlangen (vgl. BVerfGE 55, 171
).
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Weder haben die Gerichte das Kind persönlich
angehört noch haben sie sich die für die Entscheidung
erforderliche Sachkunde verschafft. Nach der von dem
Beschwerdeführer eingeholten Auskunft des Ministeriums für
Bildung, Jugend und Sport vom 2. Oktober 2002 des Landes
Brandenburg entsprechen die gerichtlichen Feststellungen zu
den Schulformen nicht den Tatsachen. Vielmehr ist der
Mitteilung des Ministeriums zufolge insbesondere ein Wechsel
von der M.-Schule in die Regelschule - im Gegensatz zu einem
Wechsel von der E.-Schule in die Regelschule -
unproblematisch. Demgegenüber haben die Gerichte gerade das
Gegenteil angenommen und darauf ihre Entscheidung wesentlich
gestützt, ohne vorher einen fachkundigen Rat einzuholen.
Hierdurch fehlt ihren Entscheidungen eine für die
Berücksichtigung des Kindeswohls tragfähige Grundlage.
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c) Die angegriffenen Entscheidungen beruhen
auf dem Grundrechtsverstoß. Es ist nicht ausgeschlossen, dass
die Gerichte bei Beachtung der sich aus Art. 6 Abs. 2 GG
ergebenden Anforderungen, insbesondere bei Durchführung der
gebotenen Sachverhaltsaufklärung, zu einem anderen Ergebnis
gekommen wären.
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2. Da die angegriffenen Entscheidungen schon
wegen Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 2 GG aufzuheben sind,
bedarf es nicht mehr der Prüfung, ob die Gerichte gegen das
Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen bzw. den
Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör aus
Art. 103 Abs. 1 GG verletzt haben.
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3. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf
§ 34 a Abs. 2 BVerfGG.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.