BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1884/11 -
des Herrn G…
Rechtsanwalt Wolfram Günther,
Bernhard-Göring-Straße 152, 04277 Leipzig -
gegen
a)
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 23. März 2011 - BVerwG 9 A 9.10 -,
b)
den Planfeststellungsbeschluss der Landesdirektion Dresden
vom 23. Dezember 2009 - Az. 32-0513.26/10-B 178n-BA 3.2 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Eichberger
und die Richterin Britz
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 11. Juli 2014 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung
angenommen.
G r ü n d e :
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind.
2
Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine verwaltungsverfahrensrechtliche Vorschrift, die eine materielle Präklusion vorsieht, und an ihre Handhabung hat das Bundesverfassungsgericht im Sasbach-Beschluss (BVerfGE 61, 82) ausführlich dargestellt; weitergehenden verfassungsrechtlichen Klärungsbedarf zeigt die Verfassungsbeschwerde nicht auf.
3
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt. Insbesondere ist die Handhabung des § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG im vorliegenden Fall verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
4
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.