BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1883/10 -
der Frau R...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 17. November 2010 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Beschwerdeführerin begehrt die Gewährung
von Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung aufgrund des Todes ihres nichtehelichen
Lebensgefährten.
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Die im Februar 1960 geborene
Beschwerdeführerin hatte mit ihrem am 30. November 2004
verstorbenen Lebensgefährten nach eigener Darstellung bis zu
dessen Tod sechzehn Jahre zusammengelebt. Der Beziehung
entstammt eine im Mai 2000 geborene Tochter. Die
Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte schlossen am 15.
Juli 2004 nach buddhistischem Zen-Ritus in Frankreich eine
Ehe. Nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin beabsichtigten
sie auch eine standesamtliche Eheschließung, die auf den 21.
Februar 2005 terminiert gewesen sei.
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Nach dem Tod ihres Lebenspartners beantragte
die Beschwerdeführerin im Dezember 2004 eine Witwenrente beim
zuständigen Rentenversicherungsträger. Dieser lehnte den
Antrag unter Hinweis auf die fehlende Witweneigenschaft im
Sinne von § 46 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch
(SGB VI) ab. Das Widerspruchsverfahren blieb
erfolglos.
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Die hiergegen gerichtete Klage wurde vom
Sozialgericht mit angegriffenem Urteil abgewiesen. Das
Landessozialgericht lehnte sodann die Gewährung von
Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren mit
angegriffenem Beschluss mangels Erfolgsaussichten ab. Die
Berufung selbst wurde vom Landessozialgericht mit nicht
vorgelegtem und nicht angegriffenem Beschluss zurückgewiesen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundessozialgericht
mit angegriffenem Beschluss als unzulässig verworfen, weil
sie keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung benannt
habe und auch nicht die Klärungsbedürftigkeit des von ihr
angesprochenen Fragekomplexes dargelegt habe.
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Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin, dass die Gerichte den Begriff der „Witwe“
in einer mit Art. 6 GG in Verbindung mit Art. 8
EMRK nicht zu vereinbarenden Weise ausgelegt hätten. Zwar
verstünden die deutschen Gesetze, wenn sie den Begriff
„Witwe“ oder „Witwer“ verwenden, durchweg die Überlebenden
aus einer formal geschlossenen Ehe. Eine davon abweichende
Auslegung gebiete aber der fürsorgerische Gedanken, der auch
Überlebende aus einer nichtehelichen Partnerschaft als
schutzbedürftig erscheinen lasse, der verfassungsrechtliche
Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG, der nicht nur
ehelich begründete Familien umfasse, sowie Art. 8 EMRK,
der auch faktische Beziehungen schütze. In dieselbe Richtung
weise auch Art. 23 Abs. 1 des Internationalen Pakts über
bürgerliche und politische Rechte. Dass eine
verfassungskonforme Interpretation des Begriffs „Witwe“ jede
überlebende Partnerin einer familiären Beziehung unabhängig
vom bürgerlich rechtlichen Familienstand jedenfalls dann
erfasse, wenn sie zugleich Mutter eines gemeinsamen Kindes
sei, ergebe sich zudem aus Art. 6 Abs. 4 und Abs. 5 GG.
Bei einer anderen Auslegung des Witwenbegriffs stelle sich
die Frage der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen
Regelungen. Die Verweigerung einer Witwenrente verstoße
darüber hinaus gegen Art. 14 EMRK und Art. 1 des
12. Zusatzprotokolls zur EMRK.
6
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine
Aussicht auf Erfolg.
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1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen
den Beschluss des Landessozialgerichts über die Ablehnung von
Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren richtet, ist
sie verfristet (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Der
Beschluss ist am 9. Dezember 2009 beim Bevollmächtigten
der Beschwerdeführerin eingegangen; die Verfassungsbeschwerde
ist indes erst am 22. Mai 2010 erhoben worden.
