BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1873/11 -
des Herrn W...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 25. Januar 2012 einstimmig
beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer Rente wegen
voller Erwerbsminderung. Insoweit erstrebt der
Beschwerdeführer erneut die sozialversicherungsrechtliche
Gleichstellung während der Haftzeit verrichteter
Pflichtarbeit mit freier Erwerbsarbeit.
2
1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil Annahmegründe nach § 93a
Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben sind. Sie hat weder
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung noch ist ihre
Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG
genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat
keine Aussicht auf Erfolg, weil sie bereits unzulässig ist.
Sie zeigt entgegen den Anforderungen aus § 23 Abs. 1
Satz 2, § 92 BVerfGG nicht substantiiert und schlüssig
die Möglichkeit der Verletzung von Grundrechten oder ihnen
nach § 90 Abs. 1 BVerfGG gleichgestellten Rechten durch
die angefochtenen Entscheidungen auf. Zur notwendigen
Begründung einer Verfassungsbeschwerde gehört die
substantiierte Darlegung, mit welchen verfassungsrechtlichen
Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidiert (vgl.
BVerfGE 108, 370 ), wobei auch schlüssig
darzulegen ist, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das
bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 99,
84 ).
3
2. Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr
beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Danach kann das
Bundesverfassungsgericht eine Gebühr bis zu 2.600 €
auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde
einen Missbrauch darstellt. Ein Missbrauch liegt vor, wenn
die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder
unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem
Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss,
etwa bei einer völlig substanzlosen Verfassungsbeschwerde
oder wenn es sich um eine lediglich in ein neues Gewand
gekleidete Wiederholung einer bereits abgelehnten
Verfassungsbeschwerde handelt (vgl. etwa BVerfGK 6, 219; 10,
94 ; stRspr).
4
So verhält es sich hier. Der Beschwerdeführer
wird von derselben Verfahrensbevollmächtigten vertreten wie
im Verfahren 1 BvR 593/06, in dem die Verfassungsbeschwerde
durch Kammerbeschluss gemäß §§ 93b, 93a BVerfGG nicht
zur Entscheidung angenommen wurde, weil sie unzulässig war.
Dennoch lassen die jetzigen Begründungsausführungen keine
substantiellen Unterschiede zu jener Verfassungsbeschwerde
erkennen, obwohl beide Verfahren hinsichtlich Vorgeschichte,
Instanzenzug (Klagebegehren, Klagebegründung, Urteilsgründe
usw.) und vorgebrachten Rügen im Wesentlichen identisch sind.
Von einer Rechtsanwältin, die ein Mandat zur Führung eines
Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht annimmt, ist zu
verlangen, dass sie sich mit den Zulässigkeitsvoraussetzungen
einer Verfassungsbeschwerde auseinandersetzt, die
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den
aufgeworfenen Fragen prüft, die Erfolgsaussichten einer
beabsichtigten Verfassungsbeschwerde eingehend abwägt und
sich entsprechend den Ergebnissen ihrer Prüfung verhält
(BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24.
August 2010 - 1 BvR 1584/10 -, juris, Rn.
7 m.w.N.), erst recht, wenn es sich wie hier um einen
Wiederholungsfall handelt. Dies rechtfertigt es auch, die
Missbrauchsgebühr der Bevollmächtigten des Beschwerdeführers
aufzuerlegen.
5
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.