BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1877/01 -
des Herrn H...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 26. Juni 2007 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die unzulässige Beschwerde ist gegen eine
strafrechtliche Verurteilung gerichtet.
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1. Mit Urteil des Amtsgerichts vom 4. Mai 1998
wurde der Beschwerdeführer wegen Volksverhetzung in
Tateinheit mit Beleidigung und einer Verunglimpfung des
Andenkens Verstorbener zu einer Geldstrafe von 100
Tagessätzen zu je 40 DM verurteilt.
3
Mit Berufungsurteil vom 30. Mai 2000 hat das
Landgericht die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des
Beschwerdeführers gegen dieses Urteil mit der Maßgabe
verworfen, dass die Geldstrafe auf 90 Tagessätze zu je 50 DM
festgesetzt werde.
4
Mit Urteil vom 12. Februar 2001 hat das
Oberlandesgericht die Revision des Beschwerdeführers gegen
dieses Urteil als unbegründet verworfen. Auf Revision der
Staatsanwaltschaft hat das Oberlandesgericht das Urteil
zugleich im Rechtsfolgenausspruch hinsichtlich der Bemessung
der Tagessatzhöhe aufgehoben und zurückverwiesen. Dieses
Revisionsurteil ist dem Beschwerdeführer am 23. Februar 2001
zugegangen.
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Mit Urteil vom 21. Mai 2001 hat das
Landgericht in dem zurückverwiesenen Verfahren die
Tagessatzhöhe auf 60 DM festgesetzt. Die hiergegen gerichtete
Revision des Beschwerdeführers hat das Revisionsgericht mit
Beschluss vom 1. Oktober 2001 als offensichtlich unbegründet
verworfen. Dieses Revisionsurteil ist dem Beschwerdeführer am
4. Oktober 2001 zugestellt worden.
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2. Der Beschwerdeführer rügt mit seiner
Beschwerde vom 2. November 2001 die ergangenen
Entscheidungen als Verletzung seiner Grundrechte insbesondere
aus Art. 5 Abs. 1 und 3 GG sowie aus Art. 4 Abs. 1
GG. Die Rügen des Beschwerdeführers sind allein gegen den
Schuldspruch gerichtet.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben ist. Ihr
kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu
und sie dient auch nicht der Durchsetzung von Grundrechten
und grundrechtsgleichen Rechten, denn die
Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig.
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1. Wollte der Beschwerdeführer sich gegen die
Beschwer aus dem Schuldspruch und den aufrechterhaltenen
Teilen des Strafausspruchs wenden, so war er gehalten,
bereits das erste Revisionsurteil vom 12. Februar 2001
innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zum
Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde zu machen. Dies hat
der Beschwerdeführer versäumt.
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a) Die Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1
BVerfGG beginnt mit Erlass derjenigen letztinstanzlichen
Entscheidung zu laufen, die gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1
BVerfGG den Rechtsweg erschöpft (vgl. BVerfGE 19, 145
). Dies ist die für den Fristbeginn maßgebliche
Entscheidung, falls nicht die Beschwerde gemäß § 90 Abs.
2 Satz 2 BVerfGG bereits vor Rechtswegerschöpfung eingelegt
werden darf (vgl. Schmidt-Bleibtreu, in:
Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 93
BVerfGG
Heusch/Sennekamp, in: Umbach/Clemens, BVerfGG, 2. Aufl. 2005,
§ 93 BVerfGG Rn. 33; Leibholz/Rupprecht, BVerfGG, 1968,
Anm. 3 zu § 93 BVerfGG).
10
Der Rechtweg im Sinne des § 90 Abs. 2
Satz 1 BVerfGG ist erschöpft, sobald der Beschwerdeführer
keine Möglichkeit mehr hat, im Verfahren vor den Gerichten
des zuständigen Gerichtszweigs eine Beseitigung der geltend
gemachten Beschwer zu erlangen (vgl. BVerfGE 8, 222
). Entscheidend ist hierbei, ob der
Beschwerdeführer im Ergebnis mit seinem Begehren noch Erfolg
haben könnte (vgl. BVerfGE 8, 222 ; 78, 58
).
11
Macht der Beschwerdeführer keinen
fristgerechten Gebrauch von der ihm offen stehenden
Möglichkeit, die den Rechtsweg erschöpfende letztinstanzliche
Entscheidung binnen der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1
BVerfGG mit einer Verfassungsbeschwerde anzugreifen, hat dies
die Verfristung der Beschwerde zur Folge. Dies gilt auch
dort, wo die Entscheidung nachträglich zusammen mit solchen
Entscheidungen zur Nachprüfung gestellt wird, die an die
Unanfechtbarkeit der früheren Entscheidung gebunden waren und
der hieraus erwachsenen Beschwer nicht mehr abhelfen konnten
(vgl. BVerfGE 12, 113 ; 21,
94 ).
12
b) Die Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1
BVerfGG begann hiernach mit Zustellung des Revisionsurteils
vom 12. März 2001 zu laufen. Mit diesem Urteil war der
Rechtsweg gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG hinsichtlich
der Beschwer aus dem Schuldspruch erschöpft. Die Aufhebung
und Zurückverweisung der Entscheidung über die Tagessatzhöhe
hat eine abweichende Beurteilung nicht zur Folge.