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist - unbeschadet
der Beantwortung weiterer Zulässigkeitsfragen - unbegründet,
soweit sie sich gegen die Sachentscheidung des Sozialgerichts
richtet. Die Auslegung des Begriffs „Witwe“ in § 46 SGB
VI durch das Sozialgericht dahingehend, dass nur die
Überlebende einer zivilrechtlich geschlossenen Ehe hierunter
zu verstehen sei, ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden.
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a) Das Bundesverfassungsgericht prüft die
Auslegung und die Anwendung einfachen Rechts nur darauf, ob
sie Auslegungsfehler enthält, die auf einer grundsätzlich
unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der betroffenen
Grundrechte beruhen, und ob sie willkürlich ist (vgl. BVerfGE
18, 85 ; 85, 248 ; 108,
351 ).
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b) Dies ist hier nicht Fall. Zum einen ist die
Auslegung des Sozialgerichts nicht willkürlich. Die
Beschwerdeführerin geht selbst und zu Recht davon aus, dass
die deutschen Gesetze - hier konkret § 46 SGB VI - unter
„Witwe“ nur den Überlebenden einer - hier unstreitig nicht
vorliegenden - zivilrechtlich wirksam geschlossenen Ehe
verstehen (vgl. etwa BSGE 53, 137 ; BSG,
Urteil vom 30. März 1994 - 4 RA 18/93 -, NJW 1995,
S. 3270 ; Löns, in: Kreikebohm, SGB VI,
3. Aufl. 2008, § 46 Rn. 4). Diese Auslegung des
einfachen Rechts liegt auch der Rechtsprechung der
Bundesverfassungsgerichts zugrunde (vgl. BVerfGE 112, 50
).
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c) Sie ist zum anderen auch mit dem
Grundgesetz vereinbar. Das Bundesverfassungsgericht hat
wiederholt entschieden, dass es dem Gesetzgeber wegen des
besonderen verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe, den
Art. 6 Abs. 1 GG anordnet, nicht verwehrt ist, die Ehe
gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen (vgl. BVerfGE
6, 55 ; 105, 313 ; 124, 199 ;
BVerfGK 12, 169 <175, 177>). Dies gilt insbesondere im
Verhältnis der Ehe zu nichtehelichen Lebensgemeinschaften
(vgl. BVerfGE 117, 316 ); sie fallen nicht unter
den Begriff der Ehe (vgl. BVerfGE 36, 146 ; 82, 6
; 112, 50 ; BVerfG, Beschluss der 3.
Kammer des Ersten Senats vom 30. Juli 2003 - 1 BvR
1587/99 -, NJW 2003, S. 3691). Daher ist es
gerechtfertigt, die Partner im Falle der Auflösung der Ehe
durch Tod besser zu stellen als Menschen, die in weniger
verbindlichen Paarbeziehungen zusammenleben (vgl. BVerfGE
124, 199 ). Dem entspricht die Nichteinbeziehung
von überlebenden nichtehelichen Lebensgefährten in die
Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung.
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d) Etwas anderes folgt auch nicht aus
Art. 6 Abs. 4 und Abs. 5 GG, deren Verletzung die
Beschwerdeführerin rügt. Art. 6 Abs. 4 GG betrifft nur
Situationen, in denen die Mutter Nachteile erleidet, die auf
ihre Mutterschaft zurückzuführen sind (vgl. BVerfGE 60, 68
), nicht aber Regelungen für Sachverhalte, die
nicht allein Mütter betreffen (vgl. BVerfGE 87, 1 ;
94, 241 ; Aubel, Der verfassungsrechtliche
Mutterschutz, 2003, S. 177 ff.). Der Ausschluss
nichtehelicher Partner von der Hinterbliebenenrente in
§ 46 SGB VI knüpft aber weder an die Mutterschaft an
noch betrifft er ausschließlich Mütter. Art. 6 Abs. 5 GG
schließlich begünstigt nur nichteheliche Kinder, nicht aber
deren Eltern (vgl. BVerfGE 79, 203 ; 112, 50
).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.