BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 188/11 -
der L... e.V.,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Baer
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 7. Februar 2011
einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
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Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.
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1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder
aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend
geboten ist. Auch in einem Verfahren über eine
Verfassungsbeschwerde kann eine einstweilige Anordnung
erlassen werden. Dabei haben die Gründe, die für die
Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes
vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben.
Der Antrag auf Eilrechtsschutz hat jedoch keinen Erfolg, wenn
eine Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich
unbegründet ist (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 111, 147
; stRspr). Maßgebend für die Beurteilung
der offensichtlichen Unzulässigkeit oder Unbegründetheit ist
der Verfahrensstand im Zeitpunkt der Entscheidung (vgl.
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24.
August 2001 - 1 BvQ 35/01 -, NJW 2002, S. 356).
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2. Die Voraussetzungen für den Erlass der
begehrten einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Denn die
Verfassungsbeschwerde ist bei derzeitigem Verfahrensstand
nach Aktenlage offensichtlich unbegründet.
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Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich,
dass der Beschwerdeführer durch die angegriffenen
gerichtlichen Entscheidungen in seinen Grundrechten aus
Art. 19 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 4 GG
verletzt ist.
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a) Art. 19 Abs. 4 GG selbst ist nicht
verletzt. Die insoweit maßgeblichen Prüfungsanforderungen
(vgl. BVerfGK 5, 237 ) haben die
Verwaltungsgerichte nicht erkennbar missachtet.
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b) Die Anwendung des einfachen Rechts durch
die Verwaltungsgerichte lässt in diesem Zusammenhang auch
keine Verletzung von Art 7 Abs. 4 GG erkennen.
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aa) Nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG ist die
Genehmigung einer privaten Schule unter anderem dann zu
erteilen, wenn die wissenschaftliche Ausbildung ihrer
Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht.
Verlangt wird auch insoweit nicht eine Gleichartigkeit mit
öffentlichen Schulen, sondern nur eine Gleichwertigkeit (vgl.
BVerfGE 90, 107 ). Unter Berücksichtigung dessen
erweist sich die im Ausgangsverfahren angewendete Vorschrift
des § 120 Abs. 2 SchulG M.-V. als einfachgesetzliche
Konkretisierung der Anforderungen des Art. 7 Abs. 4 Satz
3 GG. Dabei kann offen bleiben, ob von Verfassungs wegen die
Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung an
formalisierte Ausbildungsgänge und Prüfungen gebunden werden
darf. Jedenfalls enthält § 120 Abs. 2 Satz 2
SchulG M.-V. eine Öffnungsklausel dahingehend, dass der
Nachweis der erforderlichen Eignung eines Lehrers auch
aufgrund anderweitig erbrachter Leistungen geführt werden
kann.
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bb) Die Verwaltungsgerichte haben
festgestellt, dass hinsichtlich beider in Rede stehender
Lehrerinnen die Voraussetzungen des § 120 Abs. 2
SchulG M.-V. durch den Beschwerdeführer nicht nachgewiesen
seien, insbesondere auch der Nachweis anderweitig erbrachter
Leistungen im Sinne des § 120 Abs. 2 Satz 2
SchulG M.-V. nicht geführt worden sei. Die dem zugrunde
liegende Rechtsanwendung und Tatsachenwürdigung ist der
Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich
entzogen (vgl. BVerfGE 68, 361 ; stRspr). Ein
Begründungsmangel der angegriffenen Entscheidungen, der auf
eine Verkennung der Bedeutung und Tragweite des Art. 7
Abs. 4 GG hindeuten könnte, ist nicht aufgezeigt und auch
sonst nicht festzustellen. Weder aus dem Vorbringen des
Beschwerdeführers noch sonst ergeben sich im Übrigen
Anhaltspunkte dafür, dass die Tatsachenwürdigung der
Verwaltungsgerichte schlechterdings unhaltbar wäre und
deshalb von Verfassungs wegen beanstandet werden müsste.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.