BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1873/09 -
des Herrn Rechtsanwalt Dr. F...,
der M... GmbH & Co. KG,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 19. Juli 2010 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Fall
der Versagung von Prozesskostenhilfe für ein
zivilgerichtliches Berufungsverfahren. Das Oberlandesgericht
hat der vom Beschwerdeführer beabsichtigten Rechtsverfolgung
keine hinreichende Erfolgsaussicht beigemessen, weil die vom
ihm mit der eingelegten Berufung weiter verfolgte Forderung
verjährt sei. Das Prozesskostenhilfegesuch des
Beschwerdeführers sei insoweit zwar noch vor Ablauf der
Verjährungsfrist beim Landgericht angebracht, aber dort erst
zweieinhalb Jahre nach Eingang bearbeitetet worden. Die
Bekanntgabe des Gesuchs an die Gegenpartei sei deshalb nicht
„demnächst“ veranlasst worden und somit nicht geeignet
gewesen, die Verjährung zu hemmen; der Beschwerdeführer habe
es versäumt, auf den drohenden Verjährungseintritt
hinzuweisen.
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Der Beschwerdeführer ist Insolvenzverwalter
über das Vermögen der M. GmbH & Co. KG. Die Beklagte des
Ausgangsverfahrens war die frühere Gesellschafterin der
Insolvenzschuldnerin.
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Im Juli 2002 erhob der Beschwerdeführer Klage
auf Zahlung von rund 56.000 € gegen die Beklagte.
Bereits in der Klageschrift fand sich ein Hinweis auf weitere
Ansprüche über rund 1,7 Millionen €, die vollständig
begründet wurden, deren Geltendmachung aber aus Kostengründen
vorläufig zurückgestellt wurde.
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Mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2004
beantragte der Beschwerdeführer für die erhobene Klage sowie
die nunmehr beabsichtigte umfassende Klageerweiterung die
Gewährung von Prozesskostenhilfe; der beigefügte Entwurf des
Klageerweiterungsschriftsatzes beschränkte sich auf eine
Bezugnahme auf die bereits in der Klageschrift enthaltenen
Ausführungen zu den weitergehenden Ansprüchen. Der
entsprechende Schriftsatz wurde bei dem Landgericht zu einem
Sonderheft Prozesskostenhilfe genommen und dort nicht weiter
bearbeitet. Schriftliche Nachfragen des Beschwerdeführers vom
24. März und 29. August 2005 blieben unbeantwortet; auf
telefonische Anfragen an die Geschäftsstelle vom 10. Juni und
14. November 2005 wurde jeweils mitgeteilt, die Akten
befänden sich beim Vorsitzenden. Auf eine erneute
Sachstandsanfrage des Beschwerdeführers vom 11. Mai 2007
bewilligte das Landgericht mit Beschluss vom selben Tag
rückwirkend Prozesskostenhilfe, wobei durch einen weiteren
Beschluss vom 5. Juli 2007 klargestellt wurde, dass sich die
Prozesskostenhilfebewilligung auch auf die Klageerweiterung
erstrecke. Der Klageerweiterungsschriftsatz wurde der
Beklagten am 25. Juli 2007, das Prozesskostenhilfegesuch
erst nach dem 7. Oktober 2008 zugestellt.
5
Mit Urteil vom 19. November 2008 verurteilte
das Landgericht - nach zwischenzeitlicher Neubesetzung des
Spruchkörpers - die Beklagte zur Zahlung von 15.338,76 € und
wies die Klage im Übrigen ab. Im Hinblick auf die
Klageerweiterung führte es zur Begründung aus, dass die
geltend gemachte Forderung Ende 2004 verjährt sei. Das am 30.
Dezember 2004 - grundsätzlich rechtzeitig - eingereichte
Gesuch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe habe eine
Hemmung der Verjährung nicht bewirkt, weil die Bekanntgabe
dieses Antrags frühestens im Mai 2007 veranlasst worden und
damit nicht mehr „demnächst“ im Sinne von § 204 Abs. 1
Nr. 14 BGB erfolgt sei.
