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1 BvR 1877/01 - Wird in strafprozessualer Revisionsentscheidung die Sache nur im Strafausspruch aufgehoben, so beginnt Einlegungsfrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG für Verfassungsbeschwerde gegen aufrechterhaltenen Schuldspruch mit dieser Entscheidung zu laufen