BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 188/03 -
der Frau S...,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
den Richter Steiner
und die Richterin Hohmann-Dennhardt
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 6. Februar 2003 einstimmig
beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird zurückgewiesen.
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Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich
die Beschwerdeführerin gegen zivilgerichtliche Urteile, die
sie zur Erteilung einer Auskunft über den Bestand eines
Nachlasses gegenüber einem Pflichtteilsberechtigten
verpflichten. Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung begehrt die Beschwerdeführerin die Aussetzung der
Zwangsvollstreckung.
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1. Der am 15. November 2000 im Alter von 85
Jahren verstorbene Erblasser hinterließ sieben leibliche
Kinder und zwei Adoptivkinder. Er litt in den Jahren vor
seinem Tod an einer Lungenerkrankung und an
Herzrhythmusstörungen. In den letzten Jahren vor dem Tod des
Erblassers gab es zwischen ihm und dem Kläger des
Ausgangsverfahrens – einem Sohn des Erblassers -
Auseinandersetzungen über den Umgang des Erblassers mit
seinem Enkel. Mit notariellem Testament vom 16. April 1999
bestimmte er seine Ehefrau, die Beschwerdeführerin, zur
alleinigen Vorerbin und entzog neben vier weiteren Kindern
auch dem Kläger den Pflichtteil. Die Pflichtteilsentziehung
wurde damit begründet, dass der Kläger jeden Kontakt zwischen
dem Erblasser und seinem Enkel – dem Sohn des Klägers -
unterbunden habe.
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2. Nach dem Tod des Erblassers machte der
Kläger gegen die Beschwerdeführerin seinen
Pflichtteilsanspruch geltend und forderte diese zur
Auskunftserteilung über den Nachlass auf. Die
Beschwerdeführerin wies das Auskunftsbegehren unter Hinweis
auf die Pflichtteilsentziehung zurück; der Kläger habe durch
sein Handeln auch eine schwere nachteilige Wirkung auf den
Gesundheitszustand des Erblassers in Kauf genommen. Er habe
es darauf angelegt, ihm ungesunde Aufregungen
beizubringen.
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3. Das Landgericht Berlin verurteilte die
Beschwerdeführerin mit Teilurteil vom 27. November 2001 zur
Auskunftserteilung über den Bestand des Nachlasses. Zur
Begründung führte es im Wesentlichen aus: Dem Kläger stehe
ein Anspruch auf Auskunftserteilung über den Bestand des
Nachlasses gemäß §§ 2303 Abs. 1, 2314 Abs. 1 BGB zu. Die
Pflichtteilsentziehung sei unwirksam. Der Kläger habe keine
vorsätzliche körperliche Misshandlung gegenüber dem Erblasser
begangen (§ 2333 Nr. 2 BGB). Eine seelische Misshandlung
falle nicht unter § 2333 Nr. 2 BGB.
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Das Kammergericht wies mit Urteil vom 2.
Dezember 2002 die Berufung der Beschwerdeführerin zurück.
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4. Gegen die Urteile des Kammergerichts und
des Landgerichts hat die Beschwerdeführerin fristgerecht
Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie rügt unter anderem eine
Verletzung ihres Grundrechts und das des Erblassers aus
Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.
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5. Mit Schriftsatz vom 30. Januar 2003 hat die
Beschwerdeführerin beantragt, im Wege der einstweiligen
Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG anzuordnen, dass die
Zwangsvollstreckung aus den angegriffenen Urteilen bis zur
Entscheidung des Hauptverfahrens ausgesetzt wird. Zur
Begründung trägt sie vor, dass ihr täglich die
Zwangsvollstreckung aus den Urteilen drohe und dass davon
auszugehen sei, dass der Kläger die Auskunft bei
Nichterteilung zwangsweise erzwingen lassen werde. Bei
Verweigerung der Auskunft drohe ihr ein Zwangsgeld oder
Zwangshaft nach § 888 ZPO. Demgegenüber trete ein
Interesse des Klägers an jetziger Auskunftserteilung
nachhaltig zurück.
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Die Voraussetzungen für den Erlass der
begehrten einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs. 1 BVerfGG)
liegen nicht vor. Die gebotene Beurteilung und Abwägung der
Folgen, die im Falle des Erfolgs oder Misserfolgs des Antrags
einträten, führt im vorliegenden Verfahren zu einem
Überwiegen derjenigen Gründe, die gegen den Erlass einer
einstweiligen Anordnung sprechen.