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Gegen dieses Urteil wandte sich der
Beschwerdeführer mit der Berufung und beantragte, ihm für das
Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Durch
seinen mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss
versagte das Oberlandesgericht die begehrte
Prozesskostenhilfe, da die beabsichtigte Berufung keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg biete (§ 114 ZPO). Zur
Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer habe es
versäumt, in seinem ursprünglichen Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe für die Klageerweiterung vom
30. Dezember 2004 sowie in den nachfolgenden
Sachstandsanfragen auf die drohende Verjährung der mit der
Klageerweiterung geltend gemachten Ansprüche hinzuweisen. Auf
Grundlage eines solchen Hinweises hätte nämlich davon
ausgegangen werden können, dass das Landgericht die
Bekanntgabe des Prozesskostenhilfegesuchs veranlasst hätte,
da dies - anders als die zeitintensive Entscheidung über den
eigentlichen Bewilligungsantrag - ohne großen Aufwand möglich
gewesen wäre. Das eigene Verhalten des Beschwerdeführers habe
damit - zumindest auch - zu der eingetretenen Verzögerung bei
der Bekanntgabe des Antrags auf Gewährung von
Prozesskostenhilfe beigetragen, so dass nicht mehr von einer
„demnächst“ veranlassten Bekanntgabe und damit einer Hemmung
der Verjährung mit Einreichung des Gesuchs ausgegangen werden
könne.
7
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer die Verletzung seiner Rechte aus Art. 2
Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 sowie
Art. 20 Abs. 3 GG. Entgegen der Auffassung des
Oberlandesgerichts sei für die hier gegebene Konstellation
einer nachträglichen, auf einen vor
Verjährungseintritt liegenden Zeitpunkt rückwirkenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe die
Auslegung von § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB noch nicht
geklärt. Dennoch habe das Oberlandesgericht im Rahmen des
Prozesskostenhilfeverfahrens in verfassungswidriger Weise
„durchentschieden“. Durch die vom Oberlandesgericht
vorgenommene Auslegung des Tatbestandsmerkmals „demnächst“
sei ihm als unbemittelter Partei im Vergleich zu einer
bemittelten die Rechtsverfolgung unverhältnismäßig erschwert
worden. Er selbst habe bereits mit Einreichung seines Gesuchs
auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe alles getan gehabt,
was das Verfahrensrecht von ihm erforderte.
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Die Hessische Landesregierung misst der
Verfassungsbeschwerde keine Erfolgsaussicht bei. Sie verweist
darauf, dass die maßgeblichen Rechtsfragen hinreichend
geklärt seien und sich das Oberlandesgericht an die
überzeugenden Vorgaben des Bundesgerichtshofs gehalten habe,
so dass die Entscheidung jedenfalls nicht willkürlich sei.
Die Gegnerin des Ausgangsverfahrens hat von einer
Stellungnahme abgesehen. Die Akten des Ausgangsverfahrens
sind beigezogen.
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Die Voraussetzungen für die Annahme der
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor. Der
Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2
Buchstabe a BVerfGG) noch ist sie zur Durchsetzung der
als verletzt gerügten Grundrechte und grundrechtsgleichen
Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG).
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1. Zutreffend geht der Beschwerdeführer davon
aus, dass das Grundgesetz eine weitgehende Angleichung der
Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der
Verwirklichung des Rechtsschutzes gebietet (vgl. BVerfGE 9,
124 ; 10, 264 ; 22, 83 ; 51,
295 ; 63, 380 ; 67, 245 ;
78, 104 ; 81, 347 ). Dies
ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art. 20 Abs. 3 GG
allgemein niedergelegt ist und für den Rechtsschutz gegen
Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG seinen
besonderen Ausdruck findet. Derartige Vorkehrungen sind im
Institut der Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff. ZPO)
getroffen (vgl. BVerfGE 9, 124 ).
Verfassungsrechtlich ist es dabei unbedenklich, die Gewährung
von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die
beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig
erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll jedoch nicht
dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe
vorzuverlagern und dieses an die Stelle des
Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das
Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der
Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern
zugänglich machen. Dem genügt das Gesetz in § 114 ZPO,
indem es die Gewährung von Prozesskostenhilfe bereits dann
vorsieht, wenn nur hinreichende Erfolgsaussichten für den
beabsichtigten Rechtsstreit bestehen, ohne dass der
Prozesserfolg schon gewiss sein muss. Die Anforderungen an
die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung dürfen dabei nicht überspannt werden (vgl.
BVerfGE 81, 347 ).
11
Als Fallgruppe, bei welcher regelmäßig von
einer hinreichenden Aussicht auf Erfolg ausgegangen werden
kann, hat die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
solche Sachlagen herausgearbeitet, bei denen die Entscheidung
in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen,
bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt. Danach muss
Prozesskostenhilfe nicht schon dann gewährt werden, wenn die
entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht
höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im
Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die
durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten
Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als „schwierig“
erscheint. Liegt diese Voraussetzung dagegen vor, so läuft es
dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem
Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussicht seines
Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten. Das
Hauptsacheverfahren eröffnet nämlich dem Unbemittelten
- wie dem Gegner - ungleich bessere Möglichkeiten
der Entwicklung und Darstellung eines eigenen
Rechtsstandpunktes. Die vertiefte Erörterung im
Hauptsacheverfahren wird nicht selten Anlass bieten, die
Rechtsmeinung, die das Gericht sich zunächst bildet, zu
überdenken (vgl. BVerfGE 81, 347
).
12
2. Gemessen an diesen Grundsätzen ist es hier
von Verfassungs wegen unter Berücksichtigung der
Besonderheiten des Ausgangsverfahrens nicht zu beanstanden,
dass das Oberlandesgericht das Vorliegen einer schwierigen
Rechtsfrage verneint hat.
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Der Verlauf des Ausgangsverfahrens legt nahe,
dass der Beschwerdeführer mit seinem Schriftsatz vom 30.
Dezember 2004 sämtliche Voraussetzungen für die Möglichkeit
einer Bekanntgabe dieses Schriftsatzes an die Prozessgegnerin
geschaffen hatte. Das Landgericht hat nämlich - wenn auch
erst zweieinhalb Jahre später -, ohne ergänzende Angaben vom
Beschwerdeführer zu fordern, dessen Prozesskostenhilfegesuch
entsprochen und im Nachgang hierzu die Bekanntgabe des
Prozesskostenhilfegesuchs an die Beklagte veranlasst.
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Für das Hauptsacheverfahren kam es damit
entscheidend auf die Frage an, ob eine solche nach
zweieinhalbjähriger, grob fehlerhafter Untätigkeit ohne
weiteres bewilligte Prozesskostenhilfe mit nachfolgender -
ebenfalls grob fehlerhaft nochmals um mehr als ein Jahr
verzögerter - Bekanntgabe des Prozesskostenhilfegesuchs noch
als „demnächst“ veranlasst im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr.
14 BGB angesehen werden kann. Im Hinblick auf dieses hier
maßgebliche Tatbestandsmerkmal ist in der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs anerkannt, dass eine Bekanntgabe dann als
„demnächst“ erfolgt gelten kann, wenn die Partei alles ihr Zumutbare für eine alsbaldige Bekanntgabe getan
hat und der Rückwirkung keine schutzwürdigen Belange des
Gegners entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai
1999 - VII ZR 24/98 -, NJW 1999, S. 3125;
Urteil vom 24. Januar 2008 - IX ZR
195/06 -, NJW 2008, S. 1939). Entgegen der Auffassung
des Beschwerdeführers ist hier das Kriterium des der Partei
Zumutbaren als hinreichend geklärt anzusehen. Der
Beschwerdeführer ist den ihn danach treffenden Pflichten nach
der Bewertung des Oberlandesgerichts nicht nachgekommen.
Diese fachgerichtliche Würdigung ist verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden. Auf die Rechtsfrage etwa
entgegenstehender, schutzwürdiger Belange des Prozessgegners
kam es demzufolge hier nicht mehr an.
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In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
war bereits vor der hier angegriffenen Entscheidung des
Oberlandesgerichts anerkannt, dass ein Antragsteller, der mit
seinem Prozesskostenhilfegesuch die Hemmung einer laufenden
Verjährungsfrist nach § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB
herbeizuführen beabsichtigt, das Gericht hierauf hinweisen
und damit die Bitte verbinden könne, unabhängig von den
Erfolgsaussichten des Prozesskostenhilfegesuchs dessen
umgehende Bekanntmachung an die Gegenseite zu veranlassen.
Ein derartiges Vorgehen, zu dem bereits die Lektüre des
Gesetzes Anlass gebe, sei ihm zuzumuten, zumal er durch die
Bekanntgabe des Antrags selbst bei dessen späterer Ablehnung
keine prozessualen Nachteile zu befürchten habe. Das Gericht
dürfe sich einem solchen Ersuchen nicht verschließen (BGH,
NJW 2008, S. 1939 <1940, Tz. 17>).
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Auch wenn dieser Entscheidung des
Bundesgerichtshofs eine Fallgestaltung zu Grunde lag, in
welcher das Prozesskostenhilfegesuch - anders als hier -
zurückgewiesen worden war, lassen die Hinweise des
Bundesgerichtshofs auf die Lektüre des Gesetzestextes sowie
darauf, dass dem Antragsteller unabhängig vom Ergebnis seines
Prozesskostenhilfegesuchs mit einer solchen ausdrücklichen
Bekanntmachungsbitte keine prozessualen Nachteile drohten,
nur schwerlich einen anderen Rückschluss zu als jenen, dass
ein Antragsteller auch bei einem letztlich erfolgreichen
Prozesskostenhilfegesuch für die Veranlassung von dessen
rechtzeitiger Bekanntgabe Sorge zu tragen habe. Vor diesem
Hintergrund begegnet die Rechtsauffassung des
Oberlandesgerichts keinen verfassungsrechtlichen Bedenken,
dass der Beschwerdeführer hier spätestens mit seiner
zeitnahen Sachstandsanfrage auf die Dringlichkeit einer
demnächstigen Veranlassung der Bekanntgabe hätte hinweisen
müssen. Eine schwierige Rechtsfrage, deren Klärung dem
eigentlichen Berufungsverfahren vorzubehalten gewesen wäre,
kann hierin nicht gesehen werden.
