BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1880/10 -
der P... Company,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 8. März 2011 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen dafür nicht
vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Der
Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch
nicht zur Durchsetzung der Grundrechte und
grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt;
denn sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Anhaltspunkte dafür,
dass die angegriffenen Entscheidungen gegen die als verletzt
gerügten verfassungsmäßigen Rechte der Beschwerdeführerin
verstoßen könnten, sind auf der Grundlage des Vorbringens der
Verfassungsbeschwerde nicht ersichtlich.
2
Der Beschwerdeführerin ist in der
Revisionsinstanz das rechtliche Gehör hinreichend gewährt
worden (Art. 103 Abs. 1 GG). Dies lässt sich den mit der
Verfassungsbeschwerde vorgelegten Anlagen entnehmen. Der
Bundesgerichtshof hat sich nicht unter Verstoß gegen
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG Befugnisse einer
Tatsacheninstanz angemaßt. Das ergibt sich ohne weiteres im
Blick auf die Gründe des Berufungsurteils, die der
Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung aufgegriffen hat. Er
hat auch nicht die verfassungsrechtlichen Grenzen
richterlicher Rechtsfortbildung überschritten. Deshalb kann
dahingestellt bleiben, inwieweit sich die Beschwerdeführerin
als Gesellschaft ausländischen Rechts mit Sitz in den
Vereinigten Staaten von Amerika unter diesem Aspekt überhaupt
auf eine Verletzung eigener verfassungsmäßiger Rechte berufen
könnte (vgl. Art. 19 Abs. 3 GG; BVerfGE 21, 207
; 23, 229 ; 100, 313
; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten
Senats vom 27. Dezember 2007
- 1 BvR 853/06 -, NVwZ 2008,
S. 670 f.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats vom 27. April 2010
- 2 BvR 1848/07 -, GRUR 2010,
S. 1031 Rn. 11; Beschluss der 3. Kammer des
Ersten Senats vom 18. August 2010
- 1 BvR 3268/07 -, ZOV 2010, S. 216
).
3
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.