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aa) Zwar ist der Rechtsweg gemäß § 90
Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht erschöpft, soweit die Sache durch
ein Revisionsgericht an die Vorinstanz zurückverwiesen wird
(vgl. BVerfGE 78, 58 ). Die Bindung an die
rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils
zugrunde gelegt ist, ändert daran nichts. Rechtsausführungen
in den Gründen einer Entscheidung schaffen für sich allein
keine verfassungsrechtliche Beschwer (vgl. BVerfGE 8, 222
). Durch die Bindung gemäß § 358 Abs. 1 StPO
an die für die Aufhebung tragende Auffassung des
Revisionsgerichts sind die Gerichte nicht daran gehindert,
bei der Entscheidung über den zurückverwiesenen
Verfahrensgegenstand infolge neuer tatsächlicher oder
rechtlicher Gesichtspunkte zu einer für den Betroffenen
günstigeren Beurteilung zu gelangen (vgl. BGHSt 9, 324
). Solche Möglichkeiten der Beseitigung einer
Beschwer sind auszuschöpfen, bevor eine zulässige
Verfassungsbeschwerde eingelegt werden kann (vgl. BVerfGE 78,
58 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten
Senats vom 27. April 2000
- 1 BvR 256/97 -, NJW 2000,
S. 3198 f.). Eine Verkürzung des
verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes ist damit nicht
verbunden. Der Beschwerdeführer kann nach erneuter
Beschreitung des Rechtswegs gegen die abschließende
Entscheidung auch eine hierbei bindende Rechtsauffassung aus
der zurückverweisenden Rechtsmittelentscheidung zum
Gegenstand seiner Verfassungsbeschwerde machen (BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. August
2000, - 1 BvR 2328/96 -, NJW 2001,
S. 261).
14
bb) Hebt das Revisionsgericht die Sache nur im
Strafausspruch auf, so ist gegen die Beschwer aus dem
aufrechterhaltenen Schuldspruch jedoch sogleich die
Verfassungsbeschwerde eröffnet. Der aufrechterhaltene
Schuldspruch erwächst in Teilrechtskraft und kann im weiteren
Verlauf des Strafverfahrens nicht mehr auf seine
Rechtmäßigkeit hin überprüft werden (vgl. BGHSt 7, 283
; 28, 119 ; 30, 340
). Hinsichtlich dieser Beschwer ist der
dem Beschwerdeführer offen stehende Rechtsweg gemäß § 90
Abs. 2 Satz 1 BVerfGG unbeschadet einer Zurückverweisung
anderer Teile der Entscheidung bereits mit derjenigen
letztinstanzlichen Entscheidung erschöpft, welche die
Rechtskraft des Schuldspruchs bewirkt (vgl. BVerfGE 75, 369
; 82, 236 ).
15
Die Entscheidung des Berufungsgerichts im
zurückverwiesenen Verfahren hatte sich darauf zu beschränken,
die festgesetzte Anzahl der Tagessätze anhand der Maßstäbe
des § 40 Abs. 2 StGB um eine Neufestsetzung der
Tagessatzhöhe zu ergänzen. Der Schuldspruch und die Anzahl
der Tagessätze waren hierbei sowie in der abschließenden
Revisionsentscheidung vom 1. Oktober 2001 der Korrektur
entzogen. Eine anderweitige und vor Einlegung einer
Verfassungsbeschwerde auszuschöpfende Möglichkeit zur
Beseitigung der Beschwer aus dem aufrechterhaltenen
Schuldspruch war damit nicht verbunden.
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c) Das Revisionsurteil vom 12. Februar 2001
ist dem Beschwerdeführer am 23. Februar 2001 zugegangen.
Hinsichtlich der Beschwer aus dem hierbei aufrechterhaltenen
Schuldspruch wahrt die am 5. November 2001 eingegangene
Verfassungsbeschwerde vom 2. November 2001 nicht die Frist
des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Die Beschwerde ist
insoweit wegen Verfristung unzulässig.
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2. Die Entscheidung des Landgerichts vom
21. Mai 2001 über die Neufestsetzung der Tagessatzhöhe
auf 60 DM und den Beschluss des Oberlandesgerichts vom
1. Oktober 2001 über die Verwerfung der hiergegen
gerichteten Revision hat der Beschwerdeführer innerhalb der
Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG angegriffen.
Insoweit ist die Beschwerde jedoch deshalb unzulässig, weil
eine rügefähige Beschwer aus diesen Entscheidungen nicht
aufgezeigt ist.
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Wendet sich ein Beschwerdeführer mit seiner
Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung, die auf einer
Bindung an die Rechtskraft einer früheren und selbständig mit
einer Verfassungsbeschwerde angreifbaren Entscheidung beruht,
so kommen als Gegenstand einer zulässigen
Verfassungsbeschwerde allein noch solche
Grundrechtsverletzungen in Betracht, die im Folgeverfahren
neu und unabhängig von der bereits in Rechtskraft erwachsenen
Beschwer geschaffen worden sind (vgl. BVerfGE 1, 332
; 15, 309 ; 28, 1 ). Eine
solche eigenständige Grundrechtsverletzung bei der
Festsetzung der Tagessatzhöhe ist mit den allein gegen den
Schuldspruch gerichteten Rügen des Beschwerdeführers nicht
dargetan (§ 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz, § 92
BVerfGG).
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.