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Zu einem anderen Ergebnis zwingt auch nicht
der Umstand, dass das Prozesskostenhilfegesuch am 30.
Dezember 2004 eingereicht wurde. Zwar legt das Datum der
Einreichung nahe, dass durch Bekanntgabe oder Zustellung des
Schriftsatzes die Hemmung einer Verjährung herbeigeführt
werden sollte. Die oben dargestellte Verpflichtung des
Beschwerdeführers, auf die drohende Verjährung hinzuweisen
und eine zeitnahe Veranlassung der Bekanntgabe des Gesuchs zu
erbitten, bestand hier schon unter Berücksichtigung der
weitreichenden Folgen seiner beabsichtigten Klageerhöhung um
nahezu 1,7 Millionen €. Der Beschwerdeführer hat indes nur
einen nicht besonders gekennzeichneten Schriftsatz bei
Gericht eingereicht, mit dem er zunächst Prozesskostenhilfe
für die bereits zugestellte, ursprüngliche Klage beantragte
und dessen klageerweiternder Teil sich auf eine schlichte
Bezugnahme auf einen anliegenden Schriftsatz beschränkte, der
seinerseits in der Sache nur auf die bereits in der
Klageschrift enthaltenen Ausführungen verwies. Die
nachfolgenden Sachstandsanfragen enthielten ebenfalls
keinerlei Hinweis auf die Dringlichkeit der
Angelegenheit.
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3. Auch die von der Verfassungsbeschwerde
gerügte unterschiedliche verfahrensmäßige Behandlung von
Klagen und Prozesskostenhilfegesuchen im Hinblick auf eine
Zuleitung an die Gegenpartei begegnet unter dem Gesichtspunkt
der Verpflichtung, eine weitgehende Angleichung der Situation
von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des
Rechtsschutzes herbeizuführen, keinen durchgreifenden
verfassungsrechtlichen Bedenken. Zumindest in dem hier zu
Grunde liegenden Ausgangsverfahren, in welchem der
Beschwerdeführer selbst Rechtsanwalt war und auch das
Prozesskostenhilfegesuch durch einen anderen Rechtsanwalt
angebracht wurde, stellt die vom Oberlandesgericht geforderte
Bitte um umgehende Bekanntgabe des Antrags an den Gegner zum
Zwecke der Hemmung der Verjährung im Rahmen eines
Prozesskostenhilfegesuchs keinen verfassungsrechtlich
relevanten Nachteil gegenüber einem Klageverfahren dar,
welches ein bemittelter Kläger unmittelbar hätte einleiten
können. Auch bei dem bemittelten Kläger hätte nämlich nicht
die schlichte Einreichung der Klageschrift genügt, um eine
Zustellung der Klage und die damit verbundene Hemmung der
Verjährung herbeizuführen, sondern der Kläger hätte
seinerseits dafür Sorge tragen müssen, dass dem Gericht
zeitnah der erforderliche Kostenvorschuss zur Verfügung
gestellt wird. Insoweit hätte er nicht nur einer Aufforderung
des Gerichts zur Zahlung dieses Kostenvorschusses zügig
nachkommen müssen, sondern er hätte - sollte das Gericht eine
solche Aufforderung versäumen - auf diese hinwirken oder den
Kostenvorschuss unaufgefordert erbringen müssen (vgl. BGHZ
69, 361 ; Staudinger/Peters, BGB, 2004, § 204
Rn. 35). Diese Verpflichtungen eines bemittelten Klägers sind
in ihrer Belastungswirkung mit der hier den Beschwerdeführer
treffenden Verpflichtung vergleichbar, in seinem
Prozesskostenhilfegesuch einen isolierten Antrag auf
Bekanntgabe an den Gegner zu stellen und erforderlichenfalls
an die entsprechende Veranlassung durch das Gericht zu
erinnern.
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Gerade in der Anfangsphase eines
Rechtsstreits, in welcher es darum geht, dass dem Gegner in
verjährungshemmender Weise die Klage oder die Antragsschrift
„demnächst“ zugeht, sehen sich bemittelte und unbemittelte
Partei somit gleichartigen Anforderungen ausgesetzt. Sie sind
jeweils für den Fall, dass das Gericht die Eilbedürftigkeit
eines solchen Zugangs beim Gegner nicht erkennen sollte,
gehalten, hierauf - erforderlichenfalls durch zusätzliche
Hinweise und Anträge - hinzuwirken.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.