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1. Nach vorläufiger Prüfung der Sach- und
Rechtslage kann nicht festgestellt werden, dass die von der
Beschwerdeführerin erhobene Verfassungsbeschwerde unzulässig
oder offensichtlich unbegründet ist. Das
Bundesverfassungsgericht hat die Einzelheiten der
gesetzlichen Regelungen des Pflichtteilsrechts, insbesondere
die Ausgestaltung der Pflichtteilsentziehungsgründe in
§ 2333 BGB, bislang noch keiner näheren
verfassungsrechtlichen Prüfung unterzogen (vgl. BVerfG, NJW
2001, S. 141 ).
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Bei offenem Ausgang des
Verfassungsbeschwerdeverfahrens richtet sich die Entscheidung
darüber, ob eine einstweilige Anordnung ergeht, nach einer
Folgenabwägung. Dabei müssen die Folgen, die eintreten
würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die
Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, mit den Nachteilen
abgewogen werden, die entstünden, wenn die einstweilige
Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der
Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 94, 334 ;
stRspr). Insbesondere ist dabei auf Seiten der
Beschwerdeführerin zu prüfen, ob ihr ein endgültiger und
nicht wiedergutzumachender Nachteil entstünde, wenn sich die
angefochtenen Entscheidungen als verfassungswidrig erweisen
sollten (vgl. BVerfGE 25, 367 ; 29, 179
).
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2. Bei dieser Abwägung der möglichen Folgen
kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin
durch die Ablehnung der einstweiligen Anordnung schwere
Nachteile im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG erleiden
würde. Die angegriffenen Urteile verpflichten die
Beschwerdeführerin lediglich zur Erteilung einer Auskunft
über den Bestand des Nachlasses. Ein unmittelbarer Eingriff
in ihre Vermögenspositionen erfolgt damit noch nicht. Das die
Beschwerdeführerin zur Auskunft verpflichtende Teilurteil des
Landgerichts und das dieses bestätigende Urteil des
Berufungsgerichts sind lediglich eine Vorstufe zum
eigentlichen Streitverfahren, das über die Höhe eines
Pflichtteilsanspruchs geführt werden würde. Ob es zu einem
solchen Verfahren mit einer entsprechenden Zahlungsklage
überhaupt kommt, hängt vom Inhalt der von der
Beschwerdeführerin über den Bestand des Nachlasses nach
§ 2314 BGB zu erteilenden Auskunft ab.
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Demgegenüber müssen die von der
Beschwerdeführerin vorgetragenen Nachteile der Festsetzung
eines Zwangsgeldes und einer Zwangshaft nach § 888 ZPO
außer Betracht bleiben. Solche Nachteile drohen ihr nur dann,
wenn sie ihrer gerichtlich festgestellten
Auskunftsverpflichtung über den Bestand des Nachlasses nicht
nachkommt. Die Erteilung der Auskunft selbst ist aber – wie
bereits ausgeführt – kein schwerer Nachteil.
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Ergeht hingegen die einstweilige Anordnung,
ist der Kläger für die Dauer der verfassungsgerichtlichen
Prüfung gehindert, die Zwangsvollstreckung aus dem
rechtskräftigen Teilurteil zu betreiben. Falls die
Verfassungsbeschwerde im Ergebnis keinen Erfolg haben sollte,
träte für ihn eine zeitliche Verzögerung bei der Durchsetzung
seiner Pflichtteilsforderung ein. Insbesondere bestünde durch
die zeitliche Verzögerung die Gefahr, dass der Bestand und
der Wert des Nachlasses möglicherweise infolge des
Zeitablaufs schwieriger zu ermitteln wäre, so dass eine
entsprechende Auskunft eine geringere Aussagekraft hätte und
in ihrem Gehalt mit entsprechenden Unsicherheiten behaftet
wäre.
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Wägt man die Folgen miteinander ab, fallen die
Nachteile, die dem Kläger des Ausgangsverfahrens drohen,
schwerer ins Gewicht als die für die Beschwerdeführerin
nachteiligen Folgen.
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Diese Entscheidung ist
unanfechtbar.