BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 187/06 -
des Herrn Dr. H...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 8. Februar 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Der Bevollmächtigten des Beschwerdeführers,
Rechtsanwältin Sylvia Stolz, wird eine Missbrauchsgebühr in
Höhe von 1.500 € (in Worten: eintausendfünfhundert Euro)
auferlegt.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen (§ 93 a Abs. 2
BVerfGG), weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Sie ist
mangels verwertbarer Begründung im Sinne der § 23
Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG unzulässig. Ein
Beschwerdeführer muss sich mit der verfassungsrechtlichen
Beurteilung des von ihm vorgetragenen Sachverhalts
auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 98, 17 ; 101, 331
) und hinreichend substantiiert darlegen,
dass die geltend gemachte Grundrechtsverletzung möglich
erscheint (vgl. BVerfGE 89, 155 ).
2
Dem genügt die vorgetragene Begründung nicht.
Der wegen Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 3 und
Abs. 4 StGB verurteilte Beschwerdeführer hat von
jeglicher Auseinandersetzung mit den angegriffenen
Entscheidungen abgesehen und sich auf die Äußerung
beschränkt, § 130 Abs. 3 StGB sei mit Art. 5
Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren, weil die Leugnung eines
Verbrechens, sofern sie als Schlussfolgerung aus Tatsachen
hergeleitet werde, "die nicht erwiesenermaßen oder bewusst
unrichtig" seien, eine Meinung darstelle. Im Übrigen ergeht
sich die 92-seitige Verfassungsbeschwerde, der zudem
umfangreiche Anlagen beigefügt sind, in der Ausbreitung von
Verschwörungstheorien und lässt eine sachliche Befassung mit
der aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Frage vermissen.
3
Das Auferlegen der Missbrauchsgebühr beruht
auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Es stellt einen Missbrauch
der Verfassungsbeschwerde dar, wenn die Begründung – wie hier
- jegliche Sachlichkeit und Ernsthaftigkeit vermissen lässt
und zeigt, dass es dem Beschwerdeführer weniger darum geht,
einen vermeintlichen Grundrechtsverstoß zu rügen, als darum,
sachfremde Zwecke zu verfolgen. Der anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer erörtert mit erheblichem argumentativen
Aufwand seine in der Wahnvorstellung einer "weltweiten
talmudischen Despotie" gipfelnden Theorien; die angegriffene
Verurteilung hat dabei allenfalls untergeordnete Bedeutung.
Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, in der
Wahrnehmung seiner Aufgaben, grundsätzliche Verfassungsfragen
zu entscheiden und die Grundrechte des Einzelnen
durchzusetzen, durch derlei Eingaben behindert zu werden.
4
Die Missbrauchsgebühr ist der Bevollmächtigten
des Beschwerdeführers aufzuerlegen. Der Missbrauch der
Verfassungsbeschwerde ist ersichtlich nicht dem
Beschwerdeführer, sondern seiner Bevollmächtigten
zuzurechnen, da eine kurz vor dieser Verfassungsbeschwerde
erhobene andere Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers,
die von einem anderen Rechtsanwalt verfasst worden ist,
sachfremde und unsachliche Ausführungen nicht enthält.
Überdies wäre die Bevollmächtigte als Rechtsanwältin auf
Grund des Sachlichkeitsgebots (§ 43 a Abs. 3
BRAO) in jedem Fall verpflichtet gewesen, den von ihr
formulierten Schriftsatz frei von unsachlichen und
herabsetzenden Äußerungen zu halten